GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Vorlage des mit Schreiben der AA AG, Adresse 1, Z, vertreten durch Dr. BB, pA Adresse 1, Y, vom 17.03.2017 vorgelegten und mit 2. Nachtrag vom 05.04.2017 abgeänderten Vertrages betreffend des Eigenjagdgebietes V AA wird
A Adresse 1, Y, vom 17.03.2017 vorgelegten und mit 2. Nachtrag vom 05.04.2017 abgeänderten Vertrages betreffend des Eigenjagdgebietes römisch fünf AA wird
Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz TJG 2004 bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sofern für den gegenständlichen Fall von Relevanz enthält der Jagdpachtvertrag vom 17.03.2017 in der Fassung seines 1. Nachtrags vom selben Tag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der sonstigen Partei, wörtlich folgende Bestimmungen: „[…] 1. Vertragsgegenstand 1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausübung des Jagdrechts im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.04.1952, Zl **** bzw. **** vom 11.02.1992 festgestellten Jagdgebiet V AA und auf den mit diesen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X angegliederten Flächen, […]Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausübung des Jagdrechts im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.04.1952, Zl **** bzw. **** vom 11.02.1992 festgestellten Jagdgebiet römisch fünf AA und auf den mit diesen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angegliederten Flächen, […] […] 2. Dauer […] 2.2. Die AA AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn 2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird und der Vertragspartner dieser Verpflichtung trotz Mahnung (per eingeschriebener Briefsendung) und einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht nachkommt. Die AA AG wird von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, solange der fehlende Differenzbetrag weniger als 10% der
Punkt
Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zB von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen. Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
Paragraph 1117, ABGB zu. […]“ Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Jagdpachtvertrages wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden,
Abs 3 TJG 2004 aus: Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Jagdpachtvertrages wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden,
Paragraph 18, Absatz 3, TJG 2004 aus: „2.2.
Punkt
Satz: [Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zBsp von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen.]…“Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
Paragraph 1117, ABGB zu.“. Die belangte Behörde führte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 durch und gelangte dabei zum Ergebnis, dass der Verpächter mit dem gegenständlichen Jagdpachtvertrag in die fundamentalen Rechte des Pächters eingreife, wodurch die Grundrechte des Pächters wesentlich geschmälert würden. Des Weiteren seien die zusätzlichen privatrechtlichen Auflösungsgründe, die sich im Jagdpachtvertrag finden, nicht mit dem Jagdrecht vereinbar, da sie eine Auflösung mit geringeren und zugleich „härteren“ Mitteln zuließen, als die gesetzlichen. Die Aussetzung des Jagdpachtvertrages sei für eine geordnete Jagdwirtschaft und zudem zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Dauer der Pacht von 10 Jahren sohin zwingend erforderlich. Die belangte Behörde führte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 durch und gelangte dabei zum Ergebnis, dass der Verpächter mit dem gegenständlichen Jagdpachtvertrag in die fundamentalen Rechte des Pächters eingreife, wodurch die Grundrechte des Pächters wesentlich geschmälert würden. Des Weiteren seien die zusätzlichen privatrechtlichen Auflösungsgründe, die sich im Jagdpachtvertrag finden, nicht mit dem Jagdrecht vereinbar, da sie eine Auflösung mit geringeren und zugleich „härteren“ Mitteln zuließen, als die gesetzlichen. Die Aussetzung des Jagdpachtvertrages sei für eine geordnete Jagdwirtschaft und zudem zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Dauer der Pacht von 10 Jahren sohin zwingend erforderlich. Mit ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 07.04.2017 erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdeführerin und der sonstigen Partei unterfertigten „
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1001.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.