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{'item': 'LVwG-2017/39/2283-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2283-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der/des

  1. Frau AA, Adresse 1, Y,
  2. Herrn Mag. BB, Adresse 2, Z,
  3. Frau DC, Adresse 3, Z,
  4. Herrn CC, Adresse 3, Z, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, Adresse 4, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.08.2017, Zahl ***** (Haus X) und ***** (Haus W),gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.08.2017, Zahl ***** (Haus römisch zehn) und ***** (Haus W), zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden zu
  6. bis
  7. als unbegründet abgewiesen, dies mit Maßgabe des hinsichtlich des Technikraumes mit Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.11.2017 konkretisierten Verwendungszwecks, wonach dieser der Unterbringung einer Gastherme mit ca 25 kW (für Haus X 11,35 kW, für Haus W 14,69 kW) Nennwärmeleistung (damit unter 50 kW) dienen soll.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden zu
  8. bis
  9. als unbegründet abgewiesen, dies mit Maßgabe des hinsichtlich des Technikraumes mit Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.11.2017 konkretisierten Verwendungszwecks, wonach dieser der Unterbringung einer Gastherme mit ca 25 kW (für Haus römisch zehn 11,35 kW, für Haus W 14,69 kW) Nennwärmeleistung (damit unter 50 kW) dienen soll.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen (Baugesuchsformular) vom 23.06.2017 (eingelangt am 26.06.2017) beantragte die FF GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen (Teil einer Wohnanlage), Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen, Haus X, auf Gst Nr ****, KG Z. Mit Bauansuchen (Baugesuchsformular) vom 23.06.2017 (eingelangt am 26.06.2017) beantragte die FF GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen (Teil einer Wohnanlage), Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen, Haus römisch zehn, auf Gst Nr ****, KG Z. Mit (separatem) Bauansuchen (Baugesuchsformular) vom gleichen Tage (eingelangt ebenfalls am 26.06.2017) beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein Wohnhaus mit vier Wohnungen (Teil einer Wohnanlage), Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen, Haus W, auf Gst Nr ****, KG Z. Die Grundstücke Nr **** und Nr **** grenzen unmittelbar aneinander, wobei das Gst Nr **** südlich an das Gst Nr **** anschließt. Beiden Bauansuchen waren jeweils Einreichpläne mit der Bezeichnung „Bauvorhaben: Neubau Wohnanlage“, einmal bezogen auf das Gst Nr ****, einmal bezogen auf das Gst Nr ****, erstellt von der Planverfasserin GG GmbH vom April 2017 angeschlossen. Auf diesen Einreichplänen sind jeweils beide Bauvorhaben planlich dargestellt, wobei die jeweils an das andere Grundstück betreffenden Planungen in abgeschatteter Darstellung gehalten sind. Mit Gutachten vom 10.07.2017, Zl ***** (Gst Nr. ****), bzw mit Gutachten vom 07.10.2017 (richtig wohl: 10.07.2017), Zl ***** (Gst Nr ****), erstattete der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung seine brandschutztechnischen Beurteilungen. Sein Gutachten zu Zl ***** (Gst ****) erstellte der brandschutztechnische Sachverständige dabei unter Verweis auf die Einreichunterlagen für eine dreigeschossige Wohnanlage in Massivbauweise im Ausmaß von ca 7 x 16m mit der Errichtung eines Untergeschoßes mit Garage mit vier Abstellplätzen und einer Wohneinheit, eines Erdgeschoßes mit zwei Wohneinheiten sowie eines Obergeschoßes mit einer Wohneinheit sowie der Erschließung des Gebäudes über eine Podeststiege im Freien. Seine Begutachtung zu Zl ***** (Gst ****) bezog sich unter Verweis auf die Einreichunterlagen auf die Befundung eines viergeschossigen Mehrfamilienwohnhauses in Massivbauweise in den Ausmaßen von ca 20,5 x 8m, mit der Errichtung eines Kellergeschoßes mit drei Autoabstellplätzen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kinderwägen, wobei dieses mit der Nachbargrundparzelle **** zusammengebaut und nur über diese zugänglich sei, weiters eines Untergeschoßes mit Technikraum, acht Parteienkellern und einer Wohnung, eines Erdgeschoßes mit zwei Wohneinheiten und dem Zugang zu Top 4 sowie der internen Erschließung der Wohnräume im Obergeschoß, Erschließung von Untergeschoß und Erdgeschoß durch eine geradarmige Podeststiege, einem Zugang zum Stiegenhaus über einen Servitutsweg über die Gp **** mit maximaler zulässige Gehweglänge von nicht mehr als 40 Metern. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung langte eine Stellungnahme von Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin B1) vom 08.08.2017 bei der belangten Behörde ein. Unter Bezugnahme auf das geltende örtliche Raumordnungskonzept sowie den darauf ausgerichteten ergänzenden Bebauungsplan der Gemeinde Z wurde Unvereinbarkeit einer Wohnanlage mit der festgelegten Nutzungskategorie D2, welche überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Bebauung (die B1 erachtete darunter gegebenenfalls eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus als vereinbar), Baumassendichte höchst 1,8 vorschreibe, moniert. Aus rechtlicher und bautechnischer Sicht liege mit der Wohnanlage mit grundstücksübergreifender Tiefgarage ein einheitliches und unteilbares Bauvorhaben dar. Eine getrennte Betrachtung der zwei Häuser als eigenständige Projekte einer Baueinreichung erachtete die B1 – unter Bezugnahme höchstgerichtliche Judikatur vom 24.04.2017 - als unzulässig, forderte eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Maßnahmen, handle es sich bei der Tiefgarage mit nur einer Zu- und Abfahrt, den Lüftungs- und Brandschutzmaßnahmen, den Nebenanlagen um gemeinsame Anlagen und könne der auf Gst **** liegende Tiefgaragenanteil für sich nicht allein bestehen. Eine Gesamtplanung wäre nicht eingereicht worden, eine Teilgenehmigung nicht möglich, sowie mangels Gesamtplanung eine fachliche und rechtliche Beurteilung der B1 daher unmöglich. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2017 wäre zu einem vergleichbaren Fall festgestellt worden, dass Wohnhäuser im Falle, als ihre Genehmigung die Errichtung gemeinsamer Anlagen voraussetze, nicht jeweils für sich, sondern als Teil eines Gesamtprojektes zu beurteilen seien. Derartige Notwendigkeiten wären gegenständlich hinsichtlich Lüftungs- und Brandschutzmaßnahmen, Nebenanlagen gegeben und könne insbesondere der auf Gst **** liegende Tiefgaragenanteil mangels eigener Zu- und Abfahrt für sich allein nicht bestehen. Die brandschutztechnische Stellungnahme wäre jeweils nur bezogen auf das einzelne Wohnhaus erstellt worden, wären die summierten Gefahren und die daraus resultierenden Maßnahmen nicht erfasst, die Gutachten somit mangels Gesamtbeurteilung mangelhaft, eine Wahrnehmung von Nachbarrechten daher nicht möglich. Aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 24.04.2017 gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen, in einem Wohngebiet liegenden und grundstücksübergreifenden Baumaßnahmen nicht genehmigungsfähig seien. Im Falle einer dennoch erteilten Baugenehmigung forderte die B1 garantierte ständige und ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Wohnhaus – auch für Feuerwehr und Rettung – während der Bauzeit, Unterlassung von Ablagerungen von Baumaterialien auf der öffentlichen Straße, Unterlassen des Überfahrens mittels Kranauslegers über ihr Grundstück aus Sicherheitsgründen, Unterlassen des Befahrens ihres Hausvorplatzes sowie Unterlassen von Schäden durch Aufschüttungen oder Abgrabungen. In der am 09.08.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde auf die Einwendungen der B1 vom 08.08.2017 Bezug genommen, ausdrücklich auf diese verwiesen bzw als Parteienvorbringen zu Protokoll genommen. Herr Mag. BB (im Folgenden: Beschwerdeführer B2) sowie Frau DC und Herr CC (im Folgenden: Beschwerdeführer B3 und B4) schlossen sich diesen Einwendungen vom 08.08.2017 an. Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben. Der hochbautechnische Sachverständige erstellte seine Begutachtung. Die eingeholten brandschutztechnischen Gutachten lagen zur Verhandlung auf. Mit Schreiben vom 11.08.2017 nahm die B1 zum Verhandlungsergebnis Stellung, monierte Nichtberücksichtigen ihrer Einwendungen vom 08.08.2017 bzw sachverhaltswidersprechende Darstellungen des hochbautechnischen Sachverständigen. Seien noch in den Bauansuchen keine Angaben zu Flächen, Baumassen und Kubaturen gemacht worden, widersprächen aber die in der Verhandlung hervorgekommenen Baumassenwerte der zulässigen Höchstgrenze von 1,8 sowie der festgelegten Nutzungskategorie D
  11. Entgegen der Befundung des hochbautechnischen Sachverständigen habe eine solche massive Bebauung negative Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild. Obwohl die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung Kenntnis vom Bestehen einer Wohnanlage mit zwei Wohnhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage gehabt habe, wäre keine Gesamtbeurteilung erfolgt. Bei dargestellter Zufahrt zum Gst **** über öffentliche Straßen und das Gst **** handle es sich um keine entsprechend rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, ein wirksamer Zugang und Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sei nicht gewährleistet, der im Osten des Gst **** eingetragene Servitutsweg stelle keinen Rettungsweg im Sinne der technischen Vorschriften dar. Weder dieser Servitutsweg noch der Zugang zum Wohnhaus auf Gst **** über Tiefgarage und innenliegendem Stiegenhaus wäre barrierefrei. Beim Zufahrtsweg über den Gemeindeweg Adresse 2 handle es sich um eine Sackgasse, die bei der nunmehr geplanten zusätzlichen Verkehrsbelastung von mindestens acht ständigen PKWs zusätzlich Besuchern, Lieferanten, öffentlichen Diensten (Post, etc), Einsatzfahrzeugen usw einer Überlastung ausgesetzt sein werde, die unweigerlich nicht nur ein ortsübliches Maß an Lärmentwicklung übersteigen werde, sondern auch zu gesundheitsbeeinträchtigenden Belastungen der Nachbarn führen könne. Ein Verkehrschaos scheine schon infolge Fehlens der in der verbindlichen RVS-Richtlinie 03.03.81 (ländliche Straßen und Güterwege) vorgesehenen Ausweichen und Umkehrplätze vorprogrammiert. Der Baubehörde sei ein Unterlassen erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen für weitere Erschließungen und Baugenehmigungen vorzuwerfen. Die hochbautechnische Begründung für eine Eigenständigkeit der beiden Tiefgaragenanteile mit dem Vorliegen je einer eigenen Außenwand jedes Tiefgaragenanteils und nur einer verbindenden Öffnung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei im Hinblick auf eine grundstücksübergreifende Tiefgaragenanlage und Gesamtanlage unverständlich. Diese Öffnung bzw Zufahrtsgasse von 6 m über die gesamte Länge ausgehend von der Gemeindestraße sei die einzige Zufahrt zu den Autoabstellplätzen und Nebenanlagen der Gst ****. Grundstücksübergreifende Tiefengaragenanlagen lägen vor. Der Charakter der beiden Tiefgaragenabschnitte als Gesamtanlage gehe schon aus der Notwendigkeit von insgesamt acht Abstellplätzen für beide Grundstücke und der Notwendigkeit, zwei für das Gst **** fehlende Stellplätze aus dem Bereich des Gst **** heranzuziehen, hervor. Die vom Sachverständigen herangezogene OIB-Richtlinie 2, Punkt 4.3, regle Ausnahmen für brandabschnittsbildende Außenwände bei einem Abstand von 1 m zwischen Grundstücks- und Bauplatzgrenze. Mit Bescheid vom 22.08.2017, Zahl ***** (Haus X) und ***** (Haus W) entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z unter Beifügung baurechtlicher und brandschutztechnischer Auflagen wie folgt:Mit Bescheid vom 22.08.2017, Zahl ***** (Haus römisch zehn) und ***** (Haus W) entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z unter Beifügung baurechtlicher und brandschutztechnischer Auflagen wie folgt: „I. Der Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt der FF GmbH die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage, bestehend aus einem Wohnhaus mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf Grundstück Nr. **** KG. Z (Haus X) sowie einem Wohnhaus mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf Grundstück Nr. **** KG. Z (Haus W)für den Neubau einer Wohnanlage, bestehend aus einem Wohnhaus mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf Grundstück Nr. **** KG. Z (Haus römisch zehn) sowie einem Wohnhaus mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf Grundstück Nr. **** KG. Z (Haus W) und weiters die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern auf Grundstück Nr. **** KG. Z und auf Grundstück Nr. **** KG. Z sowie für die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf Grundstück Nr. **** KG. Z. II. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für die ständigen Benützer und Besucher dieser Wohnanlage wird mit acht festgelegt. Davon entfallen drei Abstellmöglichkeiten auf das Wohnhaus auf Grundstück Nr. **** KG. Z und fünf Abstellmöglichkeiten auf das Wohnhaus auf Grundstück Nr. **** KG. Z. römisch zwei. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für die ständigen Benützer und Besucher dieser Wohnanlage wird mit acht festgelegt. Davon entfallen drei Abstellmöglichkeiten auf das Wohnhaus auf Grundstück Nr. **** KG. Z und fünf Abstellmöglichkeiten auf das Wohnhaus auf Grundstück Nr. **** KG. Z. III. Die im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen sind zulässig.“römisch drei. Die im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen sind zulässig.“ Die Einwendungen der Beschwerdeführer B1 bis B4 zum Brandschutz und zur grundstücksübergreifenden Tiefgarage wurden als unbegründet abgewiesen, mit ihren privatrechtlichen Einwendungen wurden die B1 bis B4 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Alle weiteren Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Zur wesentlichen Begründung ihrer Entscheidung berief sich die belangte Behörde auf die Begutachtung des hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung sowie auf die brandschutztechnischen Gutachten vom 10.07.
  12. Die geforderten Auflagen der Sachverständigen wären in den Bescheid übernommen worden. Die belangte Behörde habe das Bauvorhaben aus näher angeführten Gründen als Gesamtprojekt behandelt und stand den Nachbarn in dieser Weise die Möglichkeit zu, Einwendungen zum Gesamtprojekt zu erheben. Nach ausdrücklicher Festhaltung des hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung sei die Beurteilung beider Bauvorhaben als Teil eines Gesamtprojektes erfolgt und zwar einer Wohnanlage bestehend aus zwei Wohnhäusern, dies sei auch von den Nachbarn eingefordert worden. Auch den brandschutztechnischen Gutachten sei aus der darin getroffenen Bezeichnung des Vorhabens als Wohnanlage zu entnehmen, dass aus dieser Sicht eine Beurteilung der Wohnanlage, also eines Gesamtprojekts erfolgt wäre. Aufgrund der Planung lägen auf jedem Grundstück jeweils selbständige Tiefgaragenteile mit je eigener Außenwand an der gemeinsamen Grundgrenze vor, wären diese zusammengebaut und nicht über die Grenze hinweg errichtet, ließen sie sich in zwei selbständige Teile zerlegen und könnten für sich allein bestehen. Es handle sich nicht um eine grundstücksübergreifende Baumaßnahme, sondern um ein Zusammenbauen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. § 6 Abs 3 lit e TBO 2011 und nicht § 4 Abs 3 TBO 2011 sei anzuwenden, für beide Tiefgaragenteile seien planlich keine Fangmündungen projektiert, eine abgeschlossene Wand an der Grundstücksgrenze sei nach dieser Bestimmung nicht notwendig, für Öffnungen seien die brandschutztechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen (OIB-Richtlinie 4, Punkt 4.3), Punkt 4.3 zweiter Satz käme hinsichtlich der Verbindungsöffnung zur Anwendung. Die Tiefgarage stelle eine unterirdische Anlage dar. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob eine Grundstücksgrenze überfahren, sondern hingegen ob eine Grundstücksgrenze überbaut werde. Ebenso wenig wäre gefordert, dass notwendige Nebenanlagen wie etwa Zufahrten oder Stellplätze ausschließlich auf demselben Grundstück errichtetet werden müssten wie ein Wohnhaus. Die aus zwei Teilen bestehende Tiefgarage sei in den Mindestabstandsflächen zulässig. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer stünden nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht bzw wären rein privatrechtlicher Natur. Zur wesentlichen Begründung ihrer Entscheidung berief sich die belangte Behörde auf die Begutachtung des hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung sowie auf die brandschutztechnischen Gutachten vom 10.07.
  13. Die geforderten Auflagen der Sachverständigen wären in den Bescheid übernommen worden. Die belangte Behörde habe das Bauvorhaben aus näher angeführten Gründen als Gesamtprojekt behandelt und stand den Nachbarn in dieser Weise die Möglichkeit zu, Einwendungen zum Gesamtprojekt zu erheben. Nach ausdrücklicher Festhaltung des hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung sei die Beurteilung beider Bauvorhaben als Teil eines Gesamtprojektes erfolgt und zwar einer Wohnanlage bestehend aus zwei Wohnhäusern, dies sei auch von den Nachbarn eingefordert worden. Auch den brandschutztechnischen Gutachten sei aus der darin getroffenen Bezeichnung des Vorhabens als Wohnanlage zu entnehmen, dass aus dieser Sicht eine Beurteilung der Wohnanlage, also eines Gesamtprojekts erfolgt wäre. Aufgrund der Planung lägen auf jedem Grundstück jeweils selbständige Tiefgaragenteile mit je eigener Außenwand an der gemeinsamen Grundgrenze vor, wären diese zusammengebaut und nicht über die Grenze hinweg errichtet, ließen sie sich in zwei selbständige Teile zerlegen und könnten für sich allein bestehen. Es handle sich nicht um eine grundstücksübergreifende Baumaßnahme, sondern um ein Zusammenbauen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 und nicht Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 sei anzuwenden, für beide Tiefgaragenteile seien planlich keine Fangmündungen projektiert, eine abgeschlossene Wand an der Grundstücksgrenze sei nach dieser Bestimmung nicht notwendig, für Öffnungen seien die brandschutztechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen (OIB-Richtlinie 4, Punkt 4.3), Punkt 4.3 zweiter Satz käme hinsichtlich der Verbindungsöffnung zur Anwendung. Die Tiefgarage stelle eine unterirdische Anlage dar. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob eine Grundstücksgrenze überfahren, sondern hingegen ob eine Grundstücksgrenze überbaut werde. Ebenso wenig wäre gefordert, dass notwendige Nebenanlagen wie etwa Zufahrten oder Stellplätze ausschließlich auf demselben Grundstück errichtetet werden müssten wie ein Wohnhaus. Die aus zwei Teilen bestehende Tiefgarage sei in den Mindestabstandsflächen zulässig. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer stünden nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht bzw wären rein privatrechtlicher Natur. In gegen den diesen Bescheid erhobener Beschwerde wenden die rechtsfreundlich vertretenen B1 bis B4 zusammengefasst im Wesentlichen das Vorliegen einer gemeinsam zu beurteilenden Wohnanlage ein. Das ursprünglich in einer Größe von 882 m² bestehende Gst **** sei, um der geforderten Höchstgrenze eines Bauplatzes unter 600 m² zu genügen, in das Gst **** mit 384 m² und das Gst **** mit 498 m² geteilt worden. Anschließend wären dann die gegenständlichen zwei Bauansuchen, wobei aus den Einreichunterlagen die Errichtung einer Wohnanlage evident wäre, gestellt worden und diese auch von der Baubehörde als ein Gesamtprojekt gemeinsam verhandelt und bescheidmäßig erledigt worden. Sämtliche Nachbarrechte seien damit unter diesem Aspekt zu prüfen. Die Tiefgarage diene der gesamten Wohnanlage, das Wohnhaus auf Gst **** sei ausschließlich über die Tiefgarage und weiter über dessen innenliegendes Stiegenhaus und das darüber liegende Wohnhaus zu erreichen. Widerspruch bestehe zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und Bebauungsplanes für das betroffene Siedlungsgebiet mit D2, BMD maximal 1,8, das wäre „überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung. Baumassendichte höchstens 1,8.“ Im Bauansuchen sei die Baumassendichte nicht angegeben. Das gesamte Projekt widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen für ein barrierefreies Bauen, ein Erreichen beider Wohnhäuser ohne massive fremde Hilfe von der Garage aus über die innenliegende Stiege sei nicht möglich, behindertengerechte Autoabstellplätze in der Garage würden fehlen, in keiner Wohneinheit wäre Vorsorge für eine behindertengerechte bauliche Ausstattung getroffen, die Verbindungsrampe im Erdgeschoß zwischen den beiden Häusern sei zu steil. Lüftungsprojekte für die Tiefgarage, den Trockenraum und den Müllraum würden fehlen. Die entsprechenden Planeintragungen für die Tiefgarage seien völlig unzureichend, technisch de facto so nicht umsetzbar und ohne jegliche Bemessungskriterien versehen (Leistung, Luftwechsel, Emissionen, etc), auch im Baubescheid wäre kein Lüftungsprojekt erwähnt. Der Müllraum sei allseits geschlossen, weise kein Fenster oder sonstige Öffnung zur natürlichen Entlüftung auf, eine mechanische Entlüftungseinrichtung sei nicht vorgesehen, eine angemessene Entlüftung jedoch erforderlich. Mangels grundstückseigener Fläche müsse für das zwischenzeitliche Abstellen der Grundstückscontainer die öffentliche Verkehrsfläche benützt werden, wodurch diese zusätzlich eingeschränkt würde. Auch der im Erdgeschoß angeordnete Trockenraum sei allseits geschlossen, habe weder Fenster noch sonstige Öffnung zur natürlichen Entlüftung, noch eine mechanische Entlüftung. Ein separater oder integrierter, insbesondere auch barrierefreier Personeneingang bei der nordseitigen 5,50 m breiten Einfahrtstoröffnung sei nicht ausgewiesen. Im Hinblick auf die allgemeine Verkehrserschließung der Adresse 2 (Sackgasse) wäre der Baubehörde ein Mangel an erforderlichen vorbeugenden Infrastruktur- und Verkehrsleitmaßnahmen für weitere Erschließungen und Baugenehmigungen vorzuwerfen. Die angeführte Zufahrt zum Grundstück **** über das Grundstück **** stelle mangels einer diesbezüglichen entsprechenden schriftlichen Vereinbarung in Form eines verbücherten bzw verbücherungsfähigen Servitutsvertrages mit Darstellung des genauen Verlaufs des Servitutsbereichs und der Benennung des berechtigten Personenkreises keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der laut vorliegendem Lageplan bereits ostseitig der Böschungskante im schrägen Geländebereich liegende, auf Gst **** eingetragene Servitutsweg zur Gp **** könne nicht als ausreichender Zugangsweg betrachtet werden. Ein gesicherter Zugang für einen wirksamen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sei nicht gewährleistet. Das Wohnhaus auf Gst **** wäre abgesehen vom vorangeführten ostseitigen Servitutsweg ausschließlich über die nicht barrierefrei ausgestaltete Tiefgarage auf Gst **** und weiter über das innenliegend Stiegenhaus zu erreichen. Beim Zufahrtsweg über den Gemeindeweg Adresse 2 handle es sich um eine ca. 4,50 m breite Sackgasse, welche bei nunmehr geplanter zusätzlicher Verkehrsbelastung von mindestens acht ständigen PKW-Fahrzeugen zuzüglich den Besuchern, Lieferanten, Handwerkern, Müllentsorgung, Einsatzfahrzeuge von Polizei und Rettungsdiensten usw einer Überlastung ausgesetzt sein werde, die unweigerlich nicht nur ein ortsübliches Maß an Lärmentwicklung übersteigen werde, sondern auch zu gesundheitsbeeinträchtigenden Belastungen der Nachbarn durch Abgase führen könne. Ein Verkehrschaos durch diese externen Fahrzeuge durch Behinderung des Verkehrsflusses scheine für die Anrainer vorprogrammiert. In der RVS-Richtlinie 03.03.81 vorgesehene Ausweich- und Umkehrplätze würden zur Gänze fehlen, ein Befahren im Rückwärtsgang daher notwendig. Neben Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen werde die Verkehrssituation besonders extrem während der Bauarbeiten durch größere Baufahrzeuge, somit ein Zu- und Abfahren zu den angestammten Objekten äußerst problematisch. Unter Bezugnahme auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis vom 24.04.2017, Zl *****, uw, hielten die Beschwerdeführer eine gemeinsame grundstücksübergreifende Tiefgaragenanlage mit gemeinsamen technischen und organisatorisch verbundenen Anlageteilen, wie Zu- und Abfahrt, Lüftungs- und Brandschutzmaßnahmen, Zentralheizungsanlage, Stiegenhaus, Aufteilung der erforderlichen Autoabstellplätze auf beide Garagenabschnitte sowie gemeinsame Nebenanlagen vor. Die Einreichpläne seien gemeinsam für beide Wohnhäuser erfolgt, die Wohnhäuser im Sinne eines Gesamtprojektes gemeinsam verhandelt. Die Tiefgarage bilde eine funktionelle gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes. § 6 Abs 8 TBO 2011 sei unanwendbar, sei kein dies zulässig erklärender Bebauungsplan vorhanden und handle es sich nicht um eine gekuppelte Bauweise, sondern um eine beide Grundstücke verbindende Tiefgaragenanlage. Geeignete Abstellmöglichkeiten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich erforderlicher Zu- und Abfahrten würden zur Gänze fehlen, ebengleich Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung. Technische Vorkehrungen für eine Versorgung in Notzeiten seien nicht getroffen. Unvereinbarkeit einer Wohnanlage mit der verordneten Nutzungskategorie D2 liege vor. Könnten nach den einschlägigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes zwar je nach ortsbezogenen Umständen oder begründeten Notwendigkeiten auch geänderte (geringere) Baumassendichten vorgeschrieben werden, wäre die zwingende Obergrenze mit dem Faktor 1,8 jedoch in jedem Falle einzuhalten. Die in den Bauakten enthaltenen Baumassenberechnungen wären rechnerisch nicht nachvollziehbar, jeweilige Anteile nur summenmäßig angeführt, die Beschwerdeführer dadurch in ihren Parteirechten eingeschränkt. Die brandschutztechnische Beurteilung bezöge sich auf das jeweilige Wohnhaus, eine Gesamtbeurteilung (Definition Brandabschnitte etc), die summierten Gefahren und daraus resultierende Maßnahmen für den Brandschutz nicht enthalten, eine Berücksichtigung von Nachbarrechten aber nur so möglich. Der sichere Zugang zum Wohnhaus W auf Gp **** und damit auch die Sicherstellung eines wirksamen Einsatzes von Feuerlösch- und Rettungsgerät wäre nicht gewährleistet. Durch das nach oben hin offene Stiegenhaus sei ein die Gefahrenlage erhöhender Kamineffekt zu befürchten, durch beeinträchtigte Erreichbarkeit des Wohnhauses W könne sich damit auch die Brandgefahr für die Nachbarobjekte durch Brandüberschlag erhöhen. Der ostseitig eingetragene Servitutsweg sei infolge seiner Lage kein geeigneter Flucht- und Rettungsweg. Ein subjektives Rechts zu den Erfordernissen des Brandschutzes betreffe insbesondere Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, der gesicherten Zufahrt bzw des ausreichenden Zugangs zu den betroffenen Objekten, ein rechtzeitiges und ausreichendes Einschreiten der Lösch- und Rettungskräfte zum Schutz der Nachbarobjekte, die Erfordernisse für eine wirksame Brandbekämpfung müssten daher vorhanden sein. Zum Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung monierten die B1 bis B4 verfehlte Beurteilung zur Frage der grundstücksüberschreitenden Bebauung, trenne eine eigene Außenwand nicht die beiden Tiefgaragenteile, sondern sei dies durch Statik und rechtliche Aspekte begründet, handle es sich nicht um brandabschnittsbildende Wände nach OIB-Richtline 2, Punkt 4.1 bzw 4.
  14. Die Öffnung zwischen den beiden Garagenabschnitten bilde die einzige Zufahrt zum Haus W und diversen gemeinsamen Nebenanlagen, zwei fehlende Abstellplätze für die Gst **** müssten aus dem Bereich des Gst **** herangezogen werden. Die Beschwerdeführer führen weiters an, dass dem Umstand, dass eine Verbindungsöffnung zwischen den beiden zusammenhängenden Garagenteilen ohne Beeinträchtigung der Brandschutzerfordernisse möglich sei, nicht widersprochen werde, zumal seitens des Brandschutzsachverständigen dafür keine Auflage vorgeschrieben worden seien und dies aus der Gesamtfunktion der Tiefgaragenanlage als funktionelle Einheit alternativlos vorgesehen sei. In gegen den diesen Bescheid erhobener Beschwerde wenden die rechtsfreundlich vertretenen B1 bis B4 zusammengefasst im Wesentlichen das Vorliegen einer gemeinsam zu beurteilenden Wohnanlage ein. Das ursprünglich in einer Größe von 882 m² bestehende Gst **** sei, um der geforderten Höchstgrenze eines Bauplatzes unter 600 m² zu genügen, in das Gst **** mit 384 m² und das Gst **** mit 498 m² geteilt worden. Anschließend wären dann die gegenständlichen zwei Bauansuchen, wobei aus den Einreichunterlagen die Errichtung einer Wohnanlage evident wäre, gestellt worden und diese auch von der Baubehörde als ein Gesamtprojekt gemeinsam verhandelt und bescheidmäßig erledigt worden. Sämtliche Nachbarrechte seien damit unter diesem Aspekt zu prüfen. Die Tiefgarage diene der gesamten Wohnanlage, das Wohnhaus auf Gst **** sei ausschließlich über die Tiefgarage und weiter über dessen innenliegendes Stiegenhaus und das darüber liegende Wohnhaus zu erreichen. Widerspruch bestehe zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und Bebauungsplanes für das betroffene Siedlungsgebiet mit D2, BMD maximal 1,8, das wäre „überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung. Baumassendichte höchstens 1,8.“ Im Bauansuchen sei die Baumassendichte nicht angegeben. Das gesamte Projekt widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen für ein barrierefreies Bauen, ein Erreichen beider Wohnhäuser ohne massive fremde Hilfe von der Garage aus über die innenliegende Stiege sei nicht möglich, behindertengerechte Autoabstellplätze in der Garage würden fehlen, in keiner Wohneinheit wäre Vorsorge für eine behindertengerechte bauliche Ausstattung getroffen, die Verbindungsrampe im Erdgeschoß zwischen den beiden Häusern sei zu steil. Lüftungsprojekte für die Tiefgarage, den Trockenraum und den Müllraum würden fehlen. Die entsprechenden Planeintragungen für die Tiefgarage seien völlig unzureichend, technisch de facto so nicht umsetzbar und ohne jegliche Bemessungskriterien versehen (Leistung, Luftwechsel, Emissionen, etc), auch im Baubescheid wäre kein Lüftungsprojekt erwähnt. Der Müllraum sei allseits geschlossen, weise kein Fenster oder sonstige Öffnung zur natürlichen Entlüftung auf, eine mechanische Entlüftungseinrichtung sei nicht vorgesehen, eine angemessene Entlüftung jedoch erforderlich. Mangels grundstückseigener Fläche müsse für das zwischenzeitliche Abstellen der Grundstückscontainer die öffentliche Verkehrsfläche benützt werden, wodurch diese zusätzlich eingeschränkt würde. Auch der im Erdgeschoß angeordnete Trockenraum sei allseits geschlossen, habe weder Fenster noch sonstige Öffnung zur natürlichen Entlüftung, noch eine mechanische Entlüftung. Ein separater oder integrierter, insbesondere auch barrierefreier Personeneingang bei der nordseitigen 5,50 m breiten Einfahrtstoröffnung sei nicht ausgewiesen. Im Hinblick auf die allgemeine Verkehrserschließung der Adresse 2 (Sackgasse) wäre der Baubehörde ein Mangel an erforderlichen vorbeugenden Infrastruktur- und Verkehrsleitmaßnahmen für weitere Erschließungen und Baugenehmigungen vorzuwerfen. Die angeführte Zufahrt zum Grundstück **** über das Grundstück **** stelle mangels einer diesbezüglichen entsprechenden schriftlichen Vereinbarung in Form eines verbücherten bzw verbücherungsfähigen Servitutsvertrages mit Darstellung des genauen Verlaufs des Servitutsbereichs und der Benennung des berechtigten Personenkreises keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der laut vorliegendem Lageplan bereits ostseitig der Böschungskante im schrägen Geländebereich liegende, auf Gst **** eingetragene Servitutsweg zur Gp **** könne nicht als ausreichender Zugangsweg betrachtet werden. Ein gesicherter Zugang für einen wirksamen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sei nicht gewährleistet. Das Wohnhaus auf Gst **** wäre abgesehen vom vorangeführten ostseitigen Servitutsweg ausschließlich über die nicht barrierefrei ausgestaltete Tiefgarage auf Gst **** und weiter über das innenliegend Stiegenhaus zu erreichen. Beim Zufahrtsweg über den Gemeindeweg Adresse 2 handle es sich um eine ca. 4,50 m breite Sackgasse, welche bei nunmehr geplanter zusätzlicher Verkehrsbelastung von mindestens acht ständigen PKW-Fahrzeugen zuzüglich den Besuchern, Lieferanten, Handwerkern, Müllentsorgung, Einsatzfahrzeuge von Polizei und Rettungsdiensten usw einer Überlastung ausgesetzt sein werde, die unweigerlich nicht nur ein ortsübliches Maß an Lärmentwicklung übersteigen werde, sondern auch zu gesundheitsbeeinträchtigenden Belastungen der Nachbarn durch Abgase führen könne. Ein Verkehrschaos durch diese externen Fahrzeuge durch Behinderung des Verkehrsflusses scheine für die Anrainer vorprogrammiert. In der RVS-Richtlinie 03.03.81 vorgesehene Ausweich- und Umkehrplätze würden zur Gänze fehlen, ein Befahren im Rückwärtsgang daher notwendig. Neben Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen werde die Verkehrssituation besonders extrem während der Bauarbeiten durch größere Baufahrzeuge, somit ein Zu- und Abfahren zu den angestammten Objekten äußerst problematisch. Unter Bezugnahme auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis vom 24.04.2017, Zl *****, uw, hielten die Beschwerdeführer eine gemeinsame grundstücksübergreifende Tiefgaragenanlage mit gemeinsamen technischen und organisatorisch verbundenen Anlageteilen, wie Zu- und Abfahrt, Lüftungs- und Brandschutzmaßnahmen, Zentralheizungsanlage, Stiegenhaus, Aufteilung der erforderlichen Autoabstellplätze auf beide Garagenabschnitte sowie gemeinsame Nebenanlagen vor. Die Einreichpläne seien gemeinsam für beide Wohnhäuser erfolgt, die Wohnhäuser im Sinne eines Gesamtprojektes gemeinsam verhandelt. Die Tiefgarage bilde eine funktionelle gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes. Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 sei unanwendbar, sei kein dies zulässig erklärender Bebauungsplan vorhanden und handle es sich nicht um eine gekuppelte Bauweise, sondern um eine beide Grundstücke verbindende Tiefgaragenanlage. Geeignete Abstellmöglichkeiten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich erforderlicher Zu- und Abfahrten würden zur Gänze fehlen, ebengleich Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung. Technische Vorkehrungen für eine Versorgung in Notzeiten seien nicht getroffen. Unvereinbarkeit einer Wohnanlage mit der verordneten Nutzungskategorie D2 liege vor. Könnten nach den einschlägigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes zwar je nach ortsbezogenen Umständen oder begründeten Notwendigkeiten auch geänderte (geringere) Baumassendichten vorgeschrieben werden, wäre die zwingende Obergrenze mit dem Faktor 1,8 jedoch in jedem Falle einzuhalten. Die in den Bauakten enthaltenen Baumassenberechnungen wären rechnerisch nicht nachvollziehbar, jeweilige Anteile nur summenmäßig angeführt, die Beschwerdeführer dadurch in ihren Parteirechten eingeschränkt. Die brandschutztechnische Beurteilung bezöge sich auf das jeweilige Wohnhaus, eine Gesamtbeurteilung (Definition Brandabschnitte etc), die summierten Gefahren und daraus resultierende Maßnahmen für den Brandschutz nicht enthalten, eine Berücksichtigung von Nachbarrechten aber nur so möglich. Der sichere Zugang zum Wohnhaus W auf Gp **** und damit auch die Sicherstellung eines wirksamen Einsatzes von Feuerlösch- und Rettungsgerät wäre nicht gewährleistet. Durch das nach oben hin offene Stiegenhaus sei ein die Gefahrenlage erhöhender Kamineffekt zu befürchten, durch beeinträchtigte Erreichbarkeit des Wohnhauses W könne sich damit auch die Brandgefahr für die Nachbarobjekte durch Brandüberschlag erhöhen. Der ostseitig eingetragene Servitutsweg sei infolge seiner Lage kein geeigneter Flucht- und Rettungsweg. Ein subjektives Rechts zu den Erfordernissen des Brandschutzes betreffe insbesondere Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, der gesicherten Zufahrt bzw des ausreichenden Zugangs zu den betroffenen Objekten, ein rechtzeitiges und ausreichendes Einschreiten der Lösch- und Rettungskräfte zum Schutz der Nachbarobjekte, die Erfordernisse für eine wirksame Brandbekämpfung müssten daher vorhanden sein. Zum Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung monierten die B1 bis B4 verfehlte Beurteilung zur Frage der grundstücksüberschreitenden Bebauung, trenne eine eigene Außenwand nicht die beiden Tiefgaragenteile, sondern sei dies durch Statik und rechtliche Aspekte begründet, handle es sich nicht um brandabschnittsbildende Wände nach OIB-Richtline 2, Punkt 4.1 bzw 4.
  15. Die Öffnung zwischen den beiden Garagenabschnitten bilde die einzige Zufahrt zum Haus W und diversen gemeinsamen Nebenanlagen, zwei fehlende Abstellplätze für die Gst **** müssten aus dem Bereich des Gst **** herangezogen werden. Die Beschwerdeführer führen weiters an, dass dem Umstand, dass eine Verbindungsöffnung zwischen den beiden zusammenhängenden Garagenteilen ohne Beeinträchtigung der Brandschutzerfordernisse möglich sei, nicht widersprochen werde, zumal seitens des Brandschutzsachverständigen dafür keine Auflage vorgeschrieben worden seien und dies aus der Gesamtfunktion der Tiefgaragenanlage als funktionelle Einheit alternativlos vorgesehen sei. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 17.11.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in der unter anderem auch Befangenheit des beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen geltend gemacht wurde. Mit Eingabe vom 20.11.2017 teilte die Bauwerberin unter Bezugnahme auf den bereits im behördlichen Verfahren entsprechend vorliegenden Energieausweis mit, dass entsprechend dieser Unterlage für Haus X 11,35 kW und für Haus W 14,69 kW Nennwärmeleistung benötigt würden, sich aus dem in Summe erforderlichen Defaultwert von 26,04 kW der Bedarf einer Gastherme mit ca 25 kW Nennwärmeleistung ergäbe, und es damit (da unter 50 kW) keines Heizraumes bedürfe.Mit Eingabe vom 20.11.2017 teilte die Bauwerberin unter Bezugnahme auf den bereits im behördlichen Verfahren entsprechend vorliegenden Energieausweis mit, dass entsprechend dieser Unterlage für Haus römisch zehn 11,35 kW und für Haus W 14,69 kW Nennwärmeleistung benötigt würden, sich aus dem in Summe erforderlichen Defaultwert von 26,04 kW der Bedarf einer Gastherme mit ca 25 kW Nennwärmeleistung ergäbe, und es damit (da unter 50 kW) keines Heizraumes bedürfe. In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 27.11.2017 halten die B1 und B2 neuerlich Befangenheit des brandschutztechnischen Sachverständigen, Widerspruch zu den Dichtefestlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes (welches als Teil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten wäre und daher dessen, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffenden Regelungen die normative Wirkung eines Flächenwidmungsplanes zukäme) und des Bebauungsplanes, einen mit verordneter lockerer Einfamilienwohnhausbebauung nach D 2 verbundenen Immissionsschutz sowie fehlende Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen Verletzung des § 4 Abs 3 TBO 2011 vor. Die infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorliegenden Nichtigkeitsgründe wären auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifen und das Bauansuchen daher abzuweisen. Darüber hinaus erstatteten sie Vorhaltungen insbesondere im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 getroffenen gutachterlichen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen. In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 27.11.2017 halten die B1 und B2 neuerlich Befangenheit des brandschutztechnischen Sachverständigen, Widerspruch zu den Dichtefestlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes (welches als Teil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten wäre und daher dessen, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffenden Regelungen die normative Wirkung eines Flächenwidmungsplanes zukäme) und des Bebauungsplanes, einen mit verordneter lockerer Einfamilienwohnhausbebauung nach D 2 verbundenen Immissionsschutz sowie fehlende Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 vor. Die infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorliegenden Nichtigkeitsgründe wären auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifen und das Bauansuchen daher abzuweisen. Darüber hinaus erstatteten sie Vorhaltungen insbesondere im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 getroffenen gutachterlichen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2011:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2011: „§ 3 Bauplatzeignung

(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. (…) § 4Paragraph 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen (…)
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
  1. a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist odera) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
  2. b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062). Die B1 ist Eigentümerin des Grundstücke Nr *****, KG Z. Dieses Grundstück liegt -getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Adresse 2 (Gst *****) - innerhalb eines Abstandes von 5 m zum Gst ****, zum Gst **** liegt es außerhalb des Entfernungsbereiches nach § 26 Abs 2 TBO 2011. Die B1 ist daher in räumlicher Hinsicht zum Gst **** Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 2 TBO 2011 und als solche berechtigt, die im § 26 Abs 3 TBO 2011 angeführten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit dieses auch ihrem Schutz dienen. Infolge Beurteilung des Bauvorhabens als Gesamtanlage sind der B1 aber auch im Hinblick auf das Gst **** jene Nachbarrechte des § 26 Abs 3 TBO 2011, welche für sie aus einer gesamthaften Betrachtung des Bauvorhaben von nachbarrechtlichem Interesse sein könnten und ihrem Schutz dienen, zum Mitspracherecht eingeräumt. Die B1 ist Eigentümerin des Grundstücke Nr *****, KG Z. Dieses Grundstück liegt -getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Adresse 2 (Gst *****) - innerhalb eines Abstandes von 5 m zum Gst ****, zum Gst **** liegt es außerhalb des Entfernungsbereiches nach Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011. Die B1 ist daher in räumlicher Hinsicht zum Gst **** Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 und als solche berechtigt, die im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 angeführten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit dieses auch ihrem Schutz dienen. Infolge Beurteilung des Bauvorhabens als Gesamtanlage sind der B1 aber auch im Hinblick auf das Gst **** jene Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, welche für sie aus einer gesamthaften Betrachtung des Bauvorhaben von nachbarrechtlichem Interesse sein könnten und ihrem Schutz dienen, zum Mitspracherecht eingeräumt. Der B2 ist Eigentümer des Grundstückes Nr *****, KG Z. Dieses grenzt im Osten unmittelbar an die Baugrundstücke **** und **** an. Als damit unmittelbarer Nachbar zu beiden Baugrundstücken stehen ihm die Nachbarrechte des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der B2 ist Eigentümer des Grundstückes Nr *****, KG Z. Dieses grenzt im Osten unmittelbar an die Baugrundstücke **** und **** an. Als damit unmittelbarer Nachbar zu beiden Baugrundstücken stehen ihm die Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die B3 und B4 sind Eigentümer der Grundstücke Nrn ***** und *****, KG Z. Das Gst ***** grenzt im Westen unmittelbar an die Gste **** und **** an. Das Gst ***** grenzt in seinem südöstlichen Eckpunkt an den nordwestlichen Eckpunkt des Gst **** an. Mit dem Gst ***** sind die Beschwerdeführer damit unmittelbare Nachbarn zu beiden Baugrundstücken, mit dem Gst ***** unmittelbare Nachbarn zum Baugrundstück ****. Als solche sind sie berechtigt, die im § 26 Abs 3 TBO 2011 angeführten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Infolge Beurteilung des Bauvorhabens als Gesamtanlage sind den Beschwerdeführern mit ihrem Gst ***** hinsichtlich des Gst **** aber auch jene Nachbarrechte des § 26 Abs 3 TBO 2011, welche für sie aus einer gesamthaften Betrachtung des Bauvorhabens von nachbarrechtlichem Interesse sein könnten und soweit diese auch ihrem Schutz dienen, zum Mitspracherecht eingeräumt. Die B3 und B4 sind Eigentümer der Grundstücke Nrn ***** und *****, KG Z. Das Gst ***** grenzt im Westen unmittelbar an die Gste **** und **** an. Das Gst ***** grenzt in seinem südöstlichen Eckpunkt an den nordwestlichen Eckpunkt des Gst **** an. Mit dem Gst ***** sind die Beschwerdeführer damit unmittelbare Nachbarn zu beiden Baugrundstücken, mit dem Gst ***** unmittelbare Nachbarn zum Baugrundstück ****. Als solche sind sie berechtigt, die im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 angeführten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Infolge Beurteilung des Bauvorhabens als Gesamtanlage sind den Beschwerdeführern mit ihrem Gst ***** hinsichtlich des Gst **** aber auch jene Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, welche für sie aus einer gesamthaften Betrachtung des Bauvorhabens von nachbarrechtlichem Interesse sein könnten und soweit diese auch ihrem Schutz dienen, zum Mitspracherecht eingeräumt. Die Nachbarrechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt. Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte stehen den Beschwerdeführern nach dem Mitsprachekatalog dieser Bestimmung hinsichtlich folgender Vorbringen zu:Die Nachbarrechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt. Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte stehen den Beschwerdeführern nach dem Mitsprachekatalog dieser Bestimmung hinsichtlich folgender Vorbringen zu: Es entspricht ständiger Judikatur zu § 26 Abs 3 TBO 2011, dass Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte – worunter gemäß § 61 TROG 2011 neben der Nutzflächendichte auch die Baumassendichte und Bebauungsdichte fallen – zukommt (vgl etwa VwGH Ra 2015/06/0124, 19.01.2016, mwN). Es geht somit sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführer, welches auf einen Widerspruch der Bauplanung zu den entsprechenden einschlägigen Festlegungen sowohl im örtlichen Raumordnungskonzept als auch im Bebauungsplan der Gemeinde Z gerichtet ist, wie etwa ein Überschreiten der verordneten höchstzulässigen Baumassendichte, Widerspruch zur festgelegten Nutzungskategorie D2, Maßgeblichkeit verordneter Einfamilienhausbebauung, Unklarheiten bei der Berechnung der Baumasse sowie weitere einschlägige Vorhalte, wie sie etwa auch in der Stellungnahme vom 27.11.2017 über eine Verflechtung der Dichtefestlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Flächenwidmungsplan versucht werden, aus diesen Gründen im Hinblick auf gesetzlichen Nachbarschutz ins Leere. In inhaltlicher Hinsicht war damit keine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erforderlich.Es entspricht ständiger Judikatur zu Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, dass Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte – worunter gemäß Paragraph 61, TROG 2011 neben der Nutzflächendichte auch die Baumassendichte und Bebauungsdichte fallen – zukommt vergleiche etwa VwGH Ra 2015/06/0124, 19.01.2016, mwN). Es geht somit sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführer, welches auf einen Widerspruch der Bauplanung zu den entsprechenden einschlägigen Festlegungen sowohl im örtlichen Raumordnungskonzept als auch im Bebauungsplan der Gemeinde Z gerichtet ist, wie etwa ein Überschreiten der verordneten höchstzulässigen Baumassendichte, Widerspruch zur festgelegten Nutzungskategorie D2, Maßgeblichkeit verordneter Einfamilienhausbebauung, Unklarheiten bei der Berechnung der Baumasse sowie weitere einschlägige Vorhalte, wie sie etwa auch in der Stellungnahme vom 27.11.2017 über eine Verflechtung der Dichtefestlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Flächenwidmungsplan versucht werden, aus diesen Gründen im Hinblick auf gesetzlichen Nachbarschutz ins Leere. In inhaltlicher Hinsicht war damit keine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erforderlich. Folgert (einzig) die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 (wogegen in der Beschwerde eine negative Auswirkung auf das Orts- und Straßenbild auch nicht mehr vorgebracht wird) als Folge der projektierten Baumasse eine negative Auswirkung auf das Orts- und Straßenbild, ist festzustellen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung auch hinsichtlich derartiger Interessen den Nachbarn eines Bauverfahrens kein subjektives Mitspracherecht einräumt (vgl etwa VwGH 2005/06/0356, 26.01.2006, uva). Vorschriften, die den Schutz des Ortsbildes zum Inhalt haben, begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sie dienen ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl VwGH 89/05/0044, 24.04.1990, mwN). Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Wahrung des Orts- und Straßenbildes kann auch nicht aus der Bestimmung des § 6 Abs 5 TBO 2011, wie dies die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 auch vorhält, abgeleitet werden, ist nämlich das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient (so etwa VwGH 2005/06/0356, 26.01.2006, ua).Folgert (einzig) die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 (wogegen in der Beschwerde eine negative Auswirkung auf das Orts- und Straßenbild auch nicht mehr vorgebracht wird) als Folge der projektierten Baumasse eine negative Auswirkung auf das Orts- und Straßenbild, ist festzustellen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung auch hinsichtlich derartiger Interessen den Nachbarn eines Bauverfahrens kein subjektives Mitspracherecht einräumt vergleiche etwa VwGH 2005/06/0356, 26.01.2006, uva). Vorschriften, die den Schutz des Ortsbildes zum Inhalt haben, begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sie dienen ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 89/05/0044, 24.04.1990, mwN). Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Wahrung des Orts- und Straßenbildes kann auch nicht aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, TBO 2011, wie dies die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 auch vorhält, abgeleitet werden, ist nämlich das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient (so etwa VwGH 2005/06/0356, 26.01.2006, ua). Subjektiv-öffentliche Einwendungen sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) jene Regelungen, die unter den Gesichtspunkten getroffen wurden, nicht nur öffentliche, sondern auch Interessen der Anrainer in sich zu schließen. Es können nur jene Einwendungen mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Bei den Vorschriften über barrierefreies Bauen, wie sie von den Beschwerdeführern unter konkreten Vorhalten (etwa Fehlen einer behindertengerechten baulichen Ausstattung der Wohnungen, notwendiger Rampen, eines barrierefreien Personenzuganges sowie auch behindertengerechter Abstellplätze
  9. ua)verletzt erachtet werden, handelt es sich jedoch um Vorschriften, die einzig der Sicherheit der Benützer der baulichen Anlage und damit rein öffentlichen Interessen dienen, ein Nachbarrecht in diesem Sinne kann aus dem Mitsprachekatalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 hingegen nicht abgeleitet werden. Subjektiv-öffentliche Einwendungen sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) jene Regelungen, die unter den Gesichtspunkten getroffen wurden, nicht nur öffentliche, sondern auch Interessen der Anrainer in sich zu schließen. Es können nur jene Einwendungen mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Bei den Vorschriften über barrierefreies Bauen, wie sie von den Beschwerdeführern unter konkreten Vorhalten (etwa Fehlen einer behindertengerechten baulichen Ausstattung der Wohnungen, notwendiger Rampen, eines barrierefreien Personenzuganges sowie auch behindertengerechter Abstellplätze
  10. ua)verletzt erachtet werden, handelt es sich jedoch um Vorschriften, die einzig der Sicherheit der Benützer der baulichen Anlage und damit rein öffentlichen Interessen dienen, ein Nachbarrecht in diesem Sinne kann aus dem Mitsprachekatalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hingegen nicht abgeleitet werden. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer die Zufahrtsfrage zum Bauvorhaben thematisiert und eine ausreichende Zufahrt in Frage stellt, ist dem entgegen zu halten, dass auch ein solcher Einwand nicht auf § 26 Abs 3 TBO 2011 gestützt werden kann. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – als nämlich gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Gemäß den in § 26 Abs 3 TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2006/06/0015). Davon betroffen sind etwa jene Einwendungen der Beschwerdeführer, die die Erreichbarkeit des Gst **** ausschließlich über das Gst ****, das Fehlen notwendiger Servitutsvereinbarungen unter Festlegung der Berechtigten sowie auch vorgehaltenen ungeeigneten Zugang zu den Gebäuden über die Grundstücke (Böschungskante) betreffen.Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer die Zufahrtsfrage zum Bauvorhaben thematisiert und eine ausreichende Zufahrt in Frage stellt, ist dem entgegen zu halten, dass auch ein solcher Einwand nicht auf Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gestützt werden kann. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – als nämlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Gemäß den in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit zu vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2006/06/0015). Davon betroffen sind etwa jene Einwendungen der Beschwerdeführer, die die Erreichbarkeit des Gst **** ausschließlich über das Gst ****, das Fehlen notwendiger Servitutsvereinbarungen unter Festlegung der Berechtigten sowie auch vorgehaltenen ungeeigneten Zugang zu den Gebäuden über die Grundstücke (Böschungskante) betreffen. Monieren die Beschwerdeführer die Zufahrtssituation an sich über die öffentliche Adresse 2 (vorgehaltene Sackgasse, Überlastung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, beeinträchtigter Verkehrsfluss für alle Anrainer, Fehlen von Ausweichen und Umkehren, Ablagerungen und dergleichen) und werfen sie in diesem Zusammenhang entstehendes Verkehrschaos und dadurch bedingte Belästigungen für die Nachbarn vor, steht aber ein Mitspracherecht auch dahingehend nicht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und, damit in Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen (vgl VwGH 2008/05/0080, 23.11.2009, mwN). § 26 Abs 3 TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Insoweit können sämtliche in derartiger Hinsicht getroffene Vorhalte der Beschwerdeführer, wie etwa auch der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, für notwendige Infrastruktur- und Verkehrsleitmaßnahmen nicht ausreichend Sorge zu tragen, im Rahmen ihrer baurechtlichen Nachbarstellung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Monieren die Beschwerdeführer die Zufahrtssituation an sich über die öffentliche Adresse 2 (vorgehaltene Sackgasse, Überlastung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, beeinträchtigter Verkehrsfluss für alle Anrainer, Fehlen von Ausweichen und Umkehren, Ablagerungen und dergleichen) und werfen sie in diesem Zusammenhang entstehendes Verkehrschaos und dadurch bedingte Belästigungen für die Nachbarn vor, steht aber ein Mitspracherecht auch dahingehend nicht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern und, damit in Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen vergleiche VwGH 2008/05/0080, 23.11.2009, mwN). Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle vergleiche VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Insoweit können sämtliche in derartiger Hinsicht getroffene Vorhalte der Beschwerdeführer, wie etwa auch der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, für notwendige Infrastruktur- und Verkehrsleitmaßnahmen nicht ausreichend Sorge zu tragen, im Rahmen ihrer baurechtlichen Nachbarstellung nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Monieren die Beschwerdeführer erhöhte Verkehrsbelastungen und dadurch bedingte Beeinträchtigungen der Nachbarschaft im Speziellen während der Bauzeit (Baustellenzufahrt, …), ist auch hier ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Bauausführung schon für sich nicht Gegenstand der Baubewilligung und damit aber auch nicht der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens an sich ist (vgl etwa VwGH 96/05/0278, 25.03.1997, ua)Monieren die Beschwerdeführer erhöhte Verkehrsbelastungen und dadurch bedingte Beeinträchtigungen der Nachbarschaft im Speziellen während der Bauzeit (Baustellenzufahrt, …), ist auch hier ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Bauausführung schon für sich nicht Gegenstand der Baubewilligung und damit aber auch nicht der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens an sich ist vergleiche etwa VwGH 96/05/0278, 25.03.1997,
  11. ua)Bemängeln die Beschwerdeführer die Anzahl der geschaffenen Stellplätze als nicht ausreichend und halten sie auch das Fehlen behindertengerechter Stellplätze vor, handelt es sich aber auch bei den Vorschriften der §§ 8 und 9 TBO 2011, welche die Errichtung von Abstellmöglichkeiten regeln, aber schon grundsätzlich nicht um ein Nachbarrecht. Weder die notwendige Anzahl an Stellplätzen, deren Ausrichtung, noch auch deren Bedienbarkeit dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne VwGH 2000/06/0025, 18.09.2003, uva). Insofern vermag aber auch der vorgehaltene Umstand, Teile der für das Gst **** notwendigen Stellplätze wären auf Gst **** errichtet, für sich allein betrachtet die Beschwerdeführer nicht in ihren Nachbarrechten zu beeinträchtigen.Bemängeln die Beschwerdeführer die Anzahl der geschaffenen Stellplätze als nicht ausreichend und halten sie auch das Fehlen behindertengerechter Stellplätze vor, handelt es sich aber auch bei den Vorschriften der Paragraphen 8 und 9 TBO 2011, welche die Errichtung von Abstellmöglichkeiten regeln, aber schon grundsätzlich nicht um ein Nachbarrecht. Weder die notwendige Anzahl an Stellplätzen, deren Ausrichtung, noch auch deren Bedienbarkeit dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche in diesem Sinne VwGH 2000/06/0025, 18.09.2003, uva). Insofern vermag aber auch der vorgehaltene Umstand, Teile der für das Gst **** notwendigen Stellplätze wären auf Gst **** errichtet, für sich allein betrachtet die Beschwerdeführer nicht in ihren Nachbarrechten zu beeinträchtigen. Auch der Vorhalt unzureichender technischer Vorrichtungen für Notzeiten entzieht sich dem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Beschwerdeführer. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol halten die Beschwerdeführer unterlassene Feststellungen hinsichtlich (ausschließlich) der durch die Tiefgarage ausgehenden Immissionen vor. Dass durch die Tiefgarage die Nachbarn in ihren Interessen beeinträchtigende Immissionen tatsächlich auch entstehen würden, wurde in dieser ausdrücklichen Weise demgegenüber jedoch nicht behauptet. Steht den Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und soweit dies auch ihrem Schutz dient, zu, so sind die Beschwerdeführer jedoch mit ihrem erstmals in der mündlichen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erhobenen Immissionsvorbringen präkludiert. Weder erstattete die B1 in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2017 (hinsichtlich derer sich die B2 bis B4 in der behördlichen mündlichen Verhandlung angeschlossen haben) beachtliches Immissionsvorbringen, noch wurde auch (trotz ordnungsgemäßer Ladung) bis zum Schluss dieser mündlichen Verhandlung, noch auch durch die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 (hinsichtlich dieser haben sich die B2 bis B4 nicht angeschlossen), noch auch in der Beschwerde nachbarschaftlich beachtliches Immissionsvorbringen erstattet.Steht den Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und soweit dies auch ihrem Schutz dient, zu, so sind die Beschwerdeführer jedoch mit ihrem erstmals in der mündlichen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erhobenen Immissionsvorbringen präkludiert. Weder erstattete die B1 in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2017 (hinsichtlich derer sich die B2 bis B4 in der behördlichen mündlichen Verhandlung angeschlossen haben) beachtliches Immissionsvorbringen, noch wurde auch (trotz ordnungsgemäßer Ladung) bis zum Schluss dieser mündlichen Verhandlung, noch auch durch die B1 in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2017 (hinsichtlich dieser haben sich die B2 bis B4 nicht angeschlossen), noch auch in der Beschwerde nachbarschaftlich beachtliches Immissionsvorbringen erstattet. Erstmals in ihrer Stellungnahme von 11.08.2017 sprach einzig die B1 die Frage von Belästigungen für die Nachbarn an, dies jedoch ausschließlich unter dem Tenor, als solche aufgrund der sich ändernden Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Adresse 2) zu befürchten wären. Dieser inhaltliche ausschließliche Zusammenhang mit der Verkehrssituation auf der öffentlichen Verkehrsfläche ergibt sich eindeutig aus dem Sinnzusammenahng des konkreten Vorbringens. In der Beschwerde wird dieses ausschließlich auf die Verkehrsverhältnisse bezogene Vorbringen nochmals vorgetragen und zu erwartende Lärm-, Staub- und Erschütterungsbelastungen im Hinblick auf die Verkehrssituation vorgehalten. Unter derartiger Prämisse erhobenes Vorbringen unterliegt jedoch nicht subjektiv-öffentlichem Mitspracherecht, wie es dem § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 inhaltlich innewohnt. § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 räumt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage ein, ob die öffentliche Verkehrsfläche bzw die Verkehrsverhältnisse geeignet sind, den zu erwartenden Verkehr problemlos zu bewältigen, er hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er hier den Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) ist weder dem § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 noch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 2006/06/0338, 21.02.2017).Unter derartiger Prämisse erhobenes Vorbringen unterliegt jedoch nicht subjektiv-öffentlichem Mitspracherecht, wie es dem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 inhaltlich innewohnt. Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 räumt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage ein, ob die öffentliche Verkehrsfläche bzw die Verkehrsverhältnisse geeignet sind, den zu erwartenden Verkehr problemlos zu bewältigen, er hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er hier den Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) ist weder dem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 noch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 2006/06/0338, 21.02.2017). Dass mit dem beschriebenen Vorbringen vom 11.08.2017 bzw dem Beschwerdevorbringen aber auch über diesen eingeschränkten Inhalt hinausgehender nachbarwirksamer Immissionsschutz (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011) geltend gemacht worden sein sollte, vermag auch bei weitester Auslegung nicht erkannt werden. So liegt eine rechtsgültige Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG nur dann vor, wenn das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar ist. Ein derartiger weitgehender Schluss kann aber im Hinblick auf das konkret formulierte Vorbringen (Verkehrschaos, Verkehrsüberlastung, Bezugnahme auf RVS-Richtlinien) berechtigt nicht gezogen werden.Dass mit dem beschriebenen Vorbringen vom 11.08.2017 bzw dem Beschwerdevorbringen aber auch über diesen eingeschränkten Inhalt hinausgehender nachbarwirksamer Immissionsschutz (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) geltend gemacht worden sein sollte, vermag auch bei weitester Auslegung nicht erkannt werden. So liegt eine rechtsgültige Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur dann vor, wenn das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar ist. Ein derartiger weitgehender Schluss kann aber im Hinblick auf das konkret formulierte Vorbringen (Verkehrschaos, Verkehrsüberlastung, Bezugnahme auf RVS-Richtlinien) berechtigt nicht gezogen werden. Sollten die Beschwerdeführer – in Anbetracht ihres zudem ebenfalls erstmals in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung formulierten Vorbringens – davon ausgehen wollen, über den Vorwurf nicht eingehaltener verordneter Baudichtefestlegungen (indirekt) auch nachbarschaftlich beachtlichen Immissionsschutz gegen die Wohnanlage präklusionshemmend vorgebracht zu haben, kann aber auch dem nicht gefolgt werden, handelt es sich dabei nämlich um zwei voneinander verschiedene Beschwerdepunkte/-themen bzw Mitspracherechte, die jeweils für sich – dem Rechtscharakter einer Einwendung entsprechend – auch in notwendiger Weise erkennbar vorzuhalten und zu formulieren gewesen wären. Soweit die Beschwerdeführer Errichtung der baulichen Anlage (Tiefgarage) über die Bauplatzgrenze hinweg vorhalten – diese grundstücksüberschreitende Projektierung wird in der Beschwerde ausdrücklich hinsichtlich der Tiefgarage gerügt -, sie dadurch die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 verletzt sehen und unter diesem Titel mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens fordern, ist festzuhalten, dass ein von übrigen, damit allenfalls in Zusammenhang stehenden nachbarrechtlich beachtlichen Mitspracherechten (wie dies etwa Fragen des Brandschutzes, der Immissionen sein könnten) losgelöstes selbständiges Recht auf Einhaltung der Bauplatzgrenzen im Sinne des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht im subjektiv-öffentlichen Interesse und damit auch nicht im Mitsprachrecht eines Nachbarn steht. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die vorgeworfene Grenzüberschreitung durch die Tiefgarage zudem nicht die Grenzen zum Grundstück der Beschwerdeführer betrifft, sondern die Grenze zwischen den Baugrundstücken **** und **** der Bauwerberin. Kommt somit den Beschwerdeführern in Bezug auf § 4 Abs 3 TBO 2011 schon grundsätzlich kein derart eigenständiges Mitspracherecht zu, käme ihnen aber - für vorliegenden Fall entscheidend - im speziellen auch in Bezug auf § 4 Abs 3 lit b TBO 2011 ein solches gar nicht zu. Diese Rechtsauslegung entspricht ständiger einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie er diese etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.2002, 2000/06/0180, zu der (inhaltlich gleichen) Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 1998 Tiroler Bauordnung ausgesprochen hat.Soweit die Beschwerdeführer Errichtung der baulichen Anlage (Tiefgarage) über die Bauplatzgrenze hinweg vorhalten – diese grundstücksüberschreitende Projektierung wird in der Beschwerde ausdrücklich hinsichtlich der Tiefgarage gerügt -, sie dadurch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 verletzt sehen und unter diesem Titel mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens fordern, ist festzuhalten, dass ein von übrigen, damit allenfalls in Zusammenhang stehenden nachbarrechtlich beachtlichen Mitspracherechten (wie dies etwa Fragen des Brandschutzes, der Immissionen sein könnten) losgelöstes selbständiges Recht auf Einhaltung der Bauplatzgrenzen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht im subjektiv-öffentlichen Interesse und damit auch nicht im Mitsprachrecht eines Nachbarn steht. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die vorgeworfene Grenzüberschreitung durch die Tiefgarage zudem nicht die Grenzen zum Grundstück der Beschwerdeführer betrifft, sondern die Grenze zwischen den Baugrundstücken **** und **** der Bauwerberin. Kommt somit den Beschwerdeführern in Bezug auf Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 schon grundsätzlich kein derart eigenständiges Mitspracherecht zu, käme ihnen aber - für vorliegenden Fall entscheidend - im speziellen auch in Bezug auf Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 ein solches gar nicht zu. Diese Rechtsauslegung entspricht ständiger einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie er diese etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.2002, 2000/06/0180, zu der (inhaltlich gleichen) Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 1998 Tiroler Bauordnung ausgesprochen hat. Soweit aber durch die Umstände, dass zur Errichtung der gegenständlichen Tiefgaragenanlage zwei Grundstücke der Bauwerber in Anspruch genommen werden, sowie beide Tiefgaragenteile einheitlich über eine Zu- und Abfahrt erschlossen werden bzw die Tiefgarage als solche gemeinschaftlich bedient wird, tatsächlich nachbarschaftsrechtlich beachtliche Interessen der Beschwerdeführer betroffen sein könnten, wurde dies im Verfahren entsprechend berücksichtigt und wurden insoweit insbesondere – da von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Mitspracherechts geltend gemacht – brandschutzrechtliche Ermittlungen geführt. Hinsichtlich der Immissionsfrage trat – wie dargelegt – demgegenüber Präklusion ein und stand diese Verschweigung im Rahmen des vorliegend abzuführenden Nachbarverfahrens einer weiteren einschlägigen inhaltlichen Prüfung entgegen. Steht somit den Beschwerdeführern kein (selbständiges) Recht zur Frage der Überbauung der Bauplatzgrenzen der Baugrundstücke zu, erübrigte sich aber im Rahmen des vorliegenden Nachbarschaftsverfahrens eine weitere Abklärung in inhaltlicher Hinsicht, ob bei konkreter Planung der Tiefgarage von einem Überbauen im gesetzlichen Sinne (überhaupt) zu sprechen ist. Steht den Nachbarn in diesem Sinne kein selbständiger Recht auf Einhaltung der Bauplatzgrenzen zu, geht damit aber insofern auch der Vorwurf der Beschwerdeführer ins Leere, die Teilung des ursprünglichen Grundstückes (Gst ****) in die beiden Baugrundstücke (Gste **** und ****) beeinträchtige sie in ihren nachbarlichen Rechten. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2017, Ra 2017/06/0009, Ra 2017/06/0020, beziehen und darin einen für die Lösung der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Anlassfall sehen, ist dem entgegen zu halten, dass – im Unterschied zum zitierten Revisionsfall - gegenständlich die Beurteilung, dass es sich bei vorliegender baulichen Anlage um eine als Wohnanlage einheitlich zu beurteilende Gesamtanlage handelt, nicht strittig ist. Das Bauvorhaben wurde diesem Umstand entsprechend sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in diesem Sinne als Gesamtanlage abgehandelt. Der Charakter des vorliegenden Bauvorhabens als Wohnanlage ergibt sich in eindeutiger Weise bereits aus der auf die Errichtung einer Wohnanlage gerichteten Baueinreichung, wenngleich diese auch in Form zweier separater, jedoch in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Wohnanlage aufeinander bezugnehmender Baugesuchsformulare eingebracht wurde. Die der Einreichung beigeschlossenen Baupläne bezeichnen das Bauvorhaben in unmissverständlicher Weise als Neubau einer Wohnanlage, auf den Einreichplänen zum jeweiligen Baugrundstück sind jeweils beide Bauprojektierungen (wobei jeweils die das andere Grundstück betreffende Planung abgeschattet dargestellt wird) ausgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde ausdrücklich auf den Charakter beider Häuser als Teile einer gemeinsamen Wohnanlage hingewiesen und auch die hochbautechnische Beurteilung darauf bezogen abgegeben. Der angefochtene Bescheid genehmigt ausdrücklich die Errichtung einer aus beiden Häusern bestehenden Wohnanlage und begründet seine Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen eines Gesamtprojektes. Auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lag eine Wohnanlage als Entscheidungsgegenstand zugrunde. Wirft das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis vom 24.04.2017 wohl für den davon betroffenen Revisionsfall die Frage einer Bindungswirkung an die vom Höchstgericht darin im speziellen getroffenen Feststellungen auf, ist aus diesem Erkenntnis jedoch jedenfalls nicht der berechtigte Schluss zu ziehen, dass mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung eine, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende neue Judikaturlinie im Hinblick auf den Umfang nachbarrechtlichen Mitspracherechtes eröffnet worden wäre, dies in der Weise, als damit – in offenkundigem Abgehen von ständiger einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung - den Nachbarn ein selbständiges Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 eingeräumt sein sollte und den Beschwerdeführern somit als Folge davon die Geltendmachung als entsprechender Abweisungsgrund ermöglicht wäre. Gegen die Annahme einer neuen Judikaturlinie spricht dabei etwa schon jedenfalls, dass diese Entscheidung nicht durch einen, für ein Abgehen von bisheriger Rechtsprechung jedoch notwendiger Weise zu bildenden verstärkten Senat (Neunersenat) getroffen wurde (§ 13 Abs 1 Z 1 VwGG), als auch im Besonderen etwa der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht unter losgelöstem Blick auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 beurteilt wurde, sondern in sachlichem (und auch unmittelbarem textlichen) Zusammenhang mit der zu klärenden Frage der Rechtsnatur des Bauvorhabens als Wohnanlage sowie der Immissionsfrage gesehen wurde. Wirft das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis vom 24.04.2017 wohl für den davon betroffenen Revisionsfall die Frage einer Bindungswirkung an die vom Höchstgericht darin im speziellen getroffenen Feststellungen auf, ist aus diesem Erkenntnis jedoch jedenfalls nicht der berechtigte Schluss zu ziehen, dass mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung eine, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende neue Judikaturlinie im Hinblick auf den Umfang nachbarrechtlichen Mitspracherechtes eröffnet worden wäre, dies in der Weise, als damit – in offenkundigem Abgehen von ständiger einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung - den Nachbarn ein selbständiges Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumt sein sollte und den Beschwerdeführern somit als Folge davon die Geltendmachung als entsprechender Abweisungsgrund ermöglicht wäre. Gegen die Annahme einer neuen Judikaturlinie spricht dabei etwa schon jedenfalls, dass diese Entscheidung nicht durch einen, für ein Abgehen von bisheriger Rechtsprechung jedoch notwendiger Weise zu bildenden verstärkten Senat (Neunersenat) getroffen wurde (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG), als auch im Besonderen etwa der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht unter losgelöstem Blick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 beurteilt wurde, sondern in sachlichem (und auch unmittelbarem textlichen) Zusammenhang mit der zu klärenden Frage der Rechtsnatur des Bauvorhabens als Wohnanlage sowie der Immissionsfrage gesehen wurde. Zu brandschutzrechtlichen Belangen ist auszuführen: Vorhalt einer Befangenheit des brandschutztechnischen Sachverständigen: Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit verfahrensleitendem Beschluss und ist nicht gesondert anfechtbar. Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist in der Enderledigung zu begründen. Soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Anschein der Voreingenommenheit des brandschutztechnischen Sachverständigen aus dem Grunde vorhalten, dass der Sachverständige bereits in erster Instanz tätig gewesen wäre, sowie seine in diesem Verfahren erstatteten Gutachten (hinsichtlich derer unterlassene Beurteilung als Gesamtprojekt bemängelt wurde) begründete Zweifel an seiner Objektivität erzeugen würden und ein unparteiisches Urteil über die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, sondern vielmehr auch andere als sachliche Überlegungen bei seiner Sachverständigentätigkeit eine Rolle spielen könnten, kann diesen Bedenken vom erkennenden Gericht gänzlich nicht gefolgt werden. Soweit damit von den Beschwerdeführern allenfalls in Treffen geführt bzw dem Sachverständigen unterstellt werden sollte, eine für die Beschwerdeführer negative Beurteilung des Bauvorhabens wäre dessen Ziel bzw hätte dieser gar ein eigenes Interesse an einer solchen, ist derartiges Vorbringen bei objektiver Betrachtung des Verfahrensgeschehens aber jedenfalls nicht geeignet, berechtigter Weise einen Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG (wie dies die Beschwerdeführer wohl anstreben) zu rechtfertigen und als ein wichtiger Grund die vollen Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist in dieser Hinsicht nicht einmal der Anschein einer Voreingenommenheit gegeben. Für das erkennende Gericht sind weder bezogen auf das verwaltungsbehördliche Verfahren noch auch im Hinblick auf ein Tätigwerden des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände zu Tage getreten, die einen Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen würden, sondern ist das Landesverwaltungsgericht vielmehr der Ansicht, dass sich bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände des abgeführten Verfahrens keinerlei Anlass ergibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des brandschutztechnischen Sachverständigen - wie dies höchstgerichtliche Judikatur aber für eine Befangenheit fordern würde – in einer Weise zu zweifeln, nach der eine parteiliche Ausübung seiner Tätigkeit als wahrscheinlich angesehen würde müssen.Soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Anschein der Voreingenommenheit des brandschutztechnischen Sachverständigen aus dem Grunde vorhalten, dass der Sachverständige bereits in erster Instanz tätig gewesen wäre, sowie seine in diesem Verfahren erstatteten Gutachten (hinsichtlich derer unterlassene Beurteilung als Gesamtprojekt bemängelt wurde) begründete Zweifel an seiner Objektivität erzeugen würden und ein unparteiisches Urteil über die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, sondern vielmehr auch andere als sachliche Überlegungen bei seiner Sachverständigentätigkeit eine Rolle spielen könnten, kann diesen Bedenken vom erkennenden Gericht gänzlich nicht gefolgt werden. Soweit damit von den Beschwerdeführern allenfalls in Treffen geführt bzw dem Sachverständigen unterstellt werden sollte, eine für die Beschwerdeführer negative Beurteilung des Bauvorhabens wäre dessen Ziel bzw hätte dieser gar ein eigenes Interesse an einer solchen, ist derartiges Vorbringen bei objektiver Betrachtung des Verfahrensgeschehens aber jedenfalls nicht geeignet, berechtigter Weise einen Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (wie dies die Beschwerdeführer wohl anstreben) zu rechtfertigen und als ein wichtiger Grund die vollen Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist in dieser Hinsicht nicht einmal der Anschein einer Voreingenommenheit gegeben. Für das erkennende Gericht sind weder bezogen auf das verwaltungsbehördliche Verfahren noch auch im Hinblick auf ein Tätigwerden des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände zu Tage getreten, die einen Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen würden, sondern ist das Landesverwaltungsgericht vielmehr der Ansicht, dass sich bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände des abgeführten Verfahrens keinerlei Anlass ergibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des brandschutztechnischen Sachverständigen - wie dies höchstgerichtliche Judikatur aber für eine Befangenheit fordern würde – in einer Weise zu zweifeln, nach der eine parteiliche Ausübung seiner Tätigkeit als wahrscheinlich angesehen würde müssen. Bemängeln die Beschwerdeführer so im Speziellen das Tätigwerden des Sachverständigen bereits im behördlichen Verfahrens, ist dazu festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich eine Verletzung von Rechten verneint, wenn unter Berücksichtigung der in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens der bereits mit der Sachlage vertraute Sachverständige auch im weiteren Verfahren herangezogen wird, also in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen tätig werden dürfen wie im vorangegangen Verfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei vorliegendem Sachverhalt in dieser Hinsicht damit aber auch nicht bereits der äußere Anschein einer Befangenheit gegeben, der es unter dem Blickwinkel der Garantie eines Tribunals im Sinne des Art 6 EMRK (Art 47 Abs 2 GRC) verwehren würde, den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen zur Gutachtenserstattung heranzuziehen. Bemängeln die Beschwerdeführer so im Speziellen das Tätigwerden des Sachverständigen bereits im behördlichen Verfahrens, ist dazu festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich eine Verletzung von Rechten verneint, wenn unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG normierten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens der bereits mit der Sachlage vertraute Sachverständige auch im weiteren Verfahren herangezogen wird, also in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen tätig werden dürfen wie im vorangegangen Verfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei vorliegendem Sachverhalt in dieser Hinsicht damit aber auch nicht bereits der äußere Anschein einer Befangenheit gegeben, der es unter dem Blickwinkel der Garantie eines Tribunals im Sinne des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, Absatz 2, GRC) verwehren würde, den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen zur Gutachtenserstattung heranzuziehen. Insbesondere trifft der von den Beschwerdeführern auch im Zusammenhang mit vorgeworfener Befangenheit geäußerte Vorwurf, der brandschutztechnische Sachverständige hätte mit der im behördlichen Verfahren abgegebenen gutachterlichen Beurteilung keine Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens vorgenommen (und gälte dies vom Sachverständigen nunmehr entgegen der Tatsachen sozusagen zu widerlegen), nicht zu. Aus rein formeller Sicht erstattete der brandschutztechnische Sachverständige (zwar) seine gutachterliche Beurteilung in Form zweier separater, auf das jeweilige Baugrundstück bezogener Schriftsätze. Die Schriftsätze weisen dasselbe Datum auf. Beide Beurteilungen erfolgten über gleichzeitigen Gutachtensauftrag der belangten Behörde. Dem brandschutztechnischen Sachverständigen lagen dabei zur Beurteilung gleichzeitig beide Einreichunterlagen vollständig vor. Entsprechende Bezugnahmen auf diese Einreichunterlagen zur Gutachtenserstellung finden sich in beiden Schriftsätzen. Im jeweiligen Betreff der Gutachten wird als Bauvorhaben ausdrücklich die Errichtung einer Wohnanlage bezeichnet. Auch die dem Sachverständigen vorliegenden Planunterlagen bestätigen die Rechtsnatur des Bauvorhabens als Wohnanlage (ausdrückliche Bezeichnung, wechselseitige planliche Darstellungen). Der brandschutztechnisch Sachverständige betonte seinerseits in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine erstattete Gesamtbeurteilung, wären ihm die Bauvorhaben bekannt gewesen, sei in den Gutachten dementsprechend hinsichtlich der Gebäude die Gebäudeklasse G2 festgehalten worden und träfe diese Qualifizierung auf die gesamte Wohnanlage zu. Auch bei der Tiefgarage sei für ihn ersichtlich gewesen, dass es sich hiebei um die gesamte Wohnanlage handle. Im gutachterlichen Schriftsatz zu Gst **** sei in diesem Sinne dazu etwa erschließbar angeführt, dass das Kellergeschoß mit der Nachbargrundparzelle **** zusammengebaut und nur über diese zugänglich wäre. Schon aufgrund dieser Formulierung wäre ihm klar bekannt gewesen, dass ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben vorläge. Der brandschutztechnische Sachverständige bestätigte ausdrücklich, das Vorhaben als Gesamtes beurteilt zu haben, dabei lediglich in formeller Hinsicht die notwendigen Auflagen im jeweiligen, das konkrete Haus betreffenden Schriftsatz aufgelistet bzw diesem zugeordnet zu haben. Gesamt gesehen sei das Bauvorhaben als einheitliche Wohnanlage in der Weise, wie sie nun im angefochtenen Baubescheid unter Vorschreibung der von ihm aufgezeigten Auflagen bewilligt worden sei, beurteilt und als ausreichend aus brandschutzrechtlicher Sicht bewertet worden. Lediglich in der Annahme einer entsprechenden Erwartung der belangten Behörde habe er seine Begutachtung in zwei formell getrennte Schriftsätze gekleidet. Für das erkennende Gericht bestehen unter Würdigung sämtlicher dieser Umstände keine Bedenken an der gesamtheitlichen brandschutztechnischen Beurteilung durch den Sachverständigen. Auch sachliche Bedenken gegen die brandschutztechnische Begutachtung bestehen – aus nachfolgend aufgezeigten Erwägungen - nicht. Zum Vorhalt der Beschwerdeführer in brandschutzmäßiger Hinsicht ist in differenzierender Weise festzustellen: Dem Nachbarn eines Bauverfahrens steht gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekt des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl etwa VwGH 12.02.2007, 2006/06/0338; 21.06.2005, 2005/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055; uva). Dem Nachbarn eines Bauverfahrens steht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekt des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen vergleiche etwa VwGH 12.02.2007, 2006/06/0338; 21.06.2005, 2005/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055; uva). Ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es unter diesem Blickwinkel weiters, dass ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, dem Nachbarn durch § 26 TBO 2011 aber nicht eingeräumt ist (vgl etwa VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; 21.02.2007, 2006/06/0338; uva). Auch in dem von dem Beschwerdeführern angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2017, Ra 2017/06/0009, uw, bringt das Höchstgericht neuerlich seine ständige Rechtsansicht zum Ausdruck, wonach kein Mitspracherecht des Nachbarn dahingehend besteht, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein muss. Es geht damit aber jenes Vorbringen, welches eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum Bauvorhaben unter diesem Titel in Abrede stellt, ins Leere. Darüber hinaus sei aber auch der Sache nach dazu festgehalten, dass vorliegendenfalls – so beurteilt vom brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - die dazu einschlägigen gesetzlichen brandschutztechnischen Bestimmungen jedenfalls eingehalten sind, als nämlich entsprechend der Bestimmung OIB-Richtlinie 2 Punkt 6 für die vorliegende Gebäudeklasse 2 eine ausreichende Zugänglichkeit für die Feuerwehr bei bestehender Gehweglänge von weniger als 80 m zwischen dem Aufstellungsort der Feuerwehr (öffentliche Verkehrsfläche) und dem Hauptzugang des Gebäudes erfüllt ist. Diese konkrete Projektierung blieb auch von den Beschwerdeführern unbeeinsprucht.Ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es unter diesem Blickwinkel weiters, dass ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, dem Nachbarn durch Paragraph 26, TBO 2011 aber nicht eingeräumt ist vergleiche etwa VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; 21.02.2007, 2006/06/0338; uva). Auch in dem von dem Beschwerdeführern angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2017, Ra 2017/06/0009, uw, bringt das Höchstgericht neuerlich seine ständige Rechtsansicht zum Ausdruck, wonach kein Mitspracherecht des Nachbarn dahingehend besteht, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein muss. Es geht damit aber jenes Vorbringen, welches eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum Bauvorhaben unter diesem Titel in Abrede stellt, ins Leere. Darüber hinaus sei aber auch der Sache nach dazu festgehalten, dass vorliegendenfalls – so beurteilt vom brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - die dazu einschlägigen gesetzlichen brandschutztechnischen Bestimmungen jedenfalls eingehalten sind, als nämlich entsprechend der Bestimmung OIB-Richtlinie 2 Punkt 6 für die vorliegende Gebäudeklasse 2 eine ausreichende Zugänglichkeit für die Feuerwehr bei bestehender Gehweglänge von weniger als 80 m zwischen dem Aufstellungsort der Feuerwehr (öffentliche Verkehrsfläche) und dem Hauptzugang des Gebäudes erfüllt ist. Diese konkrete Projektierung blieb auch von den Beschwerdeführern unbeeinsprucht. Der Vorhalt der Beschwerdeführer, die Tiefgarage wäre in ihrer Gesamtheit nicht als eigener Brandabschnitt ausgeführt worden, wird vom brandschutztechnischen Sachverständigen mit seinen schriftlichen Begutachtungen sowie seinen in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 dazu getroffenen ergänzenden Ausführungen widerlegt. Der brandschutztechnische Sachverständige führt aus, die gesamte Tiefgaragenanlage als einen Brandabschnitt beurteilt zu haben. Dies rechtfertige sich aufgrund der konkreten Projektierung der Tiefgarage, als aufgrund der Planunterlagen feststehe, dass die Gesamtgröße der Tiefgarage eine Gesamtfläche von 206,37 m² aufweise. Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten auch übereinstimmend entsprechend kommuniziert. Der brandschutztechnische Sachverständige begründet weiters, dass die gegenständliche Tiefgarage damit unter dem aus brandschutztechnischer Sicht maßgeblichen Schwellenwert von 250 m² liege, ab welchem insbesondere – den einschlägigen brandschutztechnischen Vorschriften entsprechend - andere als die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Auflagen vorzuschreiben wären. Der brandschutztechnische Sachverständige gibt hinsichtlich der an die Errichtung eines Brandabschnitts gerichteten (bau)technischen Erfordernisse an, dass sich bereits aus der Baubeschreibung in erforderlichem Sinne ergäbe, dass die Umfassungsbauteile der Tiefgarage mit Stahlbeton abgeschlossen geplant wären und somit die Tiefgarage bereits in vorliegender projektierter Form einen eigenen Brandabschnitt darstelle. Halten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dagegen, dass das Stiegenhaus in diesem Bereich offen geführt werde, somit durch das offene Stiegenhaus Richtung Gst **** eine offene Verbindung gegeben wäre, wodurch durch den Kamineffekt ein Übergreifen eines Brandes auf das Objekt **** bzw in der Folge auch ein Brandüberschlag auf die angrenzenden Nachbargrundstücke im Osten durchaus im Bereich der Möglichkeit liege, widersprach der brandschutztechnische Sachverständige dem aber mit dem schlüssigen Hinweis, dass der von den Beschwerdeführern bezogene Bauteil kein Stiegenhaus im eigentlichen Sinne darstelle, vielmehr dort lediglich eine Treppe, dh ein Ausgang ins Freie führe. Zudem sei zum oberirdischen Baukörper auf Gs **** ein ausreichender Abstand gegeben. Eine dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten vorgenommene Planeinschau ergibt folgende (bau)technische Beschreibung des Bauvorhabens in diesem Bereich: Vom Kellergeschoß auf Gst **** führt eine Podeststiege ins Erdgeschoß auf Gst ****. Diese Fläche im Erdgeschoß des Gst **** ist nicht überbaut und führt weiter ins (auf gleicher Ebene liegende) Untergeschoß des (südlichen) Gebäudes auf Gst ****. Der über Gst **** führende Servitutsweg zu Gst **** ist nicht überbaut, ebenso ist die Zugangsfläche zum Untergeschoß des Gebäudes auf Gst **** im Bereich des hier befindlichen Müllraums nicht überbaut. Diese derart dargestellten Planungen blieben im Rahmen der gemeinsamen Planeinschau unwidersprochen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters vorhalten, dass zwischen diesem Bauzustand auf Gst **** und dem Bereich des Zuganges zum Gebäude auf Gst **** in der Außenwand dieses Gebäudes keine Abschlusstüre vorgesehen wäre, wurde diese Bauausführung vom brandschutztechnischen Sachverständigen zwar bestätigt, dies jedoch aus fachlicher Sicht als zulässig mit dem Umstand begründet, dass es sich beim Stiegenhaus auf Gst **** um einen Kaltbereich handle, und wurde weiters die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geäußerte Brandgefahr für das Gebäudes auf Gst **** bis hin zum südseitigen Stiegenhaus vom Sachverständigen aufgrund des maßgeblichen Umstandes ausgeschlossen, dass sämtliche Türen der in diesem Bereich befindlichen Wohnungen als Feuerschutzabschlüsse ausgeführt würden. Dies bestätigt sich insofern, als im brandschutztechnischen Gutachten zu Gst **** dezidiert als Auflage vorgeschrieben wurde, dass die Wohnungstüren zur Treppenanlage als Feuerschutzabschlüsse EI230-C gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634, auszuführen sind. Darüber hinaus sei an dieser Stelle (wenngleich hinsichtlich dieses Gebäudes von den Beschwerdeführern auch nicht ausdrücklich moniert) festgehalten, dass sachverständigerseits auch hinsichtlich der auf gleicher Ebene befindlichen Wohnungen im Gebäude auf Gst **** vorgeschrieben wurde, die Wohnungszugangstüren als entsprechende Feuerschutzabschlüsse EI230 gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634, auszuführen. Sämtliche dieser Auflagen wurden auch als brandschutztechnische Vorschreibungen in den bekämpften Bescheid übernommen. Die Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen erscheinen dem erkennenden Gerichts fachlich schlüssig und nachvollziehbar sowie in Einklang mit den einschlägigen technischen Vorschriften. Es ist den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht nicht gelungen, die Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen in berechtigte Zweifel zu ziehen. Eine Einsicht in die Planunterlagen ergibt zudem, dass sich der vorgehaltene Bereich des Stiegenaufganges zum östlichen gelegenen Grundstück des B2 in einer Entfernung von über 10 m befindet, die westlichen B3 und B4 mit ihren Grundstücken vom betroffenen Bereich in noch weiterer Entfernung liegen und zudem durch den Trockenraum und den Müllraum (dieser bildet überdies einen eigenen Brandabschnitt) abgeschirmt sind, sowie auch die B1 mit ihrem jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden nördlichen Grundstück zur Gänze durch das oberirdische Gebäude auf Gst **** abgeschirmt ist. Monieren die Beschwerdeführer B1 und B2 in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017 in Zusammenhang mit ihrem Vorwurf einer grundstücksüberschreitender Bauausführung der Tiefgarage, dass entgegen der Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen die Bestimmung der OIB-Richtlinie 2 Punkt 4. nicht eingehalten wäre, ist dem jedoch ebenfalls nicht folgen. Fordert nämlich zwar Punkt 4. 1 erster Satz dieser Richtlinie, dass im Falle eines Abstandes eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze von weniger als 2,0 m die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand (gemäß angeschlossener Tabelle) abzuschließen sei, und schreibt Punkt 4.3 erster Satz dazu als konkretisierende Maßnahmen vor, dass Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Punkt 4.1 selbstschließende Abschlüsse zu erhalten haben, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, so formuliert demgegenüber jedoch der zweite Satz des Punktes 4.3 seinerseits eine ausdrückliche Ausnahme von dieser allgemeinen Forderung insofern, als er Verbindungsöffnungen bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude unter der Voraussetzung zulässt, dass der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dass aber eine Beeinträchtigung des Brandschutzes bei konkreter Planung nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem Urteil des brandschutztechnischen Sachverständigen eben hinsichtlich der Projektierung der Garage in einer Größe von weniger als 250 m², der Ausführung der Garagenaußenwände in Brandschutz sicherndem Stahlbeton sowie auch der Tatsache, dass bei projektiertem eben offenem Stiegenaufgang ins Freie in Zusammenplanung mit entsprechenden Brandschutzvorrichtungen an benachbarten Wohneinheiten sowie auch in Zusammenschau mit den vorhandenen Abständen sowohl zu den geplanten Wohnhäusern selbst als zu den angrenzenden Grundstücken kein Brandüberschlag zu befürchten ist. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Öffnung in der Tiefgarage im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze zeigte der Sachverständige in seinen schriftlichen Beurteilungen keine Unzulässigkeit aus brandschutzrechtlicher Sicht auf, vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht - dahingehend ausdrücklich befragt - neuerlich, dass die vorgesehen Planung der 6 m breiten Öffnung in diesem Bereich den brandschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht wird. Damit geht aber auch die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung der B1 und B2 nach Projektänderung (Einbau selbstschließender Abschlüsse) und damit notwendigem Einbau einer mechanischen Entlüftung an Stelle der derzeit vorgesehenen natürlichen Be- und Entlüftung der Tiefgarage sowie nach einer zur entsprechenden Abhandlung notwendigen weiteren mündliche Verhandlung ins Leere. Festgehalten sei an dieser Stelle zudem, dass diese in der Stellungnahme vom 28.11.2017 geäußerten Bedenken für das erkennende Gericht aber auch nicht nachvollziehbar erscheinen, dies nämlich deshalb nicht, da die Beschwerdeführer noch in ihrer Beschwerde gegenteilig ausführen, dass der Tatsache, dass die Verbindungsöffnung zwischen den beiden zusammenhängenden Garagenteilen ohne Beeinträchtigung der Brandschutzerfordernisse möglich sei, nicht widersprochen werde, zumal seitens des Brandschutzsachverständigen dafür keine Auflagen vorgeschrieben worden seien und weiters aus der Gesamtfunktion der Tiefgaragenanlage als funktionelle Einheit keine Alternative vorgesehen sei. Unbestritten zwischen den Beteiligten steht fest, dass der geplante Müllraum zwischen beiden Häusern einen eigenen Brandabschnitt – wie vom brandschutztechnischen Sachverständigen in seiner Begutachtung ausdrücklich als Auflage vorgeschrieben und in dieser Weise auch in den bekämpften Bescheid übernommen – darstellt. Der im Untergeschoß auf Gst ***** projektierte Technikraum, in welchem die Gastherme untergebracht ist, ist nicht als eigener Brandabschnitt auszuführen. Entsprechendes ergibt sich schlüssig aus der brandschutztechnischen Beurteilung in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Projektiert ist eine Gasheizung mit einer Nennwärmeleistung von gesamt ca 25 kW (für Haus W 14,69 kW, für Haus X 11,35 kW), dies erschließt sich aus den eingereichten (jedoch laut Aktenlage keinen Genehmigungsvermerk aufweisenden) Energieausweisen sowie auch aus der ergänzenden Eingabe der Bauwerberin vom 20.11.2017. Bewegt sich die Nennwärmeheizleistung damit unter einem Wert von 50 kW, ist aber gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 3.9.4 ein eigener Heizraum, welcher gemäß Punkt 3.9.1 dieser Richtlinie als ein Raum mit erhöhter Brandgefahr mit dafür erforderlichen qualifizierteren brandschutzrechtlichen Erfordernissen zu gelten hätte, nicht notwendig. Zur rechtlichen Sicherstellung der Planung als nicht brandabschnittsbedürftiger Technikraum war auf den Verwendungszweck dieses Raumes im Spruch entsprechend Bezug zu nehmen. Eine allfällige künftige Änderung (über 50 kW Nennwärmeheizleistung) bedürfte damit als maßgebliche Verwendungszweckänderung im Sinne des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 einer Baubewilligung.Der im Untergeschoß auf Gst ***** projektierte Technikraum, in welchem die Gastherme untergebracht ist, ist nicht als eigener Brandabschnitt auszuführen. Entsprechendes ergibt sich schlüssig aus der brandschutztechnischen Beurteilung in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Projektiert ist eine Gasheizung mit einer Nennwärmeleistung von gesamt ca 25 kW (für Haus W 14,69 kW, für Haus römisch zehn 11,35 kW), dies erschließt sich aus den eingereichten (jedoch laut Aktenlage keinen Genehmigungsvermerk aufweisenden) Energieausweisen sowie auch aus der ergänzenden Eingabe der Bauwerberin vom 20.11.2017. Bewegt sich die Nennwärmeheizleistung damit unter einem Wert von 50 kW, ist aber gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 3.9.4 ein eigener Heizraum, welcher gemäß Punkt 3.9.1 dieser Richtlinie als ein Raum mit erhöhter Brandgefahr mit dafür erforderlichen qualifizierteren brandschutzrechtlichen Erfordernissen zu gelten hätte, nicht notwendig. Zur rechtlichen Sicherstellung der Planung als nicht brandabschnittsbedürftiger Technikraum war auf den Verwendungszweck dieses Raumes im Spruch entsprechend Bezug zu nehmen. Eine allfällige künftige Änderung (über 50 kW Nennwärmeheizleistung) bedürfte damit als maßgebliche Verwendungszweckänderung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 einer Baubewilligung. Soweit die Beschwerdeführer eine natürliche Belüftung des Trockenraums und des Müllraums bemängeln, und in diesem Zusammenhang hohe Luftfeuchtigkeit und Geruchsbelästigung befürchten, betreffen derartige Schutzinteressen zum einen aber ausschließlich die Sphäre der Benutzer der gegenständlichen Anlage. Zum anderen wären die Beschwerdeführer – sollten sie damit auch immissionsmäßige Auswirkungen auf die Nachbarn beeinspruchen wollen – mit derartigen Vorbringen – wie bereits dargelegt – präkludiert. Gleiches gilt für ihren Vorhalt eines fehlenden bzw unzureichenden Lüftungsprojektes für die Tiefgarage, soweit damit ebenfalls immissionsmäßige Auswirkungen vorgeworfen wären. Die Frage der Beschwerdeführer in der verwaltungsgerichtliche Verhandlung nach ausreichenden Vorkehrungen zur Rauchableitung ins Freie aus den unterirdischen Geschoßen, insbesondere im Hinblick auf die Lüftungssituation, bejahte der brandschutztechnische Sachverständige unter Hinweis auf die dafür geltende OIB-Richtlinie 2 Punkt 3.12, wonach aus unterirdischen Geschoßen mit einer Brandabschnittsfläche von weniger als 400 m² eine Öffnung von 0,5 m², dh eine öffenbare Fläche von 0,5 m² (der brandschutztechnische Sachverständige nahm dazu Bezug auch auf Punkt 3.12.2 betreffend die Gewährleistung der Öffenbarkeit durch die Feuerwehr) erforderlich wäre. Diese 0,5 m² seien allein schon durch das Ein- und Ausfahrtstor jedenfalls gewährleistet. Fachlich begründete Gegendarstellungen dazu wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgehalten. Soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Mangelhaftigkeit der Planunterlagen vorwerfen, ist dem unter Verweis auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu treten, wonach das Recht eines Nachbarn auf Vollständigkeit der Panunterlagen lediglich in der Weise besteht, dass Planunterlagen vorgelegt werden, die ihm ausreichende Informationen zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren ermöglichen. Hingegen besteht kein weitergehendes subjektives Recht eines Nachbarn dahingehend, dass die Planunterlagen und Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden. Insbesondere wurde die von den Beschwerdeführern vorgehaltene Unklarheit im Hinblick auf die Leistung der Gastherme und die davon abhängige Ausgestaltung des Technikraumes durch ergänzende Erhebungen beseitigt. Auch wurde der in diesem Zusammenhang vorgehaltene Umstand, es wäre keine aus den Unterlagen ersichtliche Gesamtplanung der Wohnanlage samt gemeinsamer Tiefgarage eingereicht worden, bereits an obiger Stelle widerlegt. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 26 TBO 2011 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzung des Nachbarn aufzugreifen. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß Paragraph 26, TBO 2011 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzung des Nachbarn aufzugreifen. Verpflichten zwar bestimmte materiell-rechtliche Bestimmungen (im Tiroler Naturschutzgesetz, im Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz) das Landesverwaltungsgericht zum amtswegigen Aufgreifen von näher benannten Nichtigkeitsgründen, ist dies hinsichtlich allfälliger weiterer Nichtigkeitsgründe nach anderen Materiengesetzen hingegen nicht vorgesehen. Insbesondere besteht auch kein darauf gerichtetes Antragsrecht einer Partei. Insofern bleibt aber darauf bezogenes Ansinnen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017 erfolglos. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.2283.7

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