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{'item': 'LVwG-2017/15/2681-3'}

Obsah (7)§ 18§ 1§ 2§ 5§ 17§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2681-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass für den Monat September 2017 ein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 475,01 und für den Oktober 2017 in der Höhe von Euro 328,67 zuerkannt wird.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass für den Monat September 2017 ein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 475,01 und für den Oktober 2017 in der Höhe von Euro 328,67 zuerkannt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass aufgrund des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin ein Anspruch des Beschwerdeführers

§ 18

Abs 2 TMSG zu verneinen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass aufgrund des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin ein Anspruch des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu verneinen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Auslegung des TMSG durch die belangte Behörde entgegengetreten wird. Insbesondere wird auf § 18 Abs 3 TMSG bzw die Auslegung dieser Bestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 10.06.2015, LVwG-2015/15/1158) verwiesen.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Auslegung des TMSG durch die belangte Behörde entgegengetreten wird. Insbesondere wird auf Paragraph 18, Absatz 3, TMSG bzw die Auslegung dieser Bestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 10.06.2015, LVwG-2015/15/1158) verwiesen. Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme des AMS X eingeholt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Kursbesuches vom 25.09.2017 bis zum 03.11.2017 ein tägliches Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum in der Höhe von Euro 26,36 bezogen. Weiters erfolgte ein Kursbesuch im Zeitraum vom 06.11.2017 bis zum 24.11.

  1. Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme des AMS römisch zehn eingeholt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Kursbesuches vom 25.09.2017 bis zum 03.11.2017 ein tägliches Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum in der Höhe von Euro 26,36 bezogen. Weiters erfolgte ein Kursbesuch im Zeitraum vom 06.11.2017 bis zum 24.11.
  2. Laut Auskunft durch das AMS X wird das Arbeitslosengeld jeweils um den
  3. des Folgemonats angewiesen; dies bedeutet, dass betreffend Leistungen für einen Kursbesuch im September 2017 die entsprechenden Tagessätze um den 08.10.2017 angewiesen wurden und diese dem Beschwerdeführer daher im Oktober 2017 zur Verfügung gestanden sind..Laut Auskunft durch das AMS römisch zehn wird das Arbeitslosengeld jeweils um den
  4. des Folgemonats angewiesen; dies bedeutet, dass betreffend Leistungen für einen Kursbesuch im September 2017 die entsprechenden Tagessätze um den 08.10.2017 angewiesen wurden und diese dem Beschwerdeführer daher im Oktober 2017 zur Verfügung gestanden sind.. Weiters wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall von der belangten Behörde über Leistungen für die Monate September und Oktober 2017 abgesprochen wurde, auf einen allfälligen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt war im vorliegenden Verfahren daher nicht abzusprechen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von maßstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Nach dem unmissverständlichen Antrag des Beschwerdeführers richtet sich sein Begehren um Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum ab September
  5. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im Oktober 2017 erlassen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über den Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate September und Oktober 2017 abzusprechen hatte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin wohnt sowie dass von dieser die gesamten Wohnkosten übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat daher keine weiteren Aufwendungen für den Wohnaufwand zu tragen. Eine weitere Unterstützung durch die Lebensgefährtin erhält der Beschwerdeführer allerdings nicht. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 25.09.2017 bis zum 03.11.2017 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 26,36 täglich bezogen. Dies bedeutet, dass ihm im Monat Oktober – bei einer Auszahlung des Anspruches betreffend den September um den
  6. des Folgemonats – ein Betrag in der Höhe von Euro 146,34 zur Verfügung gestanden ist. Über weitere eigene Mittel verfügt der Beschwerdeführer laut Akteninhalt nicht, insbesondere standen ihm auch im September 2017 keine eigenen Mittel zur Verfügung. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 25.09.2017 bis zum 03.11.2017 aufgrund eines Kursbesuches vom AMS ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 26,36 bezogen hat ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung durch das AMS und ist dieser Umstand auch nicht strittig. Auch ist nicht strittig, dass die Ansprüche betreffend den September um den
  7. Oktober angewiesen wurden. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Auslegung des § 18 Abs 2 und 3 TMSG, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Auslegung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 TMSG, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschen-würdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

Abs 4 leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind

Absatz 4, leg cit so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich

§ 2Abs 1 TMSG, wer

In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Er bildet somit zusammen mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 6 TMSG. Aus diesem Grund ist für die Berechnung seines Bedarfs der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit e Z 1 TMSG maßgebend.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Er bildet somit zusammen mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, TMSG. Aus diesem Grund ist für die Berechnung seines Bedarfs der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG maßgebend. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 17

Abs 1 TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 17, Absatz eins, TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Abs 2 leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.Mindestsicherung ist unbeschadet dieser Verpflichtung

Absatz 2, leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

§ 18

Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist

Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt

§ 18

Abs 2 TMSG neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese

§ 18Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG, so ist diese

Paragraph 18, Absatz 3, TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte der Lebensgefährtin verneint. Bei der Berechnung seines Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach § 5 TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen der Lebensgefährtin angerechnet.Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die laufenden Einkünfte der Lebensgefährtin verneint. Bei der Berechnung seines Anspruches hat sie dabei – jeweils nach Abzug von Mindestsätzen nach Paragraph 5, TMSG – das vollständige verbleibende Einkommen der Lebensgefährtin angerechnet. Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des § 18 TMSG verkannt:Damit hat die belangte Behörde den Regelungsinhalt des Paragraph 18, TMSG verkannt:

§ 18

Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat" - auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt.

Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter - "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat" - auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

§ 18

Abs 3 lit a TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber - fallbezogen -

Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201). Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten (vgl dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebensgefährten vergleiche dazu etwa Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, Seite 2). Auf einen „Lebensgefährten-Unterhalt“ besteht sohin weder ein öffentlich-rechtlicher, noch mangels entsprechender Vereinbarung ein privatrechtlicher Anspruch. Zwar berücksichtigt der Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise die besondere Stellung von Lebensgefährten beispielsweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dennoch ist eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen einer ehelichen und einer (nicht gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest de lege lata noch nicht erfolgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des § 18 Abs 3 TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an den Beschwerdeführer nur insoweit auf seinen Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt. Auf Grund der klaren Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 3, TMSG können daher allfällige Zahlungen des Lebensgefährten an den Beschwerdeführer nur insoweit auf seinen Anspruch angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt. Mit anderen Worten: Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Lebensgefährten können Einkommen der Lebensgefährten insofern bei der Berechnung des Anspruchs nach dem TMSG berücksichtigt werden, als dass tatsächlich Beiträge geleistet werden. Der Gesetzgeber hat für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft leben, von vorn herein einen gegenüber dem Alleinstehenden reduzierten Richtsatz vorgesehen, was vor dem Hintergrund der durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt üblicherweise verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Genauso ist aber auch durch § 18 Abs 3 TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Genauso ist aber auch durch Paragraph 18, Absatz 3, TMSG klargestellt, dass Leistungen, auf die weder ein öffentlich-rechtlicher, noch ein privatrechtlicher Anspruch besteht, nur insofern berücksichtigt werden können, als dass diese tatsächlich gewährt werden. Jede andere Auslegung des Gesetzes würde zum sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass sich ein Hilfesuchender eine bedarfsmindernde Leistung zurechnen lassen müsste, die er mit rechtlichen Mitteln tatsächlich nicht erhalten kann. In letzter Konsequenz müsste ein hilfesuchender Lebensgefährte daher den gemeinsamen Haushalt verlassen, nur um eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können. Eine derart offensichtlich unsachliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall war daher zu klären, in wie weit der Beschwerdeführer regelmäßig zumindest teilweise bedarfsdeckende Leistungen von seiner Lebensgefährtin erhält. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, wird von seiner Lebensgefährtin der gesamte Wohnaufwand bestritten. Der Beschwerdeführer hat somit auf Grund der faktischen Leistungsgewährung durch die Lebensgefährtin in diesem Umfang keinen Bedarf und damit auch keinen Anspruch auf Übernahme (anteiliger) Wohnkosten. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer allerdings keine Unterstützung durch die Lebensgefährtin, weshalb das Einkommen der Lebensgefährtin den Anspruch des Beschwerdeführers nicht weiter mindert. Der volljährige Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für ihn der Mindestsatz nach §5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG anzuwenden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, standen dem Beschwerdeführer im September 2017 keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung, im Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer allerdings vom AMS Taggelder für den Besuch einer Fortbildung im Ausmaß von Euro 146,34 bezogen. Der für den Oktober 2017 gebührende Richtsatz ist daher um diesen Betrag zu reduzieren.Der volljährige Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung. Aus diesem Grund ist für ihn der Mindestsatz nach §5 Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG anzuwenden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, standen dem Beschwerdeführer im September 2017 keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung, im Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer allerdings vom AMS Taggelder für den Besuch einer Fortbildung im Ausmaß von Euro 146,34 bezogen. Der für den Oktober 2017 gebührende Richtsatz ist daher um diesen Betrag zu reduzieren. Somit errechnet sich für den Beschwerdeführer für den September 2017 ein Anspruch über Euro 475,01 und für den Oktober 2017 in der Höhe von Euro 328,67. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2681.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.