GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch - als Tatzeit „am 22.12.2016“ vor der Wortfolge „errichtet worden ist“ eingefügt wird und - der zweimal unrichtig angeführte Vorname „D“ durch richtig „C“ ersetzt wird. - 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 300,00 zu leistenGemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 300,00 zu leisten 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Mitglied des Stiftungsrates und Einzelunterschrift-Befugte und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der CD Stiftung (gemeint wohl CC Stiftung), **** Z, Adresse 2, V, zu verantworten, dass auf Gst. Nr. **1 in EZ ***, KG *** Y durch die Bauwerberin CD Stiftung (gemeint wohl CC Stiftung) ein Zaun errichtet worden sei, ohne der Behörde dies anzuzeigen. Ebenso liege die für die Errichtung eines derartigen Zaunes notwendige Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz nicht vor.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Mitglied des Stiftungsrates und Einzelunterschrift-Befugte und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der CD Stiftung (gemeint wohl CC Stiftung), **** Z, Adresse 2, römisch fünf, zu verantworten, dass auf Gst. Nr. **1 in EZ ***, KG *** Y durch die Bauwerberin CD Stiftung (gemeint wohl CC Stiftung) ein Zaun errichtet worden sei, ohne der Behörde dies anzuzeigen. Ebenso liege die für die Errichtung eines derartigen Zaunes notwendige Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
der Konzentrationsbestimmung des § 18 Abs 1 SOG eine Bewilligungspflicht nach § 14 Abs 1 oder 2 SOG 2003 dann entfalle, wenn das gegenständliche Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden müsse. Diese Konzentrationsbestimmung müsse auch für anzeigepflichtige Vorhaben gelten, weshalb bei einer Anzeigepflicht nach der TBO 2011 eine Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003
Abschließend wird vorgebracht, dass es sich beim Strafausspruch
Vm § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 und § 42 lit b iVm § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 um scheinkonkurrierende Tatbestände handle und somit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens beantragt. Hilfsweise wird beantragt, eine Ermahnung zu erteilen bzw die Herabsetzung der Strafhöhe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der Errichtung des Zaunes um kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd Paragraph 21, TBO 2011 handle, da dieser Zaun schon seit Jahren bestehen würde und lediglich aufgrund notwendiger Instandsetzungsarbeiten erneuert bzw saniert werde. Weiters wird vorgebracht, dass es sich beim beurteilungsrelevanten Zaun weder um eine Stützmauer, noch um eine Einfriedung iSd Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 handle, da eine Einfriedung ein Grundstück vollumfänglich umschließen und eine Abgrenzung zu Nachbargrundstücken darstellen müsse. Bezüglich der Verwaltungsübertretung nach dem SOG 2003 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der gegenständliche Zaun bereits vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet worden sei, weshalb eine nachträgliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 nicht begründet werden könne. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass
der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, SOG eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 SOG 2003 dann entfalle, wenn das gegenständliche Bauvorhaben einer Baubewilligung zugeführt werden müsse. Diese Konzentrationsbestimmung müsse auch für anzeigepflichtige Vorhaben gelten, weshalb bei einer Anzeigepflicht nach der TBO 2011 eine Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003
Paragraph 18, Absatz eins, SOG 2003 zu entfallen habe. Abschließend wird vorgebracht, dass es sich beim Strafausspruch
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 und Paragraph 42, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 um scheinkonkurrierende Tatbestände handle und somit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens beantragt. Hilfsweise wird beantragt, eine Ermahnung zu erteilen bzw die Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2017. Danach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Auf GSt **1 KG Y wurden am 22.12.2016 Bauarbeiten vorgenommen, um auf einem Mauerwerk einen Holzzaun zur Gänze neu zu errichten, welcher diese Liegenschaft zur Straße hin abgrenzt. Am genannten Tag waren zumindest die völlig neuen Holzpfosten schon auf dem Mauerwerk montiert. Die Errichtung des Zauns wurde dabei weder der Baubehörde angezeigt, noch liegt eine Bewilligung nach dem SOG 2003 vor. Das gegenständliche Grundstück befindet sich im Eigentum der CC Stiftung. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied des Stiftungsrates und Zeichnungsberechtigter dieser Stiftung und somit ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ. Das Grundstück **1 KG Y befindet sich in einer Schutzzone nach dem SOG 2003, welche jedenfalls seit 2007 in Kraft ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift und ist darüber hinaus unstrittig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, idgF lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, idgF lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
Abs 2 lit b TBO 2011 handle noch - aufgrund des rechtmäßigen Bestandes vor Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone
Sd § 14 Abs 1 lit a SOG 2003. Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Ansicht, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben weder um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 handle noch - aufgrund des rechtmäßigen Bestandes vor Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone
Paragraphen 8, 11, SOG 2003 – um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG
Vm § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 einerseits und § 42 lit b iVm § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 andererseits um scheinkonkurrierende Tatbestände handle und deshalb das Verbot der Doppelbestrafung zu beachten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tat (Idealkonkurrenz) an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Das Doppelbestrafungsverbot hat den Zweck, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl VfSlg 18833/2009). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei den Delikten
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 einerseits und Paragraph 42, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 andererseits um scheinkonkurrierende Tatbestände handle und deshalb das Verbot der Doppelbestrafung zu beachten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tat (Idealkonkurrenz) an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Das Doppelbestrafungsverbot hat den Zweck, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche VfSlg 18833 aus 2009,).
Abs 1 lit a TBO 2011 begeht nun eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ua ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht nun eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ua ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausführt. Demgegenüber begeht nach § 42 lit b SOG 2003 eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 14 Abs 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt. Demgegenüber begeht nach Paragraph 42, Litera b, SOG 2003 eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone erklärt werden soll, ohne die nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung ausführt. Zu prüfen ist daher, ob der Unrechtsgehalt des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 jenen des § 42 lit b SOG 2003 mitumfasst. § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 stellt die unbefugte Ausführung anzeigepflichtiger Bauvorhaben unter Strafe (vgl Wimmer in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung, Kommentar zu § 57 Rz 9). § 42 lit b SOG 2003 stellt die unbefugte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens in einer Schutzzone unter Strafe. Der Schutzzweck des SOG 2003 deckt sich nicht vollständig mit jenem der TBO 2011, mögen zum Teil auch dieselben Schutzgüter – wie etwa das Orts- und Straßenbild – gegeben sein. So geht aber das SOG 2003 mit dem Schutzgut des charakteristischen Gepräges ganzer Stadt- und Ortsteile als Gesamtensemble – wie gerade vorliegend der von der betroffenen SOG-Schutzzone umfasste Bereich - zweifelsfrei darüber hinaus, nämlich über ein konkretes Orts- und Straßenbild.Zu prüfen ist daher, ob der Unrechtsgehalt des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 jenen des Paragraph 42, Litera b, SOG 2003 mitumfasst. Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 stellt die unbefugte Ausführung anzeigepflichtiger Bauvorhaben unter Strafe vergleiche Wimmer in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung, Kommentar zu Paragraph 57, Rz 9). Paragraph 42, Litera b, SOG 2003 stellt die unbefugte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens in einer Schutzzone unter Strafe. Der Schutzzweck des SOG 2003 deckt sich nicht vollständig mit jenem der TBO 2011, mögen zum Teil auch dieselben Schutzgüter – wie etwa das Orts- und Straßenbild – gegeben sein. So geht aber das SOG 2003 mit dem Schutzgut des charakteristischen Gepräges ganzer Stadt- und Ortsteile als Gesamtensemble – wie gerade vorliegend der von der betroffenen SOG-Schutzzone umfasste Bereich - zweifelsfrei darüber hinaus, nämlich über ein konkretes Orts- und Straßenbild. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind somit neben den Bestimmungen der TBO 2011 auch jene des SOG 2003 anzuwenden, weil das gegenständliche Grundstück GSt. Nr. **1 sich in einer Schutzzone iSd § 8 SOG 2003 befindet. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind somit neben den Bestimmungen der TBO 2011 auch jene des SOG 2003 anzuwenden, weil das gegenständliche Grundstück GSt. Nr. **1 sich in einer Schutzzone iSd Paragraph 8, SOG 2003 befindet. Darüber hinaus wird aufgrund des Umstandes, dass der Strafrahmen des § 42 SOG 2003 an jenen der TBO 2011 angepasst wurde, deutlich, dass der Gesetzgeber im Verhältnis beider Strafbestimmungen vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz ausgeht und sämtliche Straftatbestände des § 42 SOG 2003 neben jenen der TBO 2011 bestehen. Dies wird nicht zuletzt dadurch klar, dass beispielsweise der unerlaubte Abbruch eines charakteristischen Gebäudes (§ 3 SOG 2003) erschöpfend in der TBO 2011 geregelt ist (vgl Hartlieb/Wolf, Kommentar zum SOG 2003, S 74f), weshalb ein diesbezüglicher eigener Straftatbestand im § 42 SOG 2003 fehlt, was unzweifelhaft erkennen lässt, dass die sonstigen im SOG 2003 normierten Straftatbestände in Idealkonkurrenz zu jenen der TBO 2011 stehen. Darüber hinaus wird aufgrund des Umstandes, dass der Strafrahmen des Paragraph 42, SOG 2003 an jenen der TBO 2011 angepasst wurde, deutlich, dass der Gesetzgeber im Verhältnis beider Strafbestimmungen vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz ausgeht und sämtliche Straftatbestände des Paragraph 42, SOG 2003 neben jenen der TBO 2011 bestehen. Dies wird nicht zuletzt dadurch klar, dass beispielsweise der unerlaubte Abbruch eines charakteristischen Gebäudes (Paragraph 3, SOG 2003) erschöpfend in der TBO 2011 geregelt ist vergleiche Hartlieb/Wolf, Kommentar zum SOG 2003, S 74f), weshalb ein diesbezüglicher eigener Straftatbestand im Paragraph 42, SOG 2003 fehlt, was unzweifelhaft erkennen lässt, dass die sonstigen im SOG 2003 normierten Straftatbestände in Idealkonkurrenz zu jenen der TBO 2011 stehen. Somit gelangt im gegenständlichen Fall § 22 Abs 2 VStG zur Anwendung, wonach Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, zumal der Unrechts- und Schuldgehalt des einen untersuchten Delikts den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen nicht vollständig in jeder Beziehung mitumfasst. Somit gelangt im gegenständlichen Fall Paragraph 22, Absatz 2, VStG zur Anwendung, wonach Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, zumal der Unrechts- und Schuldgehalt des einen untersuchten Delikts den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen nicht vollständig in jeder Beziehung mitumfasst. Die Beschwerdeführerin hat sohin als zur Vertretung nach außen Befugte der CC Stiftung
G den objektiven Tatbestand des § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 und des § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat sohin als zur Vertretung nach außen Befugte der CC Stiftung
Paragraph 9, VStG den objektiven Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 und des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 erfüllt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, da es sich um Verwaltungsübertretungen handelt, zu deren Tatbestände weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, da es sich um Verwaltungsübertretungen handelt, zu deren Tatbestände weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sie die Vornahme einer Anzeige nach § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 bzw die Einholung einer Bewilligung nach § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 pflichtwidrig unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sie die Vornahme einer Anzeige nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 bzw die Einholung einer Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 pflichtwidrig unterlassen hat.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist einem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist einem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Bei der gegenständlichen baulichen Anlage ist es offensichtlich, dass deren Verwirklichung eines baubehördlichen Konsenses, also der Befassung der Baubehörde, bedarf, dient diese doch der Abgrenzung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Lage der verfahrensbetroffenen Liegenschaft innerhalb einer SOG-Schutzzone musste der Beschwerdeführerin bei Anwendung der gehörigen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt ebenso bekannt sein, gleichermaßen die damit verbundenen Rechtsfolgen. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin über die anzuwendenden Vorschriften hätte informieren müssen und dies bzw die Erstattung einer Anzeige nach der TBO 2011 bzw die Einholung einer behördlichen Bewilligung nach dem SOG 2003 fahrlässig unterlassen hatte. Wenn die Rechtsmittelwerberin vorbringt, die streitverfangene Einfriedung habe schon seit Jahren, jedenfalls vor Inkrafttreten der SOG-Schutzzone bestanden, sodass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 nicht angenommen werden könne, zumal eine nachträgliche Genehmigungspflicht nicht begründet werden dürfte, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen: Aus den aktenkundigen Lichtbildern vom 22.12.2016 über die verfahrensmaßgebliche Zaunerrichtung geht unmissverständlich hervor, dass der strittige Zaun völlig neu erstellt worden ist, womit von einer bloßen Instandhaltung oder Instandsetzung der Zaunanlage zweifelsfrei nicht gesprochen werden kann, woran auch der Umstand nichts ändert, dass augenscheinlich das Mauerwerk, auf dem der Zaun aufgesetzt wurde, unverändert belassen wurde (vgl dazu VwGH vom 05.11.2015, Zl 2013/06/0199, ebenso vom 12.08.2014, Zl Ro 2014/06/0045).Aus den aktenkundigen Lichtbildern vom 22.12.2016 über die verfahrensmaßgebliche Zaunerrichtung geht unmissverständlich hervor, dass der strittige Zaun völlig neu erstellt worden ist, womit von einer bloßen Instandhaltung oder Instandsetzung der Zaunanlage zweifelsfrei nicht gesprochen werden kann, woran auch der Umstand nichts ändert, dass augenscheinlich das Mauerwerk, auf dem der Zaun aufgesetzt wurde, unverändert belassen wurde vergleiche dazu VwGH vom 05.11.2015, Zl 2013/06/0199, ebenso vom 12.08.2014, Zl Ro 2014/06/0045). Demnach mag der beschwerdegegenständliche Zaun durchaus vor Inkrafttreten der maßgeblichen SOG-Schutzzone bereits bestanden haben, dieser Umstand ändert aber nichts an der Genehmigungspflicht nach dem SOG 2003 für die komplette Neuerstellung der Holzzaunanlage. Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, dass die vorgeworfene Zaunerrichtung völlig ungeeignet sei, das charakteristische Orts- und Straßenbild zu beeinträchtigen, ist entgegenzuhalten, dass es darauf im Gegenstandsfall gar nicht ankommt, handelt es sich doch dabei um eine Fragestellung, die es in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu klären gelte, wohingegen es im vorliegenden Strafverfahren nur um die Fragestellung geht, ob ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem SOG 2003 ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wurde oder nicht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht damit ohne Zweifel fest, dass die Beschuldigte die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist hier von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist hier von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen vergleiche Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dienen soll und die Errichtung von Bauwerken, die den Sicherheitsvorschriften, dem Orts- und Landschaftsbild und dgl widersprechen, verhindert werden soll. Gleiches gilt für die Schutzgüter des SOG 2003, sohin insbesondere die Wahrung des charakteristischen Gepräges des Stadt- und Ortsbildes des von der maßgeblichen SOG-Schutzzone umfassten Bereiches als Gesamtensemble. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und wurde dieser Umstand von der belangten Behörde als mildernd berücksichtigt. Erschwerend war nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu € 36.300,-- je Verwaltungsübertretung erweisen sich die verhängten Strafen jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um die Beschwerdeführerin zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen sind die verhängten Geldstrafen ohnehin lediglich im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und sind diese auch bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar, zumal der gesetzliche Strafrahmen bis zu Euro 36.300,-- zu Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.