GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Jahre, gerechnet ab dem 20.09.2017, unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Kontrolluntersuchung nach einem Jahr befristet wird.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Jahre, gerechnet ab dem 20.09.2017, unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Kontrolluntersuchung nach einem Jahr befristet wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2017, Zl ****, wurde die Lenkberechtigung des AA, ausgestellt von der LPD Tirol am 16.06.2011, Zl ****, Klassen A und B,
Abs 3, 13 Abs 5, 24 Abs 1 und 4 FSG auf die Dauer von 12 Monaten ab 03.11.2016 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 03.11.2016 befristet. Des Weiteren wurde der Code 01.01 in den Führerschein eingetragen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.04.2017, Zl ****, wurde die Lenkberechtigung des AA, ausgestellt von der LPD Tirol am 16.06.2011, Zl ****, Klassen A und B,
Paragraphen 8, Absatz 3, 13, Absatz 5, 24, Absatz eins und 4 FSG auf die Dauer von 12 Monaten ab 03.11.2016 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 03.11.2016 befristet. Des Weiteren wurde der Code 01.01 in den Führerschein eingetragen. Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, fristgerecht Beschwerde in der er zusammengefasst ausführt wie folgt: Es liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da der Bescheid nicht begründet sei. Die Begründung stütze sich lediglich auf eine am 03.11.2016 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung von Dr. CC, aufgrund derer eine Befristung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen unbedingt nötig erscheine. Es würden aber keine gesundheitlichen Gründe in der Begründung genannt, weshalb der Bescheid unbegründet und rechtswidrig sei. Weiters sei der angefochtene Bescheid erst mehr als ein halbes Jahr nach der amtsärztlichen Untersuchung erlassen worden und sei die amtsärztliche Stellungnahme erst viereinhalb Monate nach dem Untersuchungstermin verfasst worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Amtsarzt bei Verfassung der Stellungnahme gar nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern habe können. Darüber hinaus habe am 03.11.2016 gar keine Untersuchung stattgefunden, sondern habe sich der Amtsarzt auf ein Gutachten vom 01.02.2016 gestützt und diesem Größe und Gewicht des Beschwerdeführers entnommen. Der Blutbefund, welcher vom Amtsarzt zitiert werde, stamme überhaupt vom 05.10.2015. Derart zeitlich überholte medizinische Befunde seien in keiner Weise geeignet, eine Befristung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen. Vielmehr hätte die Erstbehörde aktuelle Befunde einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe ein Attest von Dr. DD vom 07.02.2017 vorgelegt. Aus diesem ergäben sich keine medizinischen Einschränkungen, die eine Befristung erfordern würden. Hierzu sei nicht einmal eine Stellungnahme des Amtsarztes eingeholt worden. Insgesamt erweise sich das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde als grob mangelhaft. Ergänzend werde der Befund des Prim. Univ.-Prof. Dr. EE vom 08.05.2017 vorgelegt. Zudem sei der Bescheid in rechtlicher Hinsicht unrichtig. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich keine Notwendigkeit für eine Befristung der Lenkberechtigung. Wenn überhaupt, so hätte lediglich die Auflage verfügt werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer im Abstand von 12 Monaten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe. Das Landesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer leidet an Anorexia Nervosa. In seiner Stellungnahme vom 15.03.2017, Zl ****, zu seinem Gutachten vom 03.11.2016 führte Amtsarzt Dr. CC im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 03.11.2016 einen reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufgewiesen habe und bedingt geeignet für die Gruppe 1 sei. Er empfehle Nachuntersuchungen durch den Amtsarzt in 12 Monaten unter Verwendung einer Korrekturhilfe und regelmäßige Kontrollen bei Prof. EE, da eine Verschlechterung der Grunderkrankung jederzeit möglich sei. Diese könnte zu sehr niedrigen Blutzuckerwerten und zu einer mangelnden Sauerstofftransportkapazität im Blut führen, die wiederum Bewusstseinseintrübungen auslösen könnten. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, legte daraufhin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. DD, Fachärztin für innere Medizin und Nephrologie, vor, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine wesentlichen Auffälligkeiten bei den erhobenen Befunden bestünden. Die psychologische Betreuung solle fortgeführt werden. In weiterer Folge erging seitens der Bezirkshauptmannschaft X der nunmehr angefochtene Bescheid.In weiterer Folge erging seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der nunmehr angefochtene Bescheid. Aus der im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Stellungnahme des Prim. Univ.-Prof. Dr. EE vom 08.05.2017 ergibt sich, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers konstant stabil sei. Beim Beschwerdeführer bestünden keine kognitiven Beeinträchtigungen. Seine Reaktionsbereitschaft liege im Normbereich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass durch das niedrige Körpergewicht Blutzuckerschwankungen aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei sowohl körperlich als auch psychisch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Amtsarzt Dr. FF wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beauftragt, dahingehend Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer, ausgehend von einem reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand, allenfalls bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sei. In seinem Befund vom 02.08.2017 führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer einen BMI von 13,5 aufweise und daher nach wie vor an Anorexia Nervosa leide. Krankheitseinsicht sei nicht ausreichend gegeben. Er zeige sich klinisch stabil, ein Rückfall sei aber jederzeit möglich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei zwar ausreichend stabil, um ein KFZ zu lenken, aber nicht ausreichend stabil, um von einer Befristung abzusehen. Bei dieser Art von Erkrankungen seien die Verläufe sehr langwierig und prognostisch schwer abschätzbar, weshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht eine Verlängerung der Befristung auf zwei Jahre empfohlen werde. Eine Kontrolluntersuchung solle nach einem Jahr erfolgen. Am 09.10.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. In einer Stellungnahme vom 14.11.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass weder die Ausführungen des Dr. C noch des Dr. F die Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten erfüllen würden und ihnen insbesondere nicht zu entnehmen sei, inwiefern irgendwelche Voraussetzungen für eine Befristung gegeben seien. Sein Gesundheitszustand sei seit Jahren nahezu unverändert. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
F BGBl I Nr 15/2017, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
zu erstellen.
Paragraph 8, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017,, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
Paragraph 34, zu erstellen.
Abs 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundGemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
Abs 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Abs 4 FSG kann das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig machen.
Paragraph 8, Absatz 4, FSG kann das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig machen.
Abs 5 FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede
Abs 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.
Paragraph 13, Absatz 5, FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Abs 4 FSG, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG 1997 ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0318, und 21.1.1997, 96/11/0267). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 18.1.2000, 99/11/0266, 24.4.2001, 2000/11/0337).Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0318, und 21.1.1997, 96/11/0267). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 18.1.2000, 99/11/0266, 24.4.2001, 2000/11/0337). Wenn die belangte Behörde es nicht für vertretbar ansehen kann, dass gelindere Mittel (Auftrag von Kontrolluntersuchungen) ausreichen, um die Lenkberechtigung und auch die Befugnis zum Lenken der Kraftfahrzeuge
Abs 1 FSG zu befristen, muss sie den Sachverständigen damit beauftragen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Betreffenden nur bis zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus ein Lenken von Kraftfahrzeugen vertretbar macht. Kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankungen (insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Hypercholinesterinämie) des Betreffenden zu rechnen ist und ein Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Betreffenden nur mehr für drei Jahre bejaht werden kann, muss er durch konkrete Ausführungen darlegen, mit welchen Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang lässt ein "Vorstadium von Adipositas" bzw. ein bestimmter "Bauchumfang" und der "Bodymaß-Index" jegliche Relevanz für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vermissen (VwGH 16.9.2008, 2008/11/0091).Wenn die belangte Behörde es nicht für vertretbar ansehen kann, dass gelindere Mittel (Auftrag von Kontrolluntersuchungen) ausreichen, um die Lenkberechtigung und auch die Befugnis zum Lenken der Kraftfahrzeuge
Paragraph 32, Absatz eins, FSG zu befristen, muss sie den Sachverständigen damit beauftragen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Betreffenden nur bis zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus ein Lenken von Kraftfahrzeugen vertretbar macht. Kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankungen (insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Hypercholinesterinämie) des Betreffenden zu rechnen ist und ein Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Betreffenden nur mehr für drei Jahre bejaht werden kann, muss er durch konkrete Ausführungen darlegen, mit welchen Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang lässt ein "Vorstadium von Adipositas" bzw. ein bestimmter "Bauchumfang" und der "Bodymaß-Index" jegliche Relevanz für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vermissen (VwGH 16.9.2008, 2008/11/0091). Im gegenständlichen Fall wurde dem angefochtenen Bescheid das Gutachten des Amtsarztes Dr. CC zu Grunde gelegt und seitens der belangten Behörde begründend zwar lediglich ausgeführt, dass aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 03.11.2016 eine Befristung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen unbedingt nötig erscheine. Allerdings lässt sich dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten auch eine ausführliche Begründung entnehmen, die sich mit den erhobenen Befunden belegen lässt. In einem aktuellen amtsärztlichen Gutachten von Dr. FF vom 02.08.2017 führt dieser aus, dass der Beschwerdeführer einen BMI von 13,5 aufweise. Er zeige sich klinisch stabil, ein Rückfall sei aber jederzeit möglich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei zwar ausreichend stabil, um ein KFZ zu lenken, aber nicht ausreichend stabil, um von einer Befristung abzusehen. Bei dieser Art von Erkrankungen seien die Verläufe sehr langwierig und prognostisch schwer abschätzbar, weshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht eine Verlängerung der Befristung auf zwei Jahre empfohlen werde. Eine Kontrolluntersuchung solle nach einem Jahr erfolgen. Auch wenn wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht das Faktum eines niedrigen BMI in Einklang mit der von ihm angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Beurteilung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend ist, so ist gerade vor diesem Hintergrund auf den Befundteil im Gutachten des Dr. C zu verweisen. Aus diesem Gutachten ergibt sich aber bereits eine Veränderung des Blutbildes des Beschwerdeführers, wobei gerade jene Blutwerte (Blutzucker und Hämoglobin) im Gutachten näher beleuchtet werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers haben. Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.1340.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.