RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/27/2224-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, X, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, römisch zehn, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2017, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 290,60, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 290,60, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben zumindest am 28.04.2017 15.30 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausgeübt, indem der Lenker CC mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach L befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.„Sie haben zumindest am 28.04.2017 15.30 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem der Lenker CC mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach L befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 1 Zif. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs 2 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 3, Absatz eins, Zif. 2 GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.453,00 § 15 Abs 2 GelVerkG iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 5 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 248,84 wird gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnetDie eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 248,84 wird gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1349,46“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe keine kommerzielle Vermietung von Personenkraftwagen an Herrn CC für den illegalen Transport von Passagieren zu kommerziellen Zwecken vorgenommen und habe C auch nicht Geld von den Passagieren genommen, die im Fahrzeug gewesen seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme des Zeugen DD. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 nicht erschienen und hat sich mit gesundheitlichen Problemen entschuldigt und um einen neuen Termin ersucht. Zur Verhandlung vom 11.12.2017 ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erschienen und hat telefonisch mitteilen lassen, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Eine Vertagung wurde nicht beantragt. Auch seitens der rechtsfreundlichen Vertreter ist niemand zu den Verhandlungsterminen erschienen. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW (Kleinbusses) mit dem amtlichen Kennzeichen ****. Dieses Fahrzeug wurde am 28.04.2017 um 15:30 auf der A 12 Inntalautobahn, Kontrollstelle W, von Herrn CC gelenkt und von Beamten des Zollamtes V einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich neben dem Fahrer noch sieben weitere Personen im Fahrzeug befunden haben. Eine Befragung der Fahrgäste hat ergeben, dass fünf Personen in Hohenems, eine Person in U und zwei Personen in V zugestiegen sind. Alle Personen fuhren mit Herrn C nach L zu verschiedenen Ausstiegstellen. Herr EE hat an Ort und Stelle angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen hat und um eine Mitfahrgelegenheit für ihn und seine Tochter gefragt hat und wurde ihm erklärt, dass er mitfahren könne und wurde als Fahrpreis eine Beteiligung an den Fahrtkosten ausgemacht. Eine weitere Person hat angegeben, dass er ebenfalls telefonisch beim Fahrzeugbesitzer angefragt hat, ob er mit seiner Ehefrau nach L mitfahren könne und habe er Euro 50,00 pro Person an den Beschwerdeführer zu bezahlen gehabt. Andere Personen haben erklärt, dass sie des Öfteren schon mit einem Kleinbus des Beschwerdeführers von Österreich nach L und zurückgefahren seien. Der Fahrer des Fahrzeuges hat angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm den Bus geliehen habe, damit er Übersiedlungsgut von seiner Mutter, die bis vor kurzem in Vorarlberg gewohnt hatte, nach L liefern könne. Der Beschwerdeführer habe ihm das Fahrzeug überlassen, ihn aber gebeten, für den Beschwerdeführer auch Personen nach L mitzunehmen.Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW (Kleinbusses) mit dem amtlichen Kennzeichen ****. Dieses Fahrzeug wurde am 28.04.2017 um 15:30 auf der A 12 Inntalautobahn, Kontrollstelle W, von Herrn CC gelenkt und von Beamten des Zollamtes römisch fünf einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich neben dem Fahrer noch sieben weitere Personen im Fahrzeug befunden haben. Eine Befragung der Fahrgäste hat ergeben, dass fünf Personen in Hohenems, eine Person in U und zwei Personen in römisch fünf zugestiegen sind. Alle Personen fuhren mit Herrn C nach L zu verschiedenen Ausstiegstellen. Herr EE hat an Ort und Stelle angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen hat und um eine Mitfahrgelegenheit für ihn und seine Tochter gefragt hat und wurde ihm erklärt, dass er mitfahren könne und wurde als Fahrpreis eine Beteiligung an den Fahrtkosten ausgemacht. Eine weitere Person hat angegeben, dass er ebenfalls telefonisch beim Fahrzeugbesitzer angefragt hat, ob er mit seiner Ehefrau nach L mitfahren könne und habe er Euro 50,00 pro Person an den Beschwerdeführer zu bezahlen gehabt. Andere Personen haben erklärt, dass sie des Öfteren schon mit einem Kleinbus des Beschwerdeführers von Österreich nach L und zurückgefahren seien. Der Fahrer des Fahrzeuges hat angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm den Bus geliehen habe, damit er Übersiedlungsgut von seiner Mutter, die bis vor kurzem in Vorarlberg gewohnt hatte, nach L liefern könne. Der Beschwerdeführer habe ihm das Fahrzeug überlassen, ihn aber gebeten, für den Beschwerdeführer auch Personen nach L mitzunehmen. Eine für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen erforderliche Genehmigung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wurde nicht mitgeführt.Eine für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wurde nicht mitgeführt. Die Befragung an Ort und Stelle wurde unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin durchgeführt. Die Ausweispapiere der beförderten Personen wurden kopiert. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der vorliegenden Anzeige sowie der Einvernahme des Zeugen D, der anlässlich seiner Einvernahme einen äußerst verlässlichen Eindruck hinterlassen hat, getroffen werden. Der Zeuge D hat angegeben, dass zwei der mitfahrenden Personen gut Deutsch gesprochen haben und ihm gegenüber angegeben haben, dass sie beim Beschwerdeführer angefragt haben, ob sie vom Beschwerdeführer gegen Entgelt nach L gebracht werden könnten, wobei die Frage nur die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit betroffen hat. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er von Herrn CC kein finanzielles Entgelt und keinen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil bekommen habe, dafür dass er ihm den vorerwähnten PKW geliehen habe, so ist dies insofern nicht zweifelhaft, als dies dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen wird. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Geltungsbereich
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für
- die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
- die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,. (…)“ „§ 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Konzessionspflicht
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. (…)“ „§ 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(1)Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
(1)Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
- für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
- für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
- für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder
- für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).
- für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß Paragraph 111, GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). (…)“ „§ 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Verkehr über die Grenze
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
- Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
- Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
- Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder
- Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 273 vom 17.10.2009 Seite 15, oder
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
- Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 S. 38,
- Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), Amtsblatt Nummer L 321 vom 26.11.2002 Seite 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 8 vom 12.1.2012 Seite 38, sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen. (…)“ „§ 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Strafbestimmungen
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
- die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
- § 10 zuwiderhandelt;
- Paragraph 10, zuwiderhandelt;
- eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
- die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
- die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
- andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.
- nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.
(2)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(2)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. (…)“ „§ 1 Gewerbeordnung
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. (…)“ „§ 366 Gewerbeordnung Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in dem Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er ist, Personen gegen Entgelt nach L transportieren ließ, wobei er dem Lenker das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, damit dieser Übersiedlungsgut nach L bringen könne, dies jedoch mit der Auflage verbunden hat, dass der Lenker auch Personen, denen Herr A die Beförderung nach L zugesagt hat, mitführen sollte. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beförderung der Personen nicht gegen Entgelt ausgeführt worden sei, so ergibt sich aus den Feststellungen demgegenüber vielmehr, dass die beförderten Personen sehr wohl ein Entgelt zu bezahlen hatten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beförderten Personen den Beschwerdeführer diesbezüglich fälschlich bezichtigen hätten sollen. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass keine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen vorlag. Aus den Feststellungen ergibt sich sohin insgesamt, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen würden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung mit § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen würden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung mit Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. „§ 19 VStG Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, obwohl hiefür Gelegenheit gegeben gewesen wäre. Im Übrigen hat die belangte Behörde jedoch die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, sodass auch bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Sorgepflichten und selbst im Hinblick auf ein allfälliges geringes Einkommen nicht davon gesprochen werden kann, dass die verhängte Geldstrafe als überhöht anzusehen wäre. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt die Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der gelegenheitsverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegeben ist. Mildernd war im gegenständlichen Fall nichts zu werten. Erschwerend ebenso nichts. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegeben ist. Mildernd war im gegenständlichen Fall nichts zu werten. Erschwerend ebenso nichts. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.2224.5