← Österreich

LVwG-2017/33/1165-1

Obsah (8)Art 133§ 35§ 37§ 33§ 7§ 28§ 31Art 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1165-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

barschaft Y vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,

  1. und
  2. gefassten Beschlüsse, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.03.2017, ****, betreffend die Anträge auf Behebung der von der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,

  1. und
  2. gefassten Beschlüsse, I.römisch eins. zu Recht erkannt :
  3. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
  6. und
  7. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: 1. Gemäß § 28 Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Einspruch vom 02.03.2017 gegen die zu den Tagesordnungspunkten 4., 5. und 6. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 wurden seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt:  den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 über die Nichtgenehmigung der Jahresabrechnung 2016 ersatzlos aufzuheben,  den Voranschlag des Substanzverwalters für das Jahr 2017 hinsichtlich der Agrargemeinschaft

barschaft Y wegen rechtlicher Unrichtigkeit aufzuheben und dem Substanzverwalter aufzutragen, einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen,  den Punkt 6 ersatzlos aufzuheben und der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y die verpflichtende Durchführung von Neuwahlen der Organe aufzutragen. Ihren Einspruch begründete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass zu Tagesordnungspunkt

  1. bereits in der Vollversammlung vom 08.03.2016 eine Beschlussfassung vorgenommen worden sei, sich bis auf das Letzte zur Wehr zu setzen, um eine Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu verhindern. Auf Grund dessen sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 19.03.2016 einstimmig beschlossen worden, durch RA BB sowohl Verwaltungs- als auch Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Daher sei die Ablehnung des Jahresrechnung 2016, welche sich auf die Kosten dieser Rechtsvertretung bezieht, gegen die eigenen Beschlüsse unrechtmäßig. Zu Tagesordnungspunkt
  2. wurde vorgebracht, dass der Voranschlag auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen basiere. Eine Vielzahl der Einnahmen beruhe auf Förderungen. Diese Förderungen seien auch für Grundstücksflächen, die von der Agrargemeinschaft genutzt wurden, aber im alleinigen Eigentum der Obfrau stünden, an die Agrargemeinschaft in der Vergangenheit ausbezahlt worden. Es sei so gehandhabt worden, dass diese Fördergelder,

dem die Agrargemeinschaft teilweise Privateigentum der Obfrau genutzt habe, der Agrargemeinschaft zugeflossen seien. Aufgrund der neuen Rechtslage stünden die im Alleineigentum der Obfrau stehenden Privatflächen nunmehr der Agrargemeinschaft nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Der zu erwartende Förderungsanteil sei daher wesentlich geringer. Die der Agrargemeinschaft alleine zur Verfügung stehenden Flächen würden für eine Bestoßung nicht ausreichen. Und mit den vom Substanzverwalter zu erwartenden Kosten sei eine vernünftige Bewirtschaftung in keiner Weise mehr geboten. Der Voranschlag sei daher ohne tatsächliche Auseinandersetzung mit den Eigentumsverhältnissen erstellt worden und daher falsch. Zu Tagesordnungspunkt 6. wurde ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft

barschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, eine neue rechtliche Grundlage geschaffen worden. Daher seien die Funktionsperioden der ursprünglich gewählten Organe ex lege zu Ende gekommen. Unter diesem Gesichtspunkt seien Neuwahlen verpflichtend durchzuführen gewesen. Auch wenn in den Satzungen und den rechtlichen Bestimmungen der Fall des Rücktritts des Obmannes nicht geregelt sei, stehe ein Rücktritt jedermann zu. Ein Obmann habe zwar die Wahl anzunehmen, könne aber aufgrund geänderter Bedingungen das Amt zurücklegen. Es wäre daher verpflichtend im Verantwortungsbereich des Substanzverwalters gelegen, eine Neuwahl durchzuführen. Mit Eingabe vom 15.03.2017 nahm der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y, unter gleichzeitiger Vorlage des Übergabeprotokolls vom 31.01.2017 (samt Beilage), der Kontoübersicht 2016, eines Schreibens vom 30.01.2017 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Außenstelle V, der Einladung zur Vollversammlung inkl. Zustellnachweise sowie einer Aufstellung der Beschlüsse ab 16.03.2013 bis 08.09.2016 betreffend „Gemeindegut“, Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt wie folgt: Mit Eingabe vom 15.03.2017 nahm der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y, unter gleichzeitiger Vorlage des Übergabeprotokolls vom 31.01.2017 (samt Beilage), der Kontoübersicht 2016, eines Schreibens vom 30.01.2017 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Außenstelle römisch fünf, der Einladung zur Vollversammlung inkl. Zustellnachweise sowie einer Aufstellung der Beschlüsse ab 16.03.2013 bis 08.09.2016 betreffend „Gemeindegut“, Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt wie folgt: Die Obfrau habe einige Unterlagen an den Substanzverwalter übergeben. Es sei jedoch festgestellt worden, dass einige Unterlagen zu den im Kassabuch verzeichneten Buchungen fehlten. Das hiezu verfasste Übergabeprotokoll sei weder von der Obfrau noch vom Kassier unterfertigt worden. Die Kontoübersicht 2016 habe vom Substanzverwalter erst von der Bank angefordert werden müssen. Es seien entgegen dem Schreiben des Rechtsvertreters der Obfrau nicht sämtliche Unterlagen übergeben worden, sondern lediglich jene, welche im Übergabeprotokoll angeführt seien. Zur schriftlichen Erklärung, dass die Funktionen der für die Agrargemeinschaft gewählten Organe aufgelöst seien, handle es sich um eine einseitige Erklärung des „Ausschusses“ an das Amt der Tiroler Landesregierung. Das Schreiben sei nicht an den Substanzverwalter gerichtet. Die Einladung zur Vollversammlung sei

weislich

dem 31.01.2017 von der Obfrau und vom Substanzverwalter unterzeichnet worden (diese Unterschriften würden gleichzeitig als Zustellnachweis gelten). An die anderen Mitglieder sei die Zustellung am 10.02.2017 per Einschreiben erfolgt. Zu Tagesordnungspunkt 4. werde ausgeführt, dass es für die Zahlung in Höhe von € 3.051,46 an Herrn RA BB keinen gültigen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gebe.

§ 35

Abs 6 TFLG 2016 sei von der Wahl eines Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y umfasse 12 Mitglieder. Der am 08.09.2016 gefasste „Ausschussbeschluss“ dürfe sohin keine Gültigkeit haben, da das zuständige Organ die Vollversammlung sei. Es liege daher kein Vertretungs- bzw Beauftragungsschreiben an RA Mag. Reisch vor. Die Jahresrechnung 2016 sei nicht genehmigt worden.Zu Tagesordnungspunkt 4. werde ausgeführt, dass es für die Zahlung in Höhe von , € 3.051,46 an Herrn RA BB keinen gültigen Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gebe.

Paragraph 35, Absatz 6, TFLG 2016 sei von der Wahl eines Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y umfasse 12 Mitglieder. Der am 08.09.2016 gefasste „Ausschussbeschluss“ dürfe sohin keine Gültigkeit haben, da das zuständige Organ die Vollversammlung sei. Es liege daher kein Vertretungs- bzw Beauftragungsschreiben an RA Mag. Reisch vor. Die Jahresrechnung 2016 sei nicht genehmigt worden. Zu Tagesordnungspunkt 5. werde festgehalten, dass der Voranschlag 2017 basierend auf der bisherigen Bewirtschaftungsweise sowie den Ein- und Ausgaben erstellt worden sei. Die Beschlussfassung über den Voranschlag obliege gemäß § 36g TFLG 1996 dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde. Der Ordner mit AMA Unterlagen sei erst

der Vollversammlung am 09.03.2017 per Post dem Substanzverwalter übergeben worden.Zu Tagesordnungspunkt 5. werde festgehalten, dass der Voranschlag 2017 basierend auf der bisherigen Bewirtschaftungsweise sowie den Ein- und Ausgaben erstellt worden sei. Die Beschlussfassung über den Voranschlag obliege gemäß Paragraph 36 g, TFLG 1996 dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde. Der Ordner mit AMA Unterlagen sei erst

der Vollversammlung am 09.03.2017 per Post dem Substanzverwalter übergeben worden. Zur Beschlussfassung über mögliche Neuwahlen (Tagesordnungspunkt 6.) werde auf § 7 Abs 8 der gültigen Satzung verwiesen, wonach Neuwahlen nur durchzuführen seien, wenn dies mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt. Aus dem Protokoll der Vollversammlung sei zu entnehmen, dass 295 Anteile von 483 anwesenden Anteilen gegen die Durchführung von vorzeitigen Neuwahlen gestimmt hätten.Zur Beschlussfassung über mögliche Neuwahlen (Tagesordnungspunkt 6.) werde auf Paragraph 7, Absatz 8, der gültigen Satzung verwiesen, wonach Neuwahlen nur durchzuführen seien, wenn dies mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt. Aus dem Protokoll der Vollversammlung sei zu entnehmen, dass 295 Anteile von 483 anwesenden Anteilen gegen die Durchführung von vorzeitigen Neuwahlen gestimmt hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.03.2017, ****, wurde in Spruchpunkt

  1. dem Antrag auf Behebung zu TOP
  2. (Bericht der Kassaprüfer über die Prüfung des Abrechnungskontos und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2016 und den Voranschlag 2017, sowie Entlastung der Funktionäre) Folge gegeben und der zu diesem Punkt gefasste Beschluss behoben, in Spruchpunkt
  3. wurde der Antrag auf Behebung des Voranschlages für das Substanzkonto (TOP 5.) sowie der weitere Antrag dem Substanzverwalter aufzutragen, einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen als unzulässig zurückgewiesen, und in Spruchpunkt
  4. wurde der Antrag auf Behebung des zu TOP
  5. (Beschlussfassung über mögliche, vorzeitige Neuwahlen) gefassten Beschlusses als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wie folgt: Es habe eine ordnungsgemäße Einladung zur Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 stattgefunden und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin seien rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestellt worden. Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y handle es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, da die Anwendbarkeit der Regelungen über die „Gemeindegutsagrargemeinschaften“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, allein vom Vorliegen der Voraussetzungen abhinge und nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung. Die auf das vorliegende Verfahren anzuwendende Satzung sei jene, welche mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, erlassen worden sei.Es habe eine ordnungsgemäße Einladung zur Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 stattgefunden und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin seien rechtzeitig im Sinne des , Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestellt worden. Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y handle es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, da die Anwendbarkeit der Regelungen über die „Gemeindegutsagrargemeinschaften“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, allein vom Vorliegen der Voraussetzungen abhinge und nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung. Die auf das vorliegende Verfahren anzuwendende Satzung sei jene, welche mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, erlassen worden sei. Zu Spruchpunkt

  1. (betreffend TOP 4) wurde ausgeführt, dass nicht die Vollversammlung sondern der Substanzverwalter für die Genehmigung des Jahresabschlusses des Kontos zuständig sei, weil es sich hierbei um Substanzerlöse handle. Von der Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, dass sowohl in der Vollversammlung als auch im Ausschuss ein entsprechender Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts gefasst worden wäre. Die Rechtsvertretungskosten für den Anwalt seien bereits bezahlt worden. Ein „Ausschuss“ habe den Beschluss gefasst, RA BB mit der Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof zu betrauen. Entgegen der kostenmäßigen Begrenzung von € 3.000,- hätten die tatsächlichen Rechtsanwaltskosten € 3.051,46 betragen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach durch ordnungsgemäßen Beschluss eines gesetzlich zuständigen Organs der Rechtsanwalt mit der Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft beauftragt worden sei, sei nicht zutreffend. Dennoch führe der Antrag zum Erfolg, weil für die Beschlussfassung über die Jahresrechnung nicht die Vollversammlung sondern ausschließlich der Substanzverwalter unter Hinzuziehung des Gemeinderats zuständig sei. Wesentlich für die Aufhebung eines Beschlusses seien das kumulative Vorliegen eines Rechtsverstoßes sowie die Verletzung der Interessen des Mitgliedes. Durch die Inanspruchnahme einer Kompetenz der Vollversammlung, welche eigentlich dem Substanzverwalter zustehe, liege eine Verletzung des TFLG 1996 vor. Mit der gesetzwidrigen Vorgehensweise von agrargemeinschaftlichen Organen sei automatisch eine Verletzung wesentlicher Interessen der Mitglieder verbunden. Zu Spruchpunkt
  2. (betreffend TOP 5) führte die belangte Behörde aus, dass für die Genehmigung des Voranschlages des Substanzkontos keine Zuständigkeit der Vollversammlung bestehe sondern diese gemäß § 36e Abs 1 TFLG 1996 ausschließlich in den Verfügungsbereich des Substanzverwalters falle. Bei der Erstellung des Voranschlages für das Substanzkonto handle es sich um eine Verfügung des Substanzverwalters gemäß § 36c Abs 1 TFLG
  3. Ein Antrag gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 sei als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrages, dem Substanzverwalter aufzutragen einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen, wurde unter Anführung von Judikatur festgehalten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht der Agrargemeinschaftsmitglieder aus gesetzmäßiger Ausübung der den Agrarbehörden auferlegten Aufsichtspflichten über die Agrargemeinschaften, losgelöst von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, nicht bestehe.Zu Spruchpunkt
  4. (betreffend TOP 5) führte die belangte Behörde aus, dass für die Genehmigung des Voranschlages des Substanzkontos keine Zuständigkeit der Vollversammlung bestehe sondern diese gemäß Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996 ausschließlich in den Verfügungsbereich des Substanzverwalters falle. Bei der Erstellung des Voranschlages für das Substanzkonto handle es sich um eine Verfügung des Substanzverwalters gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG
  5. Ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sei als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antrages, dem Substanzverwalter aufzutragen einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen, wurde unter Anführung von Judikatur festgehalten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht der Agrargemeinschaftsmitglieder aus gesetzmäßiger Ausübung der den Agrarbehörden auferlegten Aufsichtspflichten über die Agrargemeinschaften, losgelöst von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, nicht bestehe. Zu Spruchpunkt
  6. (betreffend TOP 6) wurde begründend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Funktionsperiode der gewählten Organe der Agrargemeinschaft nicht mit der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft geendet hätten. Jedes Mitglied sei verpflichtet die Wahl anzunehmen und dauere die Funktionsperiode fünf Jahre. Es würde sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des TFLG und der Satzung ergeben, dass es eine Pflicht zur Funktionsausübung für die Dauer von fünf Jahren, abgesehen im Falle von vorzeitigen Neuwahlen, gebe. Die Durchführung von Neuwahlen sei eine Angelegenheit, die ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betreffe, und somit außerhalb der Zuständigkeit des Substanzverwalters stehe. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch verletzt, dass es keiner Beschlussfassung auf Durchführung einer Neuwahl bedurft hätte und dass es im Verantwortungsbereich des Substanzverwalters gelegen wäre, Neuwahlen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings gemeinsam mit dem Substanzverwalter die für 23.02.2017 anberaumte Vollversammlung einberufen. Eine Verletzung des Gesetzes oder ein Verstoß gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung habe im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden können. Da wesentlich für die Aufhebung eines Beschlusses das kumulative Vorliegen eines Rechtsverstoßes sowie die Verletzung der Interessen des Mitgliedes seien und ein Rechtsverstoß nicht erwiesen werden habe können, habe es keines weiteren Eingehens auf allfällige Interessensverletzungen der Beschwerdeführerin bedurft. Gegen diesen Bescheid erhob Frau AA mit Eingabe vom 20.04.2017, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden darin als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass trotz Stattgabe des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages eine rechtliche Beschwer vorliegen würde, da die Entscheidung auf einer nicht

vollziehbaren rechtlichen Begründung erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 und der Mitgliederzahl der Agrargemeinschaft

barschaft Y von der Wahl eines Ausschusses abzusehen sei und daher die Bestellung einer Rechtsvertretung nicht gefasst worden wäre. Da aber ein Ausschuss von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewählt worden sei, sei von der Bestimmung des § 35 Abs 6 TFLG 1996 abzusehen. Würde man nämlich der Auffassung der belangten Behörde folgen, so wäre die gesamte Bestellung der Organe der Agrargemeinschaft

barschaft Y rechtlich unrichtig. Sämtliche vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen wären folglich nicht rechtsgültig zustande gekommen.Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass trotz Stattgabe des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages eine rechtliche Beschwer vorliegen würde, da die Entscheidung auf einer nicht

vollziehbaren rechtlichen Begründung erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 und der Mitgliederzahl der Agrargemeinschaft

barschaft Y von der Wahl eines Ausschusses abzusehen sei und daher die Bestellung einer Rechtsvertretung nicht gefasst worden wäre. Da aber ein Ausschuss von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewählt worden sei, sei von der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, TFLG 1996 abzusehen. Würde man nämlich der Auffassung der belangten Behörde folgen, so wäre die gesamte Bestellung der Organe der Agrargemeinschaft

barschaft Y rechtlich unrichtig. Sämtliche vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen wären folglich nicht rechtsgültig zustande gekommen. Betreffend Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wurde moniert, dass die Anfechtung dieses Punktes (Jahresvoranschlag 2017) entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl mit der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte verbunden sei. Jedes Mitglied sei geradezu verpflichtet auf offensichtliche Fehler und Unvollständigkeiten hinzuweisen und diese zu rügen. Dies könne nur in Form eines Antrages auf Aufhebung des Tagesordnungspunktes erfolgen. Zudem sei Grundlage für die Begründung der Behörde die eingeholte Stellungnahme des Substanzverwalters vom 15.03.
  2. Die Beschwerdeführerin habe von dieser Stellungnahme erst im Zuge des angefochtenen Bescheides erfahren. Dies stelle eine zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führende Unterlassung der Behörde dar. Es hätte eine Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung eingeräumt werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme habe die Antragstellerin am 31.01.2017 sämtliche Unterlagen an den Substanzverwalter übergeben. Der Bürgermeister habe erst über den direkten Einfluss der AMA die Unterlagen übernommen. Es werde noch erwähnt, dass sich der Bürgermeister bis heute weigert, sich mit den Förderungen, Flächenanträgen etc auseinanderzusetzen. Unter diesen Gesichtspunkten sei dem ursprünglichen Antrag stattzugeben und dem Substanzverwalter aufzutragen einen Jahresvoranschlag zu erstellen. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Funktionsperiode der gewählten Agrargemeinschaftsorgane nicht mit der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft enden würde, unrichtig sei. Es könne nicht angenommen werden, dass innerhalb einer Wahlperiode eine Zurücklegung des Amtes ausgeschlossen sei. Es handle sich dabei um ein Ehrenamt in einer Körperschaft öffentlichen Rechts und könne jedes gewählte Organ sein Amt niederlegen. Würde man den Ausführungen der Behörde folgen, stünde die Nichtstattgabe des Antrages im Widerspruch zur eigenen Rechtsansicht, da diese davon ausginge, die Wahl des Ausschusses sei nicht rechtmäßig erfolgt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben und den ursprünglichen Anträgen der Beschwerdeführerin stattgeben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer der EZ*** sowie der EZ***, je KG***** Z. Die EZ*** ist mit 38 Anteilen, die EZ*** mit 77 Anteilen Mitglied der Agrargemeinschaft

barschaft Y. Am 23.02.2017 fand um 19:30 Uhr im Sitzungszimmer der Gemeinde Z eine ordentliche Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y statt, zu der die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft vom Substanzverwalter und der Obfrau mit Schreiben vom 06.02.2017 geladen wurden. Die Beschwerdeführerin hat diese Einladung am 09.02.2017 persönlich übernommen. Die Einladung zur Vollversammlung lautet auszugsweise wie folgt: „Tagesordnung (…) 4.Bericht der Kassaprüfer über die Prüfung des Abrechnungskontos und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2016 und den Voranschlag 2017, sowie Entlastung der Funktionäre

  1. Bericht über das Substanzkonto und Voranschlag 2017
  2. Beschlussfassung über mögliche vorzeitige Neuwahlen
  3. Neuwahlen (abhängig von Beschluss Pkt. 6) (…)“ Die Beschwerdeführerin hat zu Tagesordnungspunkt
  4. für die Jahresrechnung gestimmt (insgesamt stimmten 188 Anteile dafür) während 259 Anteile gegen die Jahresabrechnung 2016 stimmten. Die Jahresrechnung 2016 wurde daher nicht genehmigt. Zu Tagesordnungspunkt
  5. hat sich die Beschwerdeführerin gegen den Voranschlag 2017 (insgesamt 115 Anteile stimmten dagegen) ausgesprochen, und zu Tagesordnungspunkt
  6. hat sie für Neuwahlen (insgesamt 188 Anteile dafür, die restlichen 295 Anteile dagegen) gestimmt. Zu Tagesordnungspunkt
  7. erfolgte keine Beschlussfassung; zu Tagesordnungspunkt
  8. wurde mehrheitlich beschlossen, keine vorzeitigen Neuwahlen durchzuführen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Agrargemeinschaften, ****, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/33/
  9. Unbestritten blieb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zur Vollversammlung am 09.02.2017 persönlich übernommen hat. Dies geht im Übrigen auch aus dem der Einladung zur Vollversammlung angeschlossenen Zustellnachweis hervor. Dem Protokoll der Vollversammlung vom 23.02.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Tagesordnungspunkt
  10. für die Jahresrechnung gestimmt hat (insgesamt stimmten 188 Anteile dafür) während 259 Anteile gegen die Jahresabrechnung 2016 stimmten und diese daher nicht genehmigt wurde. Weiters geht aus diesem Protokoll hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Voranschlag 2017 (zu TOP 5.) und für Neuwahlen (zu TOP 6.) aussprach. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG) lauten wie folgt: „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung

außen

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung

Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des

Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr,

einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung

Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des

Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr,

einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. (…)

(4)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je

Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe

jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.

(5)Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar

ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

(6)Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt. (…) § 36cParagraph 36 c Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung

außen

(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. (…)
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter

weislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat

dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.

(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter

weislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat

dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen. § 36eParagraph 36 e Finanzgebarung

(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten

Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten

Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).

(3)Für die Angelegenheiten

Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten

Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto). § 36gParagraph 36 g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz

(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung und den Voranschlag anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren

§ 37Abs.

6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft

den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.

(4)Anhängige Verfahren

Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft

den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen. § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. (…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.

dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.

dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge

lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge

Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. (…)“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y, erlassen mit Bescheid vom 24.03.2016, ****, relevant: § 7Paragraph 7 Wahl (…) 8) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn:

  1. a)dies mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt;
  2. b)dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme einer Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft. § 10Paragraph 10 Vollversammlung (…) 4) die Vollversammlung ist vom Obmann

Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Die Einberufung hat

weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,

weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Rechtzeitigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge wird folgendes ausgeführt:

§ 37

Abs 1 TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (lit a) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (Litera a,) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Agrarbehörde hat

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit a) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c (lit b) zu entscheiden. Anträge

lit a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in den im § 36c Abs 1 leg cit genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Die Agrarbehörde hat

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (Litera a,) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, (Litera b,) zu entscheiden. Anträge

Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen

der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, leg cit genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Tagesordnungspunkte 4 (Bericht der Kassaprüfer über die Prüfung des Abrechnungskontos und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2016 und den Voranschlag 2017, sowie Entlastung der Funktionäre), 5 (Voranschlag für das Substanzkonto) und 6 (Beschlussfassung über mögliche, vorzeitige Neuwahlen) Einspruch erhoben. Gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen

Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sind Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen zwei Wochen

Beschlussfassung bei der Agrarbehörde einzubringen. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Postaufgabe der verfahrenseinleitenden Anträge am 02.03.2017 stattgefunden hat. Da die Vollversammlung und die damit einhergehenden beeinspruchten Beschlussfassungen am 23.02.2017 stattgefunden haben, erweisen sich die Anträge als rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996.Aus dem Akt ergibt sich, dass die Postaufgabe der verfahrenseinleitenden Anträge am 02.03.2017 stattgefunden hat. Da die Vollversammlung und die damit einhergehenden beeinspruchten Beschlussfassungen am 23.02.2017 stattgefunden haben, erweisen sich die Anträge als rechtzeitig im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Zur ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder zur Vollversammlung am 23.02.2017 wird wie folgt ausgeführt: Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß § 35 Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des

§ 35

Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden. Gemäß Paragraph 35, , Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des

Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Gemäß § 10 Abs 4 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y hat die Einberufung der Vollversammlung

weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,

weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y hat die Einberufung der Vollversammlung

weislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens eine Woche vor einer Sitzung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt und die Nutzungsberechtigten, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist,

weislich binnen der gleichen Frist eingeladen werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Akt keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einladung aller Mitglieder zur Vollversammlung. Dies wurde zudem auch nicht eingewendet. Zum Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft: Dass es sich bei der Agrargemeinschaft

barschaft Y um eine Agrargemeinschaft

§ 33

Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, ****, rechtskräftig festgestellt. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (vgl VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft

barschaft Y eine solche

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft

barschaft Y um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft

barschaft Y um eine Agrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, ****, rechtskräftig festgestellt. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen vergleiche VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft

barschaft Y eine solche

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft

barschaft Y um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind die Anträge vom 02.03.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2017, mit dem die Beschwerdeführerin die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Tagesordnungspunkten 4.,

  1. und
  2. beeinsprucht hat. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht

der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern

dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des Spruches des bekämpften Bescheides kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Punkten 4.,

  1. und
  2. entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht

der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern

dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des Spruches des bekämpften Bescheides kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen die Beschlussfassung der Vollversammlung vom 23.02.2017 zu den Punkten 4.,

  1. und
  2. entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Zu Spruchpunkt I: Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides wurde moniert, dass die Anfechtung dieses Punktes (Jahresvoranschlag 2017) entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl mit der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte verbunden sei. Jedes Mitglied sei geradezu verpflichtet auf offensichtliche Fehler und Unvollständigkeiten hinzuweisen und diese zu rügen. Dies könne nur in Form eines Antrages auf Aufhebung des Tagesordnungspunktes erfolgen. Zudem sei Grundlage für die Begründung der Behörde die eingeholte Stellungnahme des Substanzverwalters vom 15.03.2017, welche der Beschwerdeführerin erst im Zuge des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangt sei. Zunächst wird zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe von der Stellungnahme des Substanzverwalters erst im Zuge des angefochtenen Bescheides erfahren und stelle dies eine zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führende Unterlassung der Behörde dar, weil eine Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung eingeräumt werden hätte müssen, festgehalten, dass - wie in der Beschwerde selbst angeführt - diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung wiedergegeben wurde und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua), wovon gegenständlich auch Gebrauch gemacht wurde. Zunächst wird zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe von der Stellungnahme des Substanzverwalters erst im Zuge des angefochtenen Bescheides erfahren und stelle dies eine zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führende Unterlassung der Behörde dar, weil eine Möglichkeit zur Einsichtnahme und Äußerung eingeräumt werden hätte müssen, festgehalten, dass - wie in der Beschwerde selbst angeführt - diese Stellungnahme in der bekämpften Entscheidung wiedergegeben wurde und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, dieses ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua), wovon gegenständlich auch Gebrauch gemacht wurde. Was nun die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Voranschlages für das Substanzkonto angeht, so ist auszuführen, dass gemäß § 36e Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter für die Genehmigung des Voranschlages zuständig ist. Es besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit der Vollversammlung. Die Erstellung des Voranschlages für das Substanzkonto ist eine Verfügung gemäß § 36c Abs 1 TFLG
  4. Was nun die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Voranschlages für das Substanzkonto angeht, so ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter für die Genehmigung des Voranschlages zuständig ist. Es besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit der Vollversammlung. Die Erstellung des Voranschlages für das Substanzkonto ist eine Verfügung gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG
  5. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Vollversammlung am 23.02.2017 gar keine Beschlussfassung zum Voranschlag 2017 erfolgt ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Protokoll, worin lediglich vermerkt ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Voranschlag ausspricht. Auch in der Einladung zur Vollversammlung findet sich zu Tagesordnungspunkt
  6. lediglich der Vermerk „Bericht über das Substanzkonto und Voranschlag 2017“ ohne einen Hinweis auf eine allfällige Beschlussfassung. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Aufhebung des Voranschlages 2017 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zum weiteren Antrag, dem Substanzverwalter aufzutragen, einen neuen Jahresvoranschlag zu erstellen, wird festgehalten, dass die Anfechtung dieses Punktes nicht in Verbindung mit der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte steht. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 11.07.1996, Zl 94/07/0059; vom 27.07.2011, Zl 98/07/0083) hat das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, losgelöst von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 11.07.1996, Zl 94/07/0059; vom 27.07.2011, Zl 98/07/0083) hat das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, losgelöst von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Was die weiteren Beschwerdeausführungen bezüglich der Übergabe der Unterlagen an den Substanzverwalter sowie dem Vorbringen, dass der Bürgermeister erst über den direkten Einfluss der AMA die Unterlagen übernommen habe und sich der Bürgermeister bis heute weigere, sich mit den Förderungen, Flächenanträgen etc auseinanderzusetzen, betrifft, ist auszuführen, dass diese Aspekte keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen und deshalb darauf nicht weiter/näher einzugehen war. Zu Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides, worin der Antrag auf Behebung des zu Tagesordnungspunkt
  8. (Beschlussfassung über vorzeitige Neuwahlen) gefassten Beschlusses als unbegründet abgewiesen wurde, erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass die Funktionsperiode der Organe durch die Feststellung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und den damit einhergehenden geänderten Bedingungen ex lege geendet und es keiner Beschlussfassung auf Durchführung einer Neuwahl bedurft hätte. Es wäre folglich im Verantwortungsbereich des Substanzverwalters gelegen, verpflichtend Neuwahlen durchzuführen. Wie die belangte Behörde jedoch richtig ausgeführt hat, hat die Funktionsperiode der gewählten Organe der Agrargemeinschaft nicht mit der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft geendet. Aus den Bestimmungen des TFLG und der geltenden Satzung ergibt sich, dass es eine Pflicht zur Funktionsausübung für die Dauer von fünf Jahren gibt, abgesehen im Falle von vorzeitigen Neuwahlen. Die Funktion der Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft endet erst mit der Wahl neuer Organe durch die Vollversammlung.

§ 7

Abs 8 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y ist eine Neuwahl dann durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt (lit a) oder wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme einer Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (lit b).

Paragraph 7, Absatz 8, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y ist eine Neuwahl dann durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft verlangt (Litera a,) oder wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme einer Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (Litera b,). Im vorliegenden Sachverhalt liegt keiner der in dieser Bestimmung genannten Fälle vor. Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Durchführung einer Neuwahl gestimmt hat. Zudem ist die Durchführung von Neuwahlen eine Angelegenheit, die ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte betrifft, und somit außerhalb der Zuständigkeit des Substanzverwalters liegt. In Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde kann das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verletzung des Gesetzes oder einen Verstoß gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung nicht erblicken. Da sohin das Vorliegen einer Voraussetzung für die Aufhebung eines Beschlusses fehlt, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Art 132

Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Richtet sich eine Berufung auch gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des Bf vollinhaltlich entsprochen worden ist, so ist die Berufung in diesem Umfang unzulässig (vgl ua VwGH 22.4.1999, 98/07/0107).Richtet sich eine Berufung auch gegen einen Spruchpunkt, mit welchem dem Begehren des Bf vollinhaltlich entsprochen worden ist, so ist die Berufung in diesem Umfang unzulässig vergleiche ua VwGH 22.4.1999, 98/07/0107). Laut höchstgerichtlicher Judikatur (vgl ua VwGH 25.08.2016, Zl Ro 2014/17/0148, mwN) wird die Berufungslegitimation einer Partei in einem solchen Fall verneint und ist diese Judikatur auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.Laut höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche ua VwGH 25.08.2016, Zl Ro 2014/17/0148, mwN) wird die Berufungslegitimation einer Partei in einem solchen Fall verneint und ist diese Judikatur auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar. Im vorliegenden Fall gab die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Behebung des zu TOP 4. gefassten Beschlusses anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft

barschaft Y vom 23.02.2017 Folge und wurde der genannte Beschluss behoben. Damit fehlte es bei der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH vom 17.11.2014, Zl 2013/17/0113).Damit fehlte es bei der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den genannten Spruchpunkt in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, Zl 2013/17/0113). Dem Beschwerdevorbringen wonach trotz Stattgabe des Antrages eine Beschwer vorliege, da die Entscheidung auf einer nicht

vollziebaren rechtlichen Begründung basiere, wird entgegengehalten, dass nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (VwGH vom 19.07.2007, Zl 2006/07/0111, mwN). Da dem Antrag der Beschwerdeführerin sohin vollinhaltlich stattgegeben wurde, war die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auf das dazu ausgeführte weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht

Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Nicht zuletzt konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels eines darauf gerichteten Parteiantrags abgesehen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht

Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Nicht zuletzt konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels eines darauf gerichteten Parteiantrags abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1165.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.