GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdteilgebietes Z – Berg gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan des Jagdteilgebietes Z – Berg nicht erfüllt wurde, obwohl der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes idgF. genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe weiterer Bestimmungen (§ 3 Abs. 3-5 Zweite DVO) zu erfüllen ist. Es wurden 5 Stück Rotwild zu wenig erlegt (Rotwild Minus 15,62 %).“Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdteilgebietes Z – Berg gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan des Jagdteilgebietes Z – Berg nicht erfüllt wurde, obwohl der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 37 b, des Tiroler Jagdgesetzes idgF. genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe weiterer Bestimmungen (Paragraph 3, Absatz 3 -, 5, Zweite DVO) zu erfüllen ist. Es wurden 5 Stück Rotwild zu wenig erlegt (Rotwild Minus 15,62 %).“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
F LGBl 63/2016, iVm § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 64/2015, begangen und wurde daher über ihn
Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Etwas missverständlich scheint untereinander zweimal der Betrag von Euro 300,00 auf. Es wird jedoch klargestellt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag inklusive Verfahrenskosten Euro 330,00 beträgt, sodass ersichtlich ist, dass die zweimalige Anführung von Euro 300,00 nur ein Tippfehler ist. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Etwas missverständlich scheint untereinander zweimal der Betrag von Euro 300,00 auf. Es wird jedoch klargestellt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag inklusive Verfahrenskosten Euro 330,00 beträgt, sodass ersichtlich ist, dass die zweimalige Anführung von Euro 300,00 nur ein Tippfehler ist. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er selber und das Jagdschutzpersonal alles in ihrer Macht stehende tun würden um den Abschussplan zu erfüllen. Eine Reduktion des Abschusses bei weiblichem Rotwild sei bereits wie mehrfach von ihm verlangt immer an den Vorgaben des Hegemeisters gescheitert. Im Revier Z-Berg befinde sich nicht die Menge an weiblichen Rotwild die eine solche Abschusszahl erfordern oder möglich machen würden. Sommerstandszählungen seien vom Hegemeister nicht durchgeführt worden. Im gegenständlichen Revier sei hauptsächlich Wechselwild vorhanden. Auch die Aufteilung der einzelnen Abschusszahlen auf die einzelnen Gebiete im Hegebezirk sei nicht den regionalen Gegebenheiten angepasst. Der objektive Tatbestand werde nicht bestritten. Bei Rehwild und Gamswild seien die Vorgaben erfüllt worden. Aus dem ergebe sich auch, dass auf die Erfüllung des Abschussplanes geachtet werde. Dies sei beim weiblichen Rotwild jedoch nicht möglich, da die Stückzahlen einfach nicht vorhanden seien. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.12.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der ein Vertreter der belangten Behörde, der Beschuldigte, sowie der Amtssachverständige BB vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, anwesend war. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017, in die Abschussliste für das Jagdteilgebiet Z-Berg für das Jagdjahr 2016/2017, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Amtssachverständige ein mündliches Gutachten erstattete. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Abschussplan für das Jagdjahr 2016 aus 2017,, in die Abschussliste für das Jagdteilgebiet Z-Berg für das Jagdjahr 2016 aus 2017,, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Amtssachverständige ein mündliches Gutachten erstattete. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit etlichen Jahren Jagdausübungsberechtigter im Jagdteilgebiet Z-Berg und als solcher für die Erfüllung des Abschussplans verantwortlich. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2016, ****, genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2016/2017 für das Jagdteilgebiet Z-Berg wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 32 Stück Rotwild lediglich 27 Stück erlegt wurden. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2016, ****, genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2016 aus 2017, für das Jagdteilgebiet Z-Berg wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 32 Stück Rotwild lediglich 27 Stück erlegt wurden. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter betreffend die Nichterfüllung des Abschussplanes 2016/2017 und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung durch den Beschwerdeführer, legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschuldigten zu Grunde. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter betreffend die Nichterfüllung des Abschussplanes 2016 aus 2017, und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung durch den Beschwerdeführer, legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschuldigten zu Grunde. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdteilgebiet Z-Berg wäre der Abschussplan im Jagdjahr 2016/2017 erfüllbar gewesen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdteilgebiet Z-Berg wäre der Abschussplan im Jagdjahr 2016 aus 2017, erfüllbar gewesen. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 erstattet wurde. Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit dem Jagdteilgebiet Z-Berg beschäftigt und seine Ausführungen durch Vorlage von Tabellen und Listen untermauert. Den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Amtssachverständige hat sich intensiv mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und diese schließlich wiederlegt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zur Zeit der Tat war das Tiroler Jagdgesetz 2004 idF des Landesgesetzblattes LGBl Nr 64/2015 und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idF des Landesgesetzes LGBl Nr 63/2016 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.Zur Zeit der Tat war das Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung des Landesgesetzblattes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.
Abs 1 Z 13 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37a und § 37b zuwiderhandelt. Nach § 37a Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.
Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des TJG 2004 genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 zu erfüllen. Nach § 7 der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 Abs 1 Z 13 des TJG 2004 zu bestrafen.
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37 a und Paragraph 37 b, zuwiderhandelt. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 37 b, des TJG 2004 genehmigte oder festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu erfüllen. Nach Paragraph 7, der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, des TJG 2004 zu bestrafen.
den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde antragsgemäß genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017 insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rotwildabschuss
den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde antragsgemäß genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2016 aus 2017, insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rotwildabschuss
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH vom 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH vom 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
den zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH vom 24.01.2001, Zl 97/03/0186). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
den zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH vom 24.01.2001, Zl 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, Zl 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2016/2017 erfüllbar. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, Zl 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2016 aus 2017, erfüllbar. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Obwohl hiefür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens-, und Vermögensverhältnissen gemacht. Er hat lediglich angegeben für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten, für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 5 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Darüber hinaus scheidet eine Herabsetzung der Geldstrafe auch aus generalpräventiven Überlegungen aus. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Darüber hinaus scheidet eine Herabsetzung der Geldstrafe auch aus generalpräventiven Überlegungen aus. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.2391.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.