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{'item': 'LVwG-2017/39/1432-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/1432-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X b. Y vom 27.03.2017, Zl. ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn b. Y vom 27.03.2017, Zl. ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass

  1. a)die an den Außenwänden (nordwest- und südostseitig) des in sich baulich abgetrennten Mittelbereiches jeweils zwischen den vorhandenen Mittelpfetten innenseitig angebrachte Wärmedämmung inklusive angebrachter Verkleidung aus Grobspanplatten (OSB-Platten) nicht vom Bauauftrag umfasst ist,
  2. b)die Leistungsfrist mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 14.01.2016, Zl. ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für einen Umbau des bestehenden Bauernhauses sowie der Neuerrichtung des Daches auf Gp ***, KG X, im Konkreten - soweit im Verfahren relevant – im Dachgeschoß die Baubewilligung laut Baubeschreibung für die Entfernung der bestehenden Abteilungswände und die Nutzung der gesamten Fläche des Dachgeschoßes als Dachboden, sowie für die Erweiterung des dort bestehenden Balkons, die Verkleidung des sichtbaren Außenmauerwerkes (auch) im Dachgeschoß mit einer horizontalen Holzschalung, den Abschluss des Baukörpers gegen oben mit einem Satteldach (Dachneigung 20,0°) sowie die Erhöhung des obersten Gebäudepunktes (First) um ca 30 cm aufgrund der Anbringung einer Dachisolierung (Firsthöhe neu: +1143,72 üA).Mit Bescheid vom 14.01.2016, Zl. ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für einen Umbau des bestehenden Bauernhauses sowie der Neuerrichtung des Daches auf Gp ***, KG römisch zehn, im Konkreten - soweit im Verfahren relevant – im Dachgeschoß die Baubewilligung laut Baubeschreibung für die Entfernung der bestehenden Abteilungswände und die Nutzung der gesamten Fläche des Dachgeschoßes als Dachboden, sowie für die Erweiterung des dort bestehenden Balkons, die Verkleidung des sichtbaren Außenmauerwerkes (auch) im Dachgeschoß mit einer horizontalen Holzschalung, den Abschluss des Baukörpers gegen oben mit einem Satteldach (Dachneigung 20,0°) sowie die Erhöhung des obersten Gebäudepunktes (First) um ca 30 cm aufgrund der Anbringung einer Dachisolierung (Firsthöhe neu: +1143,72 üA). Unter der dem Bescheid beigefügten Auflage 21 wurde der Bauwerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Raum im Dachgeschoß keinesfalls zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe, da die entsprechende Raumhöhe nicht gegeben seien. Die der Baueinreichung zugrunde liegende Einreichplanung der BB GmbH (***), September 2015, ProjekNr ****, PlanNr ****, wurde zum Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt. Anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung vor Ort am 02.06.2016 wurde festgestellt, dass der Dachboden illegal ausgebaut worden sei. Mit Bescheid vom 08.06.2016, Zl. ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 die Fortsetzung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Eine Frist für die nachträgliche Einbringung von Einreichunterlagen für eine nachträgliche Baubewilligung wurde gesetzt.Mit Bescheid vom 08.06.2016, Zl. ****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die Fortsetzung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Eine Frist für die nachträgliche Einbringung von Einreichunterlagen für eine nachträgliche Baubewilligung wurde gesetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem bereits erfolgte Fertigstellung der Bauarbeiten, mangelnde Baubewilligungspflicht der getätigten Bauarbeiten als auch überschießenden Auftrag in der Hinsicht, als sich der Auftrag auch auf bewilligte Teile beziehe, vorhielt, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.03.2017, Zl LVwG-****-8, statt und behob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.06.2017 ersatzlos. Im dazu geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten vom 30.01.2017, Zl ****, ein.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem bereits erfolgte Fertigstellung der Bauarbeiten, mangelnde Baubewilligungspflicht der getätigten Bauarbeiten als auch überschießenden Auftrag in der Hinsicht, als sich der Auftrag auch auf bewilligte Teile beziehe, vorhielt, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.03.2017, Zl LVwG-****-8, statt und behob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.06.2017 ersatzlos. Im dazu geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten vom 30.01.2017, Zl ****, ein. Mit Bescheid vom 27.03.2017, Zl. ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes für den Bereich des Dachgeschosses des bestehenden Gebäudes auf Grundstück ***, KG X, auf und räumte dafür eine Frist bis längstens 30.06.2017 ein. In der Begründung des Bescheides wurden die von der Baubewilligung vom 14.01.2016 abweichenden, konsenslos vorgenommenen Baumaßnahmen wie folgt beschreibend dargestellt:Mit Bescheid vom 27.03.2017, Zl. ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes für den Bereich des Dachgeschosses des bestehenden Gebäudes auf Grundstück ***, KG römisch zehn, auf und räumte dafür eine Frist bis längstens 30.06.2017 ein. In der Begründung des Bescheides wurden die von der Baubewilligung vom 14.01.2016 abweichenden, konsenslos vorgenommenen Baumaßnahmen wie folgt beschreibend dargestellt: ● Der Mittelbereich des Dachgeschoßes wurde durch die Errichtung von zusätzlichen Mittelwänden in einer Breite von ca. 4,50 m gegenüber den angrenzenden Dachbodenbereichen baulich abgegrenzt. Diese Trennwände wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten verkleidet. Dieser Mittelbereich wurde im Eingangsbereich (nordwestseitig) mit Bodenfliesen ausgestattet. In jenem Bereich, in welchem das Gebäude in Holzbauweise erstellt wurde, wurde ein Bodenbelag mittels Holzbrettern hergestellt. Durch diese bauliche Abtrennung wurde ein nutzbarer Bereich (über diesen erfolgt der Zugang zu den neu geschaffenen Sanitärräumen und seitlich angrenzende Stauräume) geschaffen. In diesem Mittelbereich wurden auch Heizkörper zur Beheizung des Raumes montiert und eine Waschmaschine sowie Trockner in die südwestseitige Wandkonstruktion eingebaut. ● Im nordseitigen Bereich des Dachgeschoßes wurden zwei Sanitärräume (ausgestattet mit WC, Dusche, Bad und Waschgelegenheit) ausgeführt. Auch die Umfassungsbauteile dieser Sanitärräume wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten verkleidet. Innenseitig wurden die Wände zusätzlich bis auf eine Höhe von 1,20 m mit Fliesen versehen. Auch der Boden in diesen Räumen wurde verfliest. ● Die Außenwände (nordwest- und südostseitig) des angesprochenen in sich baulich abgetrennten Mittelbereiches wurden innenseitig ebenfalls zusätzlich wärmegedämmt und mit einer Verkleidung aus Grobspanplatten versehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das ursprünglich an der südostseitigen Außenwand vorgesehene Fenster nicht zur Ausführung kam. Dies ist insofern von Relevanz, da somit dieser abgegrenzte Bereich im Dachboden über keine ausreichende natürliche Belichtungsmöglichkeit verfügt. ● Im südöstlichen Bereich des Dachgeschoßes wurde eine Deckenaussparung mit einer Treppenanlage in Holzbauweise hergestellt, wodurch eine unmittelbare Verbindung zu den Räumlichkeiten auf Niveau des Obergeschoßes als gegeben angesehen werden kann. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass hier keine bauliche Abgrenzung besteht. In seiner gegen den Bescheid vom 27.03.2017 gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführern den Bescheid zur Gänze, moniert Unbestimmtheit des Spruchs in der Weise, als der von der Anordnung betroffene wiederherzustellende Bescheidzustand nicht erkennbar wäre, bestünden für das bestehende Gebäude nämlich mehrere Baubewilligungen. Dürfe ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergehen, stelle sich der gegenständliche Auftrag aber jedenfalls als unverhältnismäßig und überschießend dar. Er lass nicht erkennen, welche Baulichkeiten beispielsweise Zwischenwände, nicht entfernt werden müssten, weil sie unter den Tatbestand der Bewilligungsfreiheit nach der Tiroler Bauordnung fallen würden. Würden insofern entsprechende Feststellungen fehlen, leide der angefochtenen Bescheid an Rechtswidrigkeit. § 39 TBO 2011 sei auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht anzuwenden, ergäbe sich aus den vorliegenden Lichtbildern nämlich, dass noch keine abgeschlossene Bauführung, sondern noch im Zuge befindliche Bauführungen vorlägen. Die aufgetragene Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes für den Bereich des Dachgeschoßes sei jedoch technisch nicht möglich und wirtschaftlich auch nicht vertretbar. Der Bürgermeister hätte sohin lediglich einen Beseitigungsauftrag hinsichtlich einzelner Maßnahmen erlassen dürfen. Insofern werde § 39 Abs 1 letzter Satz TBO 2011 verletzt. Ausdrücklich bestritten würden die Feststellungen von Abweichungen gegenüber den bewilligten Planunterlagen. Die eingeräumte Frist zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes werde als zu kurz bemängelt. Es wurde beantragt, nach den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.In seiner gegen den Bescheid vom 27.03.2017 gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführern den Bescheid zur Gänze, moniert Unbestimmtheit des Spruchs in der Weise, als der von der Anordnung betroffene wiederherzustellende Bescheidzustand nicht erkennbar wäre, bestünden für das bestehende Gebäude nämlich mehrere Baubewilligungen. Dürfe ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergehen, stelle sich der gegenständliche Auftrag aber jedenfalls als unverhältnismäßig und überschießend dar. Er lass nicht erkennen, welche Baulichkeiten beispielsweise Zwischenwände, nicht entfernt werden müssten, weil sie unter den Tatbestand der Bewilligungsfreiheit nach der Tiroler Bauordnung fallen würden. Würden insofern entsprechende Feststellungen fehlen, leide der angefochtenen Bescheid an Rechtswidrigkeit. Paragraph 39, TBO 2011 sei auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht anzuwenden, ergäbe sich aus den vorliegenden Lichtbildern nämlich, dass noch keine abgeschlossene Bauführung, sondern noch im Zuge befindliche Bauführungen vorlägen. Die aufgetragene Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes für den Bereich des Dachgeschoßes sei jedoch technisch nicht möglich und wirtschaftlich auch nicht vertretbar. Der Bürgermeister hätte sohin lediglich einen Beseitigungsauftrag hinsichtlich einzelner Maßnahmen erlassen dürfen. Insofern werde Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011 verletzt. Ausdrücklich bestritten würden die Feststellungen von Abweichungen gegenüber den bewilligten Planunterlagen. Die eingeräumte Frist zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes werde als zu kurz bemängelt. Es wurde beantragt, nach den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben. Am 24.11.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt zu Zl **** und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-****, sowie das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.01.2017, Zl ****. Am 22.11.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, BGBl 33/2013 idF BGBl Nr I 138/2017:Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung BGBl Nr römisch eins 138/2017: „§ 28 Erkenntnisse …

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017: Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2017 geäußerte Rechtsansicht, wonach die konsenslosen Bauarbeiten im Zeitpunkt der Untersagung der weiteren Bauausführung (Bescheid vom 08.06.2016) bereits vollendet waren und daher dieser Baueinstellungsbescheid zu beheben war, entfaltete – da auch unbekämpft geblieben - für das Folgeverfahren, damit für die belangte Behörde sowie auch in weiterer Folge nunmehr für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung. Aufgrund der behebenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2017 sowie dessen begründende Rechtsansicht war die die belangte Behörde verpflichtet, den dieser Rechtsanschauung entsprechenden Zustand mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem entsprach die belangte Behörde durch Erlassung des nunmehr auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützten angefochtenen Bescheides.Die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2017 geäußerte Rechtsansicht, wonach die konsenslosen Bauarbeiten im Zeitpunkt der Untersagung der weiteren Bauausführung (Bescheid vom 08.06.2016) bereits vollendet waren und daher dieser Baueinstellungsbescheid zu beheben war, entfaltete – da auch unbekämpft geblieben - für das Folgeverfahren, damit für die belangte Behörde sowie auch in weiterer Folge nunmehr für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung. Aufgrund der behebenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2017 sowie dessen begründende Rechtsansicht war die die belangte Behörde verpflichtet, den dieser Rechtsanschauung entsprechenden Zustand mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem entsprach die belangte Behörde durch Erlassung des nunmehr auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützten angefochtenen Bescheides. § 39 Abs 1 TBO 2011 schreibt im Falle abweichend von der Genehmigung vorgenommener Bauausführungen die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes vor. Der Umfang der bewilligten Baumaßnahmen ergibt sich vorliegend aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.01.2016 in Zusammenschau mit den bewilligten Planunterlagen. Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 schreibt im Falle abweichend von der Genehmigung vorgenommener Bauausführungen die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes vor. Der Umfang der bewilligten Baumaßnahmen ergibt sich vorliegend aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.01.2016 in Zusammenschau mit den bewilligten Planunterlagen. Dass die vorgehaltenen Baumaßnahmen von dieser Baubewilligung abweichend ausgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. Der durch den Sachverständigen durchgeführte Lokalaugenschein hat auch in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde festgestellt, dass eine nachträgliche Baubewilligung für die vorgeworfenen abweichenden Baumaßnahmen nicht erteilt sowie auch noch kein Bauansuchen diese betreffend eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein solches in Vorbereitung aber wäre. Eine neuerliche Nachfrage bei der belangten Behörde am 19.12.2017 ergibt, dass auch aktuell weder ein Bauansuchen eingebracht, noch daher auch eine Baubewilligung für die abweichend geführte Bauausführung erlassen wurde. Wurde aber nachträglich keine Baubewilligung für diese Bauabweichungen erteilt, ergibt sich aber auch keine entscheidende, vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifende Sachverhaltsänderung. Auch teilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit, dass seit dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen am 26.01.2017 (zur Erstellung des Gutachtens vom 30.01.2017) im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (LVwG-****) keinerlei Bauarbeiten (weder neue Bauarbeiten noch Bauarbeiten zur Wiederherstellung des genehmigten Bauzustandes) erfolgt sind. Der hochbautechnische Amtssachverständige wurde auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Ermittlungsverfahren als hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen. Ebenso wurde sein im Verfahren zu LVwG-**** erstelltes Gutachten vom 30.01.2017 – dies unter ausdrücklichem entsprechendem Hinweis bzw Verweis darauf in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 – als fachliche Beurteilungsgrundlage auch im anhängigen Verfahren herangezogen. Die Beteiligten bestätigten in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass ihnen dieses Sachverständigengutachten bereits aus dem zu LVwG-**** geführten Verfahren bekannt ist. Die belangte Behörde übernahm als Gegenstand ihres bescheidmäßigen Auftrages in identer Anführung die anlässlich der Besichtigung am 26.01.2017 festgestellten und im Sachverständigengutachten vom 30.01.2017 entsprechend aufgelisteten bautechnischen Abweichungen vom genehmigten Konsens. Einzig die laut Gutachten festgestellte, von der Genehmigung vorgenommene Änderung des Verlaufs der Fänge im Dachgeschoß wurde nicht in die bekämpfte Entscheidung als Gegenstand des Auftrages übernommen. Der hochbautechnische Amtssachverständige erläuterte seine gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht und stellte dazu fest, dass seine Befundung sowie seine daraus abgeleitete gutachterliche Wertung aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheins sowie aufgrund eines Abgleiches des Bauzustandes mit den behördlichen Genehmigungsunterlagen, im Konkreten mit den durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.01.2016, Zl ****, genehmigten Einreichunterlagen, erfolgt sei. Dieser Planabgleich ergab die festgestellten und vom Bauauftrag nunmehr entsprechend erfassten baulichen Abweichungen im Dachgeschoßbereich von der Konsenslage. Im Konkreten würden sich diese baulichen Änderungen auf eine räumliche Abtrennung im Mittelbereich zwischen den hier vorhandenen Mittelpfetten beziehen, in welchem Bereich Ständerwände mit entsprechender Holzverkleidung erstellt worden seien. Darüber hinaus sei eine Untergliederung in zwei Sanitärbereiche, welche ebenfalls in Holzbauweise erstellt worden wären, erfolgt. In diesen Sanitärbereichen wären WC-Anlagen, Bäder, Waschgelegenheiten sowie Duschen eingerichtet worden. Im Bereich der Decke wäre ein Deckendurchbruch hergestellt worden, von welchem aus eine Treppenanlage in Holzbauweise vom darunter liegenden Geschoß in das Dachgeschoß geführt worden sei. Im Bereich der Außenwände wäre eine entsprechende Dämmung und Holzverkleidung angebracht worden, das ursprünglich an der südostseitigen Außenwand vorgesehene Fenster sei nicht zur Ausführung gelangt. Zur Veranschaulichung verwies der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der benannten Bauabweichungen auf seine entsprechenden Eintragungen in einer Abbildung der Einreichplanung im Gutachten sowie auf das ebenfalls dem Gutachten angeschlossene, die Bauabweichungen ausweisende Bildmaterial.Der hochbautechnische Amtssachverständige erläuterte seine gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht und stellte dazu fest, dass seine Befundung sowie seine daraus abgeleitete gutachterliche Wertung aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheins sowie aufgrund eines Abgleiches des Bauzustandes mit den behördlichen Genehmigungsunterlagen, im Konkreten mit den durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.01.2016, Zl ****, genehmigten Einreichunterlagen, erfolgt sei. Dieser Planabgleich ergab die festgestellten und vom Bauauftrag nunmehr entsprechend erfassten baulichen Abweichungen im Dachgeschoßbereich von der Konsenslage. Im Konkreten würden sich diese baulichen Änderungen auf eine räumliche Abtrennung im Mittelbereich zwischen den hier vorhandenen Mittelpfetten beziehen, in welchem Bereich Ständerwände mit entsprechender Holzverkleidung erstellt worden seien. Darüber hinaus sei eine Untergliederung in zwei Sanitärbereiche, welche ebenfalls in Holzbauweise erstellt worden wären, erfolgt. In diesen Sanitärbereichen wären WC-Anlagen, Bäder, Waschgelegenheiten sowie Duschen eingerichtet worden. Im Bereich der Decke wäre ein Deckendurchbruch hergestellt worden, von welchem aus eine Treppenanlage in Holzbauweise vom darunter liegenden Geschoß in das Dachgeschoß geführt worden sei. Im Bereich der Außenwände wäre eine entsprechende Dämmung und Holzverkleidung angebracht worden, das ursprünglich an der südostseitigen Außenwand vorgesehene Fenster sei nicht zur Ausführung gelangt. Zur Veranschaulichung verwies der hochbautechnische Sachverständige hinsichtlich der benannten Bauabweichungen auf seine entsprechenden Eintragungen in einer Abbildung der Einreichplanung im Gutachten sowie auf das ebenfalls dem Gutachten angeschlossene, die Bauabweichungen ausweisende Bildmaterial. Soweit der Beschwerdeführer eine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der vorgenommenen einzelnen Bauführungen unter deren jeweils selbständiger Betrachtung in Frage stellt, ist festzustellen, dass die Bauführungen in gesamthafter Betrachtung den Tatbestand eines bewilligungspflichtigen Umbaus nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bzw sonstiger bewilligungspflichtiger, allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührender Änderungen von Gebäudeteilen nach § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 erfüllten. Zudem ist auch der bewilligungspflichtige Tatbestand einer Verwendungszweckänderung von Gebäudeteilen im Sinne des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 erfüllt, kann nämlich die durch die Setzung der Baumaßnahmen vorgenommene Änderung des Verwendungszwecks jedenfalls von Einfluss nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften sein. Soweit der Beschwerdeführer eine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht der vorgenommenen einzelnen Bauführungen unter deren jeweils selbständiger Betrachtung in Frage stellt, ist festzustellen, dass die Bauführungen in gesamthafter Betrachtung den Tatbestand eines bewilligungspflichtigen Umbaus nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bzw sonstiger bewilligungspflichtiger, allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührender Änderungen von Gebäudeteilen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 erfüllten. Zudem ist auch der bewilligungspflichtige Tatbestand einer Verwendungszweckänderung von Gebäudeteilen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 erfüllt, kann nämlich die durch die Setzung der Baumaßnahmen vorgenommene Änderung des Verwendungszwecks jedenfalls von Einfluss nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften sein. In dieser Hinsicht stellte der hochbautechnische Amtssachverständige in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung fest, dass sich eine Bewertung der Baumaßnahmen als bewilligungspflichtig aus fachlicher Sicht dadurch begründe, dass durch die vorgenommenen Baumaßnahmen Einfluss auf die in § 17 TBO 2011 definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, insbesondere Energieeffizienz und Wärmeschutz, genommen worden wäre. Darüber hinaus wäre auch auf Belange im Hinblick auf Standfestigkeit bzw auf mechanische Festigkeit Einfluss genommen, da aufgrund der vorgenommenen Aussparungen der Deckenkonstruktion entsprechende Auswechslungen im Deckenbereich erforderlich würden, um die auftretenden Lasten entsprechend ableiten zu können. Durch die Verbindung der einzelnen Ebenen existiere hier, wie bereits im schriftlichen Gutachten ausgeführt, keine bauliche Trennung zwischen darunter liegendem Geschoß und Dachgeschoß, weshalb auch Belange des Brandschutzes berührt würden, dies unter dem beachtlichen Aspekt, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt größtenteils um ein Bauwerk in Holzbauweise handle. In dieser Hinsicht stellte der hochbautechnische Amtssachverständige in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung fest, dass sich eine Bewertung der Baumaßnahmen als bewilligungspflichtig aus fachlicher Sicht dadurch begründe, dass durch die vorgenommenen Baumaßnahmen Einfluss auf die in Paragraph 17, TBO 2011 definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, insbesondere Energieeffizienz und Wärmeschutz, genommen worden wäre. Darüber hinaus wäre auch auf Belange im Hinblick auf Standfestigkeit bzw auf mechanische Festigkeit Einfluss genommen, da aufgrund der vorgenommenen Aussparungen der Deckenkonstruktion entsprechende Auswechslungen im Deckenbereich erforderlich würden, um die auftretenden Lasten entsprechend ableiten zu können. Durch die Verbindung der einzelnen Ebenen existiere hier, wie bereits im schriftlichen Gutachten ausgeführt, keine bauliche Trennung zwischen darunter liegendem Geschoß und Dachgeschoß, weshalb auch Belange des Brandschutzes berührt würden, dies unter dem beachtlichen Aspekt, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt größtenteils um ein Bauwerk in Holzbauweise handle. Dazu vom Beschwerdeführer befragt, beurteilte der hochbautechnische Sachverständige eine Bewilligungspflicht in Bezug auf die Sanitärbereiche mit dem Umstand, dass aufgrund der erforderlichen Ausgestaltung und der zusätzlichen Lasten resultierend aus den Einbauten sowie entsprechenden Wandverkleidungen eine entsprechende Auflast (zusätzliche Auflasten auf die Deckenkonstruktion) ausgeübt würde. Darüber hinaus würde die Ausbildung von Sanitärbereichen entsprechende bautechnische Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der erforderlichen Raumhöhen und der hygienischen Erfordernisse voraussetzen, da hier entsprechende Abdichtungen vorgenommen werden müssten, um eine Durchfeuchtung der Bauteile zu verhindern. Weiters beurteilte der hochbautechnische Sachverständige notwendige vorauszusetzende statische Kenntnisse für die Ausbildung einer entsprechenden Deckenaussparung, dies, um die auftretenden Lasen aufgrund der vorhandenen Auswechslung entsprechend in den Untergrund bzw in die anderen Bauteile ableiten zu können, und würden dadurch auch die Erfordernisse des § 17 TBO 2011 in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit berührt. Darüber hinaus sei in diesem Bereich auch eine Treppenanlage in das darunter liegende Geschoß geführt worden, welche nicht den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 bzw der ÖNORM B 5371 entspräche. Dies gälte insbesondere hinblicklich der erforderlichen Steigungsverhältnisse, Treppenbreiten, Anbringung von Handläufen sowie Absturzsicherungen. Darüber hinaus werde aufgrund der nunmehr vorhandenen Verbindung zwischen den verschiedenen Geschoßen Einfluss auf die brandschutztechnischen Erfordernisse, zudem aufgrund der räumlichen Verbindung auch Einfluss auf die Energieeffizienz des Gebäudes genommen. Weiters beurteilte der hochbautechnische Sachverständige notwendige vorauszusetzende statische Kenntnisse für die Ausbildung einer entsprechenden Deckenaussparung, dies, um die auftretenden Lasen aufgrund der vorhandenen Auswechslung entsprechend in den Untergrund bzw in die anderen Bauteile ableiten zu können, und würden dadurch auch die Erfordernisse des Paragraph 17, TBO 2011 in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit berührt. Darüber hinaus sei in diesem Bereich auch eine Treppenanlage in das darunter liegende Geschoß geführt worden, welche nicht den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 bzw der ÖNORM B 5371 entspräche. Dies gälte insbesondere hinblicklich der erforderlichen Steigungsverhältnisse, Treppenbreiten, Anbringung von Handläufen sowie Absturzsicherungen. Darüber hinaus werde aufgrund der nunmehr vorhandenen Verbindung zwischen den verschiedenen Geschoßen Einfluss auf die brandschutztechnischen Erfordernisse, zudem aufgrund der räumlichen Verbindung auch Einfluss auf die Energieeffizienz des Gebäudes genommen. Beurteilt der hochbautechnische Sachverständige über Nachfrage des Beschwerdeführers zwar die Holzriegelwände mit entsprechender Holzverkleidung in einer von den übrigen Baumaßnahmen losgelösten Betrachtung für sich als nicht bewilligungspflichtig, da diese Wandkonstruktionen für sich keine statisch-konstruktive Aufgaben zu erfüllen hätten, so ergibt sich dennoch in einer gesamtschauenden Betrachtung im Hinblick auf den beabsichtigen einheitlichen geänderten Verwendungszweck einer Wohnnutzung jedenfalls deren Bewilligungspflicht im Umfang dieses Genehmigungstatbestandes (lit c).Beurteilt der hochbautechnische Sachverständige über Nachfrage des Beschwerdeführers zwar die Holzriegelwände mit entsprechender Holzverkleidung in einer von den übrigen Baumaßnahmen losgelösten Betrachtung für sich als nicht bewilligungspflichtig, da diese Wandkonstruktionen für sich keine statisch-konstruktive Aufgaben zu erfüllen hätten, so ergibt sich dennoch in einer gesamtschauenden Betrachtung im Hinblick auf den beabsichtigen einheitlichen geänderten Verwendungszweck einer Wohnnutzung jedenfalls deren Bewilligungspflicht im Umfang dieses Genehmigungstatbestandes (Litera c,). Eine von den übrigen Baumaßnahmen getrennte Beurteilung rechtfertigt sich nach Beurteilung des Sachverständigen hingegen bezüglich der (innenseitig) angebrachten Wärmedämmung und Wandverkleidung aus OSB-Platten, welche an den nordwest- und südostseitigen Außenwänden des in sich baulich abgetrennten, jeweils zwischen den vorhandenen Mittelpfetten befindlichen Mittelbereiches im Dachbereich innenseitig angebracht worden sind. Diese Maßnahmen würden sich ausschließlich auf den Dachgeschoßbereich beziehen und wären hier ausgehend von der Oberkante Fußboden bis zur Unterkante der Dachkonstruktion geführt. Fachlich rechtfertige sich eine getrennte Betrachtung aufgrund des Umstandes, dass infolge der derzeit vorherrschenden baulichen Situation diese vorgesehenen wärmetechnischen Maßnahmen als irrelevant beurteilt werden könnten, da derzeit die seitlich angrenzenden Dachbodenräume baulich vom Mittelbereich nicht gänzlich abgetrennt wären, wodurch diese getroffenen wärmetechnischen Maßnahmen zu keinem entsprechenden Ergebnis führen würden. Sind diese Maßnahmen unter derartiger Betrachtung baurechtlich nicht relevant, war dies daher im Spruch entsprechend aufzugreifen. Der genehmigte Verwendungszweck des Dachgeschoßes als reiner Dachboden wurde unzulässiger Weise durch die vorgenommenen Bauführungen geändert. Mit Bescheid vom 14.01.2016 wurde ausdrücklich nur eine Nutzung dieses Geschoßes als Dachboden bewilligt, in dem sich auch keine weiteren Räumlichkeiten (bzw raumbildenden Elemente) befinden. Nach dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Bauantrag war entsprechend vorgesehen, die ursprünglich hier noch vorhandenen räumlichen Trennungen zu entfernen, sodass nach diesem Bauantrag keine Unterteilung des Dachraumes mehr vorgesehen war. Zudem ergibt sich eine Unzulässigkeit einer weitergehenden Nutzung des Dachgeschoßes aus dem in den Bescheid ausdrücklich aufgenommenen Hinweis (festgehalten in Auflage 21), dass der Raum im Dachgeschoß keinesfalls zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe, da die entsprechende Raumhöhe nicht gegeben sei. Die im Hinblick auf § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 vorgeworfene Konsenslosigkeit gründet sich auf die im Gutachten des Sachverständigen beschriebenen, an Ort und Stelle festgestellten, konkret gesetzten Baumaßnahmen und deren bestimmungsgemäßen Nutzungszweck.Die im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 vorgeworfene Konsenslosigkeit gründet sich auf die im Gutachten des Sachverständigen beschriebenen, an Ort und Stelle festgestellten, konkret gesetzten Baumaßnahmen und deren bestimmungsgemäßen Nutzungszweck. Die fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde diesen fachlichen Einschätzungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die vom Sachverständigen anlässlich seiner Begutachtung vor Ort festgestellten, konsenslos aufgeführten, im Gutachten zur Illustration planlich dargestellten (zwei) Fänge im Dachgeschoß (zwei über Dach geführte Einzelfänge aus Formsteinen mit entsprechender Dämmung) sind im bekämpften Bescheid – wie an obiger Stelle dargelegt – nicht als spruchgegenständlich erfasst. Dies gründet sich auf den Umstand, dass Gegenstand des bekämpften Bescheides vom 27.03.2017 ausschließlich im Dachgeschoß gesetzte Maßnahmen sind, die beschriebenen Fänge jedoch auch (zumindest) in das darunter liegende Geschoß geführt werden. Die konsenslose Führung beider Fänge wäre Objekt einer eigenen baupolizeilichen Beauftragung. Diese konkrete Führung der Fänge wurde vom bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung erläutert und vom Beschwerdeführer zugestanden. Wendet der Beschwerdeführer technische Unmöglichkeit zur Herstellung des konsentierten Bauzustandes ein, widerspricht dem die fachliche Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen. Eine technische Möglichkeit begründe sich im Umstand der Errichtung der Wandkonstruktionen in Holzriegelbauweise mit entsprechenden Wandverkleidungen in Holz, wodurch ein jederzeitiger Abbau möglich sei. Diese Wandkonstruktionen seien auf die Deckenkonstruktion aufgesetzt und würden aus statisch-konstruktiven Gründen kein notwendiges Erfordernis bilden. Die vorhandenen Deckenöffnungen könnten ohne größeren Aufwand verschlossen werden, sodass eine bauliche Trennung zwischen dem darunter liegenden Geschoß und dem Dachgeschoß gewährleistet werde. Der Sachverständige bezog seine Beurteilung auf alle aus seiner Sicht notwendigen bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen. Eine gegenteilige fachliche Begründung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Eine wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückführung in den konsentierten Bauzustand erachtete der hochbautechnische Sachverständige in Anbetracht insbesondere auch der beschriebenen Bauweise als gegeben, die Kosten für einen entsprechenden Rückbau im Dachgeschoß halten sich in vertretbaren Grenzen. Diesen Schluss zieht auch das erkennende Gericht. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Herstellung des konsentierten Zustandes auch die in § 39 Abs 1 letzter Satz TBO 2011 angeordnete rechtliche Konsequenz, andernfalls stattdessen die Beseitigung baulichen Anlage auftragen zu müssen, maßstäblich sein muss.Angemerkt sei an dieser Stelle, dass zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Herstellung des konsentierten Zustandes auch die in Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011 angeordnete rechtliche Konsequenz, andernfalls stattdessen die Beseitigung baulichen Anlage auftragen zu müssen, maßstäblich sein muss. Wirft der Beschwerdeführer Unbestimmtheit des Spruches vor, ist auszuführen, dass sich die konkret beauftragten Maßnahmen in gebotener zusammenschauender Betrachtung auch mit der Begründung des bekämpften Bescheides ergeben. Die in der Begründung aufgeführten Maßnahmen bilden damit (ausgenommen der angeführten Wärmedämmung und OSB-Platten) den Bescheidinhalt. Betreffen diese Maßnahmen ausschließlich Bauführungen, die im Dachgeschoß zu setzen sind, findet dies insofern Deckung auch im Vorspruch und Spruch des Bescheides, als darin (ausschließlich) der Bereich des Dachgeschoßes als Bescheidgegenstand erfasst wird. Dass mit der im Spruch bezogenen Konsenslage der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.01.2016, AZ ****, gemeint ist, ergibt sich eindeutig ebenfalls aus einer Zusammenschau mit der darauf gerichteten Begründung des bekämpften Bescheides. Wirft der Beschwerdeführer Unbestimmtheit des Spruches vor, ist auszuführen, dass sich die konkret beauftragten Maßnahmen in gebotener zusammenschauender Betrachtung auch mit der Begründung des bekämpften Bescheides ergeben. Die in der Begründung aufgeführten Maßnahmen bilden damit (ausgenommen der angeführten Wärmedämmung und OSB-Platten) den Bescheidinhalt. Betreffen diese Maßnahmen ausschließlich Bauführungen, die im Dachgeschoß zu setzen sind, findet dies insofern Deckung auch im Vorspruch und Spruch des Bescheides, als darin (ausschließlich) der Bereich des Dachgeschoßes als Bescheidgegenstand erfasst wird. Dass mit der im Spruch bezogenen Konsenslage der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.01.2016, AZ ****, gemeint ist, ergibt sich eindeutig ebenfalls aus einer Zusammenschau mit der darauf gerichteten Begründung des bekämpften Bescheides. Die Leistungsfrist zur Erfüllung des Bauauftrages war neu festzulegen. Bemängelt der Beschwerdeführer die - bereits im bekämpften Bescheid eingeräumte – Dauer der Leistungsfrist von 3 Monaten als unzureichend, hält dem der hochbautechnische Sachverständige die nachvollziehbare fachliche Begründung entgegen, dass die erforderlichen, ausschließlich im Inneren des Gebäudes vorzunehmenden Rückbaumaßnahmen unabhängig von Witterungseinflüssen innerhalb dieser Zeit durchgeführt werden können. Fachliche Gegenargumente hiezu zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.1432.4

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