RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1538-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden von
- AA
- Ing. BA
- DI CC und
- DC, alle vertreten durch RA Dr. EE, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.05.2017, Zl **** betreffend
- Abweisung eines Bauansuchens und
- Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach der Tiroler Bauordnung 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird Folge gegeben, der Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird Folge gegeben, der Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.01.2015, Zl LVwG-2014/22/2101-9 und vom 04.08.2016, Zl LVwG-2016/39/0019-8 verwiesen. Mit Eingabe vom 17.01.2017 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer aus Betonsteinen und Instandsetzung dieser Stützmauer unter Vorlage von Einreichplänen und einer statisch konstruktiven Prüfung angesucht. Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde den Bauwerbern ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG dahingehend erteilt, als die erforderlichen Zustimmungserklärungen bzw Baurechtseinräumungen der Grundeigentümer der GP**1, Gp **2 und Gp **3 fehlten, weshalb das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Mit Stellungnahme vom 31.03.2017 teilten die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber mit, dass die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten nicht erforderlich sei und dass beantragt werde, ohne Einholung weiterer Zustimmungserklärungen, das Bauvorhaben fortzusetzen.Mit Eingabe vom 17.01.2017 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer aus Betonsteinen und Instandsetzung dieser Stützmauer unter Vorlage von Einreichplänen und einer statisch konstruktiven Prüfung angesucht. Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde den Bauwerbern ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend erteilt, als die erforderlichen Zustimmungserklärungen bzw Baurechtseinräumungen der Grundeigentümer der GP**1, Gp **2 und Gp **3 fehlten, weshalb das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Mit Stellungnahme vom 31.03.2017 teilten die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber mit, dass die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten nicht erforderlich sei und dass beantragt werde, ohne Einholung weiterer Zustimmungserklärungen, das Bauvorhaben fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.05.2017, Zl **** wurde unter Spruchpunkt I. das Bauansuchen vom 17.01.2017 gemäß § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde den Eigentümer Ing. BA und Frau AA sowie Herrn DI CC und Frau DC gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 der Auftrag zur Beseitigung der Stützmauer an der Südseite ihrer Grundstücke sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis 31.12.2017 unter Vorschreibung von Auflagen aufgetragen. Unter Spruchpunkt III. IV. und V. wurden die Nachbarn verpflichtet, zur Durchführung des Beseitigungsauftrages die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke zu dulden.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 18.05.2017, Zl **** wurde unter Spruchpunkt römisch eins. das Bauansuchen vom 17.01.2017 gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Eigentümer Ing. BA und Frau AA sowie Herrn DI CC und Frau DC gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Auftrag zur Beseitigung der Stützmauer an der Südseite ihrer Grundstücke sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes bis 31.12.2017 unter Vorschreibung von Auflagen aufgetragen. Unter Spruchpunkt römisch drei. römisch vier. und römisch fünf. wurden die Nachbarn verpflichtet, zur Durchführung des Beseitigungsauftrages die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke zu dulden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zunächst ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde. Die erkennende Behörde habe in ihrem Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass sich auf Basis des Lageplans des DI FF gemäß § 24 TBO eindeutig ergebe, dass die Bestandsstützmauer auf Fremdgrund stünde. Die erkennende Behörde habe dazu offenbar die Nachbarn nicht einvernommen, ihnen auch den Verbesserungsauftrag ebenso wenig zur Kenntnis gebracht wie das neuerliche Bauansuchen der Beschwerdeführer. Nach Ansicht der erkennenden Behörde seien die Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, dennoch habe die erkennende Behörde das Baugesuch gemäß § 27 Abs 4 TBO abgewiesen, wie wohl das Bauvorhaben nach der eigenen Logik der erkennenden Behörde denknotwendiger Weise gemäß § 27 Abs 2 TBO zurückzuweisen gewesen wäre. Abweisungsgründe im Sinne des § 27 Abs 4 TBO würden nicht vorliegen. Aus dem Vermessungsplan gemäß § 24 TBO gehe völlig zweifelsfrei hervor, dass die Grenz- bzw Scheidemauer in ihrem westlichen Bereich sohin zwischen Gst **4 und Gst **1 in etwa zur Hälfte auf dem Grundstück von Ing. BA und AA gelegen sei, sich sodann nach Osten hin verlaufend zur Gänze auf Gst **2 (GG) befinde und sodann wiederrum im Grenzbereich zwischen Gst **5 und **3 (JJ) sich etwa zu einem Drittel auf Gst **5 (DI Dr. CC) und zu etwa zwei Dritteln auf Gst **3 (JJ) gelegen sei. Insgesamt sei sohin die derzeitige Lage der verfahrensgegenständlichen Mauer weit überwiegend auf den südlich gelegenen Grundstücken positioniert und nur zum kleineren Teil auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. Die erkennende Behörde habe sich nicht mit den Eigentumsverhältnissen und mit der konkreten Lage dieser Mauer auseinandergesetzt. Die erkennende Behörde verkenne den Umstand, dass es sich um eine gemeinsame Grenzmauer handle, die von allen Nachbarn, nämlich nicht nur von den Beschwerdeführern als Eigentümer von Gst **4 und **5, sondern vielmehr auch der südlich gelegenen Eigentümer von Gst GP**1 (KK), **2 (GG) und **3 (JJ) gemeinsam im Jahr 1978 oder 1979 errichtet worden sei. Es sei generell nicht unüblich, dass Grenzmauern, noch dazu in abschüssigem Gelände, dass bei etwa zeitlich parallel durchgeführten Baumaßnahmen von mehreren Nachbarn, hier im Jahr 1978, diese Grenzmauern nicht nur je zur Hälfte auf dem einen und zur Hälfte auf dem anderen Grundstück errichtet wurden, sondern auch dass alle beteiligten Nachbarn sowohl ihre Arbeitsleistung gemeinschaftlich eingebracht haben, als auch sich die Kosten nach bestimmten Quoten geteilt hätten. So sei dies auch hier der Fall gewesen, sodass es sich um ein gemeinschaftliches Bauwerk sowohl der Beschwerdeführer als auch der südlichen Nachbarn handle. Wenn nun das LVwG zur Erkenntnis gelange, dass dieses gemeinschaftliche Bauwerk konsenslos errichtet worden wäre, so hätten alle beteiligten Nachbarn bzw deren jeweilige Rechtsvorgänger diese Grenzmauer konsenslos errichtet. Letztlich stünden gemeinsam errichtete Grenzmauern aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 854 ABGB ohnehin im Zweifel im ideellen Miteigentum sämtlicher Grundeigentümer, wenn sie „über“ die Grundstücksgrenze hinweg errichtet seien, was hier zweifelsfrei der Fall sei. Im konkreten Sachverhalt sei es aber so, dass nicht nur das Fundament und das aufgehende Mauerwerk gemeinsam mit den Nachbarn bzw deren Rechtsvorgängern errichtet worden sei, sondern dass dies auch zwischen den Nachbarn ausdrücklich vereinbart worden sei. Der Beseitigungsauftrag sei an die falschen bzw an eine unvollständige Zahl von Bescheidadressaten gerichtet. Beseitigungsaufträge seien stets an sämtliche Eigentümer einer Baulichkeit oder eines Bauteiles zu richten und habe die Behörde die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit sei auch von Amts wegen zu prüfen. Der Beseitigungsauftrag sei an alle Miteigentümer der Stützmauer und alle an Eigentümer des darunter befindlichen Grundes zu richten. Der Spruchpunkt II. sei nicht nur weit überschießend sondern darüber hinaus auch nicht hinreichend bestimmt.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zunächst ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde. Die erkennende Behörde habe in ihrem Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass sich auf Basis des Lageplans des DI FF gemäß Paragraph 24, TBO eindeutig ergebe, dass die Bestandsstützmauer auf Fremdgrund stünde. Die erkennende Behörde habe dazu offenbar die Nachbarn nicht einvernommen, ihnen auch den Verbesserungsauftrag ebenso wenig zur Kenntnis gebracht wie das neuerliche Bauansuchen der Beschwerdeführer. Nach Ansicht der erkennenden Behörde seien die Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, dennoch habe die erkennende Behörde das Baugesuch gemäß Paragraph 27, Absatz 4, TBO abgewiesen, wie wohl das Bauvorhaben nach der eigenen Logik der erkennenden Behörde denknotwendiger Weise gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO zurückzuweisen gewesen wäre. Abweisungsgründe im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, TBO würden nicht vorliegen. Aus dem Vermessungsplan gemäß Paragraph 24, TBO gehe völlig zweifelsfrei hervor, dass die Grenz- bzw Scheidemauer in ihrem westlichen Bereich sohin zwischen Gst **4 und Gst **1 in etwa zur Hälfte auf dem Grundstück von Ing. BA und AA gelegen sei, sich sodann nach Osten hin verlaufend zur Gänze auf Gst **2 (GG) befinde und sodann wiederrum im Grenzbereich zwischen Gst **5 und **3 (JJ) sich etwa zu einem Drittel auf Gst **5 (DI Dr. CC) und zu etwa zwei Dritteln auf Gst **3 (JJ) gelegen sei. Insgesamt sei sohin die derzeitige Lage der verfahrensgegenständlichen Mauer weit überwiegend auf den südlich gelegenen Grundstücken positioniert und nur zum kleineren Teil auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. Die erkennende Behörde habe sich nicht mit den Eigentumsverhältnissen und mit der konkreten Lage dieser Mauer auseinandergesetzt. Die erkennende Behörde verkenne den Umstand, dass es sich um eine gemeinsame Grenzmauer handle, die von allen Nachbarn, nämlich nicht nur von den Beschwerdeführern als Eigentümer von Gst **4 und **5, sondern vielmehr auch der südlich gelegenen Eigentümer von Gst GP**1 (KK), **2 (GG) und **3 (JJ) gemeinsam im Jahr 1978 oder 1979 errichtet worden sei. Es sei generell nicht unüblich, dass Grenzmauern, noch dazu in abschüssigem Gelände, dass bei etwa zeitlich parallel durchgeführten Baumaßnahmen von mehreren Nachbarn, hier im Jahr 1978, diese Grenzmauern nicht nur je zur Hälfte auf dem einen und zur Hälfte auf dem anderen Grundstück errichtet wurden, sondern auch dass alle beteiligten Nachbarn sowohl ihre Arbeitsleistung gemeinschaftlich eingebracht haben, als auch sich die Kosten nach bestimmten Quoten geteilt hätten. So sei dies auch hier der Fall gewesen, sodass es sich um ein gemeinschaftliches Bauwerk sowohl der Beschwerdeführer als auch der südlichen Nachbarn handle. Wenn nun das LVwG zur Erkenntnis gelange, dass dieses gemeinschaftliche Bauwerk konsenslos errichtet worden wäre, so hätten alle beteiligten Nachbarn bzw deren jeweilige Rechtsvorgänger diese Grenzmauer konsenslos errichtet. Letztlich stünden gemeinsam errichtete Grenzmauern aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 854, ABGB ohnehin im Zweifel im ideellen Miteigentum sämtlicher Grundeigentümer, wenn sie „über“ die Grundstücksgrenze hinweg errichtet seien, was hier zweifelsfrei der Fall sei. Im konkreten Sachverhalt sei es aber so, dass nicht nur das Fundament und das aufgehende Mauerwerk gemeinsam mit den Nachbarn bzw deren Rechtsvorgängern errichtet worden sei, sondern dass dies auch zwischen den Nachbarn ausdrücklich vereinbart worden sei. Der Beseitigungsauftrag sei an die falschen bzw an eine unvollständige Zahl von Bescheidadressaten gerichtet. Beseitigungsaufträge seien stets an sämtliche Eigentümer einer Baulichkeit oder eines Bauteiles zu richten und habe die Behörde die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit sei auch von Amts wegen zu prüfen. Der Beseitigungsauftrag sei an alle Miteigentümer der Stützmauer und alle an Eigentümer des darunter befindlichen Grundes zu richten. Der Spruchpunkt römisch zwei. sei nicht nur weit überschießend sondern darüber hinaus auch nicht hinreichend bestimmt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.12.2017, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige eine Beurteilung des eingereichten Projektes vornahm. II.römisch zwei. Sachverhalt: Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest. Mit Baugesuch vom 17.01.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer, welche sich über die Grundstücke **4, **5, **1, **2 und **3 erstreckt. Es handelt sich dabei um eine oberirdische bauliche Anlage, welche eine entsprechende Fundierung über ein Stahlbetonfundament aufweist. Die eigentliche Stützmauer wurde aus Betonformsteinen hergestellt und an der obersten Kante mit einem Abschluss aus Stahlbeton versehen. Auf dieser Stützmauer wurde eine Absturzsicherung (Zaunkonstruktion) aufgesetzt. Die Baumaßnahmen fanden bereits in den Jahren 1978 bzw 1979 statt. Für die gegenständliche Stützmauer existiert keine Baubewilligung. Die Fundamentierung der gegenständlichen Stützmauer erstreckt sich 31 cm in Richtung der Grundstücke GP**1, **2 und **
- Die Stützmauer befindet sich sowohl bezüglich des Mauerfußes als auch bezüglich der Mauerkrone teilweise auf den Grundstücken der Bauherren als auch teilweise auf den Grundstücken der Nachbarn Gst **1, **2 und **
- Für die gegenständlichen Bauplätze besteht kein Bebauungsplan, sämtliche betroffene Grundstücke sind als Wohngebiet gem § 38 TROG 2016 gewidmet.Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest. Mit Baugesuch vom 17.01.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer, welche sich über die Grundstücke **4, **5, **1, **2 und **3 erstreckt. Es handelt sich dabei um eine oberirdische bauliche Anlage, welche eine entsprechende Fundierung über ein Stahlbetonfundament aufweist. Die eigentliche Stützmauer wurde aus Betonformsteinen hergestellt und an der obersten Kante mit einem Abschluss aus Stahlbeton versehen. Auf dieser Stützmauer wurde eine Absturzsicherung (Zaunkonstruktion) aufgesetzt. Die Baumaßnahmen fanden bereits in den Jahren 1978 bzw 1979 statt. Für die gegenständliche Stützmauer existiert keine Baubewilligung. Die Fundamentierung der gegenständlichen Stützmauer erstreckt sich 31 cm in Richtung der Grundstücke GP**1, **2 und **
- Die Stützmauer befindet sich sowohl bezüglich des Mauerfußes als auch bezüglich der Mauerkrone teilweise auf den Grundstücken der Bauherren als auch teilweise auf den Grundstücken der Nachbarn Gst **1, **2 und **
- Für die gegenständlichen Bauplätze besteht kein Bebauungsplan, sämtliche betroffene Grundstücke sind als Wohngebiet gem Paragraph 38, TROG 2016 gewidmet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Einreichunterlagen verfasst von DI FF in Verbindung mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und ist im übrigen unstrittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 4 TBO Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen […]
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
- a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist odera) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
- b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. […] § 27 TBOParagraph 27, TBO Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 9 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
- a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
- a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
- b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
- b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,),
- c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
- c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
- d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
- d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
- e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte odere) im Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
- f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. […] § 39 TBOParagraph 39, TBO Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Maßgeblich ist daher das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 17.01.2017 betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf den Grundstücken Gst **4, **5, **1, **2 und **3, alle KG Y. Entsprechend den eingereichten Planunterlagen in Verbindung mit den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird die gegenständliche Stützmauer über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet, indem sich die Stützmauer nicht nur auf den Grundstücken **4 und **5 der Bauwerber, sondern auch auf den Grundstücken GP**1, **2 und **3, alle KG Y befindet. Nach § 4 Abs 3 TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen jedoch nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 TROG 2016 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt. Wie bereits festgestellt, existiert für die Bauplätze kein Bebauungsplan, die Bauplätze sind allesamt als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet. Darüberhinaus handelt es sich nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, sondern eindeutig um eine oberirdische. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspricht daher § 4 Abs 3 TBO 2011, weshalb die Versagung der Baubewilligung zu Recht erfolgt ist.Nach Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen jedoch nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, TROG 2016 festgelegt ist oder es sich um unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt. Wie bereits festgestellt, existiert für die Bauplätze kein Bebauungsplan, die Bauplätze sind allesamt als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 gewidmet. Darüberhinaus handelt es sich nicht um eine unterirdische bauliche Anlage, sondern eindeutig um eine oberirdische. Das gegenständliche Bauvorhaben widerspricht daher Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011, weshalb die Versagung der Baubewilligung zu Recht erfolgt ist. Zum Verbesserungsauftrag ist anzumerken, dass dieser offenkundig rechtsirrtümlich erfolgt ist, da auch eine Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer der Gst **1, **2 und **3 keine Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes herbeigeführt hätte. Ungeachtet dessen erfolgte keine Zurückweisung des gegenständlichen Bauansuchens wegen einer unterlassenen Mängelbehebung, sodass es sich ohnehin um keinen Verfahrensmangel handelt. Sohin kommt weder dem erteilten Verbesserungsauftrag noch dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Punkt weitere Relevanz zu. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. konnte sohin keine Berechtigung zukommen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. konnte sohin keine Berechtigung zukommen. Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes II. darauf, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an alle (Mit-) Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage zu richten ist.Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei. darauf, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an alle (Mit-) Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage zu richten ist. Dass aber eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss (vgl zB VwGH 06.02.2006, Zl 2004/06/0068 und andere).Dass aber eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss vergleiche zB VwGH 06.02.2006, Zl 2004/06/0068 und andere). Darüber hinaus muss die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrags allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach § 37 (nun § 39) Abs 1 TBO nicht abschließend geklärt werden. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt, in wessen Miteigentum die gegenständliche bauliche Anlage steht. Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch die belangte Behörde zu prüfen sein, wer (neben den Beschwerdeführern) Miteigentümer an der gegenständlichen baulichen Anlage ist.Darüber hinaus muss die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrags allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach Paragraph 37, (nun Paragraph 39,) Absatz eins, TBO nicht abschließend geklärt werden. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt, in wessen Miteigentum die gegenständliche bauliche Anlage steht. Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch die belangte Behörde zu prüfen sein, wer (neben den Beschwerdeführern) Miteigentümer an der gegenständlichen baulichen Anlage ist. Mit dem Vorbringen, dass der gegenständliche Beseitigungsauftrag zu unbestimmt sei, sind die Beschwerdeführer letztlich im Recht. Die belangte Behörde verpflichtet die Beschwerdeführer zur Beseitigung der konsenslos errichteten Stützmauer an der Südseite ihrer Grundstücke sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes. Dazu ist festzuhalten, dass die Stützmauer sich nicht nur an der Südseite der Grundstücke der Beschwerdeführer sondern auch auf den Grundstücken GP**1, **2 und **3, alle KG Y befindet. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, handelt es sich dabei um eine einheitliche bauliche Anlage und die Beseitigung hat nicht nur an der Südseite der Grundstücke der Beschwerdeführer sondern ebenfalls auch an der Nordseite der Grundstücke GP**1, **2 und **3 zu erfolgen, um eine gänzliche Entfernung der konsenslos errichteten Stützmauer zu gewährleisten. Dementsprechend wären auch – wie vorhin ausgeführt – die Eigentümer der Grundstücke GP**1, **2 und **3 als Abbruch-verpflichtete im Sinne des § 39 TBO 2011 anzusehen, sofern von einem Miteigentum an der gegenständlichen Stützmauer auszugehen ist.Mit dem Vorbringen, dass der gegenständliche Beseitigungsauftrag zu unbestimmt sei, sind die Beschwerdeführer letztlich im Recht. Die belangte Behörde verpflichtet die Beschwerdeführer zur Beseitigung der konsenslos errichteten Stützmauer an der Südseite ihrer Grundstücke sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes. Dazu ist festzuhalten, dass die Stützmauer sich nicht nur an der Südseite der Grundstücke der Beschwerdeführer sondern auch auf den Grundstücken GP**1, **2 und **3, alle KG Y befindet. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, handelt es sich dabei um eine einheitliche bauliche Anlage und die Beseitigung hat nicht nur an der Südseite der Grundstücke der Beschwerdeführer sondern ebenfalls auch an der Nordseite der Grundstücke GP**1, **2 und **3 zu erfolgen, um eine gänzliche Entfernung der konsenslos errichteten Stützmauer zu gewährleisten. Dementsprechend wären auch – wie vorhin ausgeführt – die Eigentümer der Grundstücke GP**1, **2 und **3 als Abbruch-verpflichtete im Sinne des Paragraph 39, TBO 2011 anzusehen, sofern von einem Miteigentum an der gegenständlichen Stützmauer auszugehen ist. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie die entsprechende Leistungsfrist wurde letztlich nicht durch die belangte Behörde definiert. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben sich durchaus unterschiedliche Auffassungen bezüglich des ursprünglichen Zustandes, nämlich des Urgeländes ergeben. Damit erweist sich jedoch Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung als nicht ausreichend konkretisiert, da der „ursprüngliche Zustand“ in keinster Weiser näher definiert wurde. Eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (vgl VwGH 27.06.2013, Zl 2012/12/0133 und andere). Der „ursprüngliche Zustand“ könnte dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.10.1976, **** entnommen werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte zwar der zit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.10.1976 angesprochen werden und das ursprüngliche Gelände aus dem Jahr 1976 durch die Gegenüberstellung der Geländeniveaus von 1976 und 2013, erstellt durch DI Dr. LL annähernd definiert werden. Da jedoch entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen umfangreiche Abgrabungs- und Aufschüttungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als erforderlich erachtet werden, erweist sich die exakte Feststellung des ursprünglichen Geländes und die Notwendigkeit der Definition der einzelnen Maßnahmen im Sinne des Konkretisierungsgebotes durch die belangte Behörde als erforderlich. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nämlich so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger aus dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0193, 0194 mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich sohin als nicht ausreichend bestimmt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. Folge zu geben war und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie die entsprechende Leistungsfrist wurde letztlich nicht durch die belangte Behörde definiert. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben sich durchaus unterschiedliche Auffassungen bezüglich des ursprünglichen Zustandes, nämlich des Urgeländes ergeben. Damit erweist sich jedoch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung als nicht ausreichend konkretisiert, da der „ursprüngliche Zustand“ in keinster Weiser näher definiert wurde. Eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde vergleiche VwGH 27.06.2013, Zl 2012/12/0133 und andere). Der „ursprüngliche Zustand“ könnte dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.10.1976, **** entnommen werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte zwar der zit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.10.1976 angesprochen werden und das ursprüngliche Gelände aus dem Jahr 1976 durch die Gegenüberstellung der Geländeniveaus von 1976 und 2013, erstellt durch DI Dr. LL annähernd definiert werden. Da jedoch entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen umfangreiche Abgrabungs- und Aufschüttungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als erforderlich erachtet werden, erweist sich die exakte Feststellung des ursprünglichen Geländes und die Notwendigkeit der Definition der einzelnen Maßnahmen im Sinne des Konkretisierungsgebotes durch die belangte Behörde als erforderlich. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nämlich so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger aus dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0193, 0194 mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich sohin als nicht ausreichend bestimmt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Folge zu geben war und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat. In den Angelegenheit der TBO 2011 haben Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dies ist hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte I. und II. nicht der Fall, sodass der eingebrachten Beschwerde bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, sodass über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen war.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung hat. In den Angelegenheit der TBO 2011 haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dies ist hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nicht der Fall, sodass der eingebrachten Beschwerde bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, sodass über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1538.3