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{'item': 'LVwG-2017/36/1571-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1571-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag.Dr. BB LLM, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2017, Zahl *****, mit dem AA anteilsmäßig Kosten für die Absteckung der Neueinteilung im Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z in der Höhe von Euro 685,08 vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2009, Zl *****, als damalige Baulandumlegungsbehörde I. Instanz, wurde das Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z eingeleitet. Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2009, Zl *****, als damalige Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz, wurde das Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z eingeleitet. In dieser Einleitungsverordnung ist bei den vom gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren betroffenen Grundstücken ua auch das Gst **** KG Z angeführt, das sich im Eigentum von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) befindet. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.09.2009, Zl *****, wurde DI Dr. CC zum nichtamtlichen vermessungstechnischen Sachverständigen in diesem Baulandumlegungsverfahren bestellt. Nachdem der Grenzfeststellungsbescheid vom 18.03.2010, Zl *****, in Rechtskraft erwachsen ist, wurde am 01.08.2012 und am 02.08.2012 im Hinblick auf die mündliche Verhandlung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung die Absteckung der neuen Grenzpunkte vorgenommen und brachte DI Dr. CC dafür im Weiteren die Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 ein. Diese Honorarnote ist am 13.08.2012 bei der Baulandumlegungsbehörde eingelangt und wurde am 21.08.2012 bezahlt. Am 12.09.2012 und 13.09.2012 erfolgte die mündliche Verhandlung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren an der ua auch der Beschwerdeführer mit seinem Vater sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Aus der Niederschrift dieser Verhandlung ergibt sich, dass diesen vom Vertreter der belangten Behörde ua auch die zu tragenden Kosten für die Vermessung erläutert wurden. Mit Umlegungsbescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015, Zl *****, wurden in Spruchpunkt II. E. die Barauslagen entsprechend der Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 sowie die Kosten der Planbescheinigung in der Höhe von Euro 474,- anteilsmäßig den Parteien des Baulandumlegungsverfahren vorgeschrieben.Mit Umlegungsbescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015, Zl *****, wurden in Spruchpunkt römisch zwei. E. die Barauslagen entsprechend der Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 sowie die Kosten der Planbescheinigung in der Höhe von Euro 474,- anteilsmäßig den Parteien des Baulandumlegungsverfahren vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde gemäß § 95 lit d TROG 2016 durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Z erlassen. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 95, Litera d, TROG 2016 durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Z erlassen. Von der Auflage umfasst waren ua auch eine detaillierte Berechnung und Aufstellung der jeweils anteilsmäßig aufgeschlüsselten Kosten der Absteckung und wurde die Verständigung der Auflage dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 10.04.2015 zugestellt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.05.2015 wurden ua auch ausdrücklich die vorgeschriebenen Kosten bekämpft. Ein explizites Vorbringen hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten wurde jedoch nicht erstattet, sondern nur auf die Ausführungen betreffend das Baulandumlegungsverfahren verwiesen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.07.2016, LVwG-2015/26/1530-48, wurde auch der Beschluss gefasst, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den bekämpften Umlegungsbescheid ua auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. aufzuheben und die Angelegenheit auch in diesem Umfang an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.07.2016, , LVwG-2015/26/1530-48, wurde auch der Beschluss gefasst, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den bekämpften Umlegungsbescheid ua auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. aufzuheben und die Angelegenheit auch in diesem Umfang an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Email der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zudem die Honorarnote von DI Dr. CC vom 07.08.2012, *****, sowie die diesbezüglich detaillierte Berechnung und Aufstellung der anteilsmäßig von den Parteien zu tragenden Kosten der Absteckung übermittelt. Mit Email der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zudem die Honorarnote von DI Dr. CC vom 07.08.2012, , *****, sowie die diesbezüglich detaillierte Berechnung und Aufstellung der anteilsmäßig von den Parteien zu tragenden Kosten der Absteckung übermittelt. Mit Bescheid der Baulandumlegungsbehörde vom 28.03.2017, Zl *****, wurden die Kosten der Absteckung der Neueinteilung mit Euro 4.946,26 gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen festgesetzt und hat dieser dazu am 04.04.2017 einen Rechtsmittelverzicht eingebracht. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2017, Zahl *****, wurden dann dem nunmehrigen Beschwerdeführer anteilsmäßig Kosten in der Höhe von Euro 685,08 für die Durchführung der Absteckung vorgeschrieben und ihm dieser Bescheid am 05.05.2017 nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Dagegen wurde von AA durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 24.05.2017 erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Ob der Sachverständige seine Arbeiten für die Absteckung der Neueinteilung durchgeführt und hiefür eine Honorarnote in der Höhe von € 4.946,26 gelegt habe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte, selbst wenn sie den Wunsch des Beschwerdeführers auf Übermittlung der Honorarnote nachgekommen wäre, diese auch dessen Rechtsvertreter sowie den Bescheid vom 28.03.2017, mit welchem diese Kosten bestimmt wurden, an den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter übermitteln müssen, was jedoch rechtswidrigerweise nicht erfolgt sei. Damit sei der Bescheid vom 28.03.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Rechtskraft erwachsen, weil der Bescheid an diesen nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Selbst wenn, wie die Behörde in der bekämpften Entscheidung ausführt, in weiterer Folge die Gebühr in der angeführten Höhe durch die Gemeinde Z bezahlt worden ist, was sich im Übrigen ebenfalls der Kenntnis des Beschwerdeführers entziehe, ändere dies nichts daran, dass der entsprechende Kostenbestimmungsbescheid auch dem Beschwerdeführer selbst zugestellt werden hätte müssen, damit dieser voll umfänglich seine Rechte im gegenständlichen Verfahren wahren hätte können. Da dies nicht erfolgt sei, würden damit die Voraussetzungen und Rechtsgrundlage für die mit gegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte anteilsmäßige Vorschreibung der Gebühr an den Beschwerdeführer fehlen und sei diese daher rechtswidrig erfolgt. Weiters wurde vorgebracht, dass der Umlegungsbescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015, ZI *****, vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/26/1530-48 teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2017 sei ua auch dem Beschwerdeführer, mitgeteilt worden, dass die Einstellung des Umlegungsverfahrens mittels Verordnung beabsichtigt sei und wurde diesbezüglich eine Säumnisbeschwerde eingebracht, die bislang unerledigt sei. Weiters wurde vorgebracht, dass das Grundstück ***** KG Z von vornherein niemals in das Baulandumlegungsverfahren miteinbezogen werden hätte dürfen, zumal dieses Grundstück für die Umsetzung der Ziele der beabsichtigten Baulandumlegung zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Verfahrens - jedoch selbstverständlich nur völlig unpräjudiziell - bereit erklärt, gegen entsprechende Abgeltung dieses Grundstückes im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens keine Einwände zu erheben, wenn seine Abgeltungsansprüche erfüllt würden. Letztlich sei jedoch eine gütliche Bereinigung der Angelegenheit mit der belangten Behörde bzw der antragstellenden Partei, nämlich der Gemeinde Z, nicht möglich gewesen, sodass der Umlegungsbescheid – wie auch von anderen Parteien - bekämpft worden sei. Der Beschwerdeführer würde, obwohl eine Einbeziehung seines Grundstückes zu keinem Zeitpunkt je erforderlich gewesen sei, mit den an ihn vorgeschriebenen anteilsmäßigen Vermessungskosten auch noch kostenmäßig belastet. Nachdem im Hinblick auf das Umlegungsverfahren zudem eine unverhältnismäßig lange Bausperre auf seinem Grundstück verhängt worden sei, welche im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens jedenfalls gesetzlich unzulässig sei, sei ihm weiterer Schaden entstanden, ebenso durch die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen und aufgewendeten Kosten für seinen Rechtsvertreter. Es wurde daher abschließend beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchführt und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt und der Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzt. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2017, ZI *****, wurde das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren eingestellt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua).Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen stand daher – wie im Folgenden im Detail dargetan - bereits aufgrund der Aktenlage fest, und blieb auch unbestritten, dass Herr A als Eigentümer des Gst ***** KG Z Partei im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z war. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen§ 53aParagraph 53 a

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. (…) § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016: „§ 95 Verfahren Auf das Verfahren der Umlegungsbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit folgenden Abweichungen Anwendung:
  1. a)§ 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.
  2. b)Im Zug des Umlegungsverfahrens abgegebene Parteienerklärungen dürfen nur mit Zustimmung der Umlegungsbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aufgrund des Widerrufs eine erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Parteienerklärung bereits Maßnahmen getroffen, Bescheide erlassen oder sonstige Rechtshandlungen gesetzt worden sind.
  3. c)Nichtamtliche Sachverständige dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herangezogen werden. § 52 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.Nichtamtliche Sachverständige dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herangezogen werden. Paragraph 52, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet keine Anwendung.
  4. d)Bescheide über die Grenzfeststellung, Umlegungsbescheide, Bescheide über die Genehmigung eines Umlegungsvertrages und Feststellungsbescheide betreffend Umlegungsübereinkommen nach § 92 Abs. 2 zweiter Satz können auch durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde, in deren Gebiet die Baulandumlegung durchgeführt wird, während zweier Wochen erlassen werden. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Parteien sind von der Auflegung überdies schriftlich zu verständigen. Die Kundmachung und die Verständigungen haben jeweils die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflegung. Die Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.Bescheide über die Grenzfeststellung, Umlegungsbescheide, Bescheide über die Genehmigung eines Umlegungsvertrages und Feststellungsbescheide betreffend Umlegungsübereinkommen nach Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz können auch durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde, in deren Gebiet die Baulandumlegung durchgeführt wird, während zweier Wochen erlassen werden. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Parteien sind von der Auflegung überdies schriftlich zu verständigen. Die Kundmachung und die Verständigungen haben jeweils die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages der Auflegung. Die Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.
  5. e)Die Barauslagen und Vorschüsse nach § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer jener Grundstücke oder Grundstücksteile, deren Grenzen sich aus dem Grenzkataster ergeben, sind von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Grenzfeststellung befreit. Jene Grundeigentümer, denen nach § 83 Abs. 1 lit. f eine Geldabfindung zuerkannt wird, sind von den Kosten der Grenzvermarkung befreit. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Einstellung des Umlegungsverfahrens.“Die Barauslagen und Vorschüsse nach Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer jener Grundstücke oder Grundstücksteile, deren Grenzen sich aus dem Grenzkataster ergeben, sind von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Grenzfeststellung befreit. Jene Grundeigentümer, denen nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera f, eine Geldabfindung zuerkannt wird, sind von den Kosten der Grenzvermarkung befreit. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Einstellung des Umlegungsverfahrens.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Soweit der Beschwerdeführer zunächst mit näheren Ausführungen geltend macht, dass es zwar zutreffen möge, dass dem Beschwerdeführer direkt die, dem Bescheid der Baulandumlegungsbehörde vom 28.03.2017, Zl *****, zugrunde liegende Honorarnote übermittelt wurde, diese sowie dieser Bescheid jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, und damit die Voraussetzung für die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung nicht gegeben sei und der nunmehr bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig erfolgt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Baulandumlegungsbehörde I. Instanz vom 23.06.2009, Zl *****, wurde das Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z eingeleitet. Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz vom 23.06.2009, Zl *****, wurde das Baulandumlegungsverfahren „Adresse 1“ in der Gemeinde Z eingeleitet. In dieser Einleitungsverordnung ist bei den vom gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren betroffenen Grundstücken ua auch das Gst ***** KG Z angeführt, das sich im Eigentum von Herrn A befindet. Damit war der Beschwerdeführer Partei dieses Baulandumlegungsverfahrens. Dies unbeschadet dessen, dass das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren aufgrund eines Antrages der Gemeinde Z eingeleitet wurde sowie seiner Einwände gegen dieses bzw in diesem Baulandumlegungsverfahren. Die Parteistellung wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Gemäß § 95 lit c TROG 2016 dürfen im Baulandumlegungsverfahren nichtamtliche Sachverständige auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 AVG herangezogen werden. Gemäß Paragraph 95, Litera c, TROG 2016 dürfen im Baulandumlegungsverfahren nichtamtliche Sachverständige auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG herangezogen werden. Zudem findet im Baulandumlegungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch § 52 Abs 3 AVG 1991 keine Anwendung.Zudem findet im Baulandumlegungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch Paragraph 52, Absatz 3, AVG 1991 keine Anwendung. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.09.2009, Zl *****, wurde DI Dr. CC zum nichtamtlichen vermessungstechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren bestellt. Da im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren der Grenzfeststellungsbescheid vom 18.03.2010, Zl *****, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2010, Zl *****) wurde am 01.08.2012 und am 02.08.2012 im Hinblick auf die mündliche Verhandlung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung am 12.09.2012 und 13.09.2012 als nächster Verfahrensschritt gemäß § 86 Abs 3 TROG 2016 die Absteckung der neuen Grenzpunkte vorgenommen.Da im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren der Grenzfeststellungsbescheid vom 18.03.2010, Zl *****, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2010, Zl *****) wurde am 01.08.2012 und am 02.08.2012 im Hinblick auf die mündliche Verhandlung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung am 12.09.2012 und 13.09.2012 als nächster Verfahrensschritt gemäß Paragraph 86, Absatz 3, TROG 2016 die Absteckung der neuen Grenzpunkte vorgenommen. Dafür brachte der bestellte nichtamtliche Sachverständige gemäß § 38 Abs 1 GebAG fristgerecht die Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 ein, die auch am 21.08.2012 bezahlt wurde.Dafür brachte der bestellte nichtamtliche Sachverständige gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht die Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 ein, die auch am 21.08.2012 bezahlt wurde. In Bezug auf die anteilsmäßig übergewälzten Barauslagen ist weiters auszuführen, dass neben der an den Beschwerdeführer direkt übermittelten Honorarnote samt Aufstellung der jeweils anteilsmäßig aufgeschlüsselten Kosten, der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter darüber hinaus über diese Gesamtkosten sowie die Höhe der von ihm gemäß § 95 lit e TROG 2016 anteilsmäßig zu tragenden Kosten der Absteckung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung im Verfahren mehrfach Kenntnis erlangt hat. In Bezug auf die anteilsmäßig übergewälzten Barauslagen ist weiters auszuführen, dass neben der an den Beschwerdeführer direkt übermittelten Honorarnote samt Aufstellung der jeweils anteilsmäßig aufgeschlüsselten Kosten, der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter darüber hinaus über diese Gesamtkosten sowie die Höhe der von ihm gemäß Paragraph 95, Litera e, TROG 2016 anteilsmäßig zu tragenden Kosten der Absteckung zum Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksanordnung im Verfahren mehrfach Kenntnis erlangt hat. So ergibt sich bereits erstmals aus der unterfertigten Niederschrift der Verhandlung am 13.09.2012, dass der Beschwerdeführer im Beisein ua auch seines Rechtsvertreters über die Vermessungskosten informiert wurde. Zudem wurde der Umlegungsbescheid vom 02.04.2015, Zl *****, in dem in Spruchpunkt II. E. die Barauslagen entsprechend der Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 sowie die Kosten der Planbescheinigung in der Höhe von Euro 474,- anteilsmäßig den Parteien des Baulandumlegungsverfahren vorgeschrieben wurden, durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Z erlassen. Wie sich aus den darauf befindlichen Kundmachungsvermerken ergibt, enthielt diese ua auch die beigeschlossene detaillierte Berechnung und Aufstellung der jeweils anteilsmäßig aufgeschlüsselten Kosten der Absteckung und wurde die Verständigung der Auflage, wie sich aus der Beilage der Beschwerde vom 21.05.2015 ergibt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 10.04.2015 zugestellt. Dieser Umlegungsbescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, ebenfalls vertreten durch den nunmehrigen Rechtsvertreter, bekämpft.Zudem wurde der Umlegungsbescheid vom 02.04.2015, Zl *****, in dem in Spruchpunkt römisch zwei. E. die Barauslagen entsprechend der Honorarnote vom 07.08.2012, *****, in der Höhe von insgesamt Euro 4.946,26 sowie die Kosten der Planbescheinigung in der Höhe von Euro 474,- anteilsmäßig den Parteien des Baulandumlegungsverfahren vorgeschrieben wurden, durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt der Gemeinde Z erlassen. Wie sich aus den darauf befindlichen Kundmachungsvermerken ergibt, enthielt diese ua auch die beigeschlossene detaillierte Berechnung und Aufstellung der jeweils anteilsmäßig aufgeschlüsselten Kosten der Absteckung und wurde die Verständigung der Auflage, wie sich aus der Beilage der Beschwerde vom 21.05.2015 ergibt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 10.04.2015 zugestellt. Dieser Umlegungsbescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, ebenfalls vertreten durch den nunmehrigen Rechtsvertreter, bekämpft. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der anteilsmäßigen Kosten der Absteckung der Neueinteilung ist weiters auszuführen, dass unabdingbare Voraussetzung für die Überwälzung von Barauslagen auf die Parteien des Verfahrens ist, dass die Sachverständigengebühr gemäß § 53a Abs 2 AVG von jener Behörde bestimmt wird, die den Sachverständigen herangezogen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a, Stand 1.7.2005, rdb.at, und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der anteilsmäßigen Kosten der Absteckung der Neueinteilung ist weiters auszuführen, dass unabdingbare Voraussetzung für die Überwälzung von Barauslagen auf die Parteien des Verfahrens ist, dass die Sachverständigengebühr gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG von jener Behörde bestimmt wird, die den Sachverständigen herangezogen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a,, Stand 1.7.2005, rdb.at, und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). Im gegenständlichen Fall ist dies auch mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017, Zl *****, erfolgt. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, betrifft der Bescheid, mit dem die Sachverständigengebühr eines Sachverständigen (bzw ein allfälliger Vorschuss) bestimmt wird, allein das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Behörde. Den Parteien des Hauptverfahrens, einschließlich jener, welche in der Folge gemäß § 76 AVG für die Barauslagen aufzukommen haben, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu (vgl VwGH 11.10.1994, 93/05/0027; VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055; VwGH 24.06.2003, 2001/01/0260; uva).Den Parteien des Hauptverfahrens, einschließlich jener, welche in der Folge gemäß Paragraph 76, AVG für die Barauslagen aufzukommen haben, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 11.10.1994, 93/05/0027; VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055; VwGH 24.06.2003, 2001/01/0260; uva). Dem Beschwerdevorbringen, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erfolgt sei, da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017, Zl *****, mit dem die Kosten der Absteckung der Neueinteilung mit Euro 4.946,26, gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen festgesetzt wurden, nicht zugestellt wurde, kommt daher keine Berechtigung zu. Soweit weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass das Grundstück ***** KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers von vornherein niemals in das Baulandumlegungsverfahren miteinbezogen werden hätte dürfen, da dieses Grundstück für die Umsetzung der Ziele der beabsichtigten Baulandumlegung zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Unter Barauslagen iSd § 76 AVG sind alle Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Unter Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG sind alle Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Die Kosten des bestellten nichtamtlichen vermessungstechnischen Sachverständigen für die Absteckung der Neueinteilung sind grundsätzlich als Barauslagen iSd § 76 AVG zu qualifizieren.Die Kosten des bestellten nichtamtlichen vermessungstechnischen Sachverständigen für die Absteckung der Neueinteilung sind grundsätzlich als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG zu qualifizieren. In § 95 lit e TROG 2016 ist bezüglich der Barauslagen in einem Baulandumlegungsverfahren ausdrücklich eine Sonderbestimmung normiert. Gemäß dieser Bestimmung sind Barauslagen und Vorschüsse nach § 76 AVG 1991 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile zu tragen. In Paragraph 95, Litera e, TROG 2016 ist bezüglich der Barauslagen in einem Baulandumlegungsverfahren ausdrücklich eine Sonderbestimmung normiert. Gemäß dieser Bestimmung sind Barauslagen und Vorschüsse nach Paragraph 76, AVG 1991 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile zu tragen. Da wie bereits vorstehend ausgeführt, der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst ***** KG Z im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren Partei war, war dieser gemäß § 95 lit e TROG 2016 ex lege zur anteilsmäßigen Kostentragung der Barauslagen – sohin auch der Kosten für die Absteckung der Neueinteilung im Baulandumlegungsverfahren – verpflichtet, auch wenn das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren aufgrund eines Antrages der Gemeinde Z eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer Einwände gegen dieses Baulandumlegungsverfahren bzw in diesem Verfahren erhoben hat.Da wie bereits vorstehend ausgeführt, der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst ***** KG Z im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren Partei war, war dieser gemäß Paragraph 95, Litera e, TROG 2016 ex lege zur anteilsmäßigen Kostentragung der Barauslagen – sohin auch der Kosten für die Absteckung der Neueinteilung im Baulandumlegungsverfahren – verpflichtet, auch wenn das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren aufgrund eines Antrages der Gemeinde Z eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer Einwände gegen dieses Baulandumlegungsverfahren bzw in diesem Verfahren erhoben hat. Es kann daher bereits aus diesem Grund dem diesbezüglich umfassenden Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen. Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf sowie auch auf das weitere nicht beschwerderelevante Vorbringen (insbesondere betreffend Einstellung des Verfahrens sowie, dass dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sei) im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen. Da gemäß § 95 lit e letzter Satz TROG 2016 die anteilsmäßige Kostentragungspflicht hinsichtlich der im Verfahren entstandenen Barauslagen für die Parteien des Baulandumlegungsverfahrens auch im Falle der Einstellung des Verfahrens gilt, konnte auch der Umstand, dass das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, zu keinem anderen Ergebnis führen.Da gemäß Paragraph 95, Litera e, letzter Satz TROG 2016 die anteilsmäßige Kostentragungspflicht hinsichtlich der im Verfahren entstandenen Barauslagen für die Parteien des Baulandumlegungsverfahrens auch im Falle der Einstellung des Verfahrens gilt, konnte auch der Umstand, dass das gegenständliche Baulandumlegungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, zu keinem anderen Ergebnis führen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtlichen Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtlichen Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1571.2

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