barschaft Y vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,
barschaft Y vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,
Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Einspruch vom 02.03.2017 gegen die zu den Tagesordnungspunkten 4., 5. und 6. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y vom 23.02.2017 wurden seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt: den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y vom 23.02.2017 über die Nichtgenehmigung der Jahresabrechnung 2016 ersatzlos aufzuheben, den Voranschlag des Substanzverwalters für das Jahr 2017 hinsichtlich der Agrargemeinschaft
barschaft Y wegen rechtlicher Unrichtigkeit aufzuheben und dem Substanzverwalter aufzutragen, einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen, den Punkt 6 ersatzlos aufzuheben und der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y die verpflichtende Durchführung von Neuwahlen der Organe aufzutragen. Ihren Einspruch begründete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass zu Tagesordnungspunkt
dem die Agrargemeinschaft teilweise Privateigentum der Obfrau genutzt habe, der Agrargemeinschaft zugeflossen seien. Aufgrund der neuen Rechtslage stünden die im Alleineigentum der Obfrau stehenden Privatflächen nunmehr der Agrargemeinschaft nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Der zu erwartende Förderungsanteil sei daher wesentlich geringer. Die der Agrargemeinschaft alleine zur Verfügung stehenden Flächen würden für eine Bestoßung nicht ausreichen. Und mit den vom Substanzverwalter zu erwartenden Kosten sei eine vernünftige Bewirtschaftung in keiner Weise mehr geboten. Der Voranschlag sei daher ohne tatsächliche Auseinandersetzung mit den Eigentumsverhältnissen erstellt worden und daher falsch. Zu Tagesordnungspunkt 6. wurde ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft
barschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, eine neue rechtliche Grundlage geschaffen worden. Daher seien die Funktionsperioden der ursprünglich gewählten Organe ex lege zu Ende gekommen. Unter diesem Gesichtspunkt seien Neuwahlen verpflichtend durchzuführen gewesen. Auch wenn in den Satzungen und den rechtlichen Bestimmungen der Fall des Rücktritts des Obmannes nicht geregelt sei, stehe ein Rücktritt jedermann zu. Ein Obmann habe zwar die Wahl anzunehmen, könne aber aufgrund geänderter Bedingungen das Amt zurücklegen. Es wäre daher verpflichtend im Verantwortungsbereich des Substanzverwalters gelegen, eine Neuwahl durchzuführen. Mit Eingabe vom 15.03.2017 nahm der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y, unter gleichzeitiger Vorlage des Übergabeprotokolls vom 31.01.2017 (samt Beilage), der Kontoübersicht 2016, eines Schreibens vom 30.01.2017 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Außenstelle V, der Einladung zur Vollversammlung inkl. Zustellnachweise sowie einer Aufstellung der Beschlüsse ab 16.03.2013 bis 08.09.2016 betreffend „Gemeindegut“, Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt wie folgt: Mit Eingabe vom 15.03.2017 nahm der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y, unter gleichzeitiger Vorlage des Übergabeprotokolls vom 31.01.2017 (samt Beilage), der Kontoübersicht 2016, eines Schreibens vom 30.01.2017 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Außenstelle römisch fünf, der Einladung zur Vollversammlung inkl. Zustellnachweise sowie einer Aufstellung der Beschlüsse ab 16.03.2013 bis 08.09.2016 betreffend „Gemeindegut“, Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt wie folgt: Die Obfrau habe einige Unterlagen an den Substanzverwalter übergeben. Es sei jedoch festgestellt worden, dass einige Unterlagen zu den im Kassabuch verzeichneten Buchungen fehlten. Das hiezu verfasste Übergabeprotokoll sei weder von der Obfrau noch vom Kassier unterfertigt worden. Die Kontoübersicht 2016 habe vom Substanzverwalter erst von der Bank angefordert werden müssen. Es seien entgegen dem Schreiben des Rechtsvertreters der Obfrau nicht sämtliche Unterlagen übergeben worden, sondern lediglich jene, welche im Übergabeprotokoll angeführt seien. Zur schriftlichen Erklärung, dass die Funktionen der für die Agrargemeinschaft gewählten Organe aufgelöst seien, handle es sich um eine einseitige Erklärung des „Ausschusses“ an das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Schreiben sei nicht an den Substanzverwalter gerichtet. Die Einladung zur Vollversammlung sei
weislich
dem 31.01.2017 von der Obfrau und vom Substanzverwalter unterzeichnet worden (diese Unterschriften würden gleichzeitig als Zustellnachweis gelten). An die anderen Mitglieder sei die Zustellung am 10.02.2017 per Einschreiben erfolgt. Zu Tagesordnungspunkt 4. werde ausgeführt, dass es für die Zahlung in Höhe von € 3.051,46 an Herrn RA BB keinen gültigen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gebe.
Abs 6 TFLG 2016 sei von der Wahl eines Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y umfasse 12 Mitglieder. Der am 08.09.2016 gefasste „Ausschussbeschluss“ dürfe sohin keine Gültigkeit haben, da das zuständige Organ die Vollversammlung sei. Es liege daher kein Vertretungs- bzw Beauftragungsschreiben an RA Mag. Reisch vor. Die Jahresrechnung 2016 sei nicht genehmigt worden.Zu Tagesordnungspunkt 4. werde ausgeführt, dass es für die Zahlung in Höhe von , € 3.051,46 an Herrn RA BB keinen gültigen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gebe.
Paragraph 35, Absatz 6, TFLG 2016 sei von der Wahl eines Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y umfasse 12 Mitglieder. Der am 08.09.2016 gefasste „Ausschussbeschluss“ dürfe sohin keine Gültigkeit haben, da das zuständige Organ die Vollversammlung sei. Es liege daher kein Vertretungs- bzw Beauftragungsschreiben an RA Mag. Reisch vor. Die Jahresrechnung 2016 sei nicht genehmigt worden. Zu Tagesordnungspunkt 5. werde festgehalten, dass der Voranschlag 2017 basierend auf der bisherigen Bewirtschaftungsweise sowie den Ein- und Ausgaben erstellt worden sei. Die Beschlussfassung über den Voranschlag obliege gemäß § 36g TFLG 1996 dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde. Der Ordner mit AMA Unterlagen sei erst
der Vollversammlung am 09.03.2017 per Post dem Substanzverwalter übergeben worden.Zu Tagesordnungspunkt 5. werde festgehalten, dass der Voranschlag 2017 basierend auf der bisherigen Bewirtschaftungsweise sowie den Ein- und Ausgaben erstellt worden sei. Die Beschlussfassung über den Voranschlag obliege gemäß Paragraph 36 g, TFLG 1996 dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde. Der Ordner mit AMA Unterlagen sei erst
der Vollversammlung am 09.03.2017 per Post dem Substanzverwalter übergeben worden. Zur Beschlussfassung über mögliche Neuwahlen (Tagesordnungspunkt 6.) werde auf § 7 Abs 8 der gültigen Satzung verwiesen, wonach Neuwahlen nur durchzuführen seien, wenn dies mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt. Aus dem Protokoll der Vollversammlung sei zu entnehmen, dass 295 Anteile von 483 anwesenden Anteilen gegen die Durchführung von vorzeitigen Neuwahlen gestimmt hätten.Zur Beschlussfassung über mögliche Neuwahlen (Tagesordnungspunkt 6.) werde auf Paragraph 7, Absatz 8, der gültigen Satzung verwiesen, wonach Neuwahlen nur durchzuführen seien, wenn dies mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt. Aus dem Protokoll der Vollversammlung sei zu entnehmen, dass 295 Anteile von 483 anwesenden Anteilen gegen die Durchführung von vorzeitigen Neuwahlen gestimmt hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.03.2017, ****, wurde in Spruchpunkt
barschaft Y vom 23.02.2017 stattgefunden und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin seien rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestellt worden. Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y handle es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, da die Anwendbarkeit der Regelungen über die „Gemeindegutsagrargemeinschaften“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, allein vom Vorliegen der Voraussetzungen abhinge und nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung. Die auf das vorliegende Verfahren anzuwendende Satzung sei jene, welche mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, erlassen worden sei.Es habe eine ordnungsgemäße Einladung zur Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y vom 23.02.2017 stattgefunden und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin seien rechtzeitig im Sinne des , Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestellt worden. Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y handle es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, da die Anwendbarkeit der Regelungen über die „Gemeindegutsagrargemeinschaften“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, allein vom Vorliegen der Voraussetzungen abhinge und nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung. Die auf das vorliegende Verfahren anzuwendende Satzung sei jene, welche mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, erlassen worden sei. Zu Spruchpunkt
vollziehbaren rechtlichen Begründung erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 und der Mitgliederzahl der Agrargemeinschaft
barschaft Y von der Wahl eines Ausschusses abzusehen sei und daher die Bestellung einer Rechtsvertretung nicht gefasst worden wäre. Da aber ein Ausschuss von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewählt worden sei, sei von der Bestimmung des § 35 Abs 6 TFLG 1996 abzusehen. Würde man nämlich der Auffassung der belangten Behörde folgen, so wäre die gesamte Bestellung der Organe der Agrargemeinschaft
barschaft Y rechtlich unrichtig. Sämtliche vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen wären folglich nicht rechtsgültig zustande gekommen.Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass trotz Stattgabe des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages eine rechtliche Beschwer vorliegen würde, da die Entscheidung auf einer nicht
vollziehbaren rechtlichen Begründung erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 und der Mitgliederzahl der Agrargemeinschaft
barschaft Y von der Wahl eines Ausschusses abzusehen sei und daher die Bestellung einer Rechtsvertretung nicht gefasst worden wäre. Da aber ein Ausschuss von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewählt worden sei, sei von der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, TFLG 1996 abzusehen. Würde man nämlich der Auffassung der belangten Behörde folgen, so wäre die gesamte Bestellung der Organe der Agrargemeinschaft
barschaft Y rechtlich unrichtig. Sämtliche vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen wären folglich nicht rechtsgültig zustande gekommen. Betreffend Spruchpunkt
barschaft Y. Am 23.02.2017 fand um 19:30 Uhr im Sitzungszimmer der Gemeinde Z eine ordentliche Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y statt, zu der die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft vom Substanzverwalter und der Obfrau mit Schreiben vom 06.02.2017 geladen wurden. Die Beschwerdeführerin hat diese Einladung am 09.02.2017 persönlich übernommen. Die Einladung zur Vollversammlung lautet auszugsweise wie folgt: „Tagesordnung (…) 4.Bericht der Kassaprüfer über die Prüfung des Abrechnungskontos und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2016 und den Voranschlag 2017, sowie Entlastung der Funktionäre
außen
Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des
Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr,
einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des
Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr,
einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. (…)
Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe
jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
außen
weislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat
dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
weislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat
dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen. § 36eParagraph 36 e Finanzgebarung
Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten
Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).
Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten
Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto). § 36gParagraph 36 g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz
6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft
den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.
Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft
den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen. § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten
dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge
Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. (…)“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y, erlassen mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, relevant: § 7Paragraph 7 Wahl (…) 8) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn:
Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Die Einberufung hat
weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,
weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Rechtzeitigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge wird folgendes ausgeführt:
Abs 1 TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (lit a) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (Litera a,) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Agrarbehörde hat
Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit a) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c (lit b) zu entscheiden. Anträge
lit a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in den im § 36c Abs 1 leg cit genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Die Agrarbehörde hat
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (Litera a,) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, (Litera b,) zu entscheiden. Anträge
Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen
der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, leg cit genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Tagesordnungspunkte 4 (Bericht der Kassaprüfer über die Prüfung des Abrechnungskontos und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2016 und den Voranschlag 2017, sowie Entlastung der Funktionäre), 5 (Voranschlag für das Substanzkonto) und 6 (Beschlussfassung über mögliche, vorzeitige Neuwahlen) Einspruch erhoben. Gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen
Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen
Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Postaufgabe der verfahrenseinleitenden Anträge am 02.03.2017 stattgefunden hat. Da die Vollversammlung und die damit einhergehenden beeinspruchten Beschlussfassungen am 23.02.2017 stattgefunden haben, erweisen sich die Anträge als rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996.Aus dem Akt ergibt sich, dass die Postaufgabe der verfahrenseinleitenden Anträge am 02.03.2017 stattgefunden hat. Da die Vollversammlung und die damit einhergehenden beeinspruchten Beschlussfassungen am 23.02.2017 stattgefunden haben, erweisen sich die Anträge als rechtzeitig im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Zur ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder zur Vollversammlung am 23.02.2017 wird wie folgt ausgeführt: Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß § 35 Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des
Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß Paragraph 35, , Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Gemäß § 10 Abs 4 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y hat die Einberufung der Vollversammlung
weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,
weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y hat die Einberufung der Vollversammlung
weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,
weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Akt keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einladung aller Mitglieder zur Vollversammlung. Dies wurde zudem auch nicht eingewendet. Zum Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft: Dass es sich bei der Agrargemeinschaft
barschaft Y um eine Agrargemeinschaft
Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, ****, rechtskräftig festgestellt. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (vgl VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft
barschaft Y eine solche
Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft
barschaft Y um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft
barschaft Y um eine Agrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, ****, rechtskräftig festgestellt. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen vergleiche VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft
barschaft Y eine solche
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft
barschaft Y um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind die Anträge vom 02.03.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2017, mit dem die Beschwerdeführerin die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,
der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern
dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des Spruches des bekämpften Bescheides kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Punkten 4.,
der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern
dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des Spruches des bekämpften Bescheides kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Punkten 4.,
Abs 8 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y ist eine Neuwahl dann durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt (lit a) oder wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme einer Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (lit b).
Paragraph 7, Absatz 8, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y ist eine Neuwahl dann durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt (Litera a,) oder wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme einer Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (Litera b,). Im vorliegenden Sachverhalt liegt keiner der in dieser Bestimmung genannten Fälle vor. Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Durchführung einer Neuwahl gestimmt hat. Zudem ist die Durchführung von Neuwahlen eine Angelegenheit, die ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betrifft, und somit außerhalb der Zuständigkeit des Substanzverwalters liegt. In Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde kann das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verletzung des Gesetzes oder einen Verstoß gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung nicht erblicken. Da sohin das Vorliegen einer Voraussetzung für die Aufhebung eines Beschlusses fehlt, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Richtet sich eine Berufung auch gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des Bf vollinhaltlich entsprochen worden ist, so ist die Berufung in diesem Umfang unzulässig (vgl ua VwGH 22.4.1999, 98/07/0107).Richtet sich eine Berufung auch gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des Bf vollinhaltlich entsprochen worden ist, so ist die Berufung in diesem Umfang unzulässig vergleiche ua VwGH 22.4.1999, 98/07/0107). Laut höchstgerichtlicher Judikatur (vgl ua VwGH 25.08.2016, Zl Ro 2014/17/0148, mwN) wird die Berufungslegitimation einer Partei in einem solchen Fall verneint und ist diese Judikatur auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.Laut höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche ua VwGH 25.08.2016, Zl Ro 2014/17/0148, mwN) wird die Berufungslegitimation einer Partei in einem solchen Fall verneint und ist diese Judikatur auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar. Im vorliegenden Fall gab die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Behebung des zu TOP 4. gefassten Beschlusses anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
barschaft Y vom 23.02.2017 Folge und wurde der genannte Beschluss behoben. Damit fehlte es bei der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH vom 17.11.2014, Zl 2013/17/0113).Damit fehlte es bei der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, Zl 2013/17/0113). Dem Beschwerdevorbringen wonach trotz Stattgabe des Antrages eine Beschwer vorliege, da die Entscheidung auf einer nicht
vollziebaren rechtlichen Begründung basiere, wird entgegengehalten, dass nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (VwGH vom 19.07.2007, Zl 2006/07/0111, mwN). Da dem Antrag der Beschwerdeführerin sohin vollinhaltlich stattgegeben wurde, war die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auf das dazu ausgeführte weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht
Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Nicht zuletzt konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels eines darauf gerichteten Parteiantrags abgesehen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht
Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Nicht zuletzt konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels eines darauf gerichteten Parteiantrags abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1165.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.