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{'item': 'LVwG-2017/22/2856-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2856-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der B-GmbH, Adresse 2, Y und des Herrn CC, Adresse 3, X, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 7.11.2017, Zl.****, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung der Bestandsstruktur in Adresse 1, Z, auf der Bp.*** KG Stadt Z, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der B-GmbH, Adresse 2, Y und des Herrn CC, Adresse 3, römisch zehn, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 7.11.2017, Zl.****, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung der Bestandsstruktur in Adresse 1, Z, auf der Bp.*** KG Stadt Z, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Stadt Z vom 7.11.2017, Zl.****, wurde der A-GmbH, Z, die Baubewilligung für die Sanierung der Bestandsstruktur in Adresse 1, Z, auf der Bp.*** KG**** erteilt. Eine genaue Beschreibung des Vorhabens ist der Rubrik „Baubeschreibung“ dieses Bescheides zu entnehmen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass das Bestandsobjekt, welches als Geschäftsgebäude genutzt wird, zum überwiegenden Teil in ein Appartementhotel umfunktioniert werden soll. Es werden lediglich bauliche Änderungen im Inneren des Gebäudes durchgeführt. Es entsteht keine zusätzliche Baumasse. Gegen diesen Bescheid haben die B-GmbH, Adresse 2, Y, und Herr CC, Adresse 3, X, rechtzeitig Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid haben die B-GmbH, Adresse 2, Y, und Herr CC, Adresse 3, römisch zehn, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die B-GmbH brachte dabei vor wie folgt: „Es entspricht wohl der Gesetzeslage, dass viele Nachbarn angeschrieben werden und wohl die meisten Nachbarn die Arbeit scheuen, auf einen Bescheid wie den gegenständlichen überhaupt zu reagieren. Wir erlauben uns, im Rahmen der Aufforderung zur Beschwerde (siehe Rechtsmittelbelehrung) zu reagieren, um uns nicht vorwerfen zu müssen, der Verwaltungsbehörde allenfalls zum Wohle der Allgemeinheit wichtige Hinweise nicht gegeben zu haben. Daher dürfen wir gerne Stellung nehmen: Appartementhotel In Ihrem Bescheid vom 7.11.2017 schreiben Sie von einem „Appartementhotel“. Ungeachtet der Tatsache, dass wir nicht genau einzuschätzen vermögen, wie das Appartementhotel in Zukunft tatsächlich betrieben werden wird, weisen wir darauf hin, dass sich die Frage stellt, ob im gegenständlichen Bereich der Adresse 1 Zweitwohnsitze erlaubt sind oder ob dort nur Erstwohnsitze möglich sind. Appartementhotels bieten allenfalls die Möglichkeit, über mehrere Monate oder über ein Jahr oder länger ein Appartement zu nutzen, womit wohl ein Zweitwohnsitz entstehen würde. Es wird wohl davon auszugehen sein, dass die Appartementmieter ihren jeweiligen Hauptwohnsitz (in ihrem Heimatgebiet) nicht aufgeben werden. Damit würde möglicherweise ein Ergebnis eintreten, welches mit den geltenden Vorschriften nicht vereinbar ist. Allenfalls kommt die Behörde zum Schluss, dass eine versteckte Zweitwohnsitznutzung dadurch verhindert werden kann, als die maximale Aufenthaltsdauer pro Hotelgast oder Appartementmieter behördlich beschränkt wird. Zu beachten ist auch, dass der Begriff „Appartement-Hotel“ möglicherweise irreführend ist. Im Grunde genommen werden wohl nicht die Dienstleistungen eines klassischen Hotels angeboten. Vielmehr werden wohl eher die Kriterien einer „Vermietung von Wohnflächen“ überwiegen, wobei zum Teil gegen zusätzliches Entgelt „Dienstleistungen um die Wohnflächenvermietung“ angeboten werden (vgl. Ausdruck Internet vom 20.Nov.2017, „airbnb.at“ und „A-GmbH“). Die Kochmöglichkeit in den Appartements wird jedenfalls nicht dazu führen, dass die Appartementmieter die Gastronomie in einem Ausmaß beleben, wie es durch ein klassisches Hotel erfolgt.Zu beachten ist auch, dass der Begriff „Appartement-Hotel“ möglicherweise irreführend ist. Im Grunde genommen werden wohl nicht die Dienstleistungen eines klassischen Hotels angeboten. Vielmehr werden wohl eher die Kriterien einer „Vermietung von Wohnflächen“ überwiegen, wobei zum Teil gegen zusätzliches Entgelt „Dienstleistungen um die Wohnflächenvermietung“ angeboten werden vergleiche Ausdruck Internet vom 20.Nov.2017, „airbnb.at“ und „A-GmbH“). Die Kochmöglichkeit in den Appartements wird jedenfalls nicht dazu führen, dass die Appartementmieter die Gastronomie in einem Ausmaß beleben, wie es durch ein klassisches Hotel erfolgt. Parkplätze Im Bescheid wird u.a. ausgeführt: „Durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung entsteht kein zusätzlicher Bedarf an Pkw- und Fahrradabstellplätzen.“ Als bisherigen Verwendungszweck gibt die Behörde an, dass ehemals ein Geschäftsgebäude vorgelegen sei. Interessant ist, dass die Behörde von einem „ehemaligen“ Verwendungszweck und nicht von einem „bisherigen“ Verwendungszweck spricht. Über den bisherigen Verwendungszweck ist aus dem Bescheid nichts zu entnehmen. Die Aussage, dass sich durch die Einrichtung eines „Hotels“ kein Bedarf an Pkw- und Fahrradabstellplätzen ergibt, impliziert, dass sämtliche Hotelgäste zu Fuß oder per Taxi in die Zer Innenstadt kommen. Damit geht man davon aus, dass keiner der zukünftigen Gäste mit dem PKW zum Hotel oder in die nahe oder weitere Umgebung des Hotels zufahren wird. Sollte es so sein, dass im gegenständlichen Bereich der Innenstadt eine Fußgängerzone besteht und keine Automobile eine Zufahrt haben und auch nicht eine Ausnahme-Zufahrts-Genehmigung haben, so mag es sein, dass direkt im Bereich des Hotels „kein zusätzlicher Bedarf an Pkw- und Fahrradabstellplätzen“ entstehen kann, weil dort ohnedies Fahr- und Parkverbot gilt. Aber unbestritten wird in der näheren oder weiteren Umgebung ein Bedarf an PKW-Abstellplätzen entstehen und die Stadt Z wird wohl zum Wohle ihrer Bürger dafür Sorge zu tragen haben (allenfalls durch entsprechende Auflagen), dass die zukünftigen Gäste oder Mieter des Appartementhauses gegen entsprechende Kosten (wie in anderen europäischen Städten) die Möglichkeit haben, ihre Autos abzustellen und dies in einer Art, dass der Zer Bevölkerung und den Kunden der Zer Kaufleute dadurch keine Parkplätze „weggenommen“ werden.“ CC führte in seiner Beschwerde aus wie folgt: „Wie, aus der Heimseite www.adresse.at zu entnehmen ist, entstehen neun Appartements und nicht wie auf Seite 10 des Bescheides die aufgeführten acht Einheiten. (Anlage I)„Wie, aus der Heimseite www.adresse.at zu entnehmen ist, entstehen neun Appartements und nicht wie auf Seite 10 des Bescheides die aufgeführten acht Einheiten. (Anlage römisch eins) Durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung gibt es durch neue Verordnungen zusätzlichen Bedarf an Fahrradflächen. (Berechnung Anlage II)Durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung gibt es durch neue Verordnungen zusätzlichen Bedarf an Fahrradflächen. (Berechnung Anlage römisch zwei) Eine Berechnung der PKW-Abstellflächen erfolgt, wenn die Betriebsstättengenehmigung für den Betrieb eines Café, Bar, (Restaurant) und auch die erweiterte Betriebsanlagengenehmigung für den Gastgarten vorliegt. Laut Fahrradstellplatzverordnung 2014 sind Stellflächen zu schaffen, diese sind in den eingesehenen Plänen (zum Teil unvollständig), nicht zu finden. Es ist auch wirtschaftlich vertretbar den Fahrradstellplatz in der Sonderauslage (6,5m2) unterzubringen. § 1 Schaffung von Stellflächen für FahrräderParagraph eins, Schaffung von Stellflächen für Fahrräder gemäß § 10 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 (WV), idF LGBl. Nr. 130/2013gemäß Paragraph 10, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, Beim Zu- und Umbau von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, sind soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellflächen für Fahrräder entsteht, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Stellflächen für Fahrräder zu schaffen. Die Anzahl der Betten von 42 ergeben die erforderliche Stellplatzfläche von 7,5 m², davon überdacht/verschließbar 1,5 m² Für die zu erwarteten Verabreichungsplätzen von 40, davon 15 in der „D-Anlage“ sind es 3 m², davon 0,6 m² überdacht/verschließbar.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde am 22.12.2017 ein Lokalaugenschein durchgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 22 Bauansuchen (…)

(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; (…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer: ● B-GmbH Die B-GmbH ist Miteigentümerin des Objektes Adresse 4 auf der Bp.*** KG****. Dieses Objekt liegt in einem Teilbereich gerade noch im 15m-Abstandsbereich zum Bauplatz. Es ist vom Bauplatz durch die jeweils fünfgeschoßigen Objekte Adresse 4 (Bp.***) und Adresse 5 (Bp.***) sowie die W-Gasse selbst getrennt. Die B-GmbH ist sohin, ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf die Art des Bauvorhabens (keine Änderungen nach außen hin) sowie aufgrund der besonderen örtlichen Situation eine Beeinträchtigung baurechtlicher geschützter Nachbarinteressen nicht zu erkennen ist, Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 4 TBO
  1. Nach dieser Bestimmung ist sie jedoch allein dazu berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Die B-GmbH ist Miteigentümerin des Objektes Adresse 4 auf der Bp.*** KG****. Dieses Objekt liegt in einem Teilbereich gerade noch im 15m-Abstandsbereich zum Bauplatz. Es ist vom Bauplatz durch die jeweils fünfgeschoßigen Objekte Adresse 4 (Bp.***) und Adresse 5 (Bp.***) sowie die W-Gasse selbst getrennt. Die B-GmbH ist sohin, ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf die Art des Bauvorhabens (keine Änderungen nach außen hin) sowie aufgrund der besonderen örtlichen Situation eine Beeinträchtigung baurechtlicher geschützter Nachbarinteressen nicht zu erkennen ist, Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO
  2. Nach dieser Bestimmung ist sie jedoch allein dazu berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: - Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und - Bestimmungen über den Brandschutz. Zum einleitenden Beschwerdevorbringen der B-GmbH ist zunächst auszuführen, dass eine Rechtsmittelbelehrung in einem Baubescheid keine „Aufforderung zur Beschwerde“ darstellt und Inhalt einer zulässigen Beschwerde nicht „Hinweise“ an die Verwaltungsbehörde sondern nur konkrete Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers sein können. Schon vor diesem Hintergrund erweist die vorliegende Eingabe, die in weiterer Folge (auch) als „Stellungahme“ bezeichnet wird, als unzulässig. Die weiters vorgebrachten Problempunkte „Appartementhotel“ und „Parkplätze“ betreffen Themen, zu denen dem Nachbar nach § 26 Abs 4 TBO 2011 kein Mitspracherecht zusteht. Die unter „Appartementhotel“ vorgebrachten Argumente, die gezeichnet sind von zahlreichen Vermutungen („allenfalls“, „möglicherweise“, „wohl eher“), lassen zudem nicht ansatzweise erkennen, in welchem baurechtlich geschützten Recht sich die „B-GmbH“ beeinträchtigt sieht. Zum einleitenden Beschwerdevorbringen der B-GmbH ist zunächst auszuführen, dass eine Rechtsmittelbelehrung in einem Baubescheid keine „Aufforderung zur Beschwerde“ darstellt und Inhalt einer zulässigen Beschwerde nicht „Hinweise“ an die Verwaltungsbehörde sondern nur konkrete Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers sein können. Schon vor diesem Hintergrund erweist die vorliegende Eingabe, die in weiterer Folge (auch) als „Stellungahme“ bezeichnet wird, als unzulässig. Die weiters vorgebrachten Problempunkte „Appartementhotel“ und „Parkplätze“ betreffen Themen, zu denen dem Nachbar nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 kein Mitspracherecht zusteht. Die unter „Appartementhotel“ vorgebrachten Argumente, die gezeichnet sind von zahlreichen Vermutungen („allenfalls“, „möglicherweise“, „wohl eher“), lassen zudem nicht ansatzweise erkennen, in welchem baurechtlich geschützten Recht sich die „B-GmbH“ beeinträchtigt sieht. Dem Nachbar nach der TBO 2011 kommt im Zusammenhang mit der Festlegung der erforderlichen Stellplätze kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 uva). Damit erweisen auch die diesbezüglichen Ausführungen unter „Parkplätze“ als unzulässig. Nur klärend ist hier anzumerken, dass sich die Behörde mit dieser Frage näher auseinandergesetzt hat und unter Beiziehung eines verkehrsplanerischen Sachverständigen nach Prüfung der entsprechenden Einreichunterlagen (KFZ-Stellplatzberechnung Bestand/Neu sowie Fahrrad-Stellplatzberechnung Bestand/Neu, jeweils Pläne samt Berechnung vom 4.7.2017 mit Einlaufstempel Stadt Z vom 6.7.2017) zum Ergebnis gekommen ist, dass durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung kein zusätzlicher Bedarf an PKW- und Fahrradabstellflächen entsteht (siehe Stellungnahme Verkehrsplanung vom 12.9.2017 mit Aktenvermerk der Behörde von diesem Tage). Entscheidend ist nämlich nicht der alleinige Bedarf der neuen Nutzung, sondern die Gegenüberstellung des Bedarfs aufgrund der bisherigen mit der künftigen Nutzung.Dem Nachbar nach der TBO 2011 kommt im Zusammenhang mit der Festlegung der erforderlichen Stellplätze kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 uva). Damit erweisen auch die diesbezüglichen Ausführungen unter „Parkplätze“ als unzulässig. Nur klärend ist hier anzumerken, dass sich die Behörde mit dieser Frage näher auseinandergesetzt hat und unter Beiziehung eines verkehrsplanerischen Sachverständigen nach Prüfung der entsprechenden Einreichunterlagen (KFZ-Stellplatzberechnung Bestand/Neu sowie Fahrrad-Stellplatzberechnung Bestand/Neu, jeweils Pläne samt Berechnung vom 4.7.2017 mit Einlaufstempel Stadt Z vom 6.7.2017) zum Ergebnis gekommen ist, dass durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung kein zusätzlicher Bedarf an PKW- und Fahrradabstellflächen entsteht (siehe Stellungnahme Verkehrsplanung vom 12.9.2017 mit Aktenvermerk der Behörde von diesem Tage). Entscheidend ist nämlich nicht der alleinige Bedarf der neuen Nutzung, sondern die Gegenüberstellung des Bedarfs aufgrund der bisherigen mit der künftigen Nutzung. Zusammenfassend machte die Beschwerdeführerin B-GmbH keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend. Ihre Beschwerde bezog sich allein auf Fragen der allfälligen Nutzung als Zweitwohnsitz sowie der erforderlichen Stellplätze, wozu ihr jedoch im Bauverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. ● CC Herr CC ist Miteigentümer des Bauplatzes, auf dem die Bauwerber ein Baurecht besitzen. Er macht in der Beschwerde allein geltend, dass eine ausreichende Anzahl an PKW- und Fahrradabstellflächen fehlt. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass ihm als Miteigentümer des Bauplatzes nicht die Stellung als Nachbarn zukommt. Nach § 26 Abs 1 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder die bestimmte, in der lit a und b näher umschriebene Abstände zum Bauplatz bzw. zum geplanten Bauvorhaben aufweisen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder die bestimmte, in der Litera a und b näher umschriebene Abstände zum Bauplatz bzw. zum geplanten Bauvorhaben aufweisen. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Tiroler Bauordnung 2011 trifft eine ausdrückliche Regelung betreffend die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Baugrundstückes und nicht Eigentümer eines benachbarten Grundstückes. Dem Miteigentümer eines Baugrundstückes kommt (grundsätzlich) im Lichte der Regelung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 insofern eingeschränkt Parteistellung zu, als er im Falle von Neu- und Zubauten (grundsätzlich) dem Bauvorhaben zustimmen muss. Das Gesetz kennt jedoch diesbezüglich eine hier relevante Ausnahme, und zwar dann, wenn der Bauherr – wie hier die A-GmbH – selbst Bauberechtigter ist. In diesem Fall ist nicht einmal bei einem Neu- und Zubau die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Gegenständlich handelt es sich jedoch überdies weder um einen derartigen Neu- noch um einen Zubau, sodass (selbst) die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes nicht erforderlich ist. Dem Miteigentümer eines Baugrundstückes kommt (grundsätzlich) im Lichte der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 insofern eingeschränkt Parteistellung zu, als er im Falle von Neu- und Zubauten (grundsätzlich) dem Bauvorhaben zustimmen muss. Das Gesetz kennt jedoch diesbezüglich eine hier relevante Ausnahme, und zwar dann, wenn der Bauherr – wie hier die A-GmbH – selbst Bauberechtigter ist. In diesem Fall ist nicht einmal bei einem Neu- und Zubau die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Gegenständlich handelt es sich jedoch überdies weder um einen derartigen Neu- noch um einen Zubau, sodass (selbst) die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes nicht erforderlich ist. Dem Grundeigentümer kommt aber – wie erwähnt - keine Berechtigung zu, im Baubewilligungsverfahren - wie ein Nachbar - gemäß § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 Einwendungen zu erheben oder sich gegen eine allfällige Versagung einer Baubewilligung an einen Dritten zu wenden (vgl. zu alledem etwa VwGH 27.6.2006, 2006/06/0016). Damit war der Beschwerdeführer von vornherein nicht berechtigt - wie hier - Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Seine Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer Nachbar wäre, würde sich seine Einwendung – wie oben bereits näher ausgeführt – als unzulässig erweisen. Dem Grundeigentümer kommt aber – wie erwähnt - keine Berechtigung zu, im Baubewilligungsverfahren - wie ein Nachbar - gemäß Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 Einwendungen zu erheben oder sich gegen eine allfällige Versagung einer Baubewilligung an einen Dritten zu wenden vergleiche zu alledem etwa VwGH 27.6.2006, 2006/06/0016). Damit war der Beschwerdeführer von vornherein nicht berechtigt - wie hier - Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Seine Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer Nachbar wäre, würde sich seine Einwendung – wie oben bereits näher ausgeführt – als unzulässig erweisen. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – den Beschwerdeführern überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – den Beschwerdeführern überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.2856.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.