Obsah (5)
§ 28§ 18§ 25a§ 1117Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/1003-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt
§ 28Abs 2 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Vorlage des mit E-Mail der AA AG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Adresse 2, **** X, vom 22.03.2017 vorgelegten Vertrages betreffend den Jagdgebietsteil „X V“ des Eigenjagdgebietes X wird
§ 18Abs 3 zweiter Satz TJG 2004 bestätigt. Die Vorlage des mit E-Mail der AA AG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, p
A Adresse 2, **** römisch zehn, vom 22.03.2017 vorgelegten Vertrages betreffend den Jagdgebietsteil „X V“ des Eigenjagdgebietes römisch zehn wird
Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz TJG 2004 bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sofern für den gegenständlichen Fall von Relevanz enthält der Jagdpachtvertrag vom 20.03.2017, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der sonstigen Partei, wörtlich folgende Bestimmungen: „[…] 1. Vertragsgegenstand 1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausübung des Jagdrechts im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.05.1950, Zl **** festgestellten Jagdgebiet X, Jagdgebietsteil „X V“, und auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W angegliederten Flächen, […]Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausübung des Jagdrechts im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.05.1950, Zl **** festgestellten Jagdgebiet römisch zehn, Jagdgebietsteil „X V“, und auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W angegliederten Flächen, […] […] 2. Dauer […] 2.2. Die AA AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn 2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird und der Pächter diese Verpflichtungen trotz Mahnung in Form einer eingeschriebenen Briefsendung und einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht erfüllt. Die AA AG wird von diesem Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Gebrauch machen, solange der nicht erlegte oder nicht ergänzte Betrag den Wert von 10% des
Punkt 4.
- zu erlegenden Kautionsgesamtbetrags nicht erreicht wird. […]
- Kaution 4.
- Der Pächter erlegt bei Vertragsabschluss eine Kaution von EUR 105.000,00 in Form einer auf der Basis des VPI 2015 wertgesicherten abstrakten Bankgarantie. Die Bankgarantie muss eine 6 Monate über die Vertragsdauer hinausgehende Laufzeit haben. 4.
- Die Kaution dient der Besicherung aller aus diesem Vertrag oder dem Gesetz resultierenden Pflichten des Pächters. Die AA AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kaution zu den genannten Zwecken zu verwenden. Der Pächter hat die beanspruchte Kaution jeweils innerhalb eines Monats auf den aktuellen Höchstbetrag zu ergänzen.
- Straßenbenützung und Zufahrt […] 8.
- Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zB von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen. Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
§ 1117ABGB zu.8.5.
Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zB von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen. Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
Paragraph 1117, ABGB zu. […]
- Berufsjäger 9.
- Der Pächter hat im vertragsgegenständlichen Jagdrevier ein hauptberuflich tätiges Jagdschutzorgan (Variante: Berufsjäger) zu beschäftigen. 9.
- Sofern der Pächter seiner Verpflichtung aus 9.
- nicht nachkommt oder der Berufsjäger während der Vertragslaufzeit aus welchem Grund immer ausscheidet oder dienstunfähig ist und der Pächter binnen einer Frist von 4 Wochen kein hauptberuflich tätiges Jagdschutzorgan (Variante: Berufsjäger) bestellt, ist die AA AG berechtigt, selbst ein hauptberuflich tätiges Jagdschutzorgan (Variante: Berufsjäger) zu beschäftigen und hat diesfalls der Pächter der AA AG sämtliche den Berufsjäger betreffende Gehalts- und Lohnaufwände (einschließlich Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen und Lohnnebenkosten) monatlich zu ersetzen. […]“ Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Jagdpachtvertrages wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden,
§ 18
Abs 3 TJG 2004 aus: Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Jagdpachtvertrages wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden,
Paragraph 18, Absatz 3, TJG 2004 aus: „2.2.: Die AA AG kann diesen Vertrag jedenfalls vorzeitig beenden, wenn 2.2.
- die Kaution entgegen
- nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird und der Pächter diese Verpflichtungen trotz Mahnung in Form einer eingeschriebenen Briefsendung und einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht erfüllt. Die AA AG wird von diesem Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Gebrauch machen, solange der nicht erlegte oder nicht ergänzte Betrag den Wert von 10% des
Punkt 4.
- zu erlegenden Kautionsgesamtbetrags nicht erreicht wird. 8.5.,
- Satz: [Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zBsp von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen.]…“Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
§ 1117ABGB zu.8.5., 3.
Satz: [Die AA AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw die ständige Benützbarkeit der Eigenwege. Es trifft sie keine Verpflichtung zum Winterdienst, zur Freihaltung der Eigenwege (zBsp von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen.]…“Im Falle der Nichtwiederinstandsetzung innerhalb angemessener Frist steht dem Pächter – unter der Voraussetzung, dass ohne Vorhandensein dieses Weges eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht mehr möglich ist – ein vorzeitiges Vertragsbeendigungsrecht
Paragraph 1117, ABGB zu. 9.2.: Sofern der Pächter seiner Verpflichtung aus 9.
- nicht nachkommt oder der Berufsjäger während der Vertragslaufzeit aus welchem Grund immer ausscheidet oder dienstunfähig ist und der Pächter binnen einer Frist von 4 Wochen kein hauptberuflich tätiges Jagdschutzorgan (Variante: Berufsjäger) bestellt, ist die AA AG berechtigt, selbst ein hauptberuflich tätiges Jagdschutzorgan (Variante: Berufsjäger) zu beschäftigen und hat diesfalls der Pächter der AA AG sämtliche den Berufsjäger betreffende Gehalts- und Lohnaufwände (einschließlich Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen und Lohnnebenkosten) monatlich zu ersetzen.“. Die belangte Behörde führte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 durch und gelangte dabei zum Ergebnis, dass der Verpächter mit dem gegenständlichen Jagdpachtvertrag in die fundamentalen Rechte des Pächters eingreife, wodurch die Grundrechte des Pächters wesentlich geschmälert würden. Des Weiteren seien die zusätzlichen privatrechtlichen Auflösungsgründe, die sich im Jagdpachtvertrag finden, nicht mit dem Jagdrecht vereinbar, da sie eine Auflösung mit geringeren und zugleich „härteren“ Mitteln zuließen, als die gesetzlichen. Die Aussetzung des Jagdpachtvertrages sei für eine geordnete Jagdwirtschaft und zudem zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Dauer der Pacht von 10 Jahren sohin zwingend erforderlich. Die belangte Behörde führte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 durch und gelangte dabei zum Ergebnis, dass der Verpächter mit dem gegenständlichen Jagdpachtvertrag in die fundamentalen Rechte des Pächters eingreife, wodurch die Grundrechte des Pächters wesentlich geschmälert würden. Des Weiteren seien die zusätzlichen privatrechtlichen Auflösungsgründe, die sich im Jagdpachtvertrag finden, nicht mit dem Jagdrecht vereinbar, da sie eine Auflösung mit geringeren und zugleich „härteren“ Mitteln zuließen, als die gesetzlichen. Die Aussetzung des Jagdpachtvertrages sei für eine geordnete Jagdwirtschaft und zudem zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Dauer der Pacht von 10 Jahren sohin zwingend erforderlich. In ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 07.04.2017 erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Jagdpachtvertrag keine den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthalte und daher bestätigt werden hätte müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes eingeholt (vgl OZ 5). Der Tiroler Jägerverband teilte zusammenfassend mit, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Vertragsbestimmungen – abgesehen von Punkt 9.
- – nicht im Widerspruch zu den jagdgesetzlichen Vorschriften stünden. Zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes nahmen die Beschwerdeführerin (vgl OZ 8) und die belangte Behörde Stellung (vgl OZ 10).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes eingeholt vergleiche OZ 5). Der Tiroler Jägerverband teilte zusammenfassend mit, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Vertragsbestimmungen – abgesehen von Punkt 9.
- – nicht im Widerspruch zu den jagdgesetzlichen Vorschriften stünden. Zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes nahmen die Beschwerdeführerin vergleiche OZ 8) und die belangte Behörde Stellung vergleiche OZ 10). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 14.09.2017 unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, eines Angestellten der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 14.09.2017 unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, eines Angestellten der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 12). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorangeführten Dokumente und Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 12).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorangeführten Dokumente und Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 12). Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Nach § 18 Abs 3 lit a TJG 2004 sind Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn er nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält. Nach Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TJG 2004 sind Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn er nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält. Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind nach § 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit a und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind nach Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach Litera a und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. § 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 sieht somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 sieht somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen. Unabhängig von der Frage, ob die im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen des Vertrages, die nach Auffassung der belangten Behörde zur Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages führen müssen, tatsächlich den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen sind, ergibt sich aus den zu den öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften eingeholten Stellungnahmen kein derartiges öffentliches Interesse, das im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führen könnte, dass zu Ungunsten des privaten Interesses der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen zu entscheiden wäre. Insofern ist der Vertrag zu bestätigen. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1003.12