GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, behoben.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilte Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden
TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **** und ****, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilte Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden
Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **** und ****, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016 wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer
Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, „ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,20 m x 3,15 m mit einem Abstellraum im Ausmaß von 1,90m x 1,50m und einer Terrasse im Ausmaß von 3,00m x 3,20m auf Gst ****, KG Y, zu beseitigen und den Bauplatz Gp ****, KG Y, insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien“. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen das Bestehen des im Spruch bezeichneten Gartenhauses mit Abstellraum und Terrasse festgestellt worden wäre. Im Zuge einer am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gartenhaus vom Vorpächter gekauft zu haben. Als Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei dem Beschwerdeführer als Eigentümer mit Schreiben vom 11.01.2016 das Erlöschen sämtlicher für die gegenständliche Kleingartenanlage befristet erteilten Baubewilligungen sowie das damit konsenslose Bestehen des Gartenhauses mitgeteilt worden. Da die gegenständliche bauliche Anlage über Aufforderung nicht entfernt worden wäre, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016 wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, „ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,20 m x 3,15 m mit einem Abstellraum im Ausmaß von 1,90m x 1,50m und einer Terrasse im Ausmaß von 3,00m x 3,20m auf Gst ****, KG Y, zu beseitigen und den Bauplatz Gp ****, KG Y, insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien“. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen das Bestehen des im Spruch bezeichneten Gartenhauses mit Abstellraum und Terrasse festgestellt worden wäre. Im Zuge einer am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gartenhaus vom Vorpächter gekauft zu haben. Als Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei dem Beschwerdeführer als Eigentümer mit Schreiben vom 11.01.2016 das Erlöschen sämtlicher für die gegenständliche Kleingartenanlage befristet erteilten Baubewilligungen sowie das damit konsenslose Bestehen des Gartenhauses mitgeteilt worden. Da die gegenständliche bauliche Anlage über Aufforderung nicht entfernt worden wäre, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. In dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft Gst Nr ****, EZ ****, KG Y, wäre. Diese stünde auf Grund des Übergabe- und Schenkungsvertrages vom 28.12.2015 im Eigentum von Frau CC, der Pachtvertrag sei seinerzeit mit Herrn DD abgeschlossen worden. Die in EZ **** vereinigten Liegenschaften würden eine Gesamtfläche von 41.060 m² aufweisen und seien nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Auf der Pachtfläche befände sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gartenhäuschen. Der Beschwerdeführer hält vor, dass das bestehende Gartenhäuschen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege. Die als Wohngebiet gewidmeten Flächen seien sehr wohl einer geordneten, dauerhaften und damit unbefristeten Bebauung zugänglich, dürften unter gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen als auch sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen würden, unter näher bezeichneten (Immissions)Schranken errichtet werden. Hinsichtlich des sich auf der Liegenschaft der Eigentümerin CC befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sei davon auszugehen, dass dessen rechtmäßiger Bestand auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 gedeckt sei. Die behördliche Annahme, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. In Anwendung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011, welche weder Baubewilligung noch Anzeige vorsehe, seien damit auch solche Gartenhäuschen einer Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Fläche und Höhe sowie dessen Zugänglichkeit. Derartige Feststellungen würden dem bekämpften Bescheid jedoch zur Gänze als wesentlich fehlen. Soweit bescheidmäßig aber ein bestimmtes Ausmaß des Gartenhäuschens festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 liege. Das Zutreffen der von der Behörde erhobenen Abmessungen der baulichen Anlage wäre zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer bei Befunderhebung weder zugegen, noch ihm die Messergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht bestanden. Ebenfalls wären Feststellungen zur Zugänglichkeit des Gartenhäuschens unterlassen worden. Gegenständlich betrage die Grundfläche weniger als 10 m², überschreite die Höhe 2,80m nicht und liege Zugänglichkeit von zumindest drei Seiten von außen vor. Beim Gartenhäuschen handle es sich um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie aus dem Baumarkt erstanden werden könne, verfüge über kein eigenes Fundament, sei daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. Rechtlich gesehen könnten Gartenhütten der vorliegenden Art jederzeit in der vorhandenen Widmungskategorie ohne hiefür notwendige Kontaktaufnahme mit der Behörde errichtet werden.In dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft Gst Nr ****, EZ ****, KG Y, wäre. Diese stünde auf Grund des Übergabe- und Schenkungsvertrages vom 28.12.2015 im Eigentum von Frau CC, der Pachtvertrag sei seinerzeit mit Herrn DD abgeschlossen worden. Die in EZ **** vereinigten Liegenschaften würden eine Gesamtfläche von 41.060 m² aufweisen und seien nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Auf der Pachtfläche befände sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gartenhäuschen. Der Beschwerdeführer hält vor, dass das bestehende Gartenhäuschen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege. Die als Wohngebiet gewidmeten Flächen seien sehr wohl einer geordneten, dauerhaften und damit unbefristeten Bebauung zugänglich, dürften unter gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen als auch sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen würden, unter näher bezeichneten (Immissions)Schranken errichtet werden. Hinsichtlich des sich auf der Liegenschaft der Eigentümerin CC befindlichen Gartenhäuschens, welches im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sei davon auszugehen, dass dessen rechtmäßiger Bestand auf der Pachtfläche bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 gedeckt sei. Die behördliche Annahme, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. In Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, welche weder Baubewilligung noch Anzeige vorsehe, seien damit auch solche Gartenhäuschen einer Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Fläche und Höhe sowie dessen Zugänglichkeit. Derartige Feststellungen würden dem bekämpften Bescheid jedoch zur Gänze als wesentlich fehlen. Soweit bescheidmäßig aber ein bestimmtes Ausmaß des Gartenhäuschens festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 liege. Das Zutreffen der von der Behörde erhobenen Abmessungen der baulichen Anlage wäre zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer bei Befunderhebung weder zugegen, noch ihm die Messergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht bestanden. Ebenfalls wären Feststellungen zur Zugänglichkeit des Gartenhäuschens unterlassen worden. Gegenständlich betrage die Grundfläche weniger als 10 m², überschreite die Höhe 2,80m nicht und liege Zugänglichkeit von zumindest drei Seiten von außen vor. Beim Gartenhäuschen handle es sich um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie aus dem Baumarkt erstanden werden könne, verfüge über kein eigenes Fundament, sei daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. Rechtlich gesehen könnten Gartenhütten der vorliegenden Art jederzeit in der vorhandenen Widmungskategorie ohne hiefür notwendige Kontaktaufnahme mit der Behörde errichtet werden. Der Beschwerdeführer bot diverse Beweise an, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, begehrte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien.Der Beschwerdeführer bot diverse Beweise an, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, begehrte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde den aktenkundigen Sachverhalt mit, traf Ausführungen aus rechtlicher Sicht und forderte vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Vorlage weiterer Unterlagen bzw die Mitteilung weiterer Angaben, dies wie folgt: „Mit dem im Betreff genannten Bescheid des Stadtmagistrats Z wurde Herrn AA aufgetragen, eine näher bestimmte bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. ****, KG Y, zu beseitigen und insofern den ursprünglichen Bauplatzzustand wiederherzustellen. Zum aktenkundigen Sachverhalt: In der mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 vor der belangten Behörde gab Herr AA an, über einen aufrechten Pachtvertrag für die gegenständliche Fläche seit 2012 zu verfügen. Das darauf befindliche Gartenhaus sei von ihm vom Vorpächter übernommen bzw gekauft worden. In einem vorangegangenen Schreiben vom 15.10.2012 an die belangte Behörde wies Herr AA auf seinen mit Juli 2012 begonnen Pachtvertrag hin. Er sei in einen bestehenden Pachtvertrag mit einem Vorpächter eingetreten und habe auch für die auf dem Grundstück stehende Hütte eine Ablöse bezahlt. Diesem Schreiben beigeschlossen war eine Planskizze, welche die (Garten)Hütte mit 3,20m x 3,15m, Höhe hinten (Norden) mit 2,40m, Höhe vorne (Süden) mit 2,70m und westlich daran angeschlossenem Abstellraum mit den Maßen 1,90m x 1,50m, Höhe hinten (Norden) mit 2,10m, Höhe vorne (Süden) mit 2,40m ausweist. Ebenfalls dargestellt ist eine überdachte Terrasse mit den Maßen 3,00m x 3,20m, Höhe vorne mit 2,20m, Höhe hinten mit 2,10m. Dem Schreiben beigeschlossen ist weiters ein Luftbild, in dem die Situierung dieser baulichen Anlage handschriftlich gekennzeichnet ist. Im behördlichen Bauakt befindet sich weiters ein Schreiben des Herrn EE vom 07.08.2012, dem ein Lageplan mit identer Kennzeichnung der Lagepositionierung des Häuschens, die Kopie eines zwischen ihm und dem Beschwerdeführer AA abgeschlossenen Kaufvertrags vom 14.04.2012 sowie die Aufkündigung seines eigenen Pachtvertrags mit 30.06.2012 beigeschlossen ist. Die Pachtverträge in vergleichbaren Fällen (vgl etwa das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-****) zeigen, dass bei der gegenständlichen Schrebergartenanlage davon auszugehen ist, das der Eigentümer des Grundstückes hier nicht auch Eigentümer der Schrebergartenhäuschen ist, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten auf der gegenständlichen Grundsparzelle um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen.Die Pachtverträge in vergleichbaren Fällen vergleiche etwa das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-****) zeigen, dass bei der gegenständlichen Schrebergartenanlage davon auszugehen ist, das der Eigentümer des Grundstückes hier nicht auch Eigentümer der Schrebergartenhäuschen ist, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten auf der gegenständlichen Grundsparzelle um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Zur Übergabe des Eigentums eines Superädifikats vom Errichter auf eine andere Person ist aber - außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang – eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl Spiebüchler in Rummel ABGB³ Rz 1 zu § 435 ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus.Zur Übergabe des Eigentums eines Superädifikats vom Errichter auf eine andere Person ist aber - außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang – eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche Spiebüchler in Rummel ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber diesbezüglich eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer dieses Superädifikates, nämlich des hier gegenständlichen Gartenhäuschens, geworden ist. Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011, wie gegenständlich vorliegend, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage.Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, wie gegenständlich vorliegend, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Innerhalb gleicher Frist werden Sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht um Vorlage folgender Unterlagen bzw um Mitteilung folgender Angaben ersucht: 1. Vorlage des Pachtvertrags des Beschwerdeführers 2. Mitteilung, in welchem konkreten baulichen Bestand die bauliche Anlage vom Vorpächter EE übernommen wurde, sowie ob bzw welche und wann Teile der bescheidgegenständlichen baulichen Anlage vom Beschwerdeführer selbst errichtet wurden.“ In seiner Stellungnahme vom 01.09.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Herrn Martin Unterkirchner als Vorpächter der Pachtfläche mit. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage liege kein Kaufvertrag mit dem Vorpächter vor. Die Hütte sei im Zuge der Übernahme der Pachtfläche als Bestand mit übernommen worden. In Bezug auf den Zustande der baulichen Anlage bei Übernahme bzw auf seitdem erfolgte Veränderungen lägen ihm diesbezüglich keine speziellen Informationen vor, sodass er – vorbehaltlich anderslautender Mitteilungen seiner Mandantschaft – davon ausgehe, dass der bei Übernahme vorgefundene Bestand unverändert geblieben wäre. Der Stellungnahme beigeschlossen wurde der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verpächter DD abgeschlossene Pachtvertrag vom 01.07.2012. Über ergänzende Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 06.11.2017 mit, sämtliche Teile der bescheidmäßig beschriebenen Anlage (Gerätehaus, Abstellraum und Terrasse) in diesem Ausmaß als Bestand vom Vorpächter EE übernommen sowie den beschriebenen Abstellraum selbst zwischenzeitlich auf das Maß 1,50 x 1,50 m verkleinert zu haben. Zudem sei noch ein Geräteschuppen im Ausmaß von 1,30 x 1,40 x 1,90 m vom Vorpächter vorhanden. Eine allfällige Bauführung seinerseits habe zu keiner Zeit stattgefunden. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsvertreter daraufhin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit, dass aufgrund der Ermittlungen davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Errichter des im bekämpften Bescheid aufgeführten Bauwerks sei, sondern dieses vom Vorpächter übernommen habe sowie bis auf eine geringfügige Verkleinerung des Abstellraumes keine eigenen Bauführungen erfolgt wären, weshalb der Beschwerdeführer damit aber zu Unrecht als Bescheidadressat des baupolizeilichen Auftrages herangezogen worden wäre. Der Antrag in der Beschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als weiterhin aufrecht wurde nachgefragt. Mit Eingabe vom 13.12.2017 bestätigte der Rechtsvertreter den angenommenen Sachverhalt und verzichtete in Anbetracht dieser Umstände ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 14.12.2017 verzichtete auch die belangte Behörde auf eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Abs 8 TBO 2011 hat der Eigentümer eines Grundstücks der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 hat der Eigentümer eines Grundstücks der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Abs 7 TBO 2011 hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z, den Akt zur Zahl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z zu Gst ****, KG Y. Ein Ermittlungsverfahren zur Sachverhaltsfeststellung wurde geführt. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus der Aktenlage der belangten Behörde ergibt, existieren für die auf der Pachtfläche des Beschwerdeführers bestehenden baulichen Anlagen keine (aufrechten) baubehördlichen Bewilligungen (mehr). Diese sind infolge Zeitablaufes erloschen. Dies wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber auch entsprechend kommuniziert (Schreiben vom 11.01.2016). In der Beschwerde wird diese Tatsache auch nicht bestritten. Vielmehr hält der Beschwerdeführer vor, dass die beanstandete bauliche Anlage grundsätzlich keiner Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht infolge deren Charakters als bauliche Anlage nach § 21 Abs 3 lit f (richtig: lit g) TBO 2011 unterliege und begründet damit eine Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages.In der Beschwerde wird diese Tatsache auch nicht bestritten. Vielmehr hält der Beschwerdeführer vor, dass die beanstandete bauliche Anlage grundsätzlich keiner Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht infolge deren Charakters als bauliche Anlage nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, (richtig: Litera g,) TBO 2011 unterliege und begründet damit eine Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages. Wurden noch in der Beschwerde die erhobenen Abmessungen der baulichen Anlage in Zweifel gezogen und diesbezüglich verletztes Parteiengehör vorgeworfen, wurden diese Bemaßungen dem Beschwerdeführer laut Aktenlage aber tatsächlich mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, blieben diese vom Beschwerdeführer daraufhin jedoch nach der Aktenlage unwidersprochen. Auch wurden diese Bemaßungen vom Beschwerdeführer selbst laut Aktenlage in einem Schreiben vom 15.10.2012 durch Beischluss einer entsprechenden Planskizze als Bestandsmaße mitgeteilt, sowie ausdrücklich nun auch in seinen Eingaben vom 06.11.2017 und 13.12.2017 bestätigt. Auf Sachverhaltsebene stehen damit die im Bescheid genannten Bemaßungen der näher bezeichneten baulichen Anlage als zutreffend fest. § 39 Abs 1 TBO 2011 legt fest, dass ein nach dieser Bestimmung zu erteilender baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist.Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 legt fest, dass ein nach dieser Bestimmung zu erteilender baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, das auf der Pachtfläche befindliche Gartenhaus vom Vorpächter übernommen bzw abgekauft zu haben. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer seine Eigentümereigenschaft an der gegenständlichen baulichen Anlage vor. Auch die belangte Behörde geht vom Eigentum des Beschwerdeführers an der baulichen Anlage aus. Diese Frage der Eigentümereigenschaft wurde jedoch unzureichend geprüft. Dazu ergibt sich Folgendes: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Errichter der baulichen Anlage ist. Diesbezüglich steht vielmehr fest, dass er die gegenständliche bauliche Anlage vom Vorpächter EE käuflich erworben hat. Diesbezüglich findet sich im behördlichen (Vor)Akt ein zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und dem Vorpächter EE als Verkäufer am 14.04.2012 abgeschlossener (unterfertigter) Kaufvertrag – Kaufgegenstand Gartenhaus samt Zubehör auf Gst Nr ****, KG Y – mit einem vereinbarten Kaufpreis von EUR 6.000,-- (bar erhalten am 14.04.2012 laut angebrachtem Vermerk auf dem Kaufvertrag), welcher laut Vorpächter EE im Rahmen des im Hinblick auf die bauliche Anlage bereits geführten Vorverfahrens der Behörde vorgelegt wurde. Dies Aktenlage bestätigt sich auch im eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben bereits vom 15.10.2012, in dem er angibt, für die auf dem Grundstück bestehende Hütte eine Ablöse bezahlt zu haben sowie auch in seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 vor der belangten Behörde. Weiteres steht fest, dass dieser Ablösevertrag nicht in der Urkundensammlung des Grundbuches beim Bezirksgericht Z hinterlegt ist (Einschau beim Bezirksgericht Z vom 23.08.2016). Im Punkt
GH 16.09.1997, 97/05/0121). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat
Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 16.09.1997, 97/05/0121). Im Verfahren steht fest, dass der Beschwerdeführer das Gartenhaus vom Vorpächter EE gekauft (abgelöst) hat. Wie an obiger Stelle bereits festgehalten, wurde beim Grundbuchsgericht Z eine für den Eigentumserwerb notwendige Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer dieses Superädifikates, also des Schrebergartenhauses mit Abstellraum und Terrasse, geworden ist. Ist der Beschwerdeführer somit aber nicht Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011, der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig, dh erweist sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat. Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Ist der Beschwerdeführer somit aber nicht Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig, dh erweist sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat. Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Weitere Überlegungen, wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Konsensfähigkeit der baulichen Anlage unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 anstellt, nämlich Fragen der Zugänglichkeit der baulichen Anlage bzw der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung, können bei vorliegender Entscheidungslage aber als hier nicht entscheidungsrelevant jedenfalls dahingestellt bleiben.Weitere Überlegungen, wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Konsensfähigkeit der baulichen Anlage unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 anstellt, nämlich Fragen der Zugänglichkeit der baulichen Anlage bzw der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung, können bei vorliegender Entscheidungslage aber als hier nicht entscheidungsrelevant jedenfalls dahingestellt bleiben. Gleiches gilt auch für das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Zulässigkeitsbeurteilung im flächenwidmungsplanmäßig verordneten Wohngebiet bzw landwirtschaftlichen Mischgebiet, wäre eine solche Abklärung zudem grundsätzlich auch nicht Gegenstand eines (wie hier) anhängigen baupolizeilichen Auftragsverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Befunderhebung durch die Behörde nicht beigezogen worden zu sein, sei an dieser Stelle nur festgestellt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung außerhalb einer mündlichen Verhandlung keine Verpflichtung besteht, die Parteien dem von der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten Augenschein beizuziehen bzw haben die Parteien keinen Rechtsanspruch, selbst oder durch einen Vertreter am Augenschein teilzunehmen. Es reicht vielmehr hin (§ 45 Abs 3 AVG), dass ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Zudem träfe aber auch der weitere Vorhalt des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm zum Befundergebnis keine Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016, welches ihm laut Aktenlage nachweislich persönlich zugestellt wurde, ausdrücklich auf die Tatsache bzw das Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheins hingewiesen, und wurden ihm die dabei erhobenen Bemaßungen der baulichen Anlage in exakt dem Umfang, wie sie sodann auch beauftragt wurden, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer unterließ in weiterer Folge jedoch eine Stellungnahme dazu.Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Befunderhebung durch die Behörde nicht beigezogen worden zu sein, sei an dieser Stelle nur festgestellt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung außerhalb einer mündlichen Verhandlung keine Verpflichtung besteht, die Parteien dem von der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten Augenschein beizuziehen bzw haben die Parteien keinen Rechtsanspruch, selbst oder durch einen Vertreter am Augenschein teilzunehmen. Es reicht vielmehr hin (Paragraph 45, Absatz 3, AVG), dass ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Zudem träfe aber auch der weitere Vorhalt des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm zum Befundergebnis keine Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016, welches ihm laut Aktenlage nachweislich persönlich zugestellt wurde, ausdrücklich auf die Tatsache bzw das Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheins hingewiesen, und wurden ihm die dabei erhobenen Bemaßungen der baulichen Anlage in exakt dem Umfang, wie sie sodann auch beauftragt wurden, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer unterließ in weiterer Folge jedoch eine Stellungnahme dazu. Die bauliche Anlage ist im Umfang des hier maßgeblichen Aufhebungsgrundes zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrages in Anbetracht des hier maßgeblichen Aufhebungsgrundes einer verfehlten Benennung des Bescheidadressaten bzw verfehltenAdressierung des Auftrages jedenfalls ausreichend individualisiert. Insbesondere teilt der Beschwerdeführer die Bemaßungen sowie die Ausführung und Lage der baulichen Anlage (Planskizzen und Luftbilddarstellung) mit eigenem Schreiben vom 15.10.2012 der belangten Behörde mit bzw bestätigen sich diese Angaben durch seine Stellungnahmen vom 06.11.2017 und 13.12.2017. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 06.11.2017 und 13.12.2017 bezogene Gerätschuppen im angegebenen Ausmaß von 1,30 x 1,40 x 1,90 m mangels Anführung weder im Spruch noch in der Begründung nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides geworden ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und findet insbesondere auch Bestätigung im eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sachverhaltsrelevanten Daten. Bei derart übereinstimmend geklärtem entscheidungswesentlichem Sachverhalt erwies sich die weitere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als notwendig. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer infolge entscheidungsrelevant geklärten Sachverhalts ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Im Übrigen waren reine Rechtsfragen zu klären. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und findet insbesondere auch Bestätigung im eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sachverhaltsrelevanten Daten. Bei derart übereinstimmend geklärtem entscheidungswesentlichem Sachverhalt erwies sich die weitere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als notwendig. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer infolge entscheidungsrelevant geklärten Sachverhalts ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Im Übrigen waren reine Rechtsfragen zu klären. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.1427.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.