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{'item': 'LVwG-2017/24/1911-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/1911-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 22Abs 2 Waff

G wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den Antrag des AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, vom 24.04.2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG wie folgt: Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B wird abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende Beschwerde eingebracht: “B e s c h e i d b e s c h w e r d e gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Ausstellung eines Waffenpasses für verlässliche EW R-Bürger, gemäß §

§ 22Abs 2 Z 1 Waff

Ggemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG wegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Ausstellung eines Waffenpasses für verlässliche EW R-Bürger, gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG I. Meine nunmehr langjährige Lebensgefährtin wird im kommenden Jahr die Betriebe ihres Vaters - BB - übernehmen, welche eine Goldschmiede, ein Juweliergeschäft sowie einen Schmuck—Großhandel umfassen. Da sie dabei Hilfe benötigt werde ich selbst auch bereits eingebunden und soll in Zukunft sogar als Geschäftspartner dabei behilflich sein, aber zu diesem Zeitpunkt und auch in Zukunft vor allem als Begleitung, vor allem aus Sicherheitsgründen, zur Seite stehen.römisch eins. Meine nunmehr langjährige Lebensgefährtin wird im kommenden Jahr die Betriebe ihres Vaters - BB - übernehmen, welche eine Goldschmiede, ein Juweliergeschäft sowie einen Schmuck—Großhandel umfassen. Da sie dabei Hilfe benötigt werde ich selbst auch bereits eingebunden und soll in Zukunft sogar als Geschäftspartner dabei behilflich sein, aber zu diesem Zeitpunkt und auch in Zukunft vor allem als Begleitung, vor allem aus Sicherheitsgründen, zur Seite stehen. Der Schmuck-Großhandel beliefert Kunden in ganz Österreich und besteht schon seit über 30 Jahren, wodurch die Bekanntheit in der Branche hoch ausfällt. Auf den Geschäftsreisen, wo der Schmuck direkt und in möglichst großem Umfang den Kunden präsentiert wird, werden daher 4 Koffer (ca. 50x40x30cm, LxBxH) - mit einer durchschnittlichen Masse von 15-20kg pro Koffer - mitgeführt, was für 2 Personen bereits alleine dadurch einen erheblichen Aufwand und zwangsläufig auch Sicherheitseinschränkungen mit sich bringt. In den Koffern befinden sich Schmuck und Juwelen in höchster Güte- sowie Preisklasse (Einzelne Schmuckstücke im Wert von je mehreren zehntausend Euro), was die Koffer schwer und äußerst wertvoll macht - der Wert zusammen übersteigt eine Million Euro an mitgeführtem Schmuck. Ein Abhandenkommen bereits eines Koffers wäre ohne Frage existenzgefährdend für den Betrieb. Die Koffer zu reduzieren würde zu einem erheblichen beruflich Nachteil führen, genauso wie jeweils nur einen oder zwei Koffer vom Fahrzeug zum Kunden zu transportieren, da der Weg aufgrund der äußerst begrenzten Parkplatzmöglichkeiten meist mehrere hundert Meter in eine Richtung beträgt und somit der Zeitaufwand, wie auch die dadurch ungewollt erregte Aufmerksamkeit, unverhältnismäßig ansteigen würden. Die Tatsache, dass Juweliere heutzutage gerne als Ziel eines Überfalls ausgewählt werden, deckt sich mit den meinerseits bereits gemachten Erfahrungen, einer inzwischen bereits durchgeführten ersten Geschäftsreise im Raum X. Diese wurde durchgeführt, um neue Kunden zu gewinnen, wobei unter den ersten 10 besuchten Juwelieren 3 innerhalb der letzten Monate überfallen wurden, siehe „CC " in W - Überfall Mitte Juli - oder „DD" in V - Überfall Mitte Februar.Die Koffer zu reduzieren würde zu einem erheblichen beruflich Nachteil führen, genauso wie jeweils nur einen oder zwei Koffer vom Fahrzeug zum Kunden zu transportieren, da der Weg aufgrund der äußerst begrenzten Parkplatzmöglichkeiten meist mehrere hundert Meter in eine Richtung beträgt und somit der Zeitaufwand, wie auch die dadurch ungewollt erregte Aufmerksamkeit, unverhältnismäßig ansteigen würden. Die Tatsache, dass Juweliere heutzutage gerne als Ziel eines Überfalls ausgewählt werden, deckt sich mit den meinerseits bereits gemachten Erfahrungen, einer inzwischen bereits durchgeführten ersten Geschäftsreise im Raum römisch zehn. Diese wurde durchgeführt, um neue Kunden zu gewinnen, wobei unter den ersten 10 besuchten Juwelieren 3 innerhalb der letzten Monate überfallen wurden, siehe „CC " in W - Überfall Mitte Juli - oder „DD" in römisch fünf - Überfall Mitte Februar. Man stelle sich nun ein Juweliergeschäft vor, welches oftmals mitten in der Fußgängerzone liegt, wie z.B. in U, T, W, S etc. und sich durch teure, auf Abschreckung und Schutz ausgelegte Einrichtungen, zu schützen vermag, jedoch trotzdem Überfallen wird - die Ware taucht größtenteils nie mehr auf, der Schaden aber bleibt. In S, wo sich gute und wichtige Kundschaften befinden, stehen grundsätzlich bewaffnete Personen zum Schutz und zur Abschreckung vor den Geschäften, ja sogar vor dem Casino mitten in S steht ein bewaffneter Mann. Die Personen, welche einen Überfall durchführen, gehören meist zu organisierten Banden und sind gut vorbereitet. Man weiß, dass die Planung eine wichtige Rolle spielt und die Ziele vorher umfangreich ausgekundschaftet werden. Die Wahrscheinlichkeit, wenn auch nur zufällig, dabei gesehen zu werden, wie man einen Juwelier mit den voluminösen Schmuckkoffern besucht, stufe ich persönlich als weitaus höher als normal ein, da sich beispielsweise in U mehrere Schmuckgeschäfte in der Adresse 2 befinden, und diese nur äußerst eingeschränkt befahrbar ist, wodurch die einige Querstraßen entfernte Parkgarage die beste und teilweise einzige Gelegenheit zum Parken bietet. Die Notwendigkeit für den Betrieb regelmäßig bei den Kundschaften zu erscheinen ergibt eine Häufigkeit der Besuche von ca. 2 mal pro Monat und Kundschaft und bringt eine hohe Bekanntheit mit sich, dadurch auch eine weit höhere Gefahr als beispielsweise bei Geldtransporten, hinzu kommt die Einschränkung der großen und zahlreichen Koffer. Eine ähnliche Situation stellt sich in W dar, wo in der Hauptstraße und angrenzenden Straßen, sich mehrere Kunden befinden. Dadurch ist man zwangläufig darauf angewiesen, von einem Geschäft zum nächsten zu gehen, mit besagten großen Koffern voller Schmuck. Teilweise gibt es in den ländlicheren Gegenden bessere Möglichkeiten, aber teilweise auch noch schlechtere. Eine Beschränkung auf Kunden mit sicherheitstechnisch günstigen Möglichkeiten wäre keinesfalls durchführbar und würde mangels an Kunden zum Konkurs führen. Es wird auf jede Möglichkeit Rücksicht genommen, die zwangsläufig erregte Aufmerksamkeit gering zu halten und die Koffer nicht unnötig hin und herzu tragen, was sich jedoch schwierig gestaltet, aufgrund der begrenzten Parkmöglichkeiten, und trotz größtmöglichen Aufwandes bei der vorherigen Recherche zu Parkplätzen und Transportwegen die Möglichkeiten sich stark in Grenzen halten. Aufgrund dieser Umstände wäre es für jeden Räuber ein weitaus leichteres den von uns durchgeführten Transport der Schmuckstücke zu überfallen, da es weder eine Alarmanlage gibt, noch sofort die Sicherheitsbehörden verständigt werden können und auch unmöglich innerhalb von Sekunden vor Ort wären. Dies ist auf offener Straße zu jedem Zeitpunkt möglich, da es keine verschlossenen Türen oder bruchsichere Scheiben gibt, welche meine Lebensgefährtin, mich und den Schmuck davor schützen oder zumindest einen Widerstand bieten. Ein Überfall würde einige Sekunden dauern und damit weitaus weniger Aufwand erfordern, als es ein Überfall oder Einbruch bei einem Geschäft tut. Auch die Möglichkeit unseren Transport bis zum Verwahrungsort, dem Hauptwohnsitz meiner Lebensgefährtin, zu verfolgen und noch vor dem eingefriedeten Wohnsitz zuzuschlagen, wäre mit wenig bis gar keinem Aufwand für die Täter verbunden. Die Möglichkeiten sich mit anderweitigen legalen Waffen zur Wehr zu setzen sind ebenso äußerst beschränkt und je nach Gegenüber sogar als nutzlos zu betrachten. Als Beispiele sind hier Pfefferspray und Schlagstock zu nennen. Beide sind nur auf kurze bis Nahdistanz wirkungsvoll, wobei das Pfefferspray bereits bei ungünstigen Windverhältnissen nicht nur unbrauchbar, sondern sogar kontraproduktiv wird. Und bewiesenermaßen bei einem Angreifer mit Waffe, z.B. einem Messer, diesen nur weiter reizt und dieser seine Handlungsfähigkeit erst mit einer Verzögerung von einigen Sekunden bis zu einer Minute verliert oder in außergewöhnlichen psychischen Zuständen sogar gar nicht. Der Schlagstock ist nur auf Nahdistanz einsetzbar und die Chancen trotzdem verletzt und vom Gegenüber handlungsunfähig gemacht zu werden, sind bereits bei einem Messerangriff unverhältnismäßig hoch. Hinzu kommt die Formgebung, wodurch er aufgrund der Länge bereits schlecht verdeckt zu tragen ist und die Möglichkeit auf verdecktes Tragen sowieso stark einschränkt sind. Zusammenfassend ergibt sich daraus der Bedarf einer Schusswaffe der Kategorie B, da nur hierdurch ein verlässlicher Schutz unserer Rechtsgüter im Falle eines Angriffes bzw. Überfalles gewährleistet werden kann und andere Mittel aufgrund der Gefahrenlage nicht ausreichen, um unsere Rechtsgüter verlässlich zu schützen. Auch das verdeckte Tragen mit Holster an einem Gürtel ist sonstigen Mitteln vorzuziehen. Aufgrund meiner Ausbildung zum „Waffentechniker" und Büchsenmacher sowie zum MilStrf&MP-UO ist meine Verlässlichkeit in höchstem Maße geprüft und wird auch überwacht. Ich habe aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt Zugang zu meinen Dienstwaffen - einer P80/Glock 17 und einem StG77/ Steyr AUG mit mehreren mit Alarmmunition gefüllten Magazinen. Wenn nicht mir als ausgebildetem Experten für Waffen, Militärstreifen & Militärpolizisten und damit Dienstwaffenträger - wobei der Dienst je nach Auftrag in Zivil durchgeführt wird - eine Schusswaffe der Kategorie B auch außerhalb meines Dienstes zum Führen anvertraut wird, dann bezweifle ich sehr stark, dass es mehr als eine Hand voll Personen in Österreich gibt, welche im Gesamten auch nur ähnliche Qualifikationen im Umgang mit Waffen mitbringen. Deshalb schließe ich aus, dass es aus diesen Gründen scheitert, da nach meiner persönlichen Meinung, ein Waffenpass für meine Person, auch ohne konkrete Gefahrenlage, eine Bereicherung für die Öffentlichkeit wäre und damit ganz und gar keine zusätzliche Gefährdung verbunden ist. Dies wäre sogar im Gesetz verankert da eine Ausstellung an verlässliche EWR-Bürger gemäß §21 Abs 2 WaffG auch ohne zusätzliche Begründung, zumindest offiziell, im Ermessen der Behörde liegt.Aufgrund meiner Ausbildung zum „Waffentechniker" und Büchsenmacher sowie zum MilStrf&MP-UO ist meine Verlässlichkeit in höchstem Maße geprüft und wird auch überwacht. Ich habe aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt Zugang zu meinen Dienstwaffen - einer P80/Glock 17 und einem StG77/ Steyr AUG mit mehreren mit Alarmmunition gefüllten Magazinen. Wenn nicht mir als ausgebildetem Experten für Waffen, Militärstreifen & Militärpolizisten und damit Dienstwaffenträger - wobei der Dienst je nach Auftrag in Zivil durchgeführt wird - eine Schusswaffe der Kategorie B auch außerhalb meines Dienstes zum Führen anvertraut wird, dann bezweifle ich sehr stark, dass es mehr als eine Hand voll Personen in Österreich gibt, welche im Gesamten auch nur ähnliche Qualifikationen im Umgang mit Waffen mitbringen. Deshalb schließe ich aus, dass es aus diesen Gründen scheitert, da nach meiner persönlichen Meinung, ein Waffenpass für meine Person, auch ohne konkrete Gefahrenlage, eine Bereicherung für die Öffentlichkeit wäre und damit ganz und gar keine zusätzliche Gefährdung verbunden ist. Dies wäre sogar im Gesetz verankert da eine Ausstellung an verlässliche EWR-Bürger gemäß §21 Absatz 2, WaffG auch ohne zusätzliche Begründung, zumindest offiziell, im Ermessen der Behörde liegt. Meine Situation wurde auch mit einem Anwalt besprochen - DDr. EE, u.a. Experte für Verfassungsrecht - und mein Bedarf als definitiv gegeben angesehen. II. Gegen den genannten Bescheid erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß §28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und damit meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgeben.römisch zwei. Gegen den genannten Bescheid erhebe ich in offener Frist Beschwerde und stelle den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß §28 Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und damit meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgeben. III. Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt:römisch drei. Meinen Antrag begründe ich im Einzelnen wie folgt: a. Die Zulässigkeit m einer Beschwerde ergibt sich daraus, da mittels genannten Bescheid mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde mit Bezug auf §

§22Abs 2 Waff

G, wobei genau auf Grundlage dieses Gesetzes, ich, als verlässlicher EWRBürger mit vollendetem

  1. Lebensjahr, meinen Bedarf ausführlich nachgewiesen und mit konkreten Beispielen untermauert habe.a. Die Zulässigkeit m einer Beschwerde ergibt sich daraus, da mittels genannten Bescheid mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde mit Bezug auf §21 Absatz 2, in Verbindung mit §22 Absatz 2, WaffG, wobei genau auf Grundlage dieses Gesetzes, ich, als verlässlicher EWRBürger mit vollendetem
  2. Lebensjahr, meinen Bedarf ausführlich nachgewiesen und mit konkreten Beispielen untermauert habe. b. Die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides ergibt sich ebenfalls aus dem §

§22

Abs 2, welche eine besondere Gefahrenlage außerhalb Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft verlangen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.b. Die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides ergibt sich ebenfalls aus dem §21 Absatz 2, in Verbindung mit §22 Absatz 2,, welche eine besondere Gefahrenlage außerhalb Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft verlangen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die ständige Gefahr und Angreifbarkeit auf offener Straße zur Durchführung der beruflichen Tätigkeit um den hochpreisigen Schmuck zu vertreiben, ohne jeglichen Schutz vor Übergriffen, wie es ein Geschäftslokal bieten würde, mit für Laien erkennbaren, unnatürlich großen -zwangsläufig weit größer als andere Koffer - Schmuckkoffern von einem Juweliergeschäft ins nächste zu gehen, teilweise mehrere hundert Meter und Querstraßen weit entfernt von einander, ohne hinreichende Parkmöglichkeiten für das Fahrzeug. Gleichzeitig im Wissen um organisierte Verbrecherbanden, welche zunehmend Juweliere auskundschaften und ausrauben, größtenteils bewaffnet mit illegalen Waffen vom Schwarzmarkt, und auch vor einer äußerst brutalen Vorgehensweise nicht zurück schrecken. Ein Vergleich mit einem Geldtransport kann in diesem Sinne keinesfalls gezogen und geltend gemacht werden sowie eine andere Begründung zur Abweisung, da dies gemäß §

§22Abs 2 Waff

G rechtswidrig wäre, wodurch meinem Antrag auf Aufheben des Bescheids stattgegeben werden muss.“Ein Vergleich mit einem Geldtransport kann in diesem Sinne keinesfalls gezogen und geltend gemacht werden sowie eine andere Begründung zur Abweisung, da dies gemäß §21 Absatz 2, in Verbindung mit §22 Absatz 2, WaffG rechtswidrig wäre, wodurch meinem Antrag auf Aufheben des Bescheids stattgegeben werden muss.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, *****. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 52/2015 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, (WaffG): Verlässlichkeit § 8. Paragraph 8,

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. …
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21. Paragraph 21,
(1)
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22. Paragraph 22, …
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49. Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. 4.
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idgF BGBl II Nr 166/2014 (
  2. WaffV):4.
  3. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 166 aus 2014, (
  4. WaffV): Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen §
  5. Paragraph 6, Das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffenG) nahekommen.Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG) nahekommen. IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  7. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffG) der Behörde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  9. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffG) der Behörde. Gemäß § 22 Abs 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Bedarf eines Waffenpasses damit begründet, dass beabsichtigt werden, Schmucktransporte für das Schmuckgeschäft seiner Lebensgefährtin durchzuführen, und daher ein Sicherheitsbedürfnis vorliege. Dem ist zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) führte vergleichsweise zu Geldtransporten aus, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht (vgl VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702).Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) führte vergleichsweise zu Geldtransporten aus, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702). Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von höheren Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (vgl VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0100 uvm). In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreiche zitierte Judikatur im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von höheren Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet vergleiche VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0100 uvm). In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreiche zitierte Judikatur im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Im Hinblick auf die in der Beschwerde genannten Ausführungen, so etwa das Fehlen von sicherheitstechnischen Möglichkeiten (Alarmanlage), ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So wurde bereits erkannt, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen sollen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (vgl VwGH vom 25.05.1994, 94/20/0008 sowie vom 07.11.1995, 95/20/0075 ua).Im Hinblick auf die in der Beschwerde genannten Ausführungen, so etwa das Fehlen von sicherheitstechnischen Möglichkeiten (Alarmanlage), ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So wurde bereits erkannt, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen sollen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern vergleiche VwGH vom 25.05.1994, 94/20/0008 sowie vom 07.11.1995, 95/20/0075 ua). Das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, eine konkrete Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zu Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 2005/03/0062). Das Landesverwaltungsgericht schließt sich in diesem Zusammenhang den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich an. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war sohin zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er als Lebensgefährte einer zukünftigen Schmuckgeschäftbesitzerin und der daraus resultierenden Schmucktransporte einer „besonderen Gefahrenlage“ ausgesetzt ist und daher einen Bedarf am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B hat. Auch wurde eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 21 Abs 2 WaffG iVm § 10 WaffG abgelehnt. Die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Auch wurde eine Ermessensentscheidung der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG abgelehnt. Die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit gemäß § 21 Abs 2 WaffG iVm § 10 WaffG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG abzulehnen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.1911.4

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