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{'item': 'LVwG-2017/15/2884-1'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2884-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 83,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 83,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Schuldspruch 1.

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist eine Revision

§ 25aAbs 4 Vw

GG ausgeschlossen.3. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Schuldspruch 1.

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist eine Revision

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn A folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Tatzeit: 03.06.2017 um 16.42 Uhr Tatort: 1. Gemeinde Z, auf der B ***, Y-er Straße, bei km **** In Richtung Osten 2. Gemeinde Z, X-Straße, auf der Kreuzung X-Straße/Y-er Straße Fahrzeug(e): Kleinkraftrad einspurig **** 1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitzes einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse AM waren. 2. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen “Einbiegen nach links verboten“ nicht beachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 37 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Ziff. 1 FSG Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 1 FSG 2. § 52 lit. a Z. 3a StVO Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3 a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 365,00 2. 50,00

: § 37 Abs. 3 FSG Paragraph 37, Absatz 3, FSG § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden 23 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 46,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 461,50“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A im Wesentlichen vorbringt, dass hinsichtlich Spruchpunkt

  1. er damals in der Polytechnischen Schule in W als auswärtiger Schüler den Mopedausweis gemacht hätte. Dies könne sein damaliger Jugendhausbetreuer BB bestätigen. Auch seine Lebensgefährtin CC habe seinen Führerschein gesehen. Als das Umschreiben auf die Karte geschah, habe er sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden und wäre zeitweise obdachlos gewesen, weshalb er dies nicht mitbekommen habe. Dies ändere nichts daran, dass er damals den Schein bezahlt und die Prüfung gemacht und bestanden hätte. Einige Wochen vor dem 03.09.2017 habe seine Lebensgefährtin einen Unfall gehabt und sei er niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe er auch eine Verlustanzeige seines Mopedscheines eingereicht und der Beamte habe damals keine Ungereimtheiten feststellen können. Es sei für ihn unverständlich, wie seine Daten einfach verschwinden hätten können. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. verstehe er nicht, wieso ein zweites Mal Bußgeld gefordert worden sei, da seine Lebensgefährtin damals die Strafe von Euro 25,00 beglichen habe, was mittels Kontoauszug belegt werden könne. Die Zahlung sei per Bankomatkarte erfolgt. Er beantrage Bescheidaufhebung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass AA mit dem auf ihn zugelassenen Kleinkraftrad der Marke Kymco, Farbe grau/ silberfarben, mit dem amtlichen Kennzeichen ****am 03.06.2017 um 16.42 Uhr in Z die X-Straße in südliche Richtung zur Y-er Straße befuhr. Seine Lebensgefährtin begleitete ihn als Lenkerin ihres Motorfahrrades. Beide Lenker bogen bei der X-Straße links Richtung Osten in die Y-er Straße ein, obwohl an dieser Stelle durch Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 3a StVO das Einbiegen nach links verboten ist/war. Die beiden Fahrzeuglenker befuhren die Y-er Straße in Richtung Osten, bis sie von einer Polizeistreife bei km 69,020 bei der Einfahrt zu den Tiroler Röhrenwerken wegen des Einbiegemanövers angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurden. Dabei stellte sich heraus, dass AA keine Lenkberechtigung vorweisen konnte. Grund dafür war jener, dass AA nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse AM war. CC bezahlte für das unerlaubte Linkseinbiegen durch sie eine Organstrafverfügung in der Höhe von Euro 25,
  3. Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass AA mit dem auf ihn zugelassenen Kleinkraftrad der Marke Kymco, Farbe grau/ silberfarben, mit dem amtlichen Kennzeichen ****am 03.06.2017 um 16.42 Uhr in Z die X-Straße in südliche Richtung zur Y-er Straße befuhr. Seine Lebensgefährtin begleitete ihn als Lenkerin ihres Motorfahrrades. Beide Lenker bogen bei der X-Straße links Richtung Osten in die Y-er Straße ein, obwohl an dieser Stelle durch Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3 a, StVO das Einbiegen nach links verboten ist/war. Die beiden Fahrzeuglenker befuhren die Y-er Straße in Richtung Osten, bis sie von einer Polizeistreife bei km 69,020 bei der Einfahrt zu den Tiroler Röhrenwerken wegen des Einbiegemanövers angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurden. Dabei stellte sich heraus, dass AA keine Lenkberechtigung vorweisen konnte. Grund dafür war jener, dass AA nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse AM war. CC bezahlte für das unerlaubte Linkseinbiegen durch sie eine Organstrafverfügung in der Höhe von Euro 25,
  4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Polizeianzeige und wird hinsichtlich des Geschehensablaufes vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem Zentralen Führerscheinregister ergibt sich, das AA bei der Bezirkshauptmannschaft V einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt hatte, dieser Antrag jedoch zurückgezogen wurde. Eine gültige Lenkberechtigung wurde ihm von der Behörde nie erteilt. Aus dem Zentralen Führerscheinregister ergibt sich, das AA bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt hatte, dieser Antrag jedoch zurückgezogen wurde. Eine gültige Lenkberechtigung wurde ihm von der Behörde nie erteilt. Nachdem Herr A nicht im Besitz eines Führerscheins der Klasse AM war, musste im klar sein, dass er das auf ihn zugelassene Kleinkraftrad nicht im öffentlichen Straßenverkehr lenken durfte. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich um die Erteilung der erforderlichen Lenkberechtigung zu kümmern. Da er das Kraftfahrzeug trotzdem im öffentlichen Straßenverkehr lenkte, hatte er den Eintritt des tatbildlichen Erfolges in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Was seinerzeit in der Polytechnischen Schule W im Zusammenhang mit einer schulischen Aktion geschehen war, war wegen Irrelevanz nicht zu überprüfen, da – wie bereits ausgeführt – der Kraftfahrzeuglenker über keinen Führerschein verfügte und es allein seine Sache gewesen wäre, sich um die Erlangung der erforderlichen Lenkberechtigung zu kümmern. Der Schuldspruch
  5. ist daher völlig zu Recht ergangen. § 37 Abs 1 Z 1 FSG sieht einen Strafrahmen von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 vor. Da die Erstbehörde das Strafmaß Euro 2,00 über der gesetzlichen Mindeststrafe bemessen hat, ergibt sich auch kein relevanter Spielraum mehr für eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  6. war daher als unbegründet abzuweisen. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, FSG sieht einen Strafrahmen von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 vor. Da die Erstbehörde das Strafmaß Euro 2,00 über der gesetzlichen Mindeststrafe bemessen hat, ergibt sich auch kein relevanter Spielraum mehr für eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  7. war daher als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt
  8. mit dem Verstoß gegen das Linkseinbiegeverbot bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass seine Lebensgefährtin bereits dafür eine Organstrafverfügung von Euro 25,00 beglichen habe und Spruchpunkt
  9. damit eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde. Diese Argumentation ist unzutreffend, da CC diese Euro 25,00 für den von ihr begangenen Verstoß gegen das Linkseinbiegeverbot bezahlt hat. Damit war die Übertretung für sie sanktioniert und hatte es zu keiner Anzeige mehr zu kommen. Dies gilt jedoch nicht für den Beschwerdeführer AA, der ebenso wie seine Lebensgefährtin gegen das Linkseinbiegeverbot verstoßen hat. Damit ist die von ihm begangene Übertretung noch nicht sanktioniert, weshalb zulässigerweise der Tatvorwurf in Spruchpunkt
  10. ergangen ist. Die Erstbehörde hatte den dafür geltenden gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 im Gegenstandsfall zu 6,9 % zur Anwendung gebracht, womit der bisherigen Unbescholtenheit in angemessener Weise Rechnung getragen wurde. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  11. als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision zu Vorwurf 2. durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision zu Vorwurf 2. durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.2884.1

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