RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2515-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des Tierschutzombudsmannes für Tirol, AA, Abteilung Landesveterinärdirektion, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2017, Zl ****, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gem Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Gem § 41 Abs 3 TSchG hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Gem § 41 Abs 4 TSchG hat die Tierschutzombudsperson in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Gem Paragraph 41, Absatz 3, TSchG hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Gem Paragraph 41, Absatz 4, TSchG hat die Tierschutzombudsperson in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Insgesamt war der Tierschutzombudsmann für Tirol daher berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.09.2017, Zl ****, zu erheben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass seitens des Tierschutzombudsmannes für Tirol in seiner Beschwerde vom 17.10.2017 lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen hat. Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0171). Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des Paragraph 5, TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der Paragraphen 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht vergleiche VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0171). Von der belangten Behörde wurde mit der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 der mögliche Strafrahmen zu lediglich 4 % ausgeschöpft, wobei die dazu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen war. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschuldigte nur angegeben, dass sie keine unmittelbaren Verbindlichkeiten monatlich zu begleichen habe. Darüber hinaus hat sie trotz der Möglichkeit im Verfahren nichts angegeben. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/04/0094). Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschuldigte nur angegeben, dass sie keine unmittelbaren Verbindlichkeiten monatlich zu begleichen habe. Darüber hinaus hat sie trotz der Möglichkeit im Verfahren nichts angegeben. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH vom 11.11.1998, Zl 98/04/0094). Wie in der Beschwerde des Tierschutzombudsmannes richtig vorgebracht, geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der subjektiven Tatseite erschwerend von bedingtem Vorsatz aus. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Im gegenständlichen Fall muss der Beschuldigten aufgrund des Zustandes des Kaninchens sehr wohl bewusst gewesen sein, dass sie einen Tierarzt zu Hilfe holen hätte müssen. Auch das Vorbringen, dass ihr Mann keine Zeit gehabt habe, bzw dass sie keine Lenkberechtigung habe und deshalb das Kaninchen zu keinem Tierarzt bringen hätte können, kann am Verschulden nichts ändern. In einem solchen Fall wäre in diesem langen Zeitraum, wo der schlechte Zustand des Kaninchens bestand, sicherlich ein Tierarzt aufzutreiben gewesen, der das Tier vor Ort behandelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die lange Dauer der Schmerzen und Leiden des Tieres (von Ende Mai 2017 bis 03.08.2017) ebenfalls als erschwerend anzusehen ist. Sie gibt auch selber an, dass sie es leider verabsäumt habe, einen Tierarzt telefonisch zu kontaktieren um diese zu ersuchen auf die Hütte zu kommen. Insgesamt scheint die Beschuldigte nicht einsichtig zu sein. Sie findet Rechtfertigungen dafür, dass das Kaninchen keiner tierärztlichen Behandlung unterzogen wurde. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 8% der möglichen Höchststrafe war auch aus Aspekten der Generalprävention notwendig. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. So ist unmissverständlich festzuhalten, dass ein Tier, weist es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, erforderlichenfalls eben unter Heranziehung eines Tierarztes. Als erschwerend ist ebenso anzuführen, dass das Kaninchen letztlich bei der auf die Kontrolle des Amtstierarztes hin erfolgten Untersuchung durch einen Tierarzt eingeschläfert werden musste, da es nicht mehr zu retten war. Unter Berücksichtigung alle dieser Strafzumessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu gering bemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe nunmehr der verhängten Geldstrafe entspricht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten vor der belangten Behörde stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des
- Dezember 2013 Beschwerdeführer, war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - (vgl VwGH vom
- Mai 1993, Zl 92/09/0031; insbesondere VwGH vom
- Februar 1994, Zl 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde). Da § 52 Abs 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs 1 und 2 VStG in der vor dem
- Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar. Somit waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens (Paragraphen 64, 65, VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des
- Dezember 2013 Beschwerdeführer, war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - vergleiche VwGH vom
- Mai 1993, Zl 92/09/0031; insbesondere VwGH vom
- Februar 1994, Zl 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet wurde). Da Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG im Wesentlichen mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der vor dem
- Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG inhaltlich Paragraph 65, VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar. Somit waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2515.2