14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.Artikel 9, Absatz 3, des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
, der Charta der Grundrechte sowie Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Artikel 9, Absatz 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten
, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“ Die Wasserrechtsbehörde hat dem Landesverwaltungsgericht am 25.01.2018 zusammengefasst mitgeteilt, dass das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nach wie vor anhängig ist und, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand – bei Einhaltung bestimmter Auflagen – keine Verschlechterung des Gewässerzustandes iSd § 104a WRG 1959 zu erwarten sei.Die Wasserrechtsbehörde hat dem Landesverwaltungsgericht am 25.01.2018 zusammengefasst mitgeteilt, dass das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nach wie vor anhängig ist und, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand – bei Einhaltung bestimmter Auflagen – keine Verschlechterung des Gewässerzustandes iSd Paragraph 104 a, WRG 1959 zu erwarten sei. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2018 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und die unten stehenden rechtlichen Erwägungen den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Gemeinde Y hat sich dazu nicht geäußert. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Die strittige Vorfrage der Parteistellung in einem konkreten, anhängigen Verfahren kann in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden. Zuständig zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides ist die zur Sachentscheidung berufene Behörde. Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen. Ein solches Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren setzt demgemäß unter anderem voraus, dass ein Hauptverfahren eingeleitet und der die Hauptsache erledigende Bescheid zumindest gegenüber der betreffenden Person noch nicht erlassen wurde, weil dadurch die Parteistellung schon an- oder aberkannt worden wäre. Ein Feststellungsinteresse der betreffenden Person ist aber auch zu verneinen, wenn ihre Parteistellung im laufenden Verfahren ohnehin dadurch anerkannt wird, dass sie als Partei behandelt, ihr also etwa Akteneinsicht oder Parteiengehör bzw die Möglichkeit gewährt wird, Einwendungen zu erheben. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung kann – abgesehen von der Feststellung der Parteistellung (= Stattgebung) – entweder in einer Zurückweisung bestehen, wenn eine der soeben genannten (Zulässigkeits-)Voraussetzungen fehlt, oder abweisend sein, wenn es dem Antragsteller (nur) an der Parteistellung in der Hauptsache mangelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 23, Stand 30.01.2018, rdb.at).Die strittige Vorfrage der Parteistellung in einem konkreten, anhängigen Verfahren kann in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden. Zuständig zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides ist die zur Sachentscheidung berufene Behörde. Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen. Ein solches Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren setzt demgemäß unter anderem voraus, dass ein Hauptverfahren eingeleitet und der die Hauptsache erledigende Bescheid zumindest gegenüber der betreffenden Person noch nicht erlassen wurde, weil dadurch die Parteistellung schon an- oder aberkannt worden wäre. Ein Feststellungsinteresse der betreffenden Person ist aber auch zu verneinen, wenn ihre Parteistellung im laufenden Verfahren ohnehin dadurch anerkannt wird, dass sie als Partei behandelt, ihr also etwa Akteneinsicht oder Parteiengehör bzw die Möglichkeit gewährt wird, Einwendungen zu erheben. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung kann – abgesehen von der Feststellung der Parteistellung (= Stattgebung) – entweder in einer Zurückweisung bestehen, wenn eine der soeben genannten (Zulässigkeits-)Voraussetzungen fehlt, oder abweisend sein, wenn es dem Antragsteller (nur) an der Parteistellung in der Hauptsache mangelt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, RZ 23, Stand 30.01.2018, rdb.at). Gegenständlich wurde bei der belangten Behörde mit Antrag vom 01.07.2010 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend eines Wasserkraftwerks eingeleitet. Ein die Hauptsache erledigender Bescheid wurde bis dato nicht erlassen. Die Parteistellung der Beschwerdeführer wurde im laufenden Verfahren auch nicht dadurch anerkannt, dass sie als Parteien behandelt worden wären, ihnen also etwa Akteneinsicht, Parteiengehör oder die Möglichkeit gewährt wurde, Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführer haben somit einen Rechtsanspruch, dass über ihren Antrag vom 06.10.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung inhaltlich entschieden wird. Die belangte Behörde hat den Antrag vom 06.10.2016 jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht aber eindeutig hervor, dass die Behörde den Antrag materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern kein Feststellungsinteresse zukommen könnte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Parteistellung der Antragsteller ist somit offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Spruch iSd § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, sodass er in der bereinigten Fassung – somit als Abweisung mangels Parteistellung in der Hauptsache – zu lesen ist (vgl VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055). Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit nicht nur die Frage der Zulässigkeit des Antrags vom 06.10.2016, sondern auch die inhaltliche Feststellung der Parteistellung.Gegenständlich wurde bei der belangten Behörde mit Antrag vom 01.07.2010 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend eines Wasserkraftwerks eingeleitet. Ein die Hauptsache erledigender Bescheid wurde bis dato nicht erlassen. Die Parteistellung der Beschwerdeführer wurde im laufenden Verfahren auch nicht dadurch anerkannt, dass sie als Parteien behandelt worden wären, ihnen also etwa Akteneinsicht, Parteiengehör oder die Möglichkeit gewährt wurde, Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführer haben somit einen Rechtsanspruch, dass über ihren Antrag vom 06.10.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung inhaltlich entschieden wird. Die belangte Behörde hat den Antrag vom 06.10.2016 jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht aber eindeutig hervor, dass die Behörde den Antrag materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern kein Feststellungsinteresse zukommen könnte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Parteistellung der Antragsteller ist somit offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Spruch iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist, sodass er in der bereinigten Fassung – somit als Abweisung mangels Parteistellung in der Hauptsache – zu lesen ist vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055). Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit nicht nur die Frage der Zulässigkeit des Antrags vom 06.10.2016, sondern auch die inhaltliche Feststellung der Parteistellung. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 102 Abs 1 WRG 1959 bestimmt. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, bei der die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu (vgl VwGH 26.11.2015, 2015/07/0051).Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, bei der die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 26.11.2015, 2015/07/0051). Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-664/15 vom 20.12.2017 stellte der EuGH jedoch klar, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannte Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren, in denen ein möglicherweise gegen die Verpflichtung des Art 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Verschlechterungsverbot) verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, keinen Zugang zu Gerichten haben. Nationales Verfahrensrecht, das Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem derartigen Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, und das Umweltorganisationen in Folge von Präklusion iSd § 42 AVG die Parteistellung nimmt, ist demnach nicht mit der Aarhus-Konvention, der EU-Grundrechtecharta und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar.Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-664/15 vom 20.12.2017 stellte der EuGH jedoch klar, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannte Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren, in denen ein möglicherweise gegen die Verpflichtung des Artikel 4, der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Verschlechterungsverbot) verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, keinen Zugang zu Gerichten haben. Nationales Verfahrensrecht, das Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem derartigen Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, und das Umweltorganisationen in Folge von Präklusion iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung nimmt, ist demnach nicht mit der Aarhus-Konvention, der EU-Grundrechtecharta und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. Zumal beim gegenständlichen Kraftwerksvorhaben potenziell Auswirkungen auf den Gewässerzustand iSd § 104a WRG 1959 möglich sind, verfügen die Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 (Anerkennungsbescheide vom 02.05.2005, Zl ****, und 23.05.2005, Zl ****) über Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.Zumal beim gegenständlichen Kraftwerksvorhaben potenziell Auswirkungen auf den Gewässerzustand iSd Paragraph 104 a, WRG 1959 möglich sind, verfügen die Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 (Anerkennungsbescheide vom 02.05.2005, Zl ****, und 23.05.2005, Zl ****) über Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren Parteistellung nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der RechtssacheC-664/15 abschließend entschieden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren Parteistellung nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der Rechtssache, C-664/15 abschließend entschieden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.0055.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.