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{'item': 'LVwG-2017/45/2181-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2181-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.07.2017, Zl****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.07.2017, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Gemeindeamt/Stadtamt Z am 22.06.2017, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.„Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Gemeindeamt/Stadtamt Z am 22.06.2017, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. abgewiesen. Begründung Gemäß § 1 Abs. 2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 TMSG befindet sich aus der Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln schaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, TMSG befindet sich aus der Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln schaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Der Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Wohnbedarfes) ist aufgrund folgender Berechnung zum 30.06.2017 abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, AA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 142,50 142,50 9 Tage vom 22.06.2017 bis 30.06.2017 berücksichtigt. 142,50 Volljährige im gem. Haushalt BA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 142,50 142,50 9 Tage vom 22.06.2017 bis 30.06.2017 berücksichtigt: Pension inkl. anteilig SZ (lt. Penisonsbescheid März 2016) -1.538,67 -1.538,67 -1.396,17 Volljährige im gem. Haushalt, CA, geb. am xx.xx.xxxx 142,50 0,00 9 Tage vom 22.06.2017 bis 30.06.2017 berücksichtigt. Auslandsaufenthalt 0,00 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete 750,00 750,00 750,00 Richtsatzüberschreitung -503,66 Der Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Wohnbedarfes) ist aufgrund folgender Berechnung zum 01.07.2017 abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, AA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 475,01 475,01 475,01 Volljährige im gem. Haushalt, BA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 475,01 475,01 Pension inkl. anteilig SZ (lt. Pensionsbescheid März 2016) -1.538,67 -1.538,67 -1.063,66 Volljährige Dritte im gem. Haushalt, CA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz – Auslandsaufenthalt 316,67 0,00 0,00 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete (Neu TMSG Novelle ab 01.07.2017 750,00 504,00 750,00 Richtsatzüberschreitung -84,65 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass im Bescheid zum Wohnungseinkommen der Verdienst des Sohnes hinzugerechnet werde. Das sei nicht stimmig, denn der Sohn könne keinen Beitrag leisten. Er sei selbst in einer angespannten finanziellen Situation und froh einen Schlafplatz in der Elternwohnung zu haben. Sie würden derzeit ausschließlich von der Rente seiner Ehegattin leben. Er ersuchte um Überarbeitung des Bescheides. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.11.2017 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem xxxx geborenen Sohn in einer Mietwohnung in Z, Adresse
  3. Die Miete und die Betriebskosten für die 80 m² große Wohnung betragen monatlich Euro 750,
  4. Am 22.06.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes bei der zuständigen belangten Behörde gestellt. Begründet hat er seine Notlage damit, dass er nach einem Unfall im August 2016 sein Gewerbe zurücklegen habe müssen. Eine Unfallrente habe er bis Mai 2017 erhalten. Seither verfüge er über kein Einkommen. Seine Kunden habe er in der Zwischenzeit verloren. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.05.2017 ein „Übergangsgeld“ der SVA in der Höhe von monatlich 1.719,62 Euro bezogen. Ab Juni 2017 sind aus dem Akt keine weiteren Einkünfte ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich am 29.06.2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Am selben Tag hat er auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gestellt. Die Frau des Beschwerdeführers ist seit 01.04.2016 in Alterspension. Die aktenkundige Höhe der monatlichen Pensionszahlung beträgt dabei 1.319,61 Euro. Allerdings datiert der entsprechende Pensionsbescheid vom 04.03.
  5. Der Beschwerdeführer hat trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde keinen aktuellen Pensionsbescheid seiner Gattin vorgelegt. Weiters findet sich im Akt ein Nachweis über ein Sparbuch, auf dem mit Stand 19.06.2017 Euro 1.219,53 ausgewiesen waren, sowie ein Girokonto der Ehegattin des Beschwerdeführers das mit Stand 12.07.2017 eine Summe von Euro 7.177,10 auswies. Der Sohn des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Antragstellung seit 23.01.2017 bei der Firma D GmbH angestellt. Laut vorgelegtem Lohnzettel für den Monat Juni 2017 verfügt er über einen Nettobezug von Euro 1.891,
  6. Aus dem Akt ergibt sich zudem, dass der Sohn des Beschwerdeführers monatlich mindestens Euro 500,00 für laufenden und rückständigen Unterhalt für seine minderjährige Tochter zu bezahlen hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. III.römisch drei. Rechtslage: § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
  1. a)Alleinerziehern,
  2. b)minderjährigen Personen,
  3. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
  4. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  5. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  6. f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
  7. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten. § 46Paragraph 46 Übergangsbestimmungen
(1)Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.
(2)Entscheidungen, die nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 erlassen worden sind, bleiben aufrecht. Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 Anspruch auf eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung in einem höheren Ausmaß als aufgrund einer solchen Entscheidung, so ist diese nur auf Antrag hin zu gewähren.
(2)Entscheidungen, die nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, erlassen worden sind, bleiben aufrecht. Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, Anspruch auf eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung in einem höheren Ausmaß als aufgrund einer solchen Entscheidung, so ist diese nur auf Antrag hin zu gewähren.
(3)Am
  1. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen.
(3)Am
  1. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, weiterzuführen.
(4)Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 zu gewähren, wenn
(4)Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, zu gewähren, wenn
  1. a)eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung mit einer Entscheidung im Sinn des Abs. 2 erster Satz befristet gewährt wurde und die Frist noch innerhalb dieses Zeitraumes abläuft,
  2. a)eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung mit einer Entscheidung im Sinn des Absatz 2, erster Satz befristet gewährt wurde und die Frist noch innerhalb dieses Zeitraumes abläuft,
  3. b)der Hilfesuchende um die Weitergewährung dieser Leistung ansucht und in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen und
  4. c)die entsprechende Leistung nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 nicht mehr oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre.
  5. c)die entsprechende Leistung nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, nicht mehr oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre. IV.römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen eine seiner Ansicht nach bestehende falsche Berechnung des Familieneinkommens, da seiner Beschwerde nach zum Wohnungseinkommen der Verdienst des Sohnes hinzugerechnet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt. Im angefochtenen Bescheid wird zwar der Sohn in der Begründung bei der Berechnung angeführt, dies mit einem ihn betreffenden Richtsatz, das Einkommen des Sohnes scheint aber im gesamten angefochtenen Bescheid nicht auf. Es wurde auch nicht in die Berechnung einbezogen. Vielmehr wurde der Sohn des Beschwerdeführers zwar in der Berechnung angeführt – eben wie ausgeführt mit dem entsprechenden Richtsatz - in der weiteren Folge allerdings bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen dringt er somit nicht durch. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Bescheid zu einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 84,65 für den Monat Juli gekommen. Eine Richtsatzüberschreitung liegt auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall vor, diese ergibt sich aus folgender Berechnung: Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz in der Höhe von 56,25 vH, das entspricht Euro 475,01 zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer verfügte im gegenständlichen Zeitraum über kein Einkommen, sodass dieser Mindestsatz bei seiner Berechnung in voller Höhe Berücksichtigung findet. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Bescheid zu einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 84,65 für den Monat Juli gekommen. Eine Richtsatzüberschreitung liegt auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall vor, diese ergibt sich aus folgender Berechnung: Für den Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG ein Richtsatz in der Höhe von 56,25 vH, das entspricht Euro 475,01 zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer verfügte im gegenständlichen Zeitraum über kein Einkommen, sodass dieser Mindestsatz bei seiner Berechnung in voller Höhe Berücksichtigung findet. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von Euro 475,01 in Ansatz zu bringen. Laut dem im Akt einliegenden Pensionsbescheid vom März 2016 verfügt die Beschwerdeführerin über eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 1.319,61. Da diese Pension 14 x jährlich ausgezahlt wird ergibt sich daraus ein anteiliger Pensionsbetrag von monatlich 1.538,67 Euro. Dieses Einkommen ist bei der Berechnung der Ehegattin des Beschwerdeführers jedenfalls heranzuziehen und ergibt sich daraus wie im angefochtenen Bescheid korrekter Weise angeführt ein Überschuss von 1.063,66 bei der Ehegattin des Beschwerdeführers. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenfalls ein Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG in der Höhe von Euro 475,01 in Ansatz zu bringen. Laut dem im Akt einliegenden Pensionsbescheid vom März 2016 verfügt die Beschwerdeführerin über eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 1.319,61. Da diese Pension 14 x jährlich ausgezahlt wird ergibt sich daraus ein anteiliger Pensionsbetrag von monatlich 1.538,67 Euro. Dieses Einkommen ist bei der Berechnung der Ehegattin des Beschwerdeführers jedenfalls heranzuziehen und ergibt sich daraus wie im angefochtenen Bescheid korrekter Weise angeführt ein Überschuss von 1.063,66 bei der Ehegattin des Beschwerdeführers. Beim Sohn des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG in der Höhe von 316,67 Euro in Anschlag gebracht. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wäre allerdings für den Sohn ebenfalls der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von 475,01 Euro heranzuziehen, da der Sohn als dritte volljährige Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt nicht gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist, da er über ein eigenes Einkommen verfügt und somit selbsterhaltungsfähig ist. In der Juni-Berechnung wurde von der belangten Behörde korrekter Weise der anteilige Satz des § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG berücksichtigt. Bei der Berechnung des Sohnes sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die anteiligen Wohnkosten in Anschlag zu bringen, dass sind bei den festgestellten Euro 750,00 konkret Euro 250,00. Ebenfalls zu berücksichtigen sind beim Sohn die aktenkundigen Euro 500,00 Unterhaltsleistungen für dessen minderjährige Tochter. Allerdings steht diesen Positionen den Sohn des Beschwerdeführers betreffend dessen Einkommen in der Höhe von Euro 2.206,87 (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes) gegenüber. Daraus ergibt sich jedenfalls kein Mindestsicherungsanspruch für den Sohn. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs 1 liegt gegenständlich nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Sohn keine tatsächlichen Leistungen erbringt. Im Ergebnis ist somit der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Sohn bei der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches keine Berücksichtigung findet. Beim Sohn des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG in der Höhe von 316,67 Euro in Anschlag gebracht. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wäre allerdings für den Sohn ebenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG in der Höhe von 475,01 Euro heranzuziehen, da der Sohn als dritte volljährige Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt nicht gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist, da er über ein eigenes Einkommen verfügt und somit selbsterhaltungsfähig ist. In der Juni-Berechnung wurde von der belangten Behörde korrekter Weise der anteilige Satz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG berücksichtigt. Bei der Berechnung des Sohnes sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die anteiligen Wohnkosten in Anschlag zu bringen, dass sind bei den festgestellten Euro 750,00 konkret Euro 250,00. Ebenfalls zu berücksichtigen sind beim Sohn die aktenkundigen Euro 500,00 Unterhaltsleistungen für dessen minderjährige Tochter. Allerdings steht diesen Positionen den Sohn des Beschwerdeführers betreffend dessen Einkommen in der Höhe von Euro 2.206,87 (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes) gegenüber. Daraus ergibt sich jedenfalls kein Mindestsicherungsanspruch für den Sohn. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, liegt gegenständlich nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Sohn keine tatsächlichen Leistungen erbringt. Im Ergebnis ist somit der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Sohn bei der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches keine Berücksichtigung findet. Insgesamt ergibt sich somit bei der Berechnung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung des Überschusses bei der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.063,66 sowie unter Berücksichtigung des Mindestsatzes für den Beschwerdeführer in der Höhe von Euro 475,01 ein Überschuss in der Höhe von Euro 588,65. Bei den Wohnkosten hat die belangte Behörde im Monat Juli die in der entsprechenden Verordnung gemäß § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Sätze in Anschlag gebracht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes findet im gegenständlichen Fall allerdings gemäß § 46 Abs 3 TMSG weiterhin das Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 Anwendung. Der gegenständliche Antrag wurde am 22.06.2017 eingebracht und war somit am 30. Juni 2017 anhängig. Gemäß § 46 Abs 3 TMSG sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung eben des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiter zu führen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird. Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Übergangsfall vor, sodass bei der Veranschlagung der Kosten grundsätzlich noch die vollen tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten in der Höhe von Euro 750,00 zu berücksichtigen gewesen wären. Allerdings teilen sich diese Mietkosten auf die drei in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen anteilig auf, sodass sich – wie oben ausgeführt unter Außerachtlassung des Sohnes des Beschwerdeführers – anteilige Wohnungskosten für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin von insgesamt 500,00 Euro ergeben. Aufgrund des oben angeführten Überschusses aus dem Lebensunterhalt in der Höhe von 588,65 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung der Mietkosten für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in Höhe von 500,00 Euro für den Monat Juli eine Richtsatzüberschreitung von 88,65 Euro.Bei den Wohnkosten hat die belangte Behörde im Monat Juli die in der entsprechenden Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG festgelegten Sätze in Anschlag gebracht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes findet im gegenständlichen Fall allerdings gemäß Paragraph 46, Absatz 3, TMSG weiterhin das Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, Anwendung. Der gegenständliche Antrag wurde am 22.06.2017 eingebracht und war somit am 30. Juni 2017 anhängig. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, TMSG sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung eben des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiter zu führen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird. Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Übergangsfall vor, sodass bei der Veranschlagung der Kosten grundsätzlich noch die vollen tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten in der Höhe von Euro 750,00 zu berücksichtigen gewesen wären. Allerdings teilen sich diese Mietkosten auf die drei in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen anteilig auf, sodass sich – wie oben ausgeführt unter Außerachtlassung des Sohnes des Beschwerdeführers – anteilige Wohnungskosten für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin von insgesamt 500,00 Euro ergeben. Aufgrund des oben angeführten Überschusses aus dem Lebensunterhalt in der Höhe von 588,65 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung der Mietkosten für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in Höhe von 500,00 Euro für den Monat Juli eine Richtsatzüberschreitung von 88,65 Euro. Für den Monat Juni ergibt sich bei anteiliger Berechnung für neun Tage (Antragstellung 22.06.2017 bis 30.06.2017) ein Überschuss von Euro 26,6. Hier sind sowohl bei den Mindestsätzen (Euro 142,50) als auch beim Einkommen der Ehegattin (Euro 461,60) und den Wohnkosten (Euro 150,00) jeweils die auf die neun Tage entfallenden anteiligen Beträge bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch bei der Berechnung im Juni das Einkommen des Sohnes nicht beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Im Ergebnis ist somit der belangten Behörde zuzustimmen, dass das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen den Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG überschreitet. Das Vorliegen einer Notlage wurde daher zu Recht verneint. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.2181.3

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