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LVwG-2017/37/2585-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/37/2585-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl INr 100/2011, lautet samt Überschrift wie folgtDie entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (

), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt INr 100 aus 2011,, lautet samt Überschrift wie folgt „Anbringen § 13. […]Paragraph 13, […]

(8)der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […] „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zum Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers: AA, Adresse 1, **** Z, hat mit Schriftsatz vom 06.11.2016 ─ verbessert abgeändert und konkretisiert mit weiteren Eingaben ─ beim Landeshauptmann von Tirol um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für eine Behandlungsanlage auf Gst Nr **1, GB **** Z, angesucht und seinem Ansuchen verschiedene Einreichunterlagen beigefügt. Der Antragsteller beabsichtigt, bei Abbruch- und Umbauarbeiten anfallende Abfälle zu sammeln, zu sortieren und teilweise zu behandeln. Pro Jahr sollen ca 200 Tonnen Abfälle an- und abtransportiert werden. Die gegenständliche Behandlungsanlage ist ─ wie die belangte Behörde bereits in ihrer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung vom 01.09.2017 ausgeführt hat ─ als eine Behandlungsanlage im Sinn des (iSd) § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren und unterliegt folglich dem in § 50 AWG 2002 geregelten vereinfachten Verfahren. Nach § 50 Abs 3 AWG 2002 ist ein Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlagen des Antrags auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage zu erlassen.Die gegenständliche Behandlungsanlage ist ─ wie die belangte Behörde bereits in ihrer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung vom 01.09.2017 ausgeführt hat ─ als eine Behandlungsanlage im Sinn des (iSd) Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren und unterliegt folglich dem in Paragraph 50, AWG 2002 geregelten vereinfachten Verfahren. Nach Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002 ist ein Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlagen des Antrags auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage zu erlassen.
  2. Zur behaupteten Säumnis: 2.
  3. Allgemeines zur Säumnisbeschwerde und zum Tatbestand des § 8 Abs 1 VwGVG:Allgemeines zur Säumnisbeschwerde und zum Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG: Das VwGVG sieht im Fall einer Säumnisbeschwerde ─ abgesehen von der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ─ lediglich eine Zurückweisung gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, eine Abweisung mangels Verschuldens(§ 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG) oder eine (Teil-) Entscheidung in der Sache selbst(§ 28 Abs 7 VwGVG) durch das Verwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde setzt somit voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Die Behörde muss daher zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig sein. Der konkrete Beschwerdeführer muss daher nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Erlassung des Bescheides in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein [Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§ 8Vw

GVG Rz 4f (Stand 15.02.2017, rdb.at)].Das VwGVG sieht im Fall einer Säumnisbeschwerde ─ abgesehen von der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ─ lediglich eine Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, eine Abweisung mangels Verschuldens, (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG) oder eine (Teil-) Entscheidung in der Sache selbst, (Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) durch das Verwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde setzt somit voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Die Behörde muss daher zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig sein. Der konkrete Beschwerdeführer muss daher nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Erlassung des Bescheides in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein [Leeb in Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 8, VwGVG Rz 4f (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG (erst) zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründeten Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach§ 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Für die Berechnung der Frist kommt es allein darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt, in der das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird.Die Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG (erst) zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründeten Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach, Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Für die Berechnung der Frist kommt es allein darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt, in der das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Eine wesentliche, die Schranken des § 13 Abs 8

überschreitende Antragsänderung gilt allerdings als konkludente Zurückziehung des alten unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Antrags. Dementsprechend erlischt die Entscheidungspflicht in Bezug auf den ersten Antrag und löst erst das Einlangen der Antragsänderung die neue Entscheidungsfrist aus [Leeb Hengstschläger/Leeb,

§ 8Vw

GVG Rz 12ff (Stand 15.02.2017, rdb.at)].Eine wesentliche, die Schranken des Paragraph 13, Absatz 8,

überschreitende Antragsänderung gilt allerdings als konkludente Zurückziehung des alten unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Antrags. Dementsprechend erlischt die Entscheidungspflicht in Bezug auf den ersten Antrag und löst erst das Einlangen der Antragsänderung die neue Entscheidungsfrist aus [Leeb Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 8, VwGVG Rz 12ff (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Für den endgültigen Übergang der Zuständigkeit, also für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, auf die sich die Säumnisbeschwerde bezieht, reicht es aber nicht hin, dass die Behörde nicht innerhalb der (subsidiär sechsmonatigen) Entscheidungsfristgemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG entschieden hat. Vielmehr setzt diese Bestimmung überdies voraus, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, sodass eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG nicht in Betracht kommt. Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, so ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Säumnis überwiegend der Behörde zuzurechnen ist. Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht somit bloß eine Vermutung der Säumnis, die die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist [Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§ 8Vw

GVG Rz 33ff (Stand 15.02.2017, rdb.at)].Für den endgültigen Übergang der Zuständigkeit, also für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, auf die sich die Säumnisbeschwerde bezieht, reicht es aber nicht hin, dass die Behörde nicht innerhalb der (subsidiär sechsmonatigen) Entscheidungsfrist, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG entschieden hat. Vielmehr setzt diese Bestimmung überdies voraus, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Andernfalls ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, sodass eine Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht in Betracht kommt. Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, so ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Säumnis überwiegend der Behörde zuzurechnen ist. Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht somit bloß eine Vermutung der Säumnis, die die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist [Leeb in Hengstschläger/Leeb, ,

Paragraph 8, VwGVG Rz 33ff (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Partei nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Zl Ra 2017/07/0073 mit weiteren Nachweisen).Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Partei nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, , Zl Ra 2017/07/0073 mit weiteren Nachweisen). 2.

  1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verweist auf § 50 Abs 3 AWG 2002, wonach die Abfallbehörde einen Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages zu erlassen habe.§ 50 Abs 3 AWG 2002 normiere eine „zwingende Frist für die Durchführung des Verfahrens“. Auch ein etwaiges Ermittlungsverfahren falle in diese Frist. Die belangte Behörde habe jedoch das Ermittlungsverfahren nicht zügig und fristgerecht abgewickelt und auch auf Anfragen etc verspätet reagiert. Im Schriftsatz vom 03.12.2017 betont der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe vom 10.10.2017 entgegen der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.11.2017, Zl ****, nicht als Neuantrag zu qualifizieren sei.Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002, wonach die Abfallbehörde einen Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages zu erlassen habe., Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002 normiere eine „zwingende Frist für die Durchführung des Verfahrens“. Auch ein etwaiges Ermittlungsverfahren falle in diese Frist. Die belangte Behörde habe jedoch das Ermittlungsverfahren nicht zügig und fristgerecht abgewickelt und auch auf Anfragen etc verspätet reagiert. Im Schriftsatz vom 03.12.2017 betont der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe vom 10.10.2017 entgegen der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.11.2017, Zl ****, nicht als Neuantrag zu qualifizieren sei. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.11.2016 die Erteilung einer Bewilligung der Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf Gst Nr **1, GB **** Z, beantragt. Diese Abfallbehandlungsanlage ist als sonstige Behandlungs-anlage iSd § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren und unterliegt daher dem vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG
  2. In einem solchen vereinfachten Verfahren ist gemäß § 50 Abs 3 AWG 2002 ein Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages zu erlassen.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.11.2016 die Erteilung einer Bewilligung der Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf Gst Nr **1, GB **** Z, beantragt. Diese Abfallbehandlungsanlage ist als sonstige Behandlungs-anlage iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren und unterliegt daher dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG
  3. In einem solchen vereinfachten Verfahren ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002 ein Bescheid innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller Partei des abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach § 50 AWG
  4. Die mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erfolgte Mitteilung der An- und Abfahrtszeiten ist nicht als die Schranken des § 13 Abs 8

überschreitende Antragsänderung zu qualifizieren. Insbesondere ergeben sich dadurch keine Änderungen der baulichen Anlagen, der der Behandlung übernommenen Abfallarten und der Abfallbehandlung als solcher und damit auch keine neuen oder zusätzlichen Gefährdungen. Es erfolgte somit keine für andere Beteiligte nachteilige Änderung (VwGH 25.10.2017, Zl Ra 2017/07/0073 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn daher die entscheidungswesentliche Frist von vier Monaten nicht vom 18.11.2016 (Einlangen des Antrages), sondern vom 30.04.2017 (Antragsänderung im Hinblick auf bauliche Anlagen) gerechnet wird, hat die belangte Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen.Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller Partei des abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 50, AWG 2002. Die mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erfolgte Mitteilung der An- und Abfahrtszeiten ist nicht als die Schranken des Paragraph 13, Absatz 8,

überschreitende Antragsänderung zu qualifizieren. Insbesondere ergeben sich dadurch keine Änderungen der baulichen Anlagen, der der Behandlung übernommenen Abfallarten und der Abfallbehandlung als solcher und damit auch keine neuen oder zusätzlichen Gefährdungen. Es erfolgte somit keine für andere Beteiligte nachteilige Änderung (VwGH 25.10.2017, Zl Ra 2017/07/0073 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn daher die entscheidungswesentliche Frist von vier Monaten nicht vom 18.11.2016 (Einlangen des Antrages), sondern vom 30.04.2017 (Antragsänderung im Hinblick auf bauliche Anlagen) gerechnet wird, hat die belangte Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen. Der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt allerdings zudem voraus, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Von einem solchen überwiegenden Verschulden des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Abfallbehörde ist allerdings aus den nachfolgenden Gründen nicht auszugehen. Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag waren nicht alle Unterlagen beigefügt, die für die Durchführung eines anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich waren. Der Landeshauptmann von Tirol hat daher zu Recht mit den Schriftsätzen vom 01.12.2016,Zl ****, und vom 09.02.2017, Zl ****, Verbesserungsaufträge erteilt.Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag waren nicht alle Unterlagen beigefügt, die für die Durchführung eines anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich waren. Der Landeshauptmann von Tirol hat daher zu Recht mit den Schriftsätzen vom 01.12.2016,, Zl ****, und vom 09.02.2017, Zl ****, Verbesserungsaufträge erteilt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 02.03.2017 „geänderte Unterlagen für das Verfahren“ übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass die ursprünglich geplante Lagerhalle im östlichen Bereich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Diese Projektänderung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2017 wieder zurückgenommen und auf das ursprüngliche Einreichprojekt verwiesen. Mit dem Schriftsatz vom 30.04.2017 hat er ─ die für das abfallrechtliche Verfahren ─ relevante Zustimmungserklärung der Landesstraßenverwaltung vom 20.04.2017, Zl ****, vorgelegt. Auf beide Antragsänderungen hat die belangte Behörde reagiert und ihre an das BBA Y gerichteten Aufträge zur Gutachtenserstellung adaptiert. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 hat der Beschwerdeführer ─ im Hinblick auf das zu erstellende verkehrstechnische Gutachten ─ die An- und Ablieferungszeiten mitgeteilt und damit seinen Antrag konkretisiert. Entscheidend für die Durchführung eines anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens und folglich auch für die Erlassung eines Bescheides ist ein ausreichend konkretisiertes Projekt. Die vom Beschwerdeführer mehrfach durchgeführten Änderungen des eingereichten Projekts haben für das Ermittlungsverfahren zur Folge, dass sich die Grundlagen für die fachlichen Beurteilungen ändern. Dies gilt auch für die mit Schriftsatz vom 10.10.2017 erfolgte Mitteilung der An- und Abfahrtszeiten. Für die Beurteilung aus verkehrstechnischer Sicht ist insbesondere relevant, ob diese sich innerhalb oder außerhalb der „normalen Arbeitszeiten“ liegen, da zu verschiedenen Zeiträumen von unterschiedlichen Verkehrsaufkommen auf der Gemeindestraße zum Gewerbegebiet auszugehen ist. Die Verzögerung im gegenständlichen abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Verzögerung des aufgrund des Antrages vom 06.11.2016 eingeleiteten abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde ─ Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde ─ zurückzuführen. Die Säumnisbeschwerde vom 29.10.2017 war daher gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Verzögerung des aufgrund des Antrages vom 06.11.2016 eingeleiteten abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde ─ Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde ─ zurückzuführen. Die Säumnisbeschwerde vom 29.10.2017 war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann allerdings die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann allerdings die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit für das aufgrund des Antrages vom 06.11.2016 eingeleitete abfallrechtliche Verfahren vom Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Abfallbehörde auf das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegen. Insbesondere galt es zu klären, ob von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG auszugehen ist. Dabei hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem bisherigen Verfahrensablauf und den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antragsänderungen und Konkretisierungen auseinander zu setzen.Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit für das aufgrund des Antrages vom 06.11.2016 eingeleitete abfallrechtliche Verfahren vom Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Abfallbehörde auf das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegen. Insbesondere galt es zu klären, ob von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG auszugehen ist. Dabei hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem bisherigen Verfahrensablauf und den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antragsänderungen und Konkretisierungen auseinander zu setzen. Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu erörtern. Demensprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.2585.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.