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{'item': 'LVwG-2017/33/2752-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2752-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2017, ****, betreffend die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2017, ****, wurde der Beschwerdeführerin als Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinne des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 29.06.2019 verlängert. Überdies wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum 08.03.2018 nicht nachgekommen wird.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2017, ****, wurde der Beschwerdeführerin als Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinne des Paragraph 4 b, FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 29.06.2019 verlängert. Überdies wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn dieser Anordnung bis zum 08.03.2018 nicht nachgekommen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweite Ausbildungsphase auch nach fruchtlosem Ablauf der Frist von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung und der vier-monatigen Nachfrist nicht absolviert wurde und daher die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase anzuordnen war. Weiters ist mit dieser Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Frau AA in welcher diese im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sie seit 07.07.2016 im Besitz eines Führerscheines der Klasse B sei. Laut Führerscheinverordnung sei sie verpflichtet innerhalb von 12 Monaten bzw spätestens nach Ablauf einer viermonatigen Nachfrist zwei Perfektionsfahrten sowie ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren. Diese Frist sei mit Ende Oktober 2017 abgelaufen. Sie sei im Jänner 2017 ungeplant schwanger geworden und entwickelte sich diese Schwangerschaft zudem zu einer Risikoschwangerschaft, sodass sie mit 10.05.2017 vorzeitig in Mutterschutz gehen haben müssen. Auf Anfrage bezüglich eines Termins für Perfektionsfahrt und Fahrsicherheitstraining sei ihr seitens der Fahrschule sowie des ÖAMTC mitgeteilt worden, dass dies in der Schwangerschaft nicht erlaubt sei. Am 17.10.2017 habe sie per Kaiserschnitt ihren Sohn zur Welt gebracht. Aufgrund des Kaiserschnittes sei es ihr auch nicht möglich gewesen, die ihr von der Behörde vorgeschriebene Perfektionsfahrten und das Fahrsicherheitstraining fristgerecht zu absolvieren. Durch den angefochtenen Bescheid erachte sie sich in ihrem subjektiven Recht auf die Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft verletzt. Abschließend wurde beantragt, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Risikoschwangerschaft mit Kaiserschnitt) den Bescheid in der Weise abzuändern, dass vorerst die Verlängerung der Probezeit aufgehoben werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** sowie Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2017/33/
  3. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „§ 4a FSG Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines

(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(4)Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
  1. a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
  2. b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet, gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren. […] § 4b FSGParagraph 4 b, FSG Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. […] § 4c FSGParagraph 4 c, FSG Zweite Ausbildungsphase – Verfahren […]
(2)Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(2)Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführerin wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 29.06.2016 erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte die erste Perfektionsfahrt zwischen dem 29.08.2016 und dem 29.10.2016 absolvieren können. Das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch hätte die Beschwerdeführerin bereits ab dem 26.09.2016 absolvieren können. Die zweite Perfektionsfahrt wäre bereits nach sechs Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung möglich gewesen, dies wäre im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin bereits mit 29.12.2016 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgekommen. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch innerhalb der viermonatigen Nachfrist die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde hat die Bezirkshauptmannschaft Y richtigerweise die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017 angeordnet. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft nicht möglich gewesen ist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bis Ende Dezember 2016 möglich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nachgewiesen hat und auch nicht innerhalb der viermonatigen Nachfrist diese Absolvierung nachgewiesen hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017 diese Absolvierung bescheidmäßig angeordnet und verlängert sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.2752.1

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