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{'item': 'LVwG-2017/33/2653-2'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 64§ 17§ 34§ 13§ 24§ 99§ 8§ 4c§ 10§ 3§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2653-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde

§ 64

Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens getroffen habe. Es komme lediglich zum Ausdruck, dass für die belangte Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen nicht geeignet sei. Es werde ansonsten nur erwähnt, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle in W vom 10.08.2017 sowie das Gutachten der Amtsärztin vom 11.08.2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Eine darüber hinausgehende rechtliche Würdigung sei nicht erfolgt. Es liege lediglich eine Scheinbegründung bzw. –würdigung der im Ermittlungsverfahren eingehobenen Stellungnahme bzw des amtsärztlichen Gutachtens vor. Die verkehrspsychologische Stellungnahme, auf die sich der Bescheid im Wesentlichen stütze, sei widersprüchlich und unzugänglich. Die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung auftretenden Probleme seien ausschließlich auf das fehlende Sehvermögen zurückzuführen und dieses habe auch das Reaktionsverhalten stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme gestellt, dem nicht entsprochen worden sei. Aufgrund dieses Antrages hätte die belangte Behörde nicht nur eine Stellungnahme einholen müssen, wie sich die Gleitsichtbrille bei der Untersuchung am 09.08.2017 ausgewirkt hätte, sondern vielmehr eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

FSG-GV.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens getroffen habe. Es komme lediglich zum Ausdruck, dass für die belangte Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen nicht geeignet sei. Es werde ansonsten nur erwähnt, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle in W vom 10.08.2017 sowie das Gutachten der Amtsärztin vom 11.08.2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Eine darüber hinausgehende rechtliche Würdigung sei nicht erfolgt. Es liege lediglich eine Scheinbegründung bzw. –würdigung der im Ermittlungsverfahren eingehobenen Stellungnahme bzw des amtsärztlichen Gutachtens vor. Die verkehrspsychologische Stellungnahme, auf die sich der Bescheid im Wesentlichen stütze, sei widersprüchlich und unzugänglich. Die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung auftretenden Probleme seien ausschließlich auf das fehlende Sehvermögen zurückzuführen und dieses habe auch das Reaktionsverhalten stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag auf Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme gestellt, dem nicht entsprochen worden sei. Aufgrund dieses Antrages hätte die belangte Behörde nicht nur eine Stellungnahme einholen müssen, wie sich die Gleitsichtbrille bei der Untersuchung am 09.08.2017 ausgewirkt hätte, sondern vielmehr eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA, geboren XX.XX.XXXX, wurde am 10.07.2017 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gebeten ein fachpsychiatrisches Gutachten, Leberwerte und CDT-Werte beizubringen und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.Der Beschwerdeführer AA, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, wurde am 10.07.2017 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gebeten ein fachpsychiatrisches Gutachten, Leberwerte und CDT-Werte beizubringen und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. DD wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Symptome eines schizophrenen Residuums und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zeigt. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht ist der Beschwerdeführer, wenn die verkehrspsychologische Testung eine ausreichende Reaktionsfähigkeit ergibt, fahrtauglich. Der Beschwerdeführer hat sich am 09.08.2017 einer Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen unterzogen. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, seiner Reaktionssicherheit sowie reaktiven Belastbarkeit (DT) ergab insgesamt ein unterdurchschnittliches Testergebnis. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in lediglich drei von sieben relevanten Leistungsbereichen ausreichend aktivierbare, den Anforderungen im Straßenverkehr gut entsprechende Leistungsfunktionen erbringt und daher von einer Mängelkumulation auszugehen ist, die als nicht kompensierbar anzusehen ist. Aufgrund dessen kann keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Das negative Ergebnis hinsichtlich der Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, der Reaktionssicherheit und reaktiven Belastbarkeit ist keinesfalls auf die fehlende Gleitsichtbrille bei der Untersuchung zurückzuführen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu **** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2017/33/

  1. Die Feststellungen hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers gründen sich auf das psychiatrisch-fachärztliche Attest vom 01.08.
  2. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers konnten aufgrund des zweifelsfreien und schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens getroffen werden, welches auf die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 09.08.2017 Bezug nimmt. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit sowohl des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.08.2017 als auch der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.08.
  3. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 17 FSG-GV.Das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit sowohl des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.08.2017 als auch der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.08.
  4. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Paragraph 17, FSG-GV. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Reaktionsverhalten sei bei der verkehrspsychologischen Untersuchung durch die mangelnde Sehkraft, die sich aus der fehlenden Gleitsichtbrille ergeben hätte, beeinträchtigt worden, ist auf die Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle W vom 26.09.2017 zu verweisen, in der nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wird, dass das negative Ergebnis hinsichtlich der Überprüfung des Reaktionsverhaltens, der Reaktionssicherheit und reaktiven Belastung des Beschwerdeführers keinesfalls auf die fehlende Gleitsichtbrille zurückzuführen sei, da in diesem Verfahren der Untersuchte auf Farbreize und akustische Reize reagieren müsse. Darüber hinaus kann der Beweiskraft eines von einem Sachverständigen erstatteten tauglichen Gutachtens, das mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, nur auf gleicher fachlicher Ebene, mithin durch eben ein solches Gutachten entgegen getreten werden (vgl. u.a. VwGH vom
  5. April 1987, Zl. 84/07/0290, sowie VwGH vom
  6. September 2014, Zl. 2012/07/0001). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht das amtsärztlich Gutachten vom 11.08.2017 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben.Darüber hinaus kann der Beweiskraft eines von einem Sachverständigen erstatteten tauglichen Gutachtens, das mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, nur auf gleicher fachlicher Ebene, mithin durch eben ein solches Gutachten entgegen getreten werden vergleiche u.a. VwGH vom
  7. April 1987, Zl. 84/07/0290, sowie VwGH vom
  8. September 2014, Zl. 2012/07/0001). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht das amtsärztlich Gutachten vom 11.08.2017 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] § 24Paragraph 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. […]

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

§ 3

Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken.

§ 24

Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 8FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 i

Sd § 8 FSG eingestuft wird. Aufgrund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens, das auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des schizophrenen Residualsyndroms sowie auf das negative Ergebnis bei der Überprüfung der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 09.08.2017 verweist, ergibt sich eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 8 FSG des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 8, FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 iSd Paragraph 8, FSG eingestuft wird. Aufgrund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens, das auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des schizophrenen Residualsyndroms sowie auf das negative Ergebnis bei der Überprüfung der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 09.08.2017 verweist, ergibt sich eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des Paragraph 8, FSG des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.

§ 30

Abs 2 FSG hat die Behörde dem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheins, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung von §§ 24 bis 29 zu entziehen.

Paragraph 30, Absatz 2, FSG hat die Behörde dem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheins, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung von Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Da die Voraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG vorliegen, war dem Beschwerdeführer

§ 30

Abs 2 FSG eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung zu entziehen.Da die Voraussetzung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG vorliegen, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 30, Absatz 2, FSG eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung zu entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder der Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht als auch durch eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht zu erwarten gewesen wäre, wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet. Der Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder der Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht als auch durch eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht zu erwarten gewesen wäre, wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet. Der Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.2653.2

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