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{'item': 'LVwG-2017/13/1697-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 52§ 3§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/13/1697-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel), entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkung in Österreich Gebrauch zu machen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „

  1. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid des Bezirkshautmanns der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.6.2017 zu ****, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen wird, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter in offener Frist I. BESCHWERDErömisch eins. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dieser Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und die Beschwerde ausgeführt wie folgt:
  2. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 25.12.2016 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** gelenkt. Es war dies außerhalb des Ortsgebiets. Der Beschwerdeführer war auf der A ** in Fahrtrichtung Osten unterwegs, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.Der Beschwerdeführer hat am 25.12.2016 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** gelenkt. Es war dies außerhalb des Ortsgebiets. Der Beschwerdeführer war auf der A ** in Fahrtrichtung Osten unterwegs, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Die belangte Behörde als Straßenverkehrsbehörde hat mit Straferkenntnis vom 21.4.2017 zu GZ: **** den Beschwerdeführer

§ 52lit a Z 10a St

VO wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h mit einer Geldstrafe von EUR 240,00 bestraft.Die belangte Behörde als Straßenverkehrsbehörde hat mit Straferkenntnis vom 21.4.2017 zu GZ: **** den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h mit einer Geldstrafe von EUR 240,00 bestraft. Beweis: Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ****

  1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid ist mit 13.6.2017 datiert und erfolgt die Postaufgabe dieser Beschwerde innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet ab Datum des Bescheides, weshalb die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.
  2. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wesentlich damit, dass eine Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben ist, wenn jemand außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h die Geschwindigkeit überschreitet. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer aber eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes von mehr als 50 km/h nicht zu verantworten hat, sondern dass er lediglich, die Geschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat, wofür er nach der Straßenverkehrsordnung auch bestraft wurde. Damit hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Tatbestand überhaupt nicht erfüllt.Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wesentlich damit, dass eine Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht mehr gegeben ist, wenn jemand außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h die Geschwindigkeit überschreitet. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer aber eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes von mehr als 50 km/h nicht zu verantworten hat, sondern dass er lediglich, die Geschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat, wofür er nach der Straßenverkehrsordnung auch bestraft wurde. Damit hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Tatbestand überhaupt nicht erfüllt. Die belangte Behörde gibt an, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 63 km/h überschritten habe und wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Das ist nur bedingt richtig, nämlich nur dahingehend, dass es sich um eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes Luft handelte, nicht jedoch um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit weiterhin gegeben ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem Immissionsschutzgesetz Luft dienen nicht der Verkehrssicherheit, weshalb als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG nur eine solche in Frage kommt, die einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt, weil die Straßenverkehrsordnung der Verkehrssicherheit dient.Die belangte Behörde gibt an, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 63 km/h überschritten habe und wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Das ist nur bedingt richtig, nämlich nur dahingehend, dass es sich um eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes Luft handelte, nicht jedoch um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit weiterhin gegeben ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem Immissionsschutzgesetz Luft dienen nicht der Verkehrssicherheit, weshalb als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nur eine solche in Frage kommt, die einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt, weil die Straßenverkehrsordnung der Verkehrssicherheit dient. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Straßenverkehrsordnung bestraft wurde, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h außerhalb des Ortsgebietes überschritten hat, hätte die belangte Behörde keinesfalls den bekämpften Bescheid erlassen dürfen, weshalb sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
  3. Beweisanträge: Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens die Aufnahme nachstehender Beweise: ❖ Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** ❖ Akt der Bezirkshauptmannschaf Y zu **** ❖ Einvernahme des Beschwerdeführers
  4. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 28.11.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen **-**** am 25.12.2016 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der Inntalautobahn A ** bei Kilometer 47,0 in Fahrtrichtung Osten die

§ 3

Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A ** Inntalautobahn und der A ** Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen **-**** am 25.12.2016 um 9.35 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der Inntalautobahn A ** bei Kilometer 47,0 in Fahrtrichtung Osten die

Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A ** Inntalautobahn und der A ** Brennerautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2017, **** wegen einer Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2017, **** wegen einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) rechtskräftig bestraft. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von den kontrollierenden Beamten durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug (Abstandsbus) bei eingeschaltetem Videoaufzeichnungsgerät festgestellt und ausgewertet.

§ 24

Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§ 26

Abs 3 Z 1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002). Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Ausmaß, wurden sie – wie im gegenständlichen Fall – mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002). Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.13.1697.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.