RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1570-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 wegen Missachtung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird A. der Beschwerde teilweise und insoweit Folge gegeben, als
- der Schuldvorwurf dahingehend eingeschränkt wird, dass dem Beschwerdeführer bloß noch die Missachtung des baupolizeilichen Auftrages zur Versetzung der Dachrinne des Gebäudes auf dem Grundstück *** KG Z auf jene Höhe, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden, vorgeworfen wird,
- infolge dieser Einschränkung des Schuldvorwurfes die verhängte Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) herabgesetzt wird,
- womit sich auch der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf Euro 50,00 verringert,
- sodass sich letztlich für den Beschwerdeführer ein Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde in Höhe von nunmehr Euro 550,00 ergibt, B. im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 10.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, sind in der Zeit vom 13.10.2016 bis zum 12.10.2017 dem nachstehend angeführten baupolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen: Und zwar wurde Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 27.1.2014 zu Zahl **** als Eigentümer der baulichen Anlage auf Grundstück ***, KG **** Z (Liegenschaftsadresse Adresse 2, Z) gemäß § 40 Abs. 2 TBO 2011 aufgetragen, bis längstens 30.4.2014Und zwar wurde Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 27.1.2014 zu Zahl **** als Eigentümer der baulichen Anlage auf Grundstück ***, KG **** Z (Liegenschaftsadresse Adresse 2, Z) gemäß Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 aufgetragen, bis längstens 30.4.2014
- von einer fachkundigen Person/von einem fachlich einschlägig tätigem Unternehmen einen Nachweis vorzulegen, dass die Tragfähigkeit der Holzriegelkonstruktion sowie der Dach/Vordachkonstruktion gegeben ist und
- die Dachrinne auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit o TBO 2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 27.01.2014 verpflichtet worden sei, bis längstens 30.04.2014 - einen Nachweis über die Tragfähigkeit der Holzriegelkonstruktion sowie der Dach/Vordachkonstruktion des Gebäudes auf dem Grundstück *** KG Z zu erbringen und - die dort angebrachte Dachrinne auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden. Diesen baupolizeilichen Aufträgen sei der Beschuldigte nicht nachgekommen und sei er dafür bereits mit einer Geldstrafe entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.03.2015 zu Zl LVwG-**** zur Verantwortung gezogen worden. Auch nachfolgend habe der Beschuldigte die ihm erteilten baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt, was der Bürgermeister der Gemeinde Z am 06.10.2017 angezeigt habe. Im nunmehrigen Strafverfahren vertrete der Beschuldigte die Meinung, dass die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion ohne Zweifel gegeben sei, bezüglich der Dachrinne gäbe es nichts zu beanstanden. Dementsprechend habe der Beschuldigte vorliegend gar nicht bestritten, den in Rede stehenden zwei baupolizeilichen Aufträgen nicht nachgekommen zu sein, womit die Tatbestandsverwirklichung feststehe. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei erheblich. Erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe, mildernd sei nichts zu berücksichtigen gewesen. Der Beschuldigte verfüge über eine monatliche Nettopension von Euro 1.100,00 und besitze zwei Häuser. Aus general- sowie spezialpräventiven Gründen sei mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 36.300,00 die verhängte Geldstrafe angemessen, insbesondere angesichts der fortgesetzten Nichterfüllung baupolizeilicher Aufträge. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit in Beschwerdestattgabe die Behebung des angefochtenen Strafbescheides beantragt wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er den geforderten Nachweis über die Tragfähigkeit der Holzriegelkonstruktion sowie der Dachkonstruktion erbracht habe und diesen Nachweis auch der belangten Behörde vorgelegt habe. Die Dachwässer würden immer schon von der bestehenden Dachrinne zur Gänze abgeleitet. Die Geldstrafe von Euro 770,00 sei daher nicht gerechtfertigt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, haben folgenden Wortlaut:Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, haben folgenden Wortlaut: „§ 40 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)…
(4)…
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6)…“ Wer nun einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 40 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 ein Instandsetzungsauftrag zur Behebung eines Baugebrechens erteilt worden ist, begeht nach § 57 Abs 1 lit o Tiroler Bauordnung 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.Wer nun einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 ein Instandsetzungsauftrag zur Behebung eines Baugebrechens erteilt worden ist, begeht nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, Tiroler Bauordnung 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Rechtsmittelwerber bestreitet, dass er den geforderten Tragfähigkeitsnachweis hinsichtlich der Holzriegelkonstruktion sowie der Dachkonstruktion des Gebäudes auf dem Grundstück *** KG Z nicht erbracht habe. Er habe den entsprechenden Nachweis sogar der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Tatsächlich findet sich im Akt der belangten Behörde ein Aktenvermerk des Baumeisters Ing. BB über einen Lokalaugenschein vom 07.05.2015. Auf diesem Aktenvermerk wurde von der belangten Behörde ein Vermerk angebracht, demzufolge der Beschwerdeführer diesen Aktenvermerk persönlich der Bezirkshauptmannschaft Y übergeben hat. In diesem Aktenvermerk wird auf eine örtliche Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Dachkonstruktion mit einem weiteren Baumeister und einem Zimmermeister Bezug genommen. Im Aktenvermerk wurde festgehalten, dass ein statisches Gutachten für die Tragfähigkeit der Holzkonstruktion nicht erbracht werden kann, die in Rede stehende Konstruktion aufgrund ihres Bestandsalters aber empirisch ihre Tragfähigkeit bewiesen habe. Bezüglich der Dachrinnenkonstruktion wird im Aktenvermerk angeführt, dass diese mit Sicherheit „überarbeitungswürdig“ ist. Im zeitlich nachfolgenden E-Mail vom 12.05.2015 hat die belangte Behörde sodann die Ansicht vertreten, dass mit dem Aktenvermerk des Baumeisters Ing. BB dem baupolizeilichen Auftrag zur Erbringung eines Tragfähigkeitsnachweises über die Holzkonstruktion des Gebäudes auf dem Grundstück *** KG Z wohl Genüge getan worden sei. Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Y bei Einleitung des nunmehrigen Strafverfahrens mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.10.2017 dem Beschwerdeführer auch nur noch angelastet, dieser habe dem baupolizeilichen Auftrag zur Versetzung der Dachrinne auf jene Höhe, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden, nicht entsprochen. Gegenstand der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.10.2017 war zudem der Vorwurf, der Rechtsmittelwerber habe Organen der Baubehörde den Zutritt zum streitverfangenen Gebäude zum Zwecke der Überprüfung der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion nicht gestattet. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer aber nicht (mehr) angelastet, den nunmehr strittigen Tragfähigkeitsnachweis nicht erbracht zu haben, dies im Gegensatz zum ersten Strafverfahren in der vorliegenden Rechtssache. Bei Erlassung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, dass entsprechend ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.10.2017 die Nichterbringung des Tragfähigkeitsnachweises gar nicht zum Gegenstand des Schuldvorwurfes gemacht worden war. Hingegen wurde die Nichtgewährung des Zutritts zum strittigen Gebäude, dies für Organe der Baubehörde, mit der bekämpften Strafentscheidung nicht mehr weiter verfolgt, dies ohne weitere Begründung, obwohl die Zutrittsverweigerung in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.10.2017 noch Gegenstand des Vorwurfes war. In Anbetracht der vorangeführten Umstände des in Prüfung stehenden Falles gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass in teilweiser Stattgabe der Beschwerde der Tatvorwurf im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung entsprechend einzuschränken ist, dies in dem Sinne, dass nur noch der Vorwurf aufrechterhalten wird, dass der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag zur Versetzung der Dachrinne am Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z nicht nachgekommen ist. 2) Zur streitverfangenen Dachrinne ist hier wie folgt festzuhalten:
- a)Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen sowie aufgrund der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers steht diesbezüglich nachstehend angeführter Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z als Baubehörde II. Instanz vom 27.01.2014 zu Spruchpunkt I. 3. aufgetragen, bis längstens 30.04.2014 die Dachrinne am Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 27.01.2014 zu Spruchpunkt römisch eins. 3. aufgetragen, bis längstens 30.04.2014 die Dachrinne am Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden. Nachdem er diesem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprach, wurde der Rechtsmittelwerber schließlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.03.2015 zu Zl LVwG-**** wegen Missachtung des in Rede stehenden Auftrages zur Behebung eines Baugebrechens bestraft. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z am 06.10.2017 brachte die belangte Behörde in Erfahrung, dass der Rechtsmittelwerber diesen baupolizeilichen Auftrag betreffend die Versetzung der Dachrinne in eine Höhe, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden, nach wie vor noch nicht erfüllt hat. In dem in Prüfung stehenden Strafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.10.2017 bezüglich der Dachrinne dahingehend, dass er vorbrachte, dass es hinsichtlich der Entwässerung über die Dachrinne seiner Ansicht nach nichts zu beanstanden gäbe. In dem vom Rechtsmitterwerber selbst vorgelegten Aktenvermerk des Baumeisters Ing. BB vom 07.05.2015 wird die Einleitung der Dachwässer bzw die Dachrinnenkonstruktion mit Sicherheit als „überarbeitungswürdig“ bezeichnet.
- b)Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen über den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aber auch aufgrund der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ergeben. Wenn der Beschwerdeführer etwa in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 07.12.2017 vorbringt, dass die Dachwässer immer schon von der bestehenden Dachrinne zur Gänze abgeleitet worden seien, so lässt sich aus diesem Vorbringen zwangslos ableiten, dass der Beschwerdeführer an der strittigen Dachrinne - entgegen dem erteilten baupolizeilichen Auftrag - keinerlei Veränderung vorgenommen hat, hätte er doch ansonsten nicht die Wortfolge „immer schon“ verwendet, sondern von einer „neu angebrachten“ oder „nunmehr verbesserten“ Dachrinne gesprochen, die die Dachwässer „jetzt“ zur Gänze aufnimmt und ableitet. Jedenfalls liegt gegenständlich keine ausdrückliche Bestreitung des Beschwerdeführers – wie bei der Erbringung des Tragfähigkeitsnachweises – vor, wonach er auch dem baupolizeilichen Auftrag zur Versetzung der Dachrinne entsprochen habe. Im Übrigen sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass den Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde Z anlässlich dessen Telefonats vom 06.10.2017, das Versetzen der Dachrinne entsprechend dem erteilten baupolizeilichen Auftrag sei noch nicht geschehen, misstraut werden müsste. Insgesamt geht daher das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass die aufgetragene Versetzung der Dachrinne beim Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z in eine Höhe, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden, noch immer nicht erfolgt ist.
- c)Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen hat, da er einem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens bei der Dachrinne am Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z nicht nachgekommen ist, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich – jedenfalls nicht ausdrücklich – gar nicht bestritten wird. Diese Übertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, musste ihm als Bescheidadressaten des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 27.01.2014 doch bekannt sein, dass er einem baupolizeilichen Auftrag folgend die Dachrinne am Gebäude auf dem Grundstück *** KG Z (der Höhe nach) zu versetzen hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Verfahren nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der ihm aufgetragenen Leistung dartun könnte. Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der angefochtenen Strafentscheidung ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wenn auch eingeschränkt auf die Nichtvornahme der aufgetragenen Leistung bezüglich der Dachrinne. 3) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da ohne Zweifel ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass baupolizeilichen Aufträgen entsprochen wird und insbesondere Baugebrechen behoben werden. Zutreffend hat die belangte Behörde die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers als straferschwerend berücksichtigt. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht sind keine Strafmilderungsgründe hervorgekommen. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber entsprechend dem Schuldvorwurf dem erteilten baupolizeilichen Auftrag über eine doch längere Zeit nicht nachgekommen ist, nämlich in etwa ein Jahr. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einer monatlichen Nettopension des Rechtsmittelwerbers im Betrag von Euro 1.100,00 ausgegangen, ebenso davon, dass zwei Häuser im Besitz des Rechtsmittelwerbers stehen, dies entsprechend seinen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zl LVwG-****. Diesen Annahmen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse geändert hätten. Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was als straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des § 57 Abs 1 lit o TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert.Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was als straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert. Die im gegenständlichen Fall zweifelsfrei anzunehmende vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in völliger Kenntnis des ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages – der diesbezügliche Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 27.01.2014 musst ihm als Bescheidadressaten bekannt gewesen sein – es unterlassen hat, die geforderte Versetzung der Dachrinne so vorzunehmen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 36.300,00 wurde im Gegenstandsfall nur in einem äußerst geringen Ausmaß von 1,92 % ausgeschöpft. Dennoch vermag die Einschränkung des Schuldvorwurfes – wie vorhin dargelegt – eine Strafminderung zu tragen. Die nunmehr mit Euro 500,00 festgesetzte Geldstrafe ist jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Schließlich vermag das erkennende Verwaltungsgericht auch der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass die verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sein strafbares Verhalten bereits über einen sehr langen Zeitraum aufrechterhalten, sodass die Erforderlichkeit der Strafe aus spezialpräventiven Gründen zweifelsohne gegeben ist, um den Rechtsmittelwerber dazu zu bewegen, sein strafbares Verhalten einzustellen und endlich die geforderte Versetzung der Dachrinne durchzuführen. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen für die ausgesprochene Geldstrafe, da den verantwortlichen Personen für bauliche Anlagen aufzuzeigen ist, dass baupolizeiliche Anordnungen ernst zu nehmen sind und die Missachtung baupolizeilicher Aufträge nicht ungestraft bleibt. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind, wobei zu letzterem Aspekt aufzuzeigen ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr jahrelang seiner Rechtspflicht nicht nachgekommen ist. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Rechtsmittelwerber hatte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in seinem Rechtsmittelschriftsatz gestellt. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafentscheidung wurde der Beschwerdeführer korrekt darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Trotz dieser Belehrung hat der Beschwerdeführer keine entsprechende Antragstellung vorgenommen. Auch die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung eingebracht. Schließlich ergab sich auch für das erkennende Gericht keine Notwendigkeit, eine Verhandlung vorzunehmen, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache der entscheidungswesentliche Sachverhalt in seinen relevanten Punkten aktenkundig und grundsätzlich unbestritten feststeht. Dementsprechend ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dementsprechend ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend nicht ersichtlich. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1570.2