Abs 1 und 2 werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 16,00 neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 16,00 neu bestimmt.
5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.
Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)§10 Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: € 250,- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG 1996 48 Stunden€ 250,- Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz GelverkG 1996 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit€ 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 275,--“ Innerhalb offener Frist wurde nachgeführt Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Herr DD! Ich habe Ihr Schreiben vom 12.04.2017 erhalten und lege hiermit wie folgt Beschwerde ein. Den Vorwurf bezüglich Beweismittelfälschung kann ich nur zurück weisen. Mein Dienstgeber CC gibt jedem Fahrer, jeden Tag einen Fahrtenbericht mit dem aktuellen Datum und mit einem Stempel auf der hinter Seite darauf, worauf wir jede einzelne Fahrt nieder schreiben. Der Fahrtenbericht ist täglich nach Dienstschluss in der Zentrale ab zu rechnen. Ich habe weder die Möglichkeit den Fahrtenbericht zu fälschen oder „neu“ zu schreiben da wir Fahrer nur einen davon erhalten. Ebenfalls haben unsere Quittungen einzelne fortlaufende Quittungsnummern. Die Aussage von Herrn Bezlnsp. EE dass ich um 19:00 Uhr 2 Personen gehabt hätte kann ich ebenfalls zurück weisen. Der Preis für 2 Personen vom FF – GG - Hotel II wäre nämlich geringer als EUR 10,-. Der Preis für 5 Personen vom FF - GG - Hotel II ist mit EUR 10,- richtig dies können Sie ebenfalls in unserer Preisliste und bei der Zentrale prüfen.Die Aussage von Herrn Bezlnsp. EE dass ich um 19:00 Uhr 2 Personen gehabt hätte kann ich ebenfalls zurück weisen. Der Preis für 2 Personen vom FF – GG - Hotel römisch zwei wäre nämlich geringer als EUR 10,-. Der Preis für 5 Personen vom FF - GG - Hotel römisch zwei ist mit EUR 10,- richtig dies können Sie ebenfalls in unserer Preisliste und bei der Zentrale prüfen. Ich werde auch nicht mein Fahrzeug verlassen um an der GG auf die Toilette zugehen wenn sich Gäste in meinem Fahrzeug befinden. Ich habe die Gäste bei der Hotel II aussteigen lassen und bin in Fahrtrichtung Tal auswärts weiter gefahren damit ich den Verkehr nicht behindere. Herr Bezlnsp. EE kann diese Situation nicht einschätzen, ich war nicht einmal 1/2 Minute frei und wurde bezüglich Gäste anwerben angezeigt. Herr Bezlnsp. EE wollte meinen Fahrtenbericht sehen, dem ich Ihn auch ausgehändigt habe, dieser nun behauptet es wären 2 Personen auf der Liste gestanden und nun behauptet ich würde Beweismittel fälschen kann ich nicht nachvollziehen. Wie gesagt wären es 2 Personen gewesen, wäre der Preis von EUR 10,- nicht korrekt, jedoch mit 5 Personen, die immer im Fahrtenbericht notiert waren, sind EUR 10,- korrekt. Die Fahrtrichtung Tal auswärts habe ich ebenfalls fortgeführt da ich bei der Information auf die Toilette gehen wollte.Ich werde auch nicht mein Fahrzeug verlassen um an der GG auf die Toilette zugehen wenn sich Gäste in meinem Fahrzeug befinden. Ich habe die Gäste bei der Hotel römisch zwei aussteigen lassen und bin in Fahrtrichtung Tal auswärts weiter gefahren damit ich den Verkehr nicht behindere. Herr Bezlnsp. EE kann diese Situation nicht einschätzen, ich war nicht einmal 1/2 Minute frei und wurde bezüglich Gäste anwerben angezeigt. Herr Bezlnsp. EE wollte meinen Fahrtenbericht sehen, dem ich Ihn auch ausgehändigt habe, dieser nun behauptet es wären 2 Personen auf der Liste gestanden und nun behauptet ich würde Beweismittel fälschen kann ich nicht nachvollziehen. Wie gesagt wären es 2 Personen gewesen, wäre der Preis von EUR 10,- nicht korrekt, jedoch mit 5 Personen, die immer im Fahrtenbericht notiert waren, sind EUR 10,- korrekt. Die Fahrtrichtung Tal auswärts habe ich ebenfalls fortgeführt da ich bei der Information auf die Toilette gehen wollte. Ich fahre immer mit dem Fahrzeug ****, der Dienstschluss meines Kollegen ist um 19:00 Uhr, mein Dienstbeginn ist um 19:00 Uhr, gemeinsam wird das Fahrzeug in der Waschhalle im Gewerbegebiet gereinigt. Somit kann ich nicht um 19:00 Uhr in Zentrum gewesen sein da ich erst kurz vor 19:00 Uhr in der Zentrale eingetroffen bin und mit meinem Kollegen das Fahrzeug gereinigt habe. Hochachtungsvoll“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 07.02.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge Insp. EE einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zl **** sowie in eine Kopie der handschriftlichen Aufzeichnungen des Insp. EE betreffend des Vorfalls vom 01.01.2017 (Beilage./A). Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war am 01.01.2017 gegen 19.45 Uhr mit dem BB mit dem Kennzeichen **** auf der Adresse 3 44 talauswärts unterwegs. An seinem Fahrzeug hatte der Beschwerdeführer die Taxileuchte eingeschaltet. Zur gleichen Zeit befand sich Insp. EE mit Insp. JJ auf Streife und haben Verkehrskontrollen beim Lokal KK in X durchgeführt. Sie hielten den Beschwerdeführer, der allein in seinem Fahrzeug war, an und befragten ihn zu seiner Fahrt. Er gab an, dass seine letzte Fahrt um 19.30 Uhr vom FF zur LL gewesen ist. Danach sei er zur Tankstelle gefahren, um Essen und Getränke zu kaufen. Er wolle jetzt zum Infopoint auf die Toilette gehen. Auf Nachfrage durch BI EE, legte er diesem eine Aufzeichnung vor, in welche er eine Fahrt um 19.00 Uhr vom FF zum LL für zwei Personen dokumentierte. Auf Nachfrage betreffend der Uhrzeit führte er aus, dass er um 19.00 Uhr seinen Dienst begonnen habe. Auf die Frage, wieso er nicht in der Tankstelle auf die Toilette gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das so mache. Der Beschwerdeführer war am 01.01.2017 gegen 19.45 Uhr mit dem BB mit dem Kennzeichen **** auf der Adresse 3 44 talauswärts unterwegs. An seinem Fahrzeug hatte der Beschwerdeführer die Taxileuchte eingeschaltet. Zur gleichen Zeit befand sich Insp. EE mit Insp. JJ auf Streife und haben Verkehrskontrollen beim Lokal KK in römisch zehn durchgeführt. Sie hielten den Beschwerdeführer, der allein in seinem Fahrzeug war, an und befragten ihn zu seiner Fahrt. Er gab an, dass seine letzte Fahrt um 19.30 Uhr vom FF zur LL gewesen ist. Danach sei er zur Tankstelle gefahren, um Essen und Getränke zu kaufen. Er wolle jetzt zum Infopoint auf die Toilette gehen. Auf Nachfrage durch BI EE, legte er diesem eine Aufzeichnung vor, in welche er eine Fahrt um 19.00 Uhr vom FF zum LL für zwei Personen dokumentierte. Auf Nachfrage betreffend der Uhrzeit führte er aus, dass er um 19.00 Uhr seinen Dienst begonnen habe. Auf die Frage, wieso er nicht in der Tankstelle auf die Toilette gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das so mache. Insp. EE notierte sich in einem Notizblock Folgendes: Aufzeichnung „19.00 Uhr von FF bis LL zwei Personen“ ang: Danach fuhr ich zur Tankstelle Essen/Trinken holen, jetzt fahr ich zur Toilette am Infopoint, Leuchte an. Infolge seiner Wahrnehmungen und der Diskrepanz zwischen der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aufzeichnungen entstand bei der Insp. EE den Eindruck, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Taxis durch Umherfahren Fahrgäste anwerben wollte. Aus diesem Grund wurde eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Y erstattet. Der Beschwerdeführer erhielt deswegen die Strafverfügung vom 19.01.2017, gegen die er einen Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Y erhob. Er gab dort an, dass er nicht durch Umherfahren Fahrgäste anwerben wollte. Er führte aus, dass sein Dienstbeginn um 19.00 Uhr im Adresse 2 bei CC gewesen ist. Er sei mit dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen **** Richtung MM auf den Taxistandplatz gefahren. Er habe von Herrn CC den Auftrag erhalten, zwei Personen vom Lokal „FF“ abzuholen. Diese Personen haben ihm zu verstehen gegeben, dass er Richtung Tankstelle fahren sollte, da sie dort was zu trinken kaufen wollten. Er sei mit den Gästen dorthin gefahren, diese haben ihm zu verstehen gegeben, dass sie Richtung II wollten und sei er mit dem Taxifahrzeug zur Adresse 3 44 gefahren und habe die Gäste aussteigen lassen. Er habe auf die Toilette müssen, sei Richtung talauswärts gefahren. Die Polizei habe ihn angehalten und eine Lenkerkontrolle durchgeführt. Er habe versucht den Meldungsleger zu verstehen zu geben, dass er nicht umherfahre, sondern eine bestellte Fahrt Richtung II hatte und er danach eine Toilette aufsuchen wollte. Der Beamte habe ihm zu verstehen gegeben, dass er am Standplatz aufs Klo gehen sollte und habe er ihm gesagt, dass dort kein Klo vorhanden sei. Anlässlich der Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft erklärte er, dass er die Tourenliste der Behörde in den nächsten zwei Wochen zur Verfügung stellte. Er gab an, dass das Taxifahrzeug mit einer Registrierkasse nicht ausgestattet worden ist. Der Beschwerdeführer erhielt deswegen die Strafverfügung vom 19.01.2017, gegen die er einen Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Y erhob. Er gab dort an, dass er nicht durch Umherfahren Fahrgäste anwerben wollte. Er führte aus, dass sein Dienstbeginn um 19.00 Uhr im Adresse 2 bei CC gewesen ist. Er sei mit dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen **** Richtung MM auf den Taxistandplatz gefahren. Er habe von Herrn CC den Auftrag erhalten, zwei Personen vom Lokal „FF“ abzuholen. Diese Personen haben ihm zu verstehen gegeben, dass er Richtung Tankstelle fahren sollte, da sie dort was zu trinken kaufen wollten. Er sei mit den Gästen dorthin gefahren, diese haben ihm zu verstehen gegeben, dass sie Richtung römisch zwei wollten und sei er mit dem Taxifahrzeug zur Adresse 3 44 gefahren und habe die Gäste aussteigen lassen. Er habe auf die Toilette müssen, sei Richtung talauswärts gefahren. Die Polizei habe ihn angehalten und eine Lenkerkontrolle durchgeführt. Er habe versucht den Meldungsleger zu verstehen zu geben, dass er nicht umherfahre, sondern eine bestellte Fahrt Richtung römisch zwei hatte und er danach eine Toilette aufsuchen wollte. Der Beamte habe ihm zu verstehen gegeben, dass er am Standplatz aufs Klo gehen sollte und habe er ihm gesagt, dass dort kein Klo vorhanden sei. Anlässlich der Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft erklärte er, dass er die Tourenliste der Behörde in den nächsten zwei Wochen zur Verfügung stellte. Er gab an, dass das Taxifahrzeug mit einer Registrierkasse nicht ausgestattet worden ist. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer nachangeführte Liste der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt: (Abbildung entfernt) […] Der Polizeiinspektion X wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt. Insp. EE gab an, dass anlässlich der Kontrolle vom Beschwerdeführer eine Liste vorgelegt worden ist, in der lediglich eine Aufzeichnung: „19.00 Uhr, zwei Personen von FF zur LL“ vermerkt gewesen ist. Diese habe er sich notiert. Die Liste mit dem Vermerk: „19.35 Uhr, fünf Personen, FF zur LL“, kenne er nicht. Aus diesem Grund erstattete er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Der Polizeiinspektion römisch zehn wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt. Insp. EE gab an, dass anlässlich der Kontrolle vom Beschwerdeführer eine Liste vorgelegt worden ist, in der lediglich eine Aufzeichnung: „19.00 Uhr, zwei Personen von FF zur LL“ vermerkt gewesen ist. Diese habe er sich notiert. Die Liste mit dem Vermerk: „19.35 Uhr, fünf Personen, FF zur LL“, kenne er nicht. Aus diesem Grund erstattete er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Insp. EE als Zeuge einvernommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er unter Wahrheitspflicht steht. Ihm wurde die Verantwortung die vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegte Liste vorgehalten und gefragt, ob ihm bei der Anzeige ein Irrtum unterlaufen ist. Er gab an, dass er einen solchen ausschließe. Der Grund sei der, dass er infolge der ihm vorgewesenen Liste seine Aufzeichnung gemacht habe, worin er vermerkt habe „19.00 Uhr von FF bis LL, 2 Personen“. Im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Liste müsste er sich dreimal geirrt haben, einmal bei der Uhrzeit, 19.35 Uhr, bei der Anzahl der Personen sowie hinsichtlich der Destination, weil in der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Liste LL steht. Den Ort habe er nicht vermerkt und hätte er dies vermerkt, wenn dies angeführt gewesen wäre. Der Insp. hinterließ bei seiner Einvernahme einen guten Eindruck. Er führte auch aus, dass ihm bekannt ist, dass die Fahrer vom Taxi CC Listen zu führen haben. Er habe deshalb nach dieser Liste gefragt. Die Aufzeichnungen des Insp. weisen darauf hin, dass es sich um einen genauen Beamten handelt. Vom Beschwerdeführer wurde bei seiner Einvernahme am 24.01.2017 angeführt, dass Dienstbeginn 19.00 Uhr gewesen war. Er war dem Taxi vom Adresse 2 Richtung MM auf den Taxistandplatz gefahren. Er führte dann weiter aus, dass er von Herrn CC den Auftrag gehabt habe, „zwei Personen“ vom Lokal FF abzuholen. Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen sich mit der Aussage des Insp. EE in Einklang bringen. Es ist festzustellen, dass nunmehr behauptet wird, dass die Fahrt nicht um 19.00 Uhr sondern um 19.35 Uhr stattgefunden hat und dass nicht zwei Personen sondern fünf Personen zu befördern gewesen sind. Die Verantwortung des Beschwerdeführer ist in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Da von den Beamten wahrgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2017 um 19.45 Uhr mit seinem Taxi alleine unterwegs gewesen ist, ist davon auszugehen, dass er dies gemacht hat, um im Umherfahren Fahrgäste anzuwerben. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so lässt sich aus dem Strafvormerk entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bis zum Tatzeitpunkt nur wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO zu einer Geldstrafe von Euro 40,00 rechtskräftig bestraft wurde. Aus dem Strafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Y ergeben sich vier Eintragungen (KFG) betreffend des Jahres 2013, wobei die höchste verhängte Geldstrafe Euro 80,00 betragen hat. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so lässt sich aus dem Strafvormerk entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bis zum Tatzeitpunkt nur wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu einer Geldstrafe von Euro 40,00 rechtskräftig bestraft wurde. Aus dem Strafvormerk der Bezirkshauptmannschaft Y ergeben sich vier Eintragungen (KFG) betreffend des Jahres 2013, wobei die höchste verhängte Geldstrafe Euro 80,00 betragen hat. Der Beschwerdeführer weist keinen Strafvormerk betreffend eine Übertretung nach § 15 Abs 5 Z Gelegenheitsverkehrsgesetz auf. Der Beschwerdeführer weist keinen Strafvormerk betreffend eine Übertretung nach Paragraph 15, Absatz 5, Z Gelegenheitsverkehrsgesetz auf.
Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund des Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund des Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Erkenntnis ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer gegen § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 gehandelt. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass eine Geldstrafe von Euro 160,00 (Ersatzarrest 32 Stunden) als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist ebenfalls bekannt, dass seit mehreren Jahren X ein größeres Problem darstellt, da Fahrgäste außerhalb der vorgesehenen Standplätze angeworben werden. Aus diesem Grund ist eine etwas „höhere Geldstrafe“ gerechtfertigt. Wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Erkenntnis ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 gehandelt. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass eine Geldstrafe von Euro 160,00 (Ersatzarrest 32 Stunden) als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist ebenfalls bekannt, dass seit mehreren Jahren römisch zehn ein größeres Problem darstellt, da Fahrgäste außerhalb der vorgesehenen Standplätze angeworben werden. Aus diesem Grund ist eine etwas „höhere Geldstrafe“ gerechtfertigt. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision:
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (§ 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall erfüllt (Geldstrafe Euro 160,00).
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Paragraph 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall erfüllt (Geldstrafe Euro 160,00). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen. Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsvertreter bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.14.1160.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.