RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/21/2157-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse 1, Z, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2017, GZ ****, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e/V e r f a h r e n s g a n g: Mit Bescheid vom 09.08.2017, GZ ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des BB auf Anordnung einer außergerichtlichen Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) gemäß § 31 Gemeindesanitätsdienstgesetz als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 09.08.2017, GZ ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des BB auf Anordnung einer außergerichtlichen Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) gemäß Paragraph 31, Gemeindesanitätsdienstgesetz als unbegründet abgewiesen. Konkret beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, den Leichnam seiner Mutter AA einer sanitätspolizeilichen Obduktion zu unterziehen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2017 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. CC, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Grundverkehr/Baurecht, vom 09.08.2017 zu ****, zugestellt am 14.08.2017, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Grundverkehr/Baurecht, vom 09.08.2017 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, den Leichnam seiner Mutter AA einer sanitätspolizeilichen Obduktion zu unterziehen, als unbegründet abgewiesen. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Aus Sicht des Beschwerdeführers ist eine zweite Obduktion an Frau AA vorzunehmen, um die Todesursache endgültig zu klären. Bereits in der an die Gemeinde Z gerichteten Beschwerde vom 01.09.2015 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Pflegevernachlässigung der Verstorbenen eine zweite Obduktion von Nöten ist, um die genaue Todesursache feststellen zu können, Die Unterernährung, welche aufgrund der Pflegevernachlässigung eingetreten ist, führte nämlich zwangsläufig zur Schwächung der Immunsystems, sowie zu einer Infektion, und hat dies glaublich zum Tod der AA geführt, Immerhin wurde an der Leiche an mehreren Stellen ein Dekubitus gefunden, was ein klares Indiz für eine Pflegevernachlässigung ist. Die Verstorbene AA ist aus Sicht des Beschwerdeführers, ihres Sohnes, BB, im Altersheim Z regelrecht verhungert und verdurstet, Bereits unmittelbar vor dem Tod der Frau A und ist dies aktenkundig, hat der Beschwerdeführer versucht, alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit seine Mutter in das Krankenhaus X verlegt wird. Dies wurde allerdings seitens der Helmleitung, sowie seitens der damaligen Sachwalterin Mag. DD, wie auch seitens der Ärzte abgelehnt. Anstatt, dass Frau A damals verlegt worden wäre, wurde die Medikation deutlich erhöht, und ist ca. 14 Stunden nach Erhöhung der Medikation der Tod bei der Frau A eingetreten. Aus diesem Grunde hat die Staatsanwaltschaft Y auf Antrag des Beschwerdeführers eine Obduktion an der Leiche durchführen lassen. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist allerdings eine zweite Obduktion erforderlich.Die Verstorbene AA ist aus Sicht des Beschwerdeführers, ihres Sohnes, BB, im Altersheim Z regelrecht verhungert und verdurstet, Bereits unmittelbar vor dem Tod der Frau A und ist dies aktenkundig, hat der Beschwerdeführer versucht, alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit seine Mutter in das Krankenhaus römisch zehn verlegt wird. Dies wurde allerdings seitens der Helmleitung, sowie seitens der damaligen Sachwalterin Mag. DD, wie auch seitens der Ärzte abgelehnt. Anstatt, dass Frau A damals verlegt worden wäre, wurde die Medikation deutlich erhöht, und ist ca. 14 Stunden nach Erhöhung der Medikation der Tod bei der Frau A eingetreten. Aus diesem Grunde hat die Staatsanwaltschaft Y auf Antrag des Beschwerdeführers eine Obduktion an der Leiche durchführen lassen. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist allerdings eine zweite Obduktion erforderlich. Aufgrund eines bereits vorliegenden toxikologischen Gutachtens, erstellt von Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. EE, vom 18.01.2016 sind folgende Werte anzuführen: - Morphin: 83 mg jn 24 Stunden (pro Tag) - Metamizol, sowie - Levetiracetam. Die Bezirkshauptmannschaft Y, und ergibt sich dies aus der nunmehr angefochtenen Bescheid, ist sich dessen bewusst gewesen, dass der Sohn der Verstorbenen AA, bzw. der Beschwerdeführer, am Leichnam der AA eine zweite Obduktion vornehmen lassen will, um eine Pflegevernachlässigung durch das Altersheim „W“ in der Gemeinde Z nachzuweisen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle: 1.) In Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Grundverkehr/Baurecht, vom 09.08.2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) In Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine zweite Obduktion des Leichnams von Frau AA angeordnet wird, in eventu 3.) In Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. 4.) Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde wir ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y GZ **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol GZ 2017/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.11.
- Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die Verhandlung wurde geschlossen und in der Verhandlung mündlich verkündet, wie in den Spruchpunkten
- und
- dieses Erkenntnisses wiedergegeben. I.römisch eins. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau AA, ist am xx.xx.xxxx um 03.45 Uhr im Altersheim „W“ in Z verstorben. Seitens des Beschwerdeführers wurde der Verdacht erhoben, dass Frau AA verhungert oder verdurstet sei. Auch wurde ein möglicher Zusammenhang mit einer veränderten Medikation angegeben und diesbezüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft Y erstattet. Über Auftrag der Staatsanwaltschaft wurden sodann zwei gerichtsmedizinische Gutachten erstellt. Ein Gutachten über chemisch-toxikologische Untersuchungen datiert vom 24.08.2015 und ein weiteres zusammenfassendes Gutachten zur Obduktion datiert vom 25.08.
- Als Todesursache wurde zusammengefasst eine Lungenentzündung und letztlich ein Erbrechen mit Einatmung von Erbrochenem festgestellt. Aufgrund der im Akt einliegenden und an die Staatsanwaltschaft Y übermittelten beiden gerichtsmedizinischen Gutachten über die Obduktion der Frau AA hat die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eingeleitet. Vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y wurde darüber hinaus mit Schreiben vom 02.08.2017 festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten sich aus amtsärztlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Veranlassung einer sanitätspolizeilichen Obduktion ergäbe. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 24.08.2015 ist zu entnehmen, dass das noch vorhandene Probematerial im Institut fachgerecht und unter Kühlbedingungen über den Zeitraum von 2 Jahren aufbewahrt wird und solange für weitere Untersuchungen zur Verfügung steht. Es ist somit festzustellen, dass ein vorhandenes Probematerial für weitere Untersuchungen bei der Gerichtsmedizin lediglich bis zum 24.08.2017 zur Verfügung gestanden wäre. Heute steht ein solches Probematerial im Institut für gerichtliche Medizin nicht mehr zur Verfügung. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Sämtliche getroffenen Feststellungen finden im Akteninhalt Deckung. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob nach dem Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz zusätzlich zur gerichtlichen Obduktion auch noch eine sanitätspolizeiliche Obduktion möglich ist oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht die Aufnahme weiterer Beweismittel. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt: Nach § 31 Abs 1 Tiroler Sanitätsdienstgesetz ist für den Fall, dass die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache ergibt, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, dass zuständige Gericht hiervon zu verständigen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Sanitätsdienstgesetz ist für den Fall, dass die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache ergibt, falls der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung vorliegt, dass zuständige Gericht hiervon zu verständigen. Falls ein solcher Verdacht nicht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen. Wie bereits oben unter Punkt I. festgestellt wurde, wurde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers Frau AA eine gerichtliche Obduktion angeordnet und vorgenommen.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. festgestellt wurde, wurde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers Frau AA eine gerichtliche Obduktion angeordnet und vorgenommen. § 31 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz stellt somit auf zweierlei Sachverhalte ab.Paragraph 31, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz stellt somit auf zweierlei Sachverhalte ab. Im ersten Fall ist bei Vorliegen eines Verdachtes einer strafbaren Handlung oder Unterlassung eine gerichtliche Obduktion vorzunehmen. Im zweiten Fall, wenn ein Verdacht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung nicht vorliegt, und die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache ergeben hat, ist die Verwaltungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Verwaltungsbehörde kann sodann eine außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen. Daraus ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anordnung einer außergerichtlichen Leichenöffnung nur dann besteht, wenn nicht zuvor eine gerichtliche Leichenöffnung stattgefunden hatte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein subjektiver Anspruch und somit eine positive Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vornahme einer außergerichtlichen Leichenöffnung in § 31 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht normiert ist. Die Durchführung einer sanitätspolizeilichen Obduktion kann somit nur von Amts wegen angeordnet werden.Daraus ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anordnung einer außergerichtlichen Leichenöffnung nur dann besteht, wenn nicht zuvor eine gerichtliche Leichenöffnung stattgefunden hatte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein subjektiver Anspruch und somit eine positive Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vornahme einer außergerichtlichen Leichenöffnung in Paragraph 31, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz nicht normiert ist. Die Durchführung einer sanitätspolizeilichen Obduktion kann somit nur von Amts wegen angeordnet werden. Feststellungen bzw rechtliche Erwägungen zur Leichenöffnung zum Zwecke der Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses im Sinne von § 31 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz überbringen sich, da solche Leichenöffnungen nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftliche Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden dürfen.Feststellungen bzw rechtliche Erwägungen zur Leichenöffnung zum Zwecke der Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses im Sinne von Paragraph 31, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz überbringen sich, da solche Leichenöffnungen nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftliche Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden dürfen. Dem Akt ist zu entnehmen, dass letztwillige Anordnungen der Verstorbenen diesbezüglich nicht vorliegen und darüber hinaus der Bruder des Antragstellers Herr FF einer Leichenöffnung nicht zugestimmt hat. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.21.2157.2