RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2674-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CC, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.9.2017, Zl. ****, wegen Abweisung eines Bauansuchens zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der § 118 TROG 2011 gestrichen wird und sich die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens auf § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 stützt. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Paragraph 118, TROG 2011 gestrichen wird und sich die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens auf Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 stützt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.9.2017, Zl. ****, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend bauliche Änderungen im sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), datiert mit 24.3.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.6.2017 unter Bezugnahme auf § 27 Abs 3 TBO 2011 iVm § 118 TROG 2011 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.9.2017, Zl. ****, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend bauliche Änderungen im sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), datiert mit 24.3.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.6.2017 unter Bezugnahme auf Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 118, TROG 2011 abgewiesen. Dieses Bauansuchen besteht aus dem eigentlichen Antrag samt Baubeschreibung und einem Einreichplan mit Datum „V, März 2017“, verfasst von der Bauunternehmung „EE & FF GmbH“ in U. Beide sind vom Beschwerdeführer und dem Planverfasser unterfertigt. Bei der Rubrik „Beschreibung des Bauvorhabens“ wird angeführt: „Zubau: Balkon Umbau: Obergeschoß (Kleinwohnung) und Technikraum im Untergeschoß sowie Nutzungsänderung im OG.“ Dem zitierten Einreichplan sind Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100 sowie ein Lageplan 1:1000 zu entnehmen. Im Untergeschoß sind als Bestand (grau) ein Lager, ein Streulager sowie ein Stall, als Neubau ein Technikraum mit Vorraum (rot) eingetragen. Im Obergeschoß ist der gesamte Bereich als Neubau einer Wohnung (rot) dargestellt (korrespondierend dazu auch der Schnitt A). Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde in der Begründung aus, das Baugesuch stehe im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan möglichen Bebauung, es befinde sich das Grundstück im Freiland und sei daher die angesuchte Bebauung nicht bewilligungsfähig. Das Bauansuchen sei daher abzuweisen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht wie folgt: „
- Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise zu Zahl 2012/06/0227 ausgeführt hat, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Bauwerber besitzt daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Behörde darf daher nicht ein Bauansuchen zurückweisen, ohne dieses inhaltlich geprüft zu haben, insbesondere nicht dem Bauwerber entsprechende Behebungsaufträge zu erteilen, sollte die Behörde der Ansicht sein, dass Mängel im Bauansuchen vorliegen; weiters hat die Behörde allfälligen weiteren „Hinderungsgründe“ durch Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte Rechnung tragen und nicht einfach das Bauansuchen zurück zu weisen. Eine a limine Zurückweisung des Bauansuchens – wie im gegenständlichen Fall - ohne Begründung. Ist ohnehin nicht zulässig.
- Abgesehen davon, dass die Baubehörde in der Begründung einfach einen Paragraphen hineinzitiert, ohne näher zu begründen, weshalb dieser Paragraph an3 zuwenden bzw. welche Bestimmungen dieses Paragraphen im gegenständlichen Fall zu applizieren sind, ist die Begründung auch insofern unrichtig, als die Behörde der Meinung ist, dass das Baugesuch im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan möglichen Bebauung sei, da es sich im Freiland befinde. §41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht ausdrücklich Bauten im Freiland vor, ebenso § 42 und §42a, sodass die Begründung im gegenständlichen Baubescheid nicht zutreffend ist: Selbst wenn sich das betreffende Gebäude des Bauwerbers im Freiland befindet, so sind nach den zitierten Bestimmungen der §§ 41, 42 und 42a Tiroler Raumordnungsgesetz Bauten im Freiland durchaus zulässig, sodass die Behörde sich schon die Mühe hätte machen müssen, zu prüfen, ob der geplante Umbau nicht unter einer dieser Ausnahmebestimmungen fällt bzw. zumindest dem Bauwerber ein Mängelbehebungsauftrag zustellen und diesem die Möglichkeit einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen und zu bergründen weshalb das von ihm geplante Gebäude unter eine der Bestimmungen des §§ 41, 42 oder 42a Tiroler Raumordnungsgesetz fällt.§41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht ausdrücklich Bauten im Freiland vor, ebenso Paragraph 42 und §42a, sodass die Begründung im gegenständlichen Baubescheid nicht zutreffend ist: Selbst wenn sich das betreffende Gebäude des Bauwerbers im Freiland befindet, so sind nach den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 41, 42 und 42 a Tiroler Raumordnungsgesetz Bauten im Freiland durchaus zulässig, sodass die Behörde sich schon die Mühe hätte machen müssen, zu prüfen, ob der geplante Umbau nicht unter einer dieser Ausnahmebestimmungen fällt bzw. zumindest dem Bauwerber ein Mängelbehebungsauftrag zustellen und diesem die Möglichkeit einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen und zu bergründen weshalb das von ihm geplante Gebäude unter eine der Bestimmungen des Paragraphen 41, 42, oder 42a Tiroler Raumordnungsgesetz fällt. Die belangte Behörde übersieht nämlich zudem, dass im gegenständlichen Fall der Bauwerber bis dato unvertreten war, weshalb noch strengere Manuduktionspflichten der Behörde bestehen und die Behörde nicht einfach ein Bauansuchen abweisen kann, ohne dem Bauwerber die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Behebung allfälliger Mängel eingeräumt zu haben. Auch der weitere Abweisungsgrund, dass ein Grundstück angegeben sei, für welches das angesuchte Bauvorhaben nicht nachvollziehbar sei, ist durchaus ein behebungsfähiger Mangel und hätte die Behörde daher gerade diesbezüglich einen Behebungsauftrag erteilen müssen.
- Grundsätzlich geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass ein Bescheid dann nicht begründet ist, wenn sich die Begründung auf Zitierung von Gesetzesstellen bzw. Verwendung von verba legalia beschränkt, ohne zu begründen, weshalb die gegenständliche Gesetzesstelle anzuwenden ist. Indem die Baubehörde hier nur anführt, dass das Baugesuch im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht, ohne sich mit den einzelnen Ausnahmebestimmungen der §§ 41, 42 und 42 a Tiroler Raumordnungsgesetz auseinandergesetzt zu haben, ist die Begründung des Bescheides derart mangelhaft, dass das Verfahren an eine Nichtigkeit grenzt.Indem die Baubehörde hier nur anführt, dass das Baugesuch im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht, ohne sich mit den einzelnen Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 41, 42 und 42 a Tiroler Raumordnungsgesetz auseinandergesetzt zu haben, ist die Begründung des Bescheides derart mangelhaft, dass das Verfahren an eine Nichtigkeit grenzt. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass dem unvertretenen Bauwerber hier keine Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder zur Rechtsansicht der Behörde, wonach das Projekt nicht bewilligungsfähig sei, da es sich im Freiland befindet (diese Rechtsansicht teilt jedoch der Bauwerber nicht) Stellung zu nehmen, oder aber ihm eine Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Immerhin wäre ja auch die Möglichkeit des Antrages auf Umwidmung in Bauland eine mögliche Vorgangsweise, die zumindest theoretisch in Betracht zu ziehen wäre und ein a limine Zurückweisen des Bauansuchens verbieten würde. Der Bauwerber, AA, stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2017, Aktenzeichen: ****, aufheben und dem Bürgermeister der Gemeinde Z die Fortführung des des Bauverfahrens auftragen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 29.11.2017 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: „Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben namens Ihres Mandanten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.9.2017, Zl. **** Beschwerde erhoben. Die in der Beschwerde angezogenen Argumente sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern die geplanten baulichen Maßnahmen – auch unter Anwendung der von Ihnen zitierten Gesetzesstellen des TROG 2016 - bewilligungsfähig sein sollten. In der Beschwerde haben Sie dazu nichts Näheres ausgeführt. Es ist für das Gericht geradezu augenfällig, dass der geplante Einbau einer Wohnung (!) (siehe dazu schon die eingehenden Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.7.2017, LVwG-2017/22/0787-6) in einem als Stall für Vieh (Untergeschoß) und Heulager (Obergeschoß) bei einem als „Freiland“ ausgewiesenen Grundstück (das Gebäude steht im Übrigen nicht auf der Gp. *** – wie im Bauansuchen angegeben – sondern auf der Bp. ** KG Z) nicht konsensfähig ist. Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen daher hiermit die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen darzulegen, aus welchen rechtlichen Erwägungen Ihrer Ansicht nach das gegenständliche Bauansuchen bewilligungsfähig sein soll.“ In Beantwortung dieses Schreibens brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12.12.2017 vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer teilt hinsichtlich des Schreibens der Behörde vom 29.11.2017 Folgendes mit: Die Behörde geht offenkundig von dem bisher bereits im Vorverfahren festgestellten Sachverhalt aus, welcher aber nach Auskunft des Beschwerdeführers nicht ganz den Tatsachen entspricht: Richtig ist, dass sich in diesem Gebäude ein „Tenne“ befindet, allerdings wurde dort schon vom Pächter dieser Landwirtschaft in den 1950er Jahren ein Wohnbereich ausgebaut, nämlich zu dem Zwecke, dass der Pächter der Landwirtschaft dort auch wohnen kann. Somit befindet sich seit den 1950er Jahren in dem betreffenden Gebäude ein Wohnbereich, welcher vom Beschwerdeführer gegenständlichenfalls nur umgebaut und modernisiert bzw. erneuert wurde. Einer der Pächter, der die Liegenschaft auch bewohnte, ist Herr GG, die anderen Pächter sind dem Beschwerdeführer namentlich nicht mehr bekannt. Sollte die Behörde dies für wesentlich erachtet, wird der Beschwerdeführer versuchen, die ladungsfähige Anschrift des Herrn GG ausfindig zu machen (offenkundig im Raum U) und sodann als Zeugen anbieten. Zu dieser Zeit, als Herr GG die Liegenschaft gepachtet hatte, wurde dann auch bei der Gemeinde für das bestehende Haus eine Hausnummer beantragt, was ebenso ungewöhnlich wäre, wenn es sich dabei um einen reinen Stall handeln würde, da ein Stall keine Hausnummer benötigt, zumal auch nicht Zustelladresse. Wie erwähnt, wurde aber ein Bereich dieses Gebäudes und zwar jener Bereich, in welchem jetzt die streitgegenständliche Wohnung sich befindet, zum Wohntraum für den Landwirt umgebaut.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl. LVwG-****. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 27 Baubewilligung (…)
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, (…) widerspricht (…). Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101 (WV) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt 101 (WV) lautet wie folgt: „§ 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl. 2017/22/0787 zu verweisen. In diesem Verfahren, das schlussendlich in das Erkenntnis vom 31.7.2017 gemündet ist, wurden vom Gefertigten zahlreiche Erhebungen durchgeführt und Feststellungen getroffen. Es wurde am 22.5.2017 im Beisein des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung durchgeführt und eine hochbautechnische Stellungnahme vom 1.6.2017 eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der zitierten Entscheidung zum Bestandsobjekt festgestellt, dass dieses ursprünglich ausschließlich als Stall für Vieh (Untergeschoß) und Heulager (Obergeschoß) verwendet wurde und in Holzbauweise errichtet wurde. Im Obergeschoß wurde eine Wohnung eingebaut. Weiters wurde auf Seite 8ff ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gegenständliche Wohnung ohne Baubewilligung in das Obergeschoß des sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), eingebaut zu haben (vgl. dazu insbesondere seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2017). Argumentativ bringt er dazu vor, er habe Wohnraum für seine vier Kinder schaffen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 22.5.2017 erklärt er weiters, „dass es wichtig ist, dass man Dinge anzeigt bei der Behörde. Daraufhin erklärt Herr AA, dass es ihm eh Leid tut, dass er das versäumt hätte. Er hätte das, zu dem steht er, früher, bevor er die Maßnahmen gesetzt hat, tun müssen.“„Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gegenständliche Wohnung ohne Baubewilligung in das Obergeschoß des sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), eingebaut zu haben vergleiche dazu insbesondere seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2017). Argumentativ bringt er dazu vor, er habe Wohnraum für seine vier Kinder schaffen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 22.5.2017 erklärt er weiters, „dass es wichtig ist, dass man Dinge anzeigt bei der Behörde. Daraufhin erklärt Herr AA, dass es ihm eh Leid tut, dass er das versäumt hätte. Er hätte das, zu dem steht er, früher, bevor er die Maßnahmen gesetzt hat, tun müssen.“ Weiters bringt er vor, er sei aufgrund des Umstandes, dass für den Stadl eine Hausnummer vorliege, davon ausgegangen, dass er Sanierungsarbeiten durchführen hätte dürfen. Überdies habe während des Zweiten Weltkrieges aber auch danach immer wieder jemand im Stadl gewohnt, dies in der sog. „Bewirtschafterwohnung“. Seine diesbezüglichen Argumente gehen allesamt ins Leere. Nur weil ein Objekt eine Hausnummer besitzt, bedeutet dies nicht, dass in diesem von einer konsentierten Wohnung auszugehen ist. Tatsächlich, so auch die Vertreter der Behörde (vgl. die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), liegt für eine Wohnnutzung weder ein Bescheid vor noch ist davon auszugehen (in vergleichbaren Fällen stammen die ersten Baubescheide nach dem zweiten Weltkrieg aus dem Jahre 1949 – so der Bauamtsleiter in der mündlichen Verhandlung). Auch der Umstand, dass faktisch, ohne jede Bewilligung der Baubehörde, im zweiten Weltkrieg oder auch noch in den Jahren danach, Menschen im Stadel gewohnt haben (Konkretes kann der Beschwerdeführer dazu nicht sagen) bedeutet selbstredend nicht, dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Vielmehr, so das durchgeführte Ermittlungsverfahren, ist lediglich von einem Stadel zur Unterbringung von Vieh und Futter und keinesfalls auch für die Unterbringung von Menschen auszugehen. Bezeichnenderweise ist auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Einreichplänen“ (tatsächlich wurden diese jedoch bei der Baubehörde zunächst nicht eingereicht – vgl. die Aussage des Bauamtsleiters in der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurden diese erst mit 16.6.2017 – siehe Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Bauamtsleiter vom 24.7.2017) keine Rede von einer „Bewirtschafterwohnung“ (in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Bereich der „Bewirtschafterwohnung“ ist ein „Streulager“ eingezeichnet). Auch in der ergänzenden Eingabe des (nunmehr – wiederum - rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführers vom 30.6.2017 wird nur kryptisch, ohne dies nur ansatzweise zu bescheinigen oder zu belegen, davon die Rede, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten über eine Baubewilligung aus dem Jahre 1949 verfügten. Dem ist – ergänzend zu den obigen Ausführungen – zu entgegnen, dass die „Bewirtschafterwohnung“, von der der Beschwerdeführer – wie ausgeführt unberechtigterweise – ausgeht, sich in einem Teilbereich des Erdgeschoßes bezieht, die gegenständliche konsenslose Wohnung sich jedoch zur Gänze im Obergeschoß befindet.“Seine diesbezüglichen Argumente gehen allesamt ins Leere. Nur weil ein Objekt eine Hausnummer besitzt, bedeutet dies nicht, dass in diesem von einer konsentierten Wohnung auszugehen ist. Tatsächlich, so auch die Vertreter der Behörde vergleiche die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), liegt für eine Wohnnutzung weder ein Bescheid vor noch ist davon auszugehen (in vergleichbaren Fällen stammen die ersten Baubescheide nach dem zweiten Weltkrieg aus dem Jahre 1949 – so der Bauamtsleiter in der mündlichen Verhandlung). Auch der Umstand, dass faktisch, ohne jede Bewilligung der Baubehörde, im zweiten Weltkrieg oder auch noch in den Jahren danach, Menschen im Stadel gewohnt haben (Konkretes kann der Beschwerdeführer dazu nicht sagen) bedeutet selbstredend nicht, dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Vielmehr, so das durchgeführte Ermittlungsverfahren, ist lediglich von einem Stadel zur Unterbringung von Vieh und Futter und keinesfalls auch für die Unterbringung von Menschen auszugehen. Bezeichnenderweise ist auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Einreichplänen“ (tatsächlich wurden diese jedoch bei der Baubehörde zunächst nicht eingereicht – vergleiche die Aussage des Bauamtsleiters in der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurden diese erst mit 16.6.2017 – siehe Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Bauamtsleiter vom 24.7.2017) keine Rede von einer „Bewirtschafterwohnung“ (in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Bereich der „Bewirtschafterwohnung“ ist ein „Streulager“ eingezeichnet). Auch in der ergänzenden Eingabe des (nunmehr – wiederum - rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführers vom 30.6.2017 wird nur kryptisch, ohne dies nur ansatzweise zu bescheinigen oder zu belegen, davon die Rede, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten über eine Baubewilligung aus dem Jahre 1949 verfügten. Dem ist – ergänzend zu den obigen Ausführungen – zu entgegnen, dass die „Bewirtschafterwohnung“, von der der Beschwerdeführer – wie ausgeführt unberechtigterweise – ausgeht, sich in einem Teilbereich des Erdgeschoßes bezieht, die gegenständliche konsenslose Wohnung sich jedoch zur Gänze im Obergeschoß befindet.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer im oben wiedergegebenen Schreiben vom 29.11.2017 ausdrücklich aufgefordert, nähere Gründe darzulegen, warum er, auch entgegen den oben zitierten Feststellungen aus dem Verfahren ****, auf dem Rechtsstandpunkt steht, die geplanten Baumaßnahmen wären bewilligungsfähig. In seiner Eingabe vom 12.12.2017 bleibt er (wiederum) äußerst vage und spricht von (namentlich nur in einem Fall genannten) Pächtern, die seit den 1950er Jahren in dem betreffenden Gebäude einen Wohnbereich (wo genau, führt er nicht aus) eingebaut hätten. Weiters wird – wiederholend - darauf verwiesen, dass eine Hausnummer vergeben worden sei. Damit bringt er jedoch im Vergleich zum Abbruchverfahren nichts Neues vor. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht sohin kein Grund, von den im Verfahren **** getroffenen Feststellungen abzuweichen. Damit steht aber fest, dass – wie oben ausgeführt – das gegenständliche Gebäude ursprünglich ausschließlich als Stall für Vieh (Untergeschoß) und Heulager (Obergeschoß) verwendet und in Holzbauweise errichtet wurde. Vor dem Hintergrund der (rechtskräftigen) Feststellungen im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen neue und v.a. konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und diese Behauptungen auch unter Beweis zu stellen. Dies ist jedoch nicht ansatzweise erfolgt. Daher ist zunächst auf die oben wiedergegebene Begründung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 31.7.2017 zu verweisen, die vollinhaltlich auch für diese Entscheidung übernommen wird. Ergänzend sei dazu noch angefügt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.5.2017 davon spricht, dass in der sog. Bewirtschafterwohnung im Untergeschoß (!) während des Weltkrieges aber auch danach immer wieder einmal jemand gewohnt habe. Auf Befragung durch den Verhandlungsleiter ergänzt er, dass dies konkret im Untergeschoß im „alten Streulager“ gewesen sei. Als Motiv für seinen konsenslosen Ausbau des gesamten Obergeschoßes und Teile des Untergeschoßes gibt er in dieser Verhandlung u.a. an, er wäre der Ansicht gewesen, dass dann, wenn ein kleiner Teil im Untergeschoß als Wohnung genutzt wurde (eben das Streulager), er für den gesamten Umbau keine Baubewilligung benötige. Der Beschwerdeführer selbst geht daher, wenngleich rechtsirrig, davon aus, dass nur in einem kleinen Bereich (dem als „Streulager in den Einreichplänen bezeichneten Raum im Untergeschoß) im Ausmaß von nicht einmal 12 m2 eine bewilligte Wohnnutzung vorliege. Aber selbst in Bezug auf diesen Raum bleibt er – wie erwähnt – völlig vage und gelingt es ihm nicht ansatzweise, hier glaubhaft zu machen, dass hier tatsächlich von einer baurechtlich konsentierten „Wohnnutzung“ die Rede sein kann. Bezeichnenderweise ist ja in den vom Beschwerdeführer eingereichten Planunterlagen in diesem Bereich als „Bestand“ das erwähnte „Streulager“ und eben nicht eine Bewirtschafterwohnung eingezeichnet. Tatsächlich beziehen sich aber die nunmehr beantragten Baumaßnahmen auf einen Technikraum an anderer Stelle im Untergeschoß und eine Wohnung im gesamten Obergeschoß. Diese wären selbst dann, wenn das „Streulager“ als „Wohnnutzung anzusehen wäre (wovon – wie erwähnt – nicht ausgegangen werden kann) keinesfalls von einem Baukonsens umfasst. Weitere Ermittlungen erübrigen sich sohin. Dass der konsenslose Ausbau des Untergeschoßes in einen Technikraum samt Vorraum sowie des Obergeschoßes von einem Heulager in eine Wohnung einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedarf, ist als notirisch zu betrachten. Die Bewilligungspflicht hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige betont und selbst der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus. Die bautechnischen Interessen sind mit der nach den Umbaumaßnahmen verbundenen Verwendungszweckänderung massiv betroffen. Zu denken ist etwa an Aspekte des Brandschutzes, der Hygiene, der Nutzungssicherheit oder der Gesamtenergieeffizienz (§ 17 Abs 1 TBO 2011). Die getroffenen bautechnischen Maßnahmen zur Verwendungszweckänderung von Heulager in Wohnung bzw. der Einbau eines Technikraumes samt Vorraum in einem Stall bedürfen daher – weil eben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden - unzweifelhaft einer Baubewilligung nach der TBO 2011.Dass der konsenslose Ausbau des Untergeschoßes in einen Technikraum samt Vorraum sowie des Obergeschoßes von einem Heulager in eine Wohnung einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedarf, ist als notirisch zu betrachten. Die Bewilligungspflicht hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige betont und selbst der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus. Die bautechnischen Interessen sind mit der nach den Umbaumaßnahmen verbundenen Verwendungszweckänderung massiv betroffen. Zu denken ist etwa an Aspekte des Brandschutzes, der Hygiene, der Nutzungssicherheit oder der Gesamtenergieeffizienz (Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011). Die getroffenen bautechnischen Maßnahmen zur Verwendungszweckänderung von Heulager in Wohnung bzw. der Einbau eines Technikraumes samt Vorraum in einem Stall bedürfen daher – weil eben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden - unzweifelhaft einer Baubewilligung nach der TBO 2011. Das gegenständliche Grundstück Bp. ** KG Z befindet sich im Freiland und es ist augenfällig, dass eine Wohnung bzw. ein dazugehörigen Technikraum nicht bewilligungsfähig ist (eine Wohnung ist selbstredend nicht bei jenen Baulichkeiten genannt, die im Freiland zulässig sind – siehe § 41 Abs 2 TROG 2016). Das gegenständliche Grundstück Bp. ** KG Z befindet sich im Freiland und es ist augenfällig, dass eine Wohnung bzw. ein dazugehörigen Technikraum nicht bewilligungsfähig ist (eine Wohnung ist selbstredend nicht bei jenen Baulichkeiten genannt, die im Freiland zulässig sind – siehe Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016). Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Dabei war lediglich der Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend zu konkretisieren, dass die bezughabende Gesetzesstelle der TBO 2011 um die Lit a und Z 1 ergänzt wurde. Der § 118 TROG 2016 war zu eliminieren, zumal er auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung findet. Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Dabei war lediglich der Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend zu konkretisieren, dass die bezughabende Gesetzesstelle der TBO 2011 um die Lit a und Ziffer eins, ergänzt wurde. Der Paragraph 118, TROG 2016 war zu eliminieren, zumal er auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung findet. Wie bereits einleitend angeführt, hat das erkennende Gericht bereits im Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes (LVwG ****) einen Lokalaugenschein sowie eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. In diesem Rahmen war es dem Beschwerdeführer bereits möglich, alles vorzubringen, was für einen konsentierte Wohnnutzung des Stadls spricht. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte daher schon aus diesem Grunde eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Überdies war im Grunde lediglich die Rechtsfrage zu beantworten, ob das gegenständliche Bauvorhaben im Freiland zulässig ist, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.2674.2