GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes Nr 26/2017, wird bestimmt, dass der folgende, in Abbildung 1 mit einer blauen Linie dargestellte, Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T zu nehmen ist um in das Eigenjagdgebiet V zu gelangen:
Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Nr 26 aus 2017,, wird bestimmt, dass der folgende, in Abbildung 1 mit einer blauen Linie dargestellte, Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T zu nehmen ist um in das Eigenjagdgebiet römisch fünf zu gelangen: Ausgehend von der B *** (U-Straße) bei km 20,9 unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig angebrachten Steinschlichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel mindestens 15 Meter unterhalb des Wirtschaftsweges auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis östlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Grenze des Eigenjagdgebietes V. Ausgehend von der B *** (U-Straße) bei km 20,9 unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig angebrachten Steinschlichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel mindestens 15 Meter unterhalb des Wirtschaftsweges auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis östlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Grenze des Eigenjagdgebietes römisch fünf. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführer sind die Jagdausübungsberechtigten (die Pächter) im Eigenjagdgebiet V. Die Beschwerdeführer sind die Jagdausübungsberechtigten (die Pächter) im Eigenjagdgebiet römisch fünf. Im angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde
Abs 1 TJG 2004, dass die Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebiets V folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T zu nehmen haben: Im angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde
Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004, dass die Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebiets römisch fünf folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T zu nehmen haben: „Ausgehend von der B *** (U-Straße) bei km 20,9 unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig eingebrachten Steinschlichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel zum Wirtschaftsweg auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis westlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Reviergrenze des Eigenjagdgebietes V.“. „Ausgehend von der B *** (U-Straße) bei km 20,9 unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig eingebrachten Steinschlichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel zum Wirtschaftsweg auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis westlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Reviergrenze des Eigenjagdgebietes römisch fünf.“. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde auf das dem Bescheid angeschlossene Orthofoto verwiesen, in dem der Jägernotweg mit einer roten Linie eingezeichnet worden war. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass sich die im angefochtenen Bescheid erfolgte Beschreibung des Jägernotweges nicht mit dem im Orthofoto eingezeichneten Jägernotweg (rote Linie) deckt. Wenn im Folgenden von jenem Jägernotweg, der von der belangten Behörde bestimmt wurde, die Rede ist, ist jener gemeint, der im Spruch des angefochtenen Bescheides durch Worte beschrieben wurde. Dieser Jägernotweg wurde nunmehr in Abbildung 1 mit einer blauen Linie so eingezeichnet, dass er sich mit der Beschreibung im angefochtenen Bescheid deckt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Bestimmung einer anderen Zugangsvariante als Jägernotweg. Die von den Beschwerdeführern gewünschte Zugangsvariante zweigt in Abbildung 1 ebenfalls von der B *** (U-Straße) ab (vgl die dortige grüne Linie). Begründend führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei der von ihnen gewünschten Zugangsvariante eine Rotwildfütterung gestört werde, unrichtig sei und es für sie (vor allem im Winter) nicht zumutbar sei, von dort, wo sie ihr Fahrzeug abstellen (dort, wo die grüne Linie von der B *** (U-Straße) abzweigt) zu Fuß zu jenem Punkt zu gelangen, wo die blaue Linie von der B *** (U-Straße) abzweigt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Bestimmung einer anderen Zugangsvariante als Jägernotweg. Die von den Beschwerdeführern gewünschte Zugangsvariante zweigt in Abbildung 1 ebenfalls von der B *** (U-Straße) ab vergleiche die dortige grüne Linie). Begründend führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei der von ihnen gewünschten Zugangsvariante eine Rotwildfütterung gestört werde, unrichtig sei und es für sie (vor allem im Winter) nicht zumutbar sei, von dort, wo sie ihr Fahrzeug abstellen (dort, wo die grüne Linie von der B *** (U-Straße) abzweigt) zu Fuß zu jenem Punkt zu gelangen, wo die blaue Linie von der B *** (U-Straße) abzweigt. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fand am 07.12.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführer, der sonstigen Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 3). Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fand am 07.12.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführer, der sonstigen Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 3). Nach dieser Verhandlung wurden eine Stellungnahme des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X (vgl OZ 4) und ergänzende Stellungnahmen des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 5, 8, 9) eingeholt, die den Parteien des Verfahrens zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden (vgl OZ 5, 9). Der Beschwerdeführer AA (vgl OZ 7, 13), der Beschwerdeführer BB (vgl OZ 13), die sonstige Partei (vgl OZ 6, 11) und der Vertreter der belangten Behörde (vgl OZ 10) äußerten sich zu den ergänzend eingeholten Stellungnahmen. Nach dieser Verhandlung wurden eine Stellungnahme des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vergleiche OZ 4) und ergänzende Stellungnahmen des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 5, 8, 9) eingeholt, die den Parteien des Verfahrens zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden vergleiche OZ 5, 9). Der Beschwerdeführer AA vergleiche OZ 7, 13), der Beschwerdeführer BB vergleiche OZ 13), die sonstige Partei vergleiche OZ 6, 11) und der Vertreter der belangten Behörde vergleiche OZ 10) äußerten sich zu den ergänzend eingeholten Stellungnahmen. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14.07.2016 und vom 29.03.2017, die Stellungnahmen der sonstigen Partei, das jagdfachliche Gutachten vom 10.03.2017, die in und nach der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder/Dokumente/Stellungnahmen und Einvernahme der Beschwerdeführer, der sonstigen Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 3). Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14.07.2016 und vom 29.03.2017, die Stellungnahmen der sonstigen Partei, das jagdfachliche Gutachten vom 10.03.2017, die in und nach der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder/Dokumente/Stellungnahmen und Einvernahme der Beschwerdeführer, der sonstigen Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 3). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Eigenjagdgebiet V kann nur über fremdes Jagdgebiet erreicht werden. Das Eigenjagdgebiet römisch fünf kann nur über fremdes Jagdgebiet erreicht werden. Wird die von den Beschwerdeführern präferierte Zugangsvariante (vgl die grüne Linie in Abbildung 1) als Jägernotweg bestimmt, so wird der Betrieb der Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T während der Fütterungsperiode gestört. Diese Zugangsvariante quert zudem einen Lawinenstrich, bei welchem mit einem Ereignis in einem Abstand von über zehn Jahren auszugehen ist. Wird die von den Beschwerdeführern präferierte Zugangsvariante vergleiche die grüne Linie in Abbildung 1) als Jägernotweg bestimmt, so wird der Betrieb der Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T während der Fütterungsperiode gestört. Diese Zugangsvariante quert zudem einen Lawinenstrich, bei welchem mit einem Ereignis in einem Abstand von über zehn Jahren auszugehen ist. Wird der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg (vgl die blaue Linie in Abbildung 1) benützt, wird der Betrieb der Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T nicht gestört. Zudem wird kein Lawinenstrich gekreuzt. Wird der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg vergleiche die blaue Linie in Abbildung 1) benützt, wird der Betrieb der Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet Z – Teil T nicht gestört. Zudem wird kein Lawinenstrich gekreuzt. Hinsichtlich aller anderen maßgeblichen Umstände unterscheiden sich die beiden Zugangsvarianten unwesentlich. Die Beschwerdeführer dürfen dort, wo in Abbildung 1 die grüne Linie von der B *** (U-Straße) abzweigt, parken. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg im Wesentlichen bereits vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X als Maßnahme nach dem Tierseuchengesetz angeordnet (die Festlegung erfolgte jeweils bis zum 31.12.) (vgl rosa Linie in Abbildung 1). Der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg wird im Wesentlichen schon seit 2016 (auch im Winter) benützt. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg im Wesentlichen bereits vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Maßnahme nach dem Tierseuchengesetz angeordnet (die Festlegung erfolgte jeweils bis zum 31.12.) vergleiche rosa Linie in Abbildung 1). Der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg wird im Wesentlichen schon seit 2016 (auch im Winter) benützt. <Abbildung 1 entfernt> II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten vom 10.03.2017, das der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 07.12.2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführer und schließlich in seinen Stellungnahmen nach der Verhandlung erläutert hat. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dem ein Ortsaugenschein im Februar 2017 vorausging, weiter untermauert (vgl Verhandlungsschrift in OZ 3). Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw sind unstrittig. Die Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten vom 10.03.2017, das der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 07.12.2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführer und schließlich in seinen Stellungnahmen nach der Verhandlung erläutert hat. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dem ein Ortsaugenschein im Februar 2017 vorausging, weiter untermauert vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 3). Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw sind unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist (vgl § 44 Abs 1 erster Satz TJG 2004).Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz TJG 2004). Bei der Bestimmung eines Jägernotweges hat die Behörde zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Im Rahmen der nach § 44 Abs 1 TJG 2004 erforderlichen Interessenabwägung kommt der Gefährlichkeit eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges besondere Bedeutung zu. Soweit die Begehung dieses Weges – im Unterschied zu anderen – in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist (vgl VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Bei der Bestimmung eines Jägernotweges hat die Behörde zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Im Rahmen der nach Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004 erforderlichen Interessenabwägung kommt der Gefährlichkeit eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges besondere Bedeutung zu. Soweit die Begehung dieses Weges – im Unterschied zu anderen – in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Festgehalten wird, dass es nur auf die Gefährlichkeit des Jägernotweges selbst (vgl blaue Linie in Abbildung 1) ankommt. Dass der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg selbst gefährlich wäre, hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Vielmehr geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass durch den von der belangten Behörde bestimmten Jägernotweg im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern gewünschten Zugangsvariante kein Lawinenstrich gekreuzt wird und der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg im Wesentlichen bereits seit zwei Jahren benützt wird.Festgehalten wird, dass es nur auf die Gefährlichkeit des Jägernotweges selbst vergleiche blaue Linie in Abbildung 1) ankommt. Dass der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg selbst gefährlich wäre, hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Vielmehr geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass durch den von der belangten Behörde bestimmten Jägernotweg im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern gewünschten Zugangsvariante kein Lawinenstrich gekreuzt wird und der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg im Wesentlichen bereits seit zwei Jahren benützt wird. Im Lichte oben zitierter Judikatur ergibt sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nach Durchführung einer Interessenabwägung, dass der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg die zweckmäßigste Variante darstellt. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diese Variante im angefochtenen Bescheid als Jägernotweg festgelegt hat und spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Verhältnisse vor Ort festzulegen, welche Variante als Jägernotweg am zweckmäßigsten ist. Diese Beurteilung erfolgte unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2411.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.