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{'item': ['LVwG-2017/15/0817-13', 'LVwG-2017/15/0819-13', 'LVwG-2017/15/0820-13']}

Obsah (9)§ 14§ 25§ 19§ 78a§§ 80§ 41§ 42§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/0817-13; LVwG-2017/15/0819-13; LVwG-2017/15/0820-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwal

nachfolgender Tabelle eingehalten wird. Tabelle: Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen nach ÖNORM S 5021 für Bauland Kategorie Gebiet Standplatz Beurteilungspegel, in dB Lr,DEN in dB Tag Abend Nacht 1 Bauland Ruhegebiet, Kurgebiet 45 40 35 45 2 Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet 50 45 40 50 3 städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen 55 50 45 55 4 Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission 60 55 50 60 5 Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten 65 60 55 65 6 Gebiet mit besonders großer Schallemission (zB Industriegebiete) -

  1. a)-
  2. a)-
  3. a)-
  4. a)
  5. a)Für Industriegebiete besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt. Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Lr,PW aus Lr,FW + 5 dB gebildet werden. Nach diesen Vorgaben wird der Lr,PW für den Ortsteil R (großteils Wohngebiet) für den Tagzeitraum mit 50 dB, für den Campingplatz Q mit 55 dB ermittelt. Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle einwirken. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels. Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus. Im Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel und der Planungswerte zeigt sich, dass der Planungstechnische Grundsatz bei den Nachbarn eingehalten wird. Relevante Änderungen im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3/2008 sind nicht zu erwarten.Im Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel und der Planungswerte zeigt sich, dass der Planungstechnische Grundsatz bei den Nachbarn eingehalten wird. Relevante Änderungen im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3 aus 2008, sind nicht zu erwarten. Sprengerschütterungen Den Projektunterlagen liegt ein sprengtechnisches Projekt, erstellt von DI MM, bei. In diesem Projektteil werden die sprengtechnischen Rahmenparameter definiert und Prognoserechnungen für Sprengerschütterungen im Sinne der Bergbau-Sprengverordnung nach dem Koch´schen Verfahren und dem Erschütterungszahlverfahren vorgenommen, wobei bei den nächst gelegenen Wohngebäuden Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 1,5 mm/s ermittelt wurden (nächst gelegenes Gebäude: Campingplatzgebäude in Q während der Sprengarbeiten bei der Errichtung der J-Straße). Die ermittelten Prognosewerte zeigen, dass die Anhaltswerte für Wohngebäude

Bergbausprengverordnung (das sind 5 mm/s für f<10 Hz) unterschritten werden. Die für die Beurteilung für den Menschen ermittelten KBfmax-Werte liegen unter

  1. Die Fühlschwelle für Erschütterungen liegt nach ÖNORM S 9010 bei einem KB-Wert von 0,
  2. Pro Jahr sind 35 bis 70 Sprengungen vorgesehen, bei denen in R sowohl die Lärmspitze als auch kurzzeitige Erschütterungen wahrgenommen werden können. Nach DIN4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ werden für selten auftretende und kurzzeitige Erschütterungen, wie Sprengungen, die Anforderungen an den Schutz des Menschen eingehalten, wenn der obere Anhaltswert AO, das ist im Tagzeitraum für Wohngebiete und Krankenhäuser sowie vergleichbare Gebäudenutzungen ein KB Wert von 3, eingehalten wird. Die Anforderungen an den Schutz der Nachbarn ist in dieser Norm so definiert, als bei Einhaltung dieser Werte erwartet werden kann, dass in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbaren Räumen vermieden werden. Auf Basis der vorgelegten Projektunterlagen und der zitierten Normen ist aus technischer Sicht mit keinen erheblichen Belästigungen durch Sprengerschütterungen zu rechnen, einzelne Sprengungen können wahrnehmbare Erschütterungen verursachen. Mögliche Gebäudeschäden können nach den Angaben der Bergbausprengverordnung (BSpV) beurteilt werden. Der Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit ist in der BSpV in § 4 Ziff. 2 wie folgt definiert: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist. Mögliche Gebäudeschäden können nach den Angaben der Bergbausprengverordnung (BSpV) beurteilt werden. Der Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit ist in der BSpV in Paragraph 4, Ziff. 2 wie folgt definiert: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist. Die Anhaltswerte nach BSpV werden projektgemäß deutlich unterschritten, Bauwerkschäden sind nicht zu erwarten. Gutachten Luftschadstoffemissionen Die Emissionsberechnung im Projekt kann weitgehend für die Beurteilung herangezogen werden. Lediglich die angenommene Staubbeladung der befestigten (asphaltierten) Straße mit 1 g/m² ist aus fachlicher Sicht bei einer Betriebsstraße, bei der regelmäßig Schmutzverfrachtungen aus der unbefestigten J-Straße auftreten, nicht realistisch. Um das projektgegenständliche Emissionsverhalten zu erreichen, wird daher in einer Auflage vorgeschlagen, auch den befestigten Teil der J-Straße in die automatische Befeuchtung einzubinden. Meteorologische Situation Für die Ausbreitung von Luftschadstoffen sind insbesondere der Wind und die Stabilität der Atmosphäre die bestimmenden Größen. Die Windverhältnisse in einem Gebirgstal sind meist thermisch angetrieben und unterliegen einem deutlichen Tagesgang. In der Nacht entsteht durch das Abkühlen der Erdoberfläche und der darüber liegenden Luft eine hangabwärts und in weiterer Folge eine talauswärts (Bergwind) gerichtete Windströmung (nächtliches Ausfließen). Während des Tages, wenn sich die Luftschicht entlang der Hänge durch Sonneneinstrahlung erwärmt und sich dadurch ein Druckunterschied einstellt, entsteht eine aufwärts bzw. taleinwärts gerichtete Windströmung (Hang-, Berg- und Talwindsystem nach Defant). Dem unterzeichnenden Sachverständigen liegen aktuelle Daten der ZAMG der TAWES-Station N vor. Diese ergeben folgende Windrichtungsverteilung, die ein klassisches Talwindregime mit nächtlichem Kaltluftabfluss und thermisch induzierten Talwinden zeigt. (Abbildung entfernt.) Für die amtswegige Immissionsprognose wird das am Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik entwickelte Modellsystem GRAMM/GRAL verwendet. Dieses setzt sich aus dem prognostischen Windfeldmodell GRAMM (Grazer Mesoskaliges Modell) und dem Lagrange´schen Partikelmodell GRAL (Grazer Lagrange Modell) zusammen. Die zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung benötigten dreidimensionalen Strömungsfelder werden mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet. Das eingesetzte prognostische Windfeldmodell GRAMM ist nach VDI 3783-7 validiert. Bei Lagrange’sche Partikelmodellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen werden in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Dieses Modellsystem entspricht dem Stand der Technik und wird den besonderen Ansprüchen bei Simulationen im komplexen Gelände und bei windschwachen Wetterlagen gerecht. Die Qualitätssicherung erfolgt durch laufende Validierungsaktivitäten anhand von Daten aus Feldexperimenten. Programmstruktur und Validierungsergebnisse wurden bzw. werden in internationalen Fachzeitschriften bzw. durch Vorträge auf internationalen Konferenzen dokumentiert, wodurch die wissenschaftliche Qualität sichergestellt werden soll. Aus nachstehender Abbildung ist das verwendete GRAMM-Rechengebiet mit 200 x 200 m horizontaler Auflösung (roter Rahmen), sowie das GRAL-Rechengebiet mit 20 x 20 m horizontaler Auflösung (blauer Rahmen) ersichtlich. (Abbildung entfernt.) Für das Abbaugebiet W ergeben sich aus der GRAMM-Berechnung nach Match mit den Daten der Windmessstelle N nachfolgende Winddaten. (Abbildungen entfernt.) Wie in N bildet sich die Nord-Süd-Achse des U-Tales, aber auch der Talkessel von Z/R in der Windrichtungsverteilung ab. Der nächtliche Kaltluftabfluss folgt dem Talverlauf (SE) und der Hangneigung, der taleinwärtige Wind (NW, WNW) ist durch die Hangthermik überlagert. Dem thermisch induzierten Hang-, Berg- und Talwindsystem nach Defant sind auch stärkere Windereignisse überlagert. Auch diese Windereignisse sind in der Ausbreitungsberechnung berücksichtigt. Durch die Höhenlage und die Talgeometrie werden am Abbaustandort höhere Windgeschwindigkeiten im Vergleich zur Messstelle N erwartet, die sich, wie den Abbildungen 8a bis 8d entnommen werden kann, auch im Modell einstellen. Emissionen Aus dieser Windgeschwindigkeit kann nach US-EPA eine Winderosion von 1g/(m².d) für den Gesamtstaub und 0,5 g/(m².d) für PM10 abgeschätzt werden. Für den relevanten Flächenanteil (

Projekt wird gleichzeitig auf einer Fläche von ca. 5.160 m² abgebaut) ergibt sich eine jährliche PM10 Winderosion von 940 kg. Im Modell wurden auf Basis der Emissionserklärung Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Winderosion folgende jährliche Emissionen angesetzt: Flächenquelle im Abbau: PM10-Emission 4100 kg/a Linienquelle Zufahrtsweg: PM10 Emission 10700 kg/a Jahres- und Tagesgang der Emission: (Abbildung entfernt.) Für Tiefbautätigkeiten wurden auf Basis kontinuierlicher Staubmessungen (ohne Ausreißer) 5 bis 20 g/t erhoben (Abschätzung diffuser Staubemissionen einer Großbaustelle, Amt der Tiroler Landesregierung, Oktober 2009 ). Im Rahmen eines weiteren Messprogramms (PM10 Emissionsmessprogramm diffuser Staubquellen - Aufbereitungs- und Betonmischanlagen, Amt der Tiroler Landesregierung, 2011) wurden für Aufbereitungsanlagen samt Materialzwischenlagerung (ohne Transport) spezifische Emissionsfaktoren von (gerundet) 2 bis 18 g/t erhoben. Die im Projekt angegebenen Emissionen wurden nach dem Stand der Technik ermittelt und sind plausibel. Bezogen auf den Abbau ergibt sich eine spezifische PM10 Emission von 22 g/t, inklusive des Abtransports rund 80 g/t. Diese Faktoren liegen im Vergleich mit den oben zitierten Messdaten vergleichbarer Anlagen in einem realistischen Bereich. Die Stickoxidemissionen betragen im Jahresschnitt rund 3500 kg (Bohrgerät 0,336 kg/h*3,2h*250d, Bagger 0,99 kg/h * 7 h * 250d, Dumper 1,482 kg/h * 4,25 h * 250d). Die Stickoxidemissionen sind deutlich geringer als die Feinstaubemissionen (der Anteil liegt unter 25 %), sodass die NOx und NO2 Immissionen deutlich unter den Feinstaubimmissionen zu liegen kommen. Immissionsprognose Die Prognose der Luftschadstoffimmissionen erfolgte für PM10, da für diesen Luftschadstoff die höchsten Emissionsmassenströme vorliegen. Die Rauigkeit wurde dem Corine-Kataster entnommen, das Geländemodell stammt aus TIRIS-Daten. Auf Basis dieser Angaben wurde folgende Immissionsbelastung durch PM10 berechnet. Die Irrelevanzgrenze für PM10 beträgt im gegenständlichen Fall, außerhalb belasteter Gebiete, 1,2 µg/m³. Diese Linie wurde in blauer Farbe eingetragen. (Abbildung entfernt.) Der Berechnung kann entnommen werden, dass im Ortsgebiet von R die Feinstaub (PM10) Zusatzbelastung im Jahresmittel unter 0,4 µg/m³ und beim Campingplatz in Q bei 1,2 bis 2 µg/m³ liegt. Die aus dieser Berechnung abgeleiteten PM2,5 Immissionen betragen im Bereich R und im Bereich Q jeweils unter 0,3 µg/m³. Durch die im Vergleich mit PM10 deutlich geringeren NOx Emissionen liegen die NO2 Immissionen unter den PM10 Immissionswerten, für NOx (ohne Konversion) bei rund 0,1 bzw. 0,3 bis 0,5 µg/m², für NO2 auf Grund der erforderlichen Umwandlungszeit von NOx in NO2 darunter. Der IG-L Jahresmittelwert-Grenzwert für PM10 beträgt 40 µg/m³, für PM2,5 25 µg/m³. Die Irrelevanz ist unterschritten, wenn 3% des Grenzwerts durch die Zusatzbelastung nicht überschritten sind. Das sind für PM10 1,2 µg/m³, für PM2,5 0,75 µg/m³. Die Irrelavanzwerte für PM10 werden in R deutlich unterschritten, in Q erreicht bzw. geringfügig überschritten. Auch aus diesem Grund sind Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen im Bereich der J-Straße erforderlich. Der IG-L Jahresmittelwert-Grenzwert für NO2 beträgt 35 µg/m³. Die Irrelevanz ist unterschritten, wenn 3 % des Grenzwerts durch die Zusatzbelastung, das sind 1,05 µg/m³, nicht überschritten sind. Die NOx-Emissionen und auch Immissionen an NO2 wie auch die Immissionen für PM2,5 liegen deutlich unter den Werten für PM10 und sind bei allen Immissionspunkten als irrelevant einzustufen. Die Vorbelastung für Feinstaub PM10 kann auf Basis eines Ortsbefunds und vergleichbarer Immissionsmessstellen abgeleitet werden. Ähnliche Emissionsstrukturen finden sich bei der Messstellen Heiterwang und bei Projektmesstellen, wie in Kühtai und in Hatting, dort wurden folgende PM10-Jahresmittelwerte gemessen: Heiterwang PM10 Kühtai PM10 Hatting PM10 2007/2008 15 µg/m³

(2008)<6 µg/m³ (Wintermessung) 2011 15 µg/m³ 17 µg/m³ 2012 14 µg/m³ 2013 13 µg/m³ 2014 11 µg/m³ Die PM10 Vorbelastung kann aus diesen Daten mit 11 bis 14 µg/m³ abgeleitet werden. Die PM2,5 Vorbelastungen liegen, da PM2,5 eine Teilmenge von PM10 darstellt, unter den oben angegeben Werten. PM2,5 Messungen finden in Tirol an stark exponierten Bereichen, in Y M-Straße, in L und in K statt. Dort wurden im Jahr 2013 PM2,5 Jahresmittelwerte von 14 µg/m³, 15 µg/m³ bzw. 16 µg/m³ bei einem PM2,5/PM10 Verhältnis von 0,7 bis 0,75 gemessen. Im gegenständlichen Untersuchungsbereich können aus diesen Daten PM2,5 Jahresmittelwert-Vorbelastungen von 10 bis 11 µg/m³ abgeleitet werden. Immissionsgrenzwerte Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. I 1997/115 i.d.g.F. sind folgende Grenzwerte für Schwebestaub vorgegeben:Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. römisch eins 1997/115 i.d.g.F. sind folgende Grenzwerte für Schwebestaub vorgegeben: Feinstaub (PM10) - Tagesmittelwert: 50 µg/m³ für diesen Wert ist pro Kalenderjahr die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: von 2005 bis 2009: 30, ab 2010: 25 PM10 - Jahresmittelwert: 40 µg/m³ PM2,5 – Jahresmittelwert 25 µg/m³ Gesamtbelastung Die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung der Jahresmittelwerte liegt bei sämtlichen Nachbarn mit 14 bis 15 µg/m³ für PM10 und 11 bis 12 µg/m³ für PM2,5 deutlich unter den oben zitierten Grenzwerten des IG-L. DasTagesmittelwertkriterium der PM10 – Gesamtbelastung kann nach der im UVP-und IG-L Leitfaden des Umweltbundesamts Wien (BE 274, 2007) abgeleitet werden (Zitat). „Keine Überschreitungen des TMW von 50 μg/m³ entsprechen

dieser statistischen Relation einem JMW von etwa 18 μg/m³, niedrigere JMW wären mit „negativen Überschreitungen“ verbunden. Die Auswertung des statistischen Zusammenhangs wurde auf Stationen mit mehr als fünf Überschreitungen beschränkt, da diese Relation zwischen TMW über 50 μg/m³ und JMW für niedrig belastete Stationen nicht mehr gegeben ist und dadurch der statistische Zusammenhang in dem interessanten Wertebereich verfälscht werden würde.“ Da die ermittelten PM10 Jahresmittelwert-Gesamtbelastungen deutlich unter 20,5 µg/m³ liegen, wird keine Überschreitung des Tagesmittelwertkriteriums für PM10 abgeleitet. Zusammenfassung Im Ortsteil R werden die Abbaugeräusche wie auch im Bestand nicht wahrnehmbar sein. Lediglich Schallpegelspitzen, wie die Sprengungen, sind hörbar. Diese sind projektgemäß 35 bis 70 mal pro Jahr vorgesehen. Bei Campingplatz im Ortsteil Q sind ebenfalls die Sprengungen und einzelne Dumper-Vorbeifahrten hörbar. Im Tagesmittel liegt der Beurteilungspegel mit 45 dB deutlich unter dem Umgebungsgeräusch. Relevante Änderungen im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3/2008 sind nicht zu erwarten, es ist davon auszugehen, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.Relevante Änderungen im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3 aus 2008, sind nicht zu erwarten, es ist davon auszugehen, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Relevante Schadstoffimmissionen werden in R nicht auftreten, in Q wird für Feinstaub PM10 die Relevanzgrenze erreicht bzw. geringfügig überschritten. Durch die Befeuchtungsmaßnahmen im Bereich der J-Straße kann die Einhaltung der Relevanzgrenzen erwartet werden. Grenzwertüberschreitungen der im IG-L definierten Luftschadstoffe treten bei den Nachbarn nicht auf. Zur Befeuchtung der J-Straße ist eine Wassermenge von bis zu 6l/(m²*

  1. d)erforderlich. Für die Abschätzung der erforderlichen Wassermenge wird von folgenden Rahmenbedingungen ausgegangen: ● Befeuchtete Fahrweglänge 250 m, Fahrwegbreite 5 m ● Wassermenge maximal 6 l/(m²*
  2. d)Daraus ergibt sich eine erforderliche Wassermenge von 7500 l pro Tag bzw. im Tagesschnitt von 0,09 l/s. Nach Herstellerangaben (Beregnungssystem) der Fa. N liegt der Wasserbedarf für 100 m Wegstrecke bei 3 m³/h. Aus diesen Abgaben kann bei durchgehendem Betrieb der Anlage für 250 m Weglänge ein Wasserbedarf von 7,5 m³/h bzw. 2 l/s abgeschätzt werden. Um eine ausreichende und durchgehende Befeuchtung sicherzustellen, ist eine Betriebszeit der Anlage von zwei mal 5 bis 10 Minuten pro Stunde (zu Zeiten starker Sonneinstrahlung kürzeres, am frühen Morgen längeres Intervall) ausreichend. Dies kann nur durch eine automatische Steuerung eingestellt werden.“ Festgehalten wird, dass der Sachverständige zur Feststellung der Hintergrundbelastung durch Lärm eine Lärmmessung an Ort und Stelle durchgeführt hat. Die Emissionsangaben der verwendeten Geräte sowie die zur erwartenden Staubemissionen ergeben sich aus den eingereichten Projektunterlagen. Sofern dazu bei der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde, dass keinerlei Messungen diesbezüglich durchgeführt wurden, so wird festgehalten, dass betreffend ein erst beantragtes, aber noch nicht bestehendes, Vorhaben Messungen nicht durchgeführt werden können. Messungen können erst dann durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Emissionen freigesetzt werden; zumal im vorliegenden Fall die Emissionen mangels Genehmigung noch nicht freigesetzt werden können, können diese daher auch nicht gemessen werden. Der Amtssachverständige hat daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechend dem Stand der Technik betreffend die Emissionen im Hinblick auf den beantragten Bergbaubetrieb lediglich eine Rechnung aufgrund der Emissionsangaben möglich ist und diese Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht messtechnisch erfasst werden kann. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar. So entspricht es schon den Denkgesetzen der Logik, dass eine noch nicht bestehende Emission auch nicht gemessen werden kann. Soweit dazu bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass auf Vergleichsdaten des bestehenden Betriebes zurückgegriffen werden könnte so wird festgehalten, dass der bestehende Betrieb nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist. Einer Messung in Bezug auf den bestehenden Betrieb kann daher von vornherein keine Aussagekraft dahingehend zukommen, was für Emissionen durch den beantragten Betrieb zu erwarten sind. Insgesamt wird festgehalten, dass der Amtssachverständige ein schlüssiges, vollständiges und nachvollziehbares Gutachten vorgetragen hat, dem von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. Auch konnte von den Beschwerdeführern die Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit bzw die mangelnde Übereinstimmung des Gutachtens mit den Denkgesetzen der Logik nicht nachgewiesen werden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Beschwerde von Herrn JB: Durch die Zurückziehung der Beschwerde ist dem Verfahren betreffend die Beschwerde von Herrn JB die Grundlage entzogen worden, weshalb das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Umfang

den §§ 27, 31 und 50 VwGVG durch Beschluss einzustellen war (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Durch die Zurückziehung der Beschwerde ist dem Verfahren betreffend die Beschwerde von Herrn JB die Grundlage entzogen worden, weshalb das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Umfang

den Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG durch Beschluss einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2. Zum Verfahren nach dem Forstgesetz: § 19 ForstGParagraph 19, ForstG Rodungsverfahren § 19.

(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19,
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
  4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

§ 14Abs.

1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder

§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.

I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder

Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.

(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
  1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen. Die Beschwerdeführer zählen nicht zum Kreis der legitimierten Parteien

§ 19Abs 4 Forstgesetz.

Soweit daher die forstrechtliche Bewilligung angefochten wird, so erweist sich das Rechtsmittel in diesem Umfang mangels Parteistellung als nicht zulässig.Die Beschwerdeführer zählen nicht zum Kreis der legitimierten Parteien

Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz. Soweit daher die forstrechtliche Bewilligung angefochten wird, so erweist sich das Rechtsmittel in diesem Umfang mangels Parteistellung als nicht zulässig.

  1. Verfahren nach dem Naturschutzgesetz: Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt neben dem Antragsteller lediglich dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde zu. Betreffend die Beschwerdeführerin GG wird festgehalten, dass die Gemeinde nach den Bestimmungen der TGO durch den Bürgermeister vertreten wird. Einer Gemeinderätin ohne spezifische Vollmacht kommt keine Vertretungsbefugnis der Gemeinde zu. Die Beschwerdeführerin GG ist daher nicht dazu berechtigt, für die Standortgemeinde ein Rechtsmittel einzubringen. Zumal daher die Beschwerdeführer nicht Parteien des naturschutzrechtlichen Verfahrens sind, kommt ihnen diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation gleich wie im forstrechtlichen Verfahren nicht zu.
  2. Zum wasserrechtlichen Verfahren: § 102 WRG 1959Paragraph 102, WRG 1959 Parteien und Beteiligte § 102.

(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5, Soweit die 1., 2. und 3. Beschwerdeführer vorgebracht haben, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der örtlichen Wassergenossenschaft, der auch ein Wasserrecht in Bezug auf die Lochquelle zukomme, Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens seien, so wird festgehalten, dass die Wassergenossenschaft

§ 78aAbs 4 WRG vom Obmann nach außen vertreten werden.

Obmann der gegenständlichen Wassergenossenschaft ist Herr OB, welcher kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat. Den

  1. bis
  2. Beschwerdeführern kommt als reine Mitglieder der Wassergenossenschaft ein Vertretungsrecht nach außen und damit eine Beschwerdelegitimation der Wassergenossenschaft nicht zu, weshalb sie im Verfahren nach dem WRG 1959 ebenfalls keine Parteistellung haben. Soweit die 1.,
  3. und
  4. Beschwerdeführer vorgebracht haben, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der örtlichen Wassergenossenschaft, der auch ein Wasserrecht in Bezug auf die Lochquelle zukomme, Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens seien, so wird festgehalten, dass die Wassergenossenschaft

Paragraph 78 a, Absatz 4, WRG vom Obmann nach außen vertreten werden. Obmann der gegenständlichen Wassergenossenschaft ist Herr OB, welcher kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat. Den

  1. bis
  2. Beschwerdeführern kommt als reine Mitglieder der Wassergenossenschaft ein Vertretungsrecht nach außen und damit eine Beschwerdelegitimation der Wassergenossenschaft nicht zu, weshalb sie im Verfahren nach dem WRG 1959 ebenfalls keine Parteistellung haben. Dies gilt genauso für die Beschwerdeführerin GG, die zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben hat, woraus sie ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung bezieht. Die Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Genehmigung sind daher mangels Parteistellung in diesem Verfahren nicht zulässig.
  3. Zum Vorhalt, dass das Vorhaben einer Genehmigung nach dem UVP-G bedarf: Die belangte Behörde hat zum diesbezüglich Einwand auf Seite 135 des angefochtenen Bescheides folgendes ausführt: „Entsprechend Anhang 1, Zi 26 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016 (UVP-G 2000), bedarf die Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3 ha beträgt.„Entsprechend Anhang 1, Zi 26 Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, (UVP-G 2000), bedarf die Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3 ha beträgt. Zum Begriff "Fläche" ergibt sich aus dem "Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (Stand Juli 2004), dass dafür die in den Lageplänen

§§ 80Abs. 2 Zi 8 bzw. 113 Abs. 2 Zi 1 Minro

G bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind.Zum Begriff "Fläche" ergibt sich aus dem "Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (Stand Juli 2004), dass dafür die in den Lageplänen

Paragraphen 80, Absatz 2, Zi 8 bzw. 113 Absatz 2, Zi 1 MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind. ʺAufschlussflächenʺ sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Abschieben der Humusschicht), ʺAbbauflächenʺ sind Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffes aus der Lagerstätte erfolgt. Aufbereitungsanlagen, die außerhalb der Aufschluss- und Abbauabschnitte liegen, sind in die Flächenberechnung nicht einzubeziehen. Aus den derzeit eingereichten Unterlagen im Gegenstandsfall ergibt sich, dass für das "Erweiterungsprojekt 2013" insgesamt ca. 42.103 m² Abbauflächen beansprucht werden. Die in den letzten 10 Jahren für Aufschluss- bzw. Abbautätigkeiten bewilligten Flächen betragen ca. 14.850 m² (Gewinnungsbetriebsplan 2004) sowie ca. 12.050 m² (Gewinnungsbetriebsplan 2012), wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Flächen der Gewinnungsbetriebspläne 2004 und 2012 großteils überschneiden. Insgesamt wird daher der Schwellenwert

UVP-G 2000 von insgesamt 13 ha (bewilligte bzw. bestehende Abbauflächen und beantragte Erweiterungsfläche) nicht erreicht, die Pflicht zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ist damit nicht gegeben. Die diesbezüglichen Vorbringen mehrerer Nachbarn, dass das gegenständliche Erweiterungsvorhaben samt Bergbauanlage aufgrund dessen Lage, Größe bzw. Abbaukubatur, etc. UVP-pflichtig sei, waren daher als unbegründet abzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Auffassung der belangten Behörde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin GG dazu vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass der Steinbruchbetrieb auf 100 Jahre angelegt sei und daher mit weiteren Erweiterungen des Steinbruchs zu rechnen sei. Dazu wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall zukünftige, derzeit noch nicht konkret absehbare Vorhaben, bei der Beurteilung, inwiefern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nicht zu berücksichtigen sind. Dies ist allenfalls Aufgabe eines in der Zukunft durchzuführenden Verfahrens, bei welchem die entsprechenden Erweiterungen genehmigt werden sollen. Betreffend den Vorhalt, dass weiters auch sämtliche Erschließungswege zu berücksichtigen seien, wird auf den klaren Wortlaut in der Ziffer 26 Anhang 1 zum UVP-G verwiesen. In der Anmerkung 5 zu diesem Anhang wird ausdrücklich normiert, dass bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Flächen die in den Lageplänen

§ 80Abs 2 Z 2 bzw § 113 Abs 3 Z 1 Minro

G bekannt zu gebenen Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergrund sind daher jedenfalls Aufschließungsstraßen, die selbst nicht Abbauflächen sind, bei der Flächenberechnung nicht zu berücksichtigen. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die entsprechenden Schwellenwerte nach dem UVP-G nicht erreicht werden, weshalb zum beantragten Vorhaben ein Verfahren nach dem UVP-G nicht durchzuführen ist.Betreffend den Vorhalt, dass weiters auch sämtliche Erschließungswege zu berücksichtigen seien, wird auf den klaren Wortlaut in der Ziffer 26 Anhang 1 zum UVP-G verwiesen. In der Anmerkung 5 zu diesem Anhang wird ausdrücklich normiert, dass bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Flächen die in den Lageplänen

Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, bzw Paragraph 113, Absatz 3, Ziffer eins, MinroG bekannt zu gebenen Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergrund sind daher jedenfalls Aufschließungsstraßen, die selbst nicht Abbauflächen sind, bei der Flächenberechnung nicht zu berücksichtigen. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die entsprechenden Schwellenwerte nach dem UVP-G nicht erreicht werden, weshalb zum beantragten Vorhaben ein Verfahren nach dem UVP-G nicht durchzuführen ist. 6. Zur Genehmigung nach dem MinroG: § 116 MinroGParagraph 116, MinroG Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen § 116.

(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116,
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
  1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
  2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
  3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
  4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
  5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
  6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
  7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
  8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
  9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(3)Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
  1. der Genehmigungswerber,
  2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
  3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. § 119 MinroGParagraph 119, MinroG Bewilligung von Bergbauanlagen § 119.
(1)Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:Paragraph 119,
(1)Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:
  1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
  2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
  3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
  4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
  5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
  6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).
(6)Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
  1. der Bewilligungswerber,
  2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
  3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten. Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42

Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, AVG zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Festgehalten wird, dass an der Ordnungsmäßigkeit der Ladungen zu den durchgeführten mündlichen Verhandlungen keine Zweifel bestehen, waren die Beschwerdeführer doch jeweils bei den mündlichen Verhandlungen selbst anwesend bzw durch ihren jeweiligen Rechtsvertreter vertreten. Inhaltlich wird dazu allerdings zunächst, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargetan, festgehalten, dass die Beschwerdelegitimation bzw des Mitspracherecht der Beschwerdeführer von einer potenziellen Beeinträchtigung ihrer subjektiven öffentlichen Recht abhängt. Ein Mitspracherecht kommt den Beschwerdeführerin daher nur in dem Umfang zu, als dass im Rahmen ihrer subjektiven öffentlichen Rechte bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung, sohin

der Judikatur des VwGH dem Ende der letzten durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.11.2016, die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte vorgebracht wurde. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer vor bzw bei den von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen wird festgehalten, dass damit im Wesentlichen nicht die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte behauptet wurde, sondern andere Rechtsverletzungen, in Bezug auf welche den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht nicht zukommt. Was das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgetragene Argument, dass die gesamte Bevölkerung unter der Staubbelastung zu leiden habe, betrifft, so wird auf die Judikatur verwiesen: So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in der Entscheidung vom 28.10.1997, 95/04/0151, festgehalten, dass einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen eine Qualifikation aus Einwendungen im Rechtswegsinn nicht zukommt, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn nicht erkennen lässt (vgl dazu auch die Ausführungen bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 277). Was das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgetragene Argument, dass die gesamte Bevölkerung unter der Staubbelastung zu leiden habe, betrifft, so wird auf die Judikatur verwiesen: So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in der Entscheidung vom 28.10.1997, 95/04/0151, festgehalten, dass einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen eine Qualifikation aus Einwendungen im Rechtswegsinn nicht zukommt, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn nicht erkennen lässt vergleiche , dazu auch die Ausführungen bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 277). Nur durch den Vorhalt, dass mit einer Staubbelastung der gesamten Bevölkerung zu rechnen sei, wird daher grundsätzlich noch keine zulässige Einwendung formuliert, da dieser die erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte fehlen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertreten waren. Selbst wenn allerdings darin eine zulässige Einwendung erkannt werden würde, so wäre diese nach den oben wiedergegebenen Feststellungen bzw der Beweiswürdigung inhaltlich nicht begründet. So ist nach dem schlüssigen, nachvollziehbaren und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getretenem Gutachten des emissions- und immissionstechnischen Amtssachverständigen nicht mit unzumutbaren Belästigungen bzw mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Betreffend das ebenfalls erst im Rechtsmittel und somit präkludierte Argument der Abwertung des Eigentums wird darauf hingewiesen, dass nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MinroG, vergleichbar zu jenen nach der GewO, die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes einer Liegenschaft nicht als Eigentumsgefährdung zu verstehen ist (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, Rz 1 zu § 75 GewO 1994). Da eine andere Eigentumsgefährdung nicht einmal behauptet wurde ginge dieser Einwand daher selbst ohne die eingetretene Präklusion ins Leere.Betreffend das ebenfalls erst im Rechtsmittel und somit präkludierte Argument der Abwertung des Eigentums wird darauf hingewiesen, dass nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MinroG, vergleichbar zu jenen nach der GewO, die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes einer Liegenschaft nicht als Eigentumsgefährdung zu verstehen ist vergleiche dazu etwa die Ausführungen bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, Rz 1 zu Paragraph 75, GewO 1994). Da eine andere Eigentumsgefährdung nicht einmal behauptet wurde ginge dieser Einwand daher selbst ohne die eingetretene Präklusion ins Leere. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführer durch die beantragte Bergbauanlage weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dies gilt insbesondere für die zu erwartende Staubbelastung, gleichermaßen aber auch für die Lärmbelästigung, für den Sprengbetrieb und für die Belastung durch sonstige Luftschadstoffe. Betreffend die weiters vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die mangelnde Zustimmung der Gemeinde, das Bestehen von Alternativen, die mangelnden öffentlichen Interessen bzw die falsche Gewichtung derselben, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus, die Emission, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verursacht werden bzw die daraus resultierenden Immissionsbelastungen, den Umrechnungsfaktor betreffend das Gestein, Fragen im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung in Tirol insgesamt sowie einer potentiellen weiteren Beeinträchtigung der Luftsanierungsgebiete in Tirol sowie solcher im Zusammenhang mit dem Klimaschutz kommt den Beschwerdeführern von vornherein ein Mitspracherecht im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechtes nicht zu. Dass sich die Antragsteller allenfalls in der Vergangenheit nicht an „Spielregeln“ gehalten hätten ist in Bezug auf die nunmehr beantragte Bewilligung nicht von Relevanz. Ebenso kommt den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht betreffend allenfalls bestehende Alternativen für den Abtransport der gewonnenen Gesteinsmaterialien nicht zu. Soweit eine Verletzung in Bezug auf die Einhaltung des Standes der Technik behauptet wird so wird festgehalten, dass auch diesbezüglich kein losgelöstes subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführer besteht; diese Frage ist daher immer nur im Zusammenhang mit einer behaupteten Beeinträchtigung zu prüfen, zu welcher jeweils ein Mitspracherecht im dargestellten Sinn besteht. Soweit im Rechtsmittel außerdem die Korrektur eines Zahlensturzes in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeregt wird, so wird festgehalten, dass eine formelle „Begründungsberichtigung“ durch das Landesverwaltungsgericht verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht selbst eine entsprechende Begründung seiner Entscheidung vorzunehmen. Dennoch wurde bei der Beschreibung des Vorhabens entsprechend diesem Hinweis eine Anmerkung in der vorliegenden Begründung aufgenommen. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger zulässiger Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde präkludiert sind. Soweit allerdings im Vorbringen, dass die gesamte Bevölkerung durch die zu erwartende Staubbelastung unzumutbar belästigt werde, entgegen der oben dargestellten Judikatur des VwGH noch eine zulässige Einwendung in Bezug auf die für die Beschwerdeführer zu erwartende Staubbelastung abgeleitet würde, so erwiese sich diese nach dem durchgeführten Verfahren als unbegründet. Dies gilt auch für andere potentielle Verletzungen der Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf andere Luftschadstoffe, auf Lärm und auf Erschütterungen. Eine im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführer liegt nicht vor. In Bezug alle anderen Einwände kommt den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht nicht zu. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtslage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass im Verfahren vor der belangten Behörde keine zulässigen Einwendungen erhoben wurden ergibt sich aus dem dargestellten Sachverhalt und der in der Begründung wiedergegebenen Judikatur. Dass dennoch nicht mit Beeinträchtigungen der Rechte der Beschwerdeführer zu rechnen ist ergibt sich aus dem im vorliegenden Fall eingeholten Sachverständigengutachten. In Summe liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0817.13

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