GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde
Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Weiters wurde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens getroffen habe. Es komme lediglich zum Ausdruck, dass für die belangte Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen nicht geeignet sei. Es werde ansonsten nur erwähnt, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle in W vom 10.08.2017 sowie das Gutachten der Amtsärztin vom 11.08.2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Eine darüber hinausgehende rechtliche Würdigung sei nicht erfolgt. Es liege lediglich eine Scheinbegründung bzw. –würdigung der im Ermittlungsverfahren eingehobenen Stellungnahme bzw des amtsärztlichen Gutachtens vor. Die verkehrspsychologische Stellungnahme, auf die sich der Bescheid im Wesentlichen stütze, sei widersprüchlich und unzugänglich. Die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung auftretenden Probleme seien ausschließlich auf das fehlende Sehvermögen zurückzuführen und dieses habe auch das Reaktionsverhalten stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme gestellt, dem nicht entsprochen worden sei. Aufgrund dieses Antrages hätte die belangte Behörde nicht nur eine Stellungnahme einholen müssen, wie sich die Gleitsichtbrille bei der Untersuchung am 09.08.2017 ausgewirkt hätte, sondern vielmehr eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme
FSG-GV.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens getroffen habe. Es komme lediglich zum Ausdruck, dass für die belangte Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen nicht geeignet sei. Es werde ansonsten nur erwähnt, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle in W vom 10.08.2017 sowie das Gutachten der Amtsärztin vom 11.08.2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Eine darüber hinausgehende rechtliche Würdigung sei nicht erfolgt. Es liege lediglich eine Scheinbegründung bzw. –würdigung der im Ermittlungsverfahren eingehobenen Stellungnahme bzw des amtsärztlichen Gutachtens vor. Die verkehrspsychologische Stellungnahme, auf die sich der Bescheid im Wesentlichen stütze, sei widersprüchlich und unzugänglich. Die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung auftretenden Probleme seien ausschließlich auf das fehlende Sehvermögen zurückzuführen und dieses habe auch das Reaktionsverhalten stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag auf Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme gestellt, dem nicht entsprochen worden sei. Aufgrund dieses Antrages hätte die belangte Behörde nicht nur eine Stellungnahme einholen müssen, wie sich die Gleitsichtbrille bei der Untersuchung am 09.08.2017 ausgewirkt hätte, sondern vielmehr eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme
Paragraph 17, FSG-GV. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA, geboren XX.XX.XXXX, wurde am 10.07.2017 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gebeten ein fachpsychiatrisches Gutachten, Leberwerte und CDT-Werte beizubringen und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.Der Beschwerdeführer AA, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, wurde am 10.07.2017 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gebeten ein fachpsychiatrisches Gutachten, Leberwerte und CDT-Werte beizubringen und eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. DD wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Symptome eines schizophrenen Residuums und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zeigt. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht ist der Beschwerdeführer, wenn die verkehrspsychologische Testung eine ausreichende Reaktionsfähigkeit ergibt, fahrtauglich. Der Beschwerdeführer hat sich am 09.08.2017 einer Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen unterzogen. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, seiner Reaktionssicherheit sowie reaktiven Belastbarkeit (DT) ergab insgesamt ein unterdurchschnittliches Testergebnis. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in lediglich drei von sieben relevanten Leistungsbereichen ausreichend aktivierbare, den Anforderungen im Straßenverkehr gut entsprechende Leistungsfunktionen erbringt und daher von einer Mängelkumulation auszugehen ist, die als nicht kompensierbar anzusehen ist. Aufgrund dessen kann keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Das negative Ergebnis hinsichtlich der Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, der Reaktionssicherheit und reaktiven Belastbarkeit ist keinesfalls auf die fehlende Gleitsichtbrille bei der Untersuchung zurückzuführen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu **** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2017/33/
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. […]
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken.
Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Sd § 8 FSG eingestuft wird. Aufgrund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens, das auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des schizophrenen Residualsyndroms sowie auf das negative Ergebnis bei der Überprüfung der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 09.08.2017 verweist, ergibt sich eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 8 FSG des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 iSd Paragraph 8, FSG eingestuft wird. Aufgrund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens, das auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des schizophrenen Residualsyndroms sowie auf das negative Ergebnis bei der Überprüfung der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 09.08.2017 verweist, ergibt sich eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des Paragraph 8, FSG des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.
Abs 2 FSG hat die Behörde dem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheins, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung von §§ 24 bis 29 zu entziehen.
Paragraph 30, Absatz 2, FSG hat die Behörde dem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheins, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung von Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Da die Voraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG vorliegen, war dem Beschwerdeführer
Abs 2 FSG eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung zu entziehen.Da die Voraussetzung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG vorliegen, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 30, Absatz 2, FSG eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung zu entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder der Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht als auch durch eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht zu erwarten gewesen wäre, wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet. Der Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder der Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht als auch durch eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht zu erwarten gewesen wäre, wurde eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet. Der Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.2653.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.