Obsah (5)
§§ 27§ 5§ 7§ 25a§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2237-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§§ 27und 28 Abs 2 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018
§ 5Abs 2 lit e i
Vm § 18 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 52/2017 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 135,11 sowie
§ 7
Abs 1 lit a die Übernahme der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung zugesprochen.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018
Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 135,11 sowie
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, die Übernahme der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird unter Hinweis auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 TMSG aufgetragen, Bereitschaft zum Erwerb seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diese Bemühungen sind der Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber durch mindestens vier geeignete Bewerbungsgesuche pro Monat zu dokumentieren.Dem Beschwerdeführer wird unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, TMSG aufgetragen, Bereitschaft zum Erwerb seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diese Bemühungen sind der Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber durch mindestens vier geeignete Bewerbungsgesuche pro Monat zu dokumentieren. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2016, Zl ****, wurden Mag. AA für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) für folgende Leistungen gewährt: „1.
§ 5Abs.
6 TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Taschengeld in der Höhe von € 125,66. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank DD AG von AA angewiesen.„1.
Paragraph 5, Absatz 6, TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 eine monatliche Unterstützung für Taschengeld in der Höhe von € 125,66. Die Leistung wird auf das Konto ****, Bank DD AG von AA angewiesen. 2.
§ 7Abs.
1 lit. a TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, EE AG Y der EE AG Y (BLZ ****) der Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ****, EE AG Y der EE AG Y (BLZ ****) der Tiroler Gebietskrankenkasse angewiesen. 3.
§ 7Abs.
1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“3.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“ Mit weiterem, nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2017, Zl ****, wurde der von Mag. AA am 31.07.2017 über das Gemeindeamt Z eingebrachte Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung unter Hinweis darauf, dass bei diesem zumindest in Zeitpunkt der Antragsstellung die Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund nicht bloß vorübergehender Arbeitslosigkeit weggefallen sei, mit der Begründung abgewiesen, dass unter Berücksichtigung der Tragung des 22 prozentigen Unterhaltes seiner Eltern CC und BB schon mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 106,43 überschritten werde, sodass das Vorliegen einer Notlage zu verneinen und der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Mag. AA mit Schreiben vom 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, da er gesundheitlich durch seine Erkrankung Morbus Hodgkin Stadium IV ED 04/15 dazu nicht in der Lage sei. Es sei für ihn auch nicht zumutbar, gegen seine Eltern „privatrechtliche Ansprüche“ einzuklagen, da diese selbst größere gesundheitliche Probleme hätten.Gegen diesen Bescheid wurde von Mag. AA mit Schreiben vom 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, da er gesundheitlich durch seine Erkrankung Morbus Hodgkin Stadium römisch vier ED 04/15 dazu nicht in der Lage sei. Es sei für ihn auch nicht zumutbar, gegen seine Eltern „privatrechtliche Ansprüche“ einzuklagen, da diese selbst größere gesundheitliche Probleme hätten. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der Amtsärztin Dr. FF vom 12.10.2017, Zl ****, zur Frage, ob bzw seit wann der Beschwerdeführer durch seine Erkrankung arbeitsfähig ist und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen und seine Eltern CC und BB als Zeugen zum Sachverhalt befragt wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 das Studium der Biologie abgeschlossen und war in der Zeit vom 25.10.2002 bis 30.11.2002 als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig. In der Zeit vom 11.01.2007 bis zum 30.09.2008, vom 03.02.2010 bis zum 09.05.2010, vom 02.03.2011 bis 23.03.2011 und vom 18.12.2012 bis 16.01.2013 war der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Seit dem Dezember 2002 übte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aus, die Arbeitslosigkeit erstreckt sich nunmehr über mehrere Jahre hindurch. Im April des Jahres 2015 erkrankte der Beschwerdeführer an Morbus Hodgkin Stadium IV B/M, Erstdiagnose 04/15, und war infolge dessen, mit Nachuntersuchungen, etwa eineinhalb Jahre im Landeskrankenhaus Y stationiert, wo er sich Strahlen- bzw Chemotherapien unterziehen musste. Seit dem Sommer 2016 ist der Beschwerdeführer wieder zu Hause in Z bei seinen Eltern CC und BB, wohnhaft, die ihm unentgeltlich in ihrem Wohnhaus eine Wohnung zur Verfügung stellen. Aufgrund einer ambulanten Kontrolle vom 09.06.2016 bei Universitätsprofessor Dr. GG, Universitätsklinik für Innere Medizin V, präsentiert sich der Beschwerdeführer klinisch weitgehend unauffällig. Er selber sieht sich bei einer amtsärztlichen Begutachtung am 10.10.2017 bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, Frau Dr. FF, als gesund, ein bisschen eingeschränkt, konditionell aber „tip top“ und besteht in Zusammenschau sämtlicher Befunde und Parameter sowie dem klinischen Bild und des Aussagen bei der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit seit Juni
- Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 das Studium der Biologie abgeschlossen und war in der Zeit vom 25.10.2002 bis 30.11.2002 als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig. In der Zeit vom 11.01.2007 bis zum 30.09.2008, vom 03.02.2010 bis zum 09.05.2010, vom 02.03.2011 bis 23.03.2011 und vom 18.12.2012 bis 16.01.2013 war der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Seit dem Dezember 2002 übte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aus, die Arbeitslosigkeit erstreckt sich nunmehr über mehrere Jahre hindurch. Im April des Jahres 2015 erkrankte der Beschwerdeführer an Morbus Hodgkin Stadium römisch vier B/M, Erstdiagnose 04/15, und war infolge dessen, mit Nachuntersuchungen, etwa eineinhalb Jahre im Landeskrankenhaus Y stationiert, wo er sich Strahlen- bzw Chemotherapien unterziehen musste. Seit dem Sommer 2016 ist der Beschwerdeführer wieder zu Hause in Z bei seinen Eltern CC und BB, wohnhaft, die ihm unentgeltlich in ihrem Wohnhaus eine Wohnung zur Verfügung stellen. Aufgrund einer ambulanten Kontrolle vom 09.06.2016 bei Universitätsprofessor Dr. GG, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch fünf, präsentiert sich der Beschwerdeführer klinisch weitgehend unauffällig. Er selber sieht sich bei einer amtsärztlichen Begutachtung am 10.10.2017 bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, Frau Dr. FF, als gesund, ein bisschen eingeschränkt, konditionell aber „tip top“ und besteht in Zusammenschau sämtlicher Befunde und Parameter sowie dem klinischen Bild und des Aussagen bei der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit seit Juni
- Der Beschwerdeführer selber fühlt sich aufgrund seiner Aussagen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 seit Weihnachten 2016 ausreichend gesund, um wieder einer Arbeit nachzugehen, steht aber nach wie vor wegen seiner Erkrankung unter ärztlicher Kontrolle. Nach Aussage seiner Eltern ist der Beschwerdeführer nicht voll belastbar und nicht in der Lage, jeder Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer steht derzeit in keinem Arbeitsverhältnis. Seine Eltern kommen für seine Wohnkosten und für seinen Lebensunterhalt auf, das heißt, der Beschwerdeführer muss für Essen und Wohnen seinen Eltern nichts bezahlen und bekommt, was er zum Leben braucht, an finanzieller Unterstützung. Darüber hinausgehende finanzielle Zuwendungen, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, wie Theaterbesuche, Sportbetätigung, erhält der Beschwerdeführer von seinen Eltern nicht und sind diese aufgrund ihrer finanziellen Lage – die Mutter BB erhält, unter Anrechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, eine monatliche Pension von rund Euro 1.208,00, der Vater CC eine monatliche Pension, ebenso unter Anrechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von Euro 1.877,00 – finanziell ebenso nicht in der Lage, auch noch für die Krankenversicherung für den Sohn AA aufzukommen. Um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, begehrt der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des ihm bisher gewährten Taschengeldes und die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist derzeit beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet und hat im Jahr 2017 auch noch keine Bewerbungsschreiben vorweisen können, weshalb sein Bemühen um Arbeit trotz seiner Betonung, um Arbeit aufrecht bemüht zu sein, nicht ausreichend dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer ist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht imstande, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben und selbsterhaltungsfähig. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde, aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. FF vom 12.10.2017 und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.11.2017, im Rahmen welcher die Eltern des Beschwerdeführers glaubhaft darlegen konnten, dass sie bei ihrem Sohn AA, soweit es ihre Möglichkeiten erlauben, zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beitragen, indem sie für die ganzen Lebensmittel, Bekleidung etc und für sämtliche Wohnkosten, somit für alles, was der Beschwerdeführer zum Leben benötigt, aufkommen, dass dieser von den Eltern darüber hinaus aber keine finanzielle Unterstützung erhält, die ihm die Teilhabe am sozialen Leben, wie Theater- und Kinobesuche, Schi fahren etc ermöglicht und dass die Eltern auch nicht in der Lage sind, seine Krankenversicherung zu bezahlen. Die von ihnen auch für den Beschwerdeführer abgeschlossene Zusatzversicherung wird nur wirksam, wenn auch die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt wird. III. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 52/2017 maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, maßgeblich: „
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben: a) Alleinerziehern, b) minderjährigen Personen, c) Personen, die eine Ausgleichszulage
§ 293
ASVG beziehen,c) Personen, die eine Ausgleichszulage
Paragraph 293, ASVG beziehen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
- f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
- g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 7Paragraph 7 Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang. […] § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Antragsstellung die Selbsterhaltungsfähigkeit wieder weggefallen ist, weil er seit Dezember 2002 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und in den darauffolgenden Jahren in der Zeit zwischen 2007 und 2013 arbeitslos gemeldet war, was nach Ansicht der belangten Behörde wiederum zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt, weshalb ein 22 prozentiger Unterhaltsbeitrag seiner Eltern CC und BB bei der Berechnung herangezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, Zl Ro 2014/10/0037, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Grundanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil nach § 140 ABGB (aF) bzw dem am ersten Februar 2013 in Kraft getretenen inhaltsgleichen § 231 ABGB in der Fassung BGBl I Nr 15/2013 die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes entfällt. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen – etwa in Folge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung – auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt. Eine bloße Einkommensminderung hat aber noch nicht den Verlust der einmal eigetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, Zl Ro 2014/10/0037, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Grundanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil nach Paragraph 140, ABGB (aF) bzw dem am ersten Februar 2013 in Kraft getretenen inhaltsgleichen Paragraph 231, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2013, die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes entfällt. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen – etwa in Folge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung – auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt. Eine bloße Einkommensminderung hat aber noch nicht den Verlust der einmal eigetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. FF vom 12.10.2017, welche auf vorliegende ärztliche Befunde und laborchemische und bildgebende Parameter und auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der amtsärztlichen Untersuchung m 10.10.2017 zurückgreifen konnte, besteht beim Beschwerdeführer seit Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit und hat auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.11.2017 glaubhaft angegeben, sich seit Weihnachten 2016 bzw seit Beginn des Jahres 2017 ausreichend gesund zu fühlen, um wieder einer Arbeit nachzugehen. Auch die Eltern CC und BB haben zeugenschaftlich bestätigt, dass ihr Sohn AA arbeitsfähig ist, wenngleich auch nicht voll belastbar. Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Jahres 2013 beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet und hat im Jahr 2017 noch keine Bewerbungsschreiben abgegeben. Er hat sich somit jedenfalls seit seiner Genesung nach seiner schweren Erkrankung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, entgegen seinen Angaben, nicht ausreichend um Arbeit bemüht. Von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit ist deshalb beim Beschwerdeführer nicht auszugehen, weshalb er auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren hat. Deshalb kann auch die Unterhaltspflicht seiner Eltern nicht wiederaufleben und ist ein 22 %-iger Unterhaltsbeitrag bei der Bestimmung seines Mindestsicherungsanspruches nicht als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Zumal allerdings der Beschwerdeführer zu Hause bei seinen Eltern wohnt, diese für seinen gesamten Unterhalt und seine Lebenserhaltungskosten, bis auf die Bezahlung der gesetzlichen Krankenversicherung und finanzielle Zuwendungen, um ihm eine entsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, aufkommen, erscheint es gerechtfertigt, wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs 2 lit e Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe eines monatlichen Taschengeldes in der Höhe von 16 % des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG zu gewähren, zumal eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Leistungen seiner Eltern nicht ausreichend gesichert ist. Aus den genannten Gründen erscheint es vertretbar, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum eines halben Jahres die im Spruch näher genannten Mindestsicherungsleistungen zuzusprechen.Zumal allerdings der Beschwerdeführer zu Hause bei seinen Eltern wohnt, diese für seinen gesamten Unterhalt und seine Lebenserhaltungskosten, bis auf die Bezahlung der gesetzlichen Krankenversicherung und finanzielle Zuwendungen, um ihm eine entsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, aufkommen, erscheint es gerechtfertigt, wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, dem Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe eines monatlichen Taschengeldes in der Höhe von 16 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG zu gewähren, zumal eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Leistungen seiner Eltern nicht ausreichend gesichert ist. Aus den genannten Gründen erscheint es vertretbar, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum eines halben Jahres die im Spruch näher genannten Mindestsicherungsleistungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist aber auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 TMSG hinzuweisen, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und dass nach § 19 Abs 1 lit d leg cit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht, wobei eine Kürzung der Höhe nach mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt ist.Der Beschwerdeführer ist aber auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, TMSG hinzuweisen, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und dass nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, leg cit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht, wobei eine Kürzung der Höhe nach mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt ist. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.2237.5