durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2017, Zl **** lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, ist zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994, Z. 2 eingeschränkt auf die Verabreichung von Frühstück und kalten Imbissen an die Hausgäste und Ausschank von Getränken an die Hausgäste, in der Betriebsart Gästehaus" mit dem Standort in Z, Adresse 2, berechtigt (eingetragen unter ****).„Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, ist zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994, Ziffer 2, eingeschränkt auf die Verabreichung von Frühstück und kalten Imbissen an die Hausgäste und Ausschank von Getränken an die Hausgäste, in der Betriebsart Gästehaus" mit dem Standort in Z, Adresse 2, berechtigt (eingetragen unter ****). Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde
O 1994) entzieht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1GewO 1994 diese Gewerbeberechtigung.“Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde
Paragraph 333 und Paragraph 361, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzieht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins G, e, w, O, 1994 diese Gewerbeberechtigung.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde in entscheidungswesentlicher Hinsicht ausgeführt, dass richtig sei, dass am 11.04.2016 eine Verurteilung der Beschwerdeführerin beim BG X mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen wegen Vergehens
GB erfolgt sei. In der Begründung halte die belangte Behörde auf Seite 6, erster Absatz, fest, dass unabhängig von der Verurteilung durch das BG X die Gewerbeinhaberin durch die angeführten deutschen Verurteilungen bereits zum Anmeldungszeitpunkt von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen gewesen wäre. Dies werde wegen materieller Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von gesetzlich geschützten Rechten bekämpft. Die deutschen Vorverurteilungen aus den Jahren 1990 bis 2004 seien nicht zu berücksichtigen. Dies komme einer existenzgefährdenden Doppelbestrafung gleich. Völlig unberücksichtigt sei auch die 11-jährige Pause zwischen den Jahren 2004 und 2015 geblieben. Auch die Zusammenzählung der Gesamtfreiheitsstrafen sei irrelevant und die Vorstrafen aus anderen Ländern hier nicht einzurechnen. Im angefochtenen Bescheid werde in der Begründung angeführt, dass es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe handle, sondern um eine Schutzmaßnahme. Dies wiederum werde bekämpft im Sinne einer materiellen Rechtswidrigkeit bzw einer falsch ausgelegten Gesetzesbestimmung.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde in entscheidungswesentlicher Hinsicht ausgeführt, dass richtig sei, dass am 11.04.2016 eine Verurteilung der Beschwerdeführerin beim BG römisch zehn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen wegen Vergehens
Paragraph 135, Absatz eins und Paragraph 293, Absatz 2, StGB erfolgt sei. In der Begründung halte die belangte Behörde auf Seite 6, erster Absatz, fest, dass unabhängig von der Verurteilung durch das BG römisch zehn die Gewerbeinhaberin durch die angeführten deutschen Verurteilungen bereits zum Anmeldungszeitpunkt von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen gewesen wäre. Dies werde wegen materieller Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von gesetzlich geschützten Rechten bekämpft. Die deutschen Vorverurteilungen aus den Jahren 1990 bis 2004 seien nicht zu berücksichtigen. Dies komme einer existenzgefährdenden Doppelbestrafung gleich. Völlig unberücksichtigt sei auch die 11-jährige Pause zwischen den Jahren 2004 und 2015 geblieben. Auch die Zusammenzählung der Gesamtfreiheitsstrafen sei irrelevant und die Vorstrafen aus anderen Ländern hier nicht einzurechnen. Im angefochtenen Bescheid werde in der Begründung angeführt, dass es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe handle, sondern um eine Schutzmaßnahme. Dies wiederum werde bekämpft im Sinne einer materiellen Rechtswidrigkeit bzw einer falsch ausgelegten Gesetzesbestimmung. Die belangte Behörde führe im vorletzten Absatz der bekämpften Entscheidung aus, dass die Berücksichtigung der deutschen Verurteilungen nicht unzulässig und nicht europarechtswidrig sei und verweise hierbei auf die angeführten Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen bzw auf die vorangeführten Ausführungen zur Beurteilung der Persönlichkeit. Dieser Querverweis sei unzulässig, weil nicht ausgeführt worden sei, auf welcher angeführten Verwaltungsgerichtshofjudikatur sich die belangte Behörde bei dieser Begründung stützte. Es sei eben nicht entschieden, dass Verurteilungen von deutschen Gerichten aus den Jahren 1990 bis 2004 zu berücksichtigen seien, obwohl sie verbüßt bzw bezahlt worden seien, natürlich aber
dem deutschen Tilgungsgesetz noch nicht getilgt seien. Der lange Zeitraum zwischen 2004 und 2015 sei selbstverständlich mit einzuberechnen. Dies wurde aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt bzw die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin völlig negativ beurteilt. Es fehle an der inneren Wahrscheinlichkeit, dass für allfällige schutzwürdige Konsumenten oder Mitbewerber abermalige Verfehlungen der Beschwerdeführerin geradezu angenommen werden müssten. Diese tendenziöse Vorverurteilung sei nicht mit dem geltenden Recht und auch nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994, Z 2, eingeschränkt auf die Verabreichung von Frühstück und kalten Imbissen an die Hausgäste und Ausschank von Getränken an die Hausgäste, in der Betriebsart Gästehaus“ mit dem Standort in 6391 Z, Adresse 2, berechtigt ist. Diese Gewerbeberechtigung besteht seit 01.12.2015 und ist im Gewerbeinformationssystem Austria zu GISA-Zahl **** registriert. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994, Ziffer 2,, eingeschränkt auf die Verabreichung von Frühstück und kalten Imbissen an die Hausgäste und Ausschank von Getränken an die Hausgäste, in der Betriebsart Gästehaus“ mit dem Standort in 6391 Z, Adresse 2, berechtigt ist. Diese Gewerbeberechtigung besteht seit 01.12.2015 und ist im Gewerbeinformationssystem Austria zu GISA-Zahl **** registriert. Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und
der Eigenart der strafbaren Handlung und
der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und
der Eigenart der strafbaren Handlung und
der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
GB und zu Punkt römisch eins. das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels
Paragraph 293, Absatz 2, StGB und zu Punkt II. das Vergehen der dauernden Sachentziehung
GB begangen.zu Punkt römisch zwei. das Vergehen der dauernden Sachentziehung
Paragraph 135, Absatz eins, StGB begangen. Über die Beschuldigte wurde eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen á Euro 4,00, insgesamt Euro 1.200,00, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde in der gekürzten Urteilsausfertigung angeführt, dass erschwerend gewesen seien zahlreiche Vorstrafen in Deutschland und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Weiters sind dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem, welcher sich im erstinstanzlichen Akt befindet, zu entnehmen, dass die Beschuldigte vorher in Deutschland wie folgt verurteilt worden ist:
österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Die Verurteilungen durch die deutschen Gerichte entsprachen zweifelsfrei den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und waren überdies auch
österreichischem Strafgesetzbuch gerichtlich strafbar. Damit sind diese Verurteilungen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde relevant und zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch
österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Die Verurteilungen durch die deutschen Gerichte entsprachen zweifelsfrei den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und waren überdies auch
österreichischem Strafgesetzbuch gerichtlich strafbar. Damit sind diese Verurteilungen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde relevant und zu berücksichtigen.
Abs 1 Z 3 des Tilgungsgesetzes beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, wenn es zu einer Verurteilung von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren gekommen ist. Die letzte Verurteilung durch ein deutsches Gericht, nämlich Amtsgericht T vom 16.03.2004, Zl ****, führte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Tilgungsgesetzes beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, wenn es zu einer Verurteilung von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren gekommen ist. Die letzte Verurteilung durch ein deutsches Gericht, nämlich Amtsgericht T vom 16.03.2004, Zl ****, führte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten.
Abs 1 des Tilgungsgesetzes beginnt die Tilgungsfrist zu laufen, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten,
gesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
Paragraph 2, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes beginnt die Tilgungsfrist zu laufen, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten,
gesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem wurde diese Strafe (wohl ein Teil davon) mit Wirkung vom 16.04.2010 erlassen. Damit begann die zehnjährige Tilgungsfrist frühestens mit diesem Datum zu laufen.
Abs 1 des Tilgungsgesetzes tritt dann, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes tritt dann, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. In diesem Fall ist
Abs 2 des Tilgungsgesetzes die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen
zu bestimmen, wobei sie aber mindestens die
bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen muss, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen.In diesem Fall ist
Paragraph 4, Absatz 2, des Tilgungsgesetzes die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen
Paragraph 3, zu bestimmen, wobei sie aber mindestens die
Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen muss, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass es bei weitem noch nicht zur Tilgung der deutschen Verurteilungen gekommen ist. In der Begründung der Erstbehörde wurde auf Seite 6 angeführt, dass die erwähnten deutschen Verurteilungen allesamt die im § 13 Abs 1 GewO vorgesehene Grenze von 3 Monaten, teilweise sogar um ein Vielfaches, übersteigen. Dies wurde bereits dargelegt.In der Begründung der Erstbehörde wurde auf Seite 6 angeführt, dass die erwähnten deutschen Verurteilungen allesamt die im Paragraph 13, Absatz eins, GewO vorgesehene Grenze von 3 Monaten, teilweise sogar um ein Vielfaches, übersteigen. Dies wurde bereits dargelegt. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass es sich bei der Verurteilung des BG X um eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und gegen die Rechtspflege handle. Die deutschen Verurteilungen würden überwiegend strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (insbesondere Betrugsdelikte und Unterschlagungen) betreffen. Der Zeitraum der strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen habe dabei ab dem Jahr 1990 begonnen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen bis zum Jahr 2004.
einer mehr als zehnjährigen Pause sei sodann im Jahr 2016 das Urteil des BG X ergangen. In dem 14-jährigen Zeitraum seien sieben Verurteilungen mit einer summierten Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Monaten ergangen. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Y biete die Ausübung eines Gewerbes, insbesondere eines Gastgewerbes, Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten gegen fremdes Vermögen aber auch gegen die Rechtspflege. Das bisherige Verhalten der Gewerbeinhaberin habe gezeigt, dass offenbar mehrfache und lange Freiheitsstrafen sie nicht von der weiteren Begehung ähnlicher Straftaten abhalten hat können. Aufgrund der bisher gezeigten, beträchtlichen kriminellen Energie sei daher nicht auszuschließen, dass die Gewerbeinhaberin – sei es in einer wirtschaftlich schwierigen Situation oder bei anderen Gelegenheiten – wieder eine ähnliche Straftat begehen würde. Der Wohlverhaltenszeitraum seit der letzten Tatbegehung, dies sei im April 2014 gewesen, sei in Anbetracht des langjährigen Zeitraumes wiederholter Tatbegehungen und der Höhe der Verurteilungen viel zu kurz, um eine Befürchtungshaltung auszuschließen. Diese Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y vermag zu überzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen an. Damit ist iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO eine negative Zukunftsprognose abzugeben. Bei der weiteren Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin verbleibt die Befürchtung, dass
der Eigenart der strafbaren Handlungen, die die Beschwerdeführerin schon begangen hat, und
ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass es sich bei der Verurteilung des BG römisch zehn um eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und gegen die Rechtspflege handle. Die deutschen Verurteilungen würden überwiegend strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (insbesondere Betrugsdelikte und Unterschlagungen) betreffen. Der Zeitraum der strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen habe dabei ab dem Jahr 1990 begonnen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen bis zum Jahr 2004.
einer mehr als zehnjährigen Pause sei sodann im Jahr 2016 das Urteil des BG römisch zehn ergangen. In dem 14-jährigen Zeitraum seien sieben Verurteilungen mit einer summierten Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Monaten ergangen. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Y biete die Ausübung eines Gewerbes, insbesondere eines Gastgewerbes, Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten gegen fremdes Vermögen aber auch gegen die Rechtspflege. Das bisherige Verhalten der Gewerbeinhaberin habe gezeigt, dass offenbar mehrfache und lange Freiheitsstrafen sie nicht von der weiteren Begehung ähnlicher Straftaten abhalten hat können. Aufgrund der bisher gezeigten, beträchtlichen kriminellen Energie sei daher nicht auszuschließen, dass die Gewerbeinhaberin – sei es in einer wirtschaftlich schwierigen Situation oder bei anderen Gelegenheiten – wieder eine ähnliche Straftat begehen würde. Der Wohlverhaltenszeitraum seit der letzten Tatbegehung, dies sei im April 2014 gewesen, sei in Anbetracht des langjährigen Zeitraumes wiederholter Tatbegehungen und der Höhe der Verurteilungen viel zu kurz, um eine Befürchtungshaltung auszuschließen. Diese Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y vermag zu überzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen an. Damit ist iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO eine negative Zukunftsprognose abzugeben. Bei der weiteren Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin verbleibt die Befürchtung, dass
der Eigenart der strafbaren Handlungen, die die Beschwerdeführerin schon begangen hat, und
ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs 1 GewO ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz eins, GewO ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.1766.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.