RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/0885-1; LVwG-2017/12/0886-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
§ 30Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt,
Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2)…
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß. 5. Abschnitt Gehsteigbeitrag … § 20Paragraph 20 Abgabenschuldner
(1)Abgabenschuldner ist (
- a)im Fall des § 19 Abs 1 lit a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,(
- a)im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht, … § 22Paragraph 22 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht a) im Fall des § 19 Abs 1 lit a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt,
§ 30
Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn; a) im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt,
Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn; b) … ….
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß. … Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014:Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen …
(22)Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. … § 30Paragraph 30 Baubeginn, Vorarbeiten
(1)…
(2)Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 23 Abs. 4).
(2)Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (Paragraph 23, Absatz 4,).
(3)Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 12 Abs 1 und des § 22 Abs 1 TVAG (in der maßgeblichen Fassung vom 09.06.2016) entsteht der Abgabenanspruch für Erschließungs- und Gehsteigbeitrag bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt,
§ 30
Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 22, Absatz eins, TVAG (in der maßgeblichen Fassung vom 09.06.2016) entsteht der Abgabenanspruch für Erschließungs- und Gehsteigbeitrag bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt,
Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf. Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Baubehörde am 09.06.2016 die „Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben als Bauanzeige gemäß § 23 TBO 2011 erteilt“. Ab diesem Zeitpunkt durfte daher gemäß § 30 Abs 2 TBO 2011 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden. Damit ist auch zugleich der Abgabenanspruch im Sinne des § 12 Abs 1 und § 22 Abs 1 TVAG entstanden.Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Baubehörde am 09.06.2016 die „Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben als Bauanzeige gemäß Paragraph 23, TBO 2011 erteilt“. Ab diesem Zeitpunkt durfte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TBO 2011 mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden. Damit ist auch zugleich der Abgabenanspruch im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, TVAG entstanden. Da die Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben erst nach Baubeginn zulässig ist (vgl § 12 Abs 3 und § 22 Abs 3 TVAG), ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob hier ein solcher Baubeginn im Sinne der zitierten Vorschriften erfolgt ist.Da die Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben erst nach Baubeginn zulässig ist vergleiche Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3, TVAG), ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob hier ein solcher Baubeginn im Sinne der zitierten Vorschriften erfolgt ist. Der Begriff „Baubeginn“ ist im TVAG nicht definiert. Da das TVAG mehrfach auf die Tiroler Bauordnung Bezug nimmt und die Vorschreibung von Erschließungskosten – vor Herauslösung des TVAG - ursprünglich auch in der Tiroler Bauordnung (vgl zB Tiroler Bauordnung LGBl 33/1989
- ua)geregelt war, liegt es nahe, die Legaldefinition des § 2 Abs 22 TBO 2011 heranzuziehen. Demnach ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Der Begriff „Baubeginn“ ist im TVAG nicht definiert. Da das TVAG mehrfach auf die Tiroler Bauordnung Bezug nimmt und die Vorschreibung von Erschließungskosten – vor Herauslösung des TVAG - ursprünglich auch in der Tiroler Bauordnung vergleiche zB Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt 33 aus 1989,
- ua)geregelt war, liegt es nahe, die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 heranzuziehen. Demnach ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Für die Beurteilung des Baubeginns kommt es auf die Art der Arbeiten an. Ausschließlich Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, sind maßgeblich. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind weiters Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude und dergleichen, noch nicht als Baubeginn anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht bestimmt waren), würde hingegen nicht genügen, da dann die Erd- oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten (vgl VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113, 20.10.2005, 2004/06/0070, 17.04.2012, 2009/05/0313 uva).Für die Beurteilung des Baubeginns kommt es auf die Art der Arbeiten an. Ausschließlich Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, sind maßgeblich. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind weiters Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude und dergleichen, noch nicht als Baubeginn anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht bestimmt waren), würde hingegen nicht genügen, da dann die Erd- oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten vergleiche VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113, 20.10.2005, 2004/06/0070, 17.04.2012, 2009/05/0313 uva). Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass solche Erd- oder Bauarbeiten im Sinne des § 2 Abs 22 TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurden, sodass ein Baubeginn hinsichtlich des angezeigten Bauvorhabens bis dato nicht stattgefunden hat. Eine Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag ist daher nicht zulässig.Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass solche Erd- oder Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurden, sodass ein Baubeginn hinsichtlich des angezeigten Bauvorhabens bis dato nicht stattgefunden hat. Eine Vorschreibung von Erschließungs- und Gehsteigbeitrag ist daher nicht zulässig. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Baubeginnanzeige für den 22.11.2016 abgegeben hat. Nach § 30 Abs 3 TBO 2011 hat der Bauherr den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen, stellt sich als (bloße) Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann (§ 57 Abs 2 lit a TBO 2011), nicht aber rechtfertigt die Unterlassung dieser Anzeige den Schluss, eine Bauausführung sei nicht begonnen worden (vgl VwSlg 9850 A/1979) bzw ist bei Vorliegen einer Baubeginnanzeige zwingend von einem tatsächlichen Baubeginn auszugehen. Die Abgabe einer Baubeginnanzeige ist zwar ein Indiz dafür, dass auch tatsächlich der Baubeginn erfolgt ist (vgl VwGH 22.11.1999, 96/17/0432). Wenn sich jedoch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Baubeginn tatsächlich – entgegen der Baubeginnmeldung – nicht erfolgt ist, ist ausschließlich für das Vorliegen des Baubeginns maßgeblich zu beurteilen, ob mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der bewilligten oder angezeigten baulichen Anlage dienen, begonnen worden ist.An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eine Baubeginnanzeige für den 22.11.2016 abgegeben hat. Nach Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2011 hat der Bauherr den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen, stellt sich als (bloße) Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann (Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, TBO 2011), nicht aber rechtfertigt die Unterlassung dieser Anzeige den Schluss, eine Bauausführung sei nicht begonnen worden vergleiche VwSlg 9850 A/1979) bzw ist bei Vorliegen einer Baubeginnanzeige zwingend von einem tatsächlichen Baubeginn auszugehen. Die Abgabe einer Baubeginnanzeige ist zwar ein Indiz dafür, dass auch tatsächlich der Baubeginn erfolgt ist vergleiche VwGH 22.11.1999, 96/17/0432). Wenn sich jedoch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Baubeginn tatsächlich – entgegen der Baubeginnmeldung – nicht erfolgt ist, ist ausschließlich für das Vorliegen des Baubeginns maßgeblich zu beurteilen, ob mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der bewilligten oder angezeigten baulichen Anlage dienen, begonnen worden ist. Da solche Erd- oder Bauarbeiten im Sinne des § 2 Abs 22 TBO 2011 nicht durchgeführt wurden, liegt – trotz Baubeginnmeldung – kein tatsächlicher Baubeginn vor. Eine Abgabenvorschreibung hätte daher in den vorliegenden Fällen nicht erfolgen dürfen, sodass die angefochtenen Bescheide aus diesem Grunde zu beheben sind. Da solche Erd- oder Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 nicht durchgeführt wurden, liegt – trotz Baubeginnmeldung – kein tatsächlicher Baubeginn vor. Eine Abgabenvorschreibung hätte daher in den vorliegenden Fällen nicht erfolgen dürfen, sodass die angefochtenen Bescheide aus diesem Grunde zu beheben sind. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin. Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.0885.1