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{'item': 'LVwG-2017/26/2870-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/26/2870-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 wegen Missachtung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit insgesamt Euro 300,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2017 wurde dem Rechtsmittelwerber Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind folgendem Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 zweiter Satz Tiroler Bauordnung 2011 nicht bis 3.11.2017 nachgekommen:„Sie sind folgendem Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, zweiter Satz Tiroler Bauordnung 2011 nicht bis 3.11.2017 nachgekommen: Gemäß § 28 Abs. 7 lit a Tiroler Bauordnung 2011....wird Herrn AA der Abbruch und die Beseitigung der aufgrund der Baubewilligung vom 17.05.1066, ZI: **** bereits errichteten Teile des Bauvorhabens „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen“ mit der Anschrift Adresse 2 in X (Gp.**1, KG X) bis längstens 30.04.2016 aufgetragen.“Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011....wird Herrn AA der Abbruch und die Beseitigung der aufgrund der Baubewilligung vom 17.05.1066, ZI: **** bereits errichteten Teile des Bauvorhabens „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen“ mit der Anschrift Adresse 2 in römisch zehn (Gp.**1, KG römisch zehn) bis längstens 30.04.2016 aufgetragen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit c TBO 2011 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von Euro 550,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde X gemäß Bescheid vom 07.09.2015 zur Beseitigung eines näher bezeichneten Bauwerks mit der Gebäudeanschrift Adresse 2 nicht nachgekommen sei.Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn gemäß Bescheid vom 07.09.2015 zur Beseitigung eines näher bezeichneten Bauwerks mit der Gebäudeanschrift Adresse 2 nicht nachgekommen sei. Die von ihm vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, weshalb er den Abbruchbescheid nicht fristgerecht erfüllen habe können, nämlich, - dass er vor Durchführung des Abbruchs geeignete Unterstellmöglichkeiten für die im abzubrechenden Gebäude verwahrten Gegenstände finden bzw schaffen habe müssen, - dass große Schneemengen der Beseitigung entgegengestanden wären und - dass die Arbeiten in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Umsetzung des Abbruchbescheides immer wieder verhindert hätten, könnten den Beschuldigten nicht strafbefreiend entschuldigen. Bezüglich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass im Gegenstandsfall von absichtlicher Tatbegehung auszugehen sei. Beim Beschuldigten seien durchschnittliche Vermögensverhältnisse anzunehmen. Aufgrund der Beharrlichkeit im strafbaren Verhalten und wegen der Schwere der Tat sei die festgesetzte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis Euro 36.300,-- jedenfalls gerechtfertigt. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein schuld- und einkommensangemessenes Ausmaß begehrt wurden. Außerdem wurde die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Das Straferkenntnis wurde dabei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der Abbruchbescheid vom 07.09.2015 nicht rechtswirksam geworden sei, zumal diesem nicht klar zu entnehmen sei, welche Person zur Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks verpflichtet habe werden sollen. Er habe die verfahrensbetroffene Liegenschaft im Jahr 2011 ins Eigentum erhalten, an seiner Wohnadresse habe auch sein namensgleicher Vater gewohnt, welcher im Jahr 2016 verstorben sei. Der Abbruchbescheid vom 07.09.2015 sei von seinem Vater übernommen worden und habe ihn in der Folge erst auf Umwegen erreicht. Der Bescheid vom 07.09.2015 sei deshalb nicht geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten, zumal dieser offenlasse, ob es sich beim Bescheidadressaten um den Beschwerdeführer oder dessen Vater handle. Folglich erweise sich die auf dem Abbruchbescheid vom 07.09.2015 beruhende Strafentscheidung rechtsgrundlos. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag ohnehin im Wesentlichen nachgekommen, habe er doch den Großteil des abzutragenden Gebäudes beseitigen lassen und sei lediglich eine landwirtschaftliche Garage übrig geblieben. Letztere sei in keiner Weise einsturzgefährdet und stelle keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Abbruchauftrag im Wesentlichen erfüllt habe, habe die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Rechtsmittelwerber habe das abzubrechende Gebäude nicht vorsätzlich widerständig oder leichtfertig nicht beseitigt, sondern seien seine finanziellen Verhältnisse der Erteilung eines Abbruchauftrages entgegengestanden. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten sei er dem behördlichen Auftrag nachgekommen. Er sei mit einem Betrag von rund Euro 99.000,00 überschuldet und habe in den Jahren 2016 sowie 2017 eine Reihe von näher bezeichneten Ausgaben zu tragen gehabt. Diese Umstände seien jedenfalls bei der Strafbemessung in Anschlag zu bringen. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse sei die verhängte Strafe weit überhöht. Er betreibe eine kleine Landwirtschaft mit 13 Milchkühen und 14 Stück Jungvieh, die Landwirtschaft werfe regelmäßig keinen Gewinn ab. Er sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und habe er Schulden im Betrag von rund Euro 99.000,00 abzutragen. Für die stehengebliebene landwirtschaftliche Garage habe er mittlerweile bei der Baubehörde um einen entsprechenden Baukonsens angesucht. Zur Untermauerung seines Rechtsmittelvorbringens legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 31.01.2018 die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Rechtsmittelwerber einer Befragung unterzogen. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch die Gelegenheit geboten, seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon bisher vorgebrachten Einwände. Ergänzend zeigte er auf, dass die Unterschrift auf dem zum Titelbescheid vom 07.09.2015 gehörenden Zustellschein nicht von ihm stamme. Der Abbruchbescheid vom 07.09.2015 sei ihm erst nach dem Tod seines Vaters im Jänner 2016 übergeben worden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.09.2015, Zl ****, dazu verpflichtet, bis längstens 30.04.2016 die aufgrund der (abgelaufenen) Baubewilligung vom 17.05.1966 bereits errichteten Teile des Bauvorhabens „Wirtschaftshaus mit Garagen- und Abstellräumen“ mit der Gebäudeanschrift Adresse 2 auf Grundstück **1 KG X zu beseitigen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.09.2015, Zl ****, dazu verpflichtet, bis längstens 30.04.2016 die aufgrund der (abgelaufenen) Baubewilligung vom 17.05.1966 bereits errichteten Teile des Bauvorhabens „Wirtschaftshaus mit Garagen- und Abstellräumen“ mit der Gebäudeanschrift Adresse 2 auf Grundstück **1 KG römisch zehn zu beseitigen. Außerdem wurde ihm die weitere Nutzung der genannten baulichen Anlage untersagt, wobei einer allfälligen Beschwerde gegen die Benützungsuntersagung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Abbruchbescheid vom 07.09.2015 wurde dem Rechtsmittelwerber mit einer behördlichen RSb-Briefsendung - lautend auf den Empfänger „AA jun., Adresse 3, X“ - zugestellt, wobei diese behördliche Briefsendung von einem Mitbewohner am 08.09.2015 übernommen wurde, und zwar entweder vom mittlerweile verstorbenen Vater des Beschwerdeführers oder dessen Mutter. Seit zumindest Jänner 2016 hat der Beschwerdeführer Kenntnis über den Abbruchbescheid vom 07.09.
  4. Seit 2011 ist er Eigentümer des zu beseitigenden Gebäudes. Bis zum Frühjahr 2017 ist der Rechtsmittelwerber dem baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Gebäudes mit der Anschrift Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG X überhaupt nicht nachgekommen.Bis zum Frühjahr 2017 ist der Rechtsmittelwerber dem baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Gebäudes mit der Anschrift Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn überhaupt nicht nachgekommen. Im Frühjahr 2017 hat der Beschwerdeführer den Abbruch eines Teiles jenes Gebäudes veranlasst, welches vom behördlichen Abbruchauftrag gemäß Bescheid vom 07.09.2015 umfasst gewesen ist. Konkret hat der Beschwerdeführer mit dem Abbruch die CC beauftragt, wobei diese den Abbruch im Leistungszeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 bewerkstelligte. Der Rechtsmittelwerber hat den Auftrag an die CC so erteilt, dass eine vom baupolizeilichen Beseitigungsauftrag mitumfasste Garage nicht abgebrochen wird, sondern diese stehen gelassen werden soll. Diese Garage steht noch immer und der Rechtsmittelwerber hat in diese zwischenzeitlich ein neues zweiflügeliges Tor eingebaut. Für diese Garage hat er am 30.11.2017 bei der Baubehörde der Gemeinde X den Antrag gestellt, einen entsprechenden Baukonsens zu erteilen.Diese Garage steht noch immer und der Rechtsmittelwerber hat in diese zwischenzeitlich ein neues zweiflügeliges Tor eingebaut. Für diese Garage hat er am 30.11.2017 bei der Baubehörde der Gemeinde römisch zehn den Antrag gestellt, einen entsprechenden Baukonsens zu erteilen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen über den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aber auch aufgrund der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ergeben. Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken. Auch vom Beschwerdeführer gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Verhandlung am 31.01.2018 den Eindruck, dass dieser ehrliche und wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Dementsprechend konnten sowohl die gegebenen Aktenunterlagen als auch die Angaben des Rechtsmittelwerbers bedenkenlos der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden. Ein relevanter Widerspruch zwischen Aktenunterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Feststellungen zu den Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem Abbruchbescheid vom 07.09.2015 und zur Zustellung dieses Bescheides an den Rechtsmittelwerber ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Unterlagen. Dass der Rechtsmittelwerber seit zumindest Jänner 2016 Kenntnis vom behördlichen Beseitigungsauftrag gemäß Bescheid vom 07.09.2015 gehabt hat, geht aus seinem eigenen Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz vom 06.12.2017 hervor, gleichermaßen sein Eigentum am zu beseitigenden Gebäude seit
  5. Die Feststellung, dass erst im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 ein Teil des verfahrensmaßgeblichen Abbruchauftrages erfüllt worden ist, beruht einerseits auf der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Rechnung der CC vom 21.04.2017 sowie andererseits auf den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 31.01.
  6. Dass der Rechtsmittelwerber nunmehr für die noch immer stehende Garage, welche ebenfalls vom behördlichen Beseitigungsauftrag mitumfasst ist, ein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt hat, basiert auf seinem eigenen Vorbringen sowie auf der von ihm in Vorlage gebrachten Urkunde vom 15.01.2018, mit welcher die Baubehörde der Gemeinde X eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Baugenehmigungsverfahren betreffend die in Rede stehende Garage vorgenommen hat.Dass der Rechtsmittelwerber nunmehr für die noch immer stehende Garage, welche ebenfalls vom behördlichen Beseitigungsauftrag mitumfasst ist, ein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt hat, basiert auf seinem eigenen Vorbringen sowie auf der von ihm in Vorlage gebrachten Urkunde vom 15.01.2018, mit welcher die Baubehörde der Gemeinde römisch zehn eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Baugenehmigungsverfahren betreffend die in Rede stehende Garage vorgenommen hat. IV.römisch vier. Rechtslage: In der vorliegenden Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 129/2017, verfahrensmaßgeblich:In der vorliegenden Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, verfahrensmaßgeblich: „§ 28 Erlöschen der Baubewilligung

(1)… …
(7)Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
  1. a)im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
  2. b)im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)…“ Nach § 57 Abs 1 lit c TBO 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach § 28 Abs 7 zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls iVm Abs 8 vierter Satz, nicht nachkommt.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 7, zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 8, vierter Satz, nicht nachkommt. Eine solche Person ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm mit der angefochtenen Strafentscheidung zur Last gelegte Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011, nämlich die Missachtung des erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages in Bezug auf sein Gebäude „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen“ mit der Gebäudeanschrift Adresse 2, in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen hat, hat er doch die aufgetragene Entfernung dieses Gebäudes nicht innerhalb der angeordneten Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 vorgenommen, sondern erst im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 den Abbruchauftrag teilweise erfüllt, bezüglich einer landwirtschaftlichen Garage ist er dem Beseitigungsauftrag bis dato noch nicht nachgekommen. Diese Übertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wozu wie folgt festzuhalten ist: Nach seinem eigenen Vorbringen war der Rechtsmittelwerber zumindest seit Jänner 2016 in Kenntnis über den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.09.2015, der ein in seinem Eigentum betroffenes Gebäude mit der Gebäudeadresse Adresse 2 betroffen hat.Nach seinem eigenen Vorbringen war der Rechtsmittelwerber zumindest seit Jänner 2016 in Kenntnis über den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.09.2015, der ein in seinem Eigentum betroffenes Gebäude mit der Gebäudeadresse Adresse 2 betroffen hat. Zum Zeitpunkt, zu welchem der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Angaben vom Beseitigungsauftrag Kenntnis erlangt hat, war die vorgesehene Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 noch offen. Feststellungsgemäß konnte der überwiegende Teil des abzubrechenden Gebäudes innerhalb von vier Tagen, nämlich im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017, entfernt werden. Selbst wenn man den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers folgte, dass er erst im Jänner 2016 vom verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag erfahren habe, so hätte er dem Abbruchauftrag durchaus noch fristgerecht nachkommen können. Wenn eine Person den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält und sich damit abfindet, ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) anzunehmen (vgl dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl 2007/09/0268).Wenn eine Person den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält und sich damit abfindet, ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) anzunehmen vergleiche dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl 2007/09/0268). Genau davon ist im Gegenstandsfall beim Beschwerdeführer zweifelsfrei auszugehen, hatte er doch – nach seinen eigenen Angaben – Kenntnis vom Abbruchbescheid, sodass er es für möglich gehalten haben muss, bei Nichtbeachtung der gesetzten Leistungsfrist gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Damit hat er sich auch offenkundig abgefunden. In der in Prüfung stehenden Strafsache ist folglich von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. 2) Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zur Gänze zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
  1. a)Der Beschwerdeführer wandte gegenständlich ein, der den Abbruch eines seiner Gebäude verfügende Titelbescheid vom 07.09.2015 sei ihm nicht rechtswirksam zugestellt worden, da im Zeitpunkt der Zustellung sein zwischenzeitlich verstorbener Vater, der denselben Vor- und Nachnamen wie er geführt hätte, noch am Hof gelebt habe und der Titelbescheid den Bescheidadressaten nicht klar benannt habe, dies in Bezug auf die erforderliche Unterscheidung zwischen ihm und seinem verstorbenen Vater. Der Abbruchbescheid vom 07.09.2015 habe demnach keine Rechtswirkungen entfalten können, weshalb das darauf aufbauende Straferkenntnis rechtsgrundlos ergangen sei. Diesem Einwand kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden. Nach dem vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Rückschein zum Abbruchbescheid vom 07.09.2015 wurde diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde an den Empfänger „AA jun.“, mithin an den Beschwerdeführer, an die Adresse „Adresse 3 in X“ zugestellt. Die Zustellung erfolgte dabei mit einer RSb-Briefsendung und wurde diese Briefsendung von einem Mitbewohner am 08.09.2015 übernommen.Nach dem vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Rückschein zum Abbruchbescheid vom 07.09.2015 wurde diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde an den Empfänger „AA jun.“, mithin an den Beschwerdeführer, an die Adresse „Adresse 3 in X“ zugestellt. Die Zustellung erfolgte dabei mit einer RSb-Briefsendung und wurde diese Briefsendung von einem Mitbewohner am 08.09.2015 übernommen. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde sohin der Titelbescheid vom 07.09.2015 entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl an den Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtlich zulässigen Ersatzzustellung (vgl § 16 Zustellgesetz) rechtswirksam zugestellt, dies auch auf unverwechselbare Weise, da auf der RSb-Briefsendung der Empfänger mit „AA jun.“ angeführt wurde. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde sohin der Titelbescheid vom 07.09.2015 entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl an den Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtlich zulässigen Ersatzzustellung vergleiche Paragraph 16, Zustellgesetz) rechtswirksam zugestellt, dies auch auf unverwechselbare Weise, da auf der RSb-Briefsendung der Empfänger mit „AA jun.“ angeführt wurde. Den eigenen Beschwerdedarlegungen ist nun unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit „AA sen.“ der verstorbene Vater des Rechtsmittelwerbers bezeichnet wurde und der Beschwerdeführer selbst mit „AA jun.“. Dass auf dem Zustellschein nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers aufscheint, sondern die eines Mitbewohners, macht die Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz nicht rechtsunwirksam, zumal bei einer Ersatzzustellung nach § 16 Zustellgesetz die Briefsendung durchaus einem Ersatzempfänger übergeben werden kann. Auf dem in Rede stehenden Zustellschein wurde auch ausdrücklich dokumentiert, dass eine Ersatzzustellung erfolgt ist, dies durch Ankreuzen des kleinen Rechtecks vor „Mitbewohner“ und nicht vor „Empfänger“, womit klargestellt worden ist, dass die Unterschrift auf dem Zustellschein von einem Mitbewohner des Empfängers „AA jun.“ stammt.Dass auf dem Zustellschein nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers aufscheint, sondern die eines Mitbewohners, macht die Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz nicht rechtsunwirksam, zumal bei einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Zustellgesetz die Briefsendung durchaus einem Ersatzempfänger übergeben werden kann. Auf dem in Rede stehenden Zustellschein wurde auch ausdrücklich dokumentiert, dass eine Ersatzzustellung erfolgt ist, dies durch Ankreuzen des kleinen Rechtecks vor „Mitbewohner“ und nicht vor „Empfänger“, womit klargestellt worden ist, dass die Unterschrift auf dem Zustellschein von einem Mitbewohner des Empfängers „AA jun.“ stammt. Aber selbst wenn man eine rechtswirksame Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 durch Ersatzzustellung am 08.09.2015 entsprechend den Beschwerdeausführungen verneinen wollte, wäre damit für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen, da ihm der betreffende Bescheid vom 07.09.2015 nach seinem eigenen Vorbringen nach dem Tod seines Vaters im Jänner 2016 von der überlebenden Ehegattin – also der Mutter des Beschwerdeführers – übergeben worden ist, womit jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz eingetreten wäre.Aber selbst wenn man eine rechtswirksame Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 durch Ersatzzustellung am 08.09.2015 entsprechend den Beschwerdeausführungen verneinen wollte, wäre damit für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen, da ihm der betreffende Bescheid vom 07.09.2015 nach seinem eigenen Vorbringen nach dem Tod seines Vaters im Jänner 2016 von der überlebenden Ehegattin – also der Mutter des Beschwerdeführers – übergeben worden ist, womit jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich auch der Rechtsmittelargumentation nicht anzuschließen, dass aus dem Abbruchbescheid vom 07.09.2015 der damit Verpflichtete nicht entnommen werden könne. In Spruchpunkt 2. des angeführten Titelbescheides vom 07.09.2015 wird der Verpflichtete klar mit „AA“ bezeichnet sowie darüber hinaus als Eigentümer der baulichen Anlage „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen mit der Anschrift Adresse 2 in X (Grundparzelle **1 KG X)“ angesprochen.In Spruchpunkt 2. des angeführten Titelbescheides vom 07.09.2015 wird der Verpflichtete klar mit „AA“ bezeichnet sowie darüber hinaus als Eigentümer der baulichen Anlage „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen mit der Anschrift Adresse 2 in römisch zehn (Grundparzelle **1 KG römisch zehn)“ angesprochen. Damit richtet sich der Beseitigungsbescheid vom 07.09.2015 klar und unverwechselbar an den Beschwerdeführer, da dessen Vater zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage war, erfolgte die Übergabe des Eigentums an der betreffenden Liegenschaft doch nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers bereits im Jahr 2011. Insgesamt vermögen die sich auf die Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 beziehenden Beschwerdeausführungen nicht zu überzeugen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
  2. b)Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die finanziell schwierige Lage des Rechtsmittelwerbers habe den vorgeschriebenen Abbruch zunächst nicht zugelassen, jedenfalls nicht im Jahr 2016, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ungünstige finanzielle Verhältnisse nicht dazu führen können, dass für ein strafbares Verhalten vom Vorliegen eines Verschuldens nicht (mehr) ausgegangen werden darf (siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.05.1988, Zl 87/05/0164). Auch genügt es zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit eines baupolizeilichen Auftrages nicht, dass der Eigentümer die erforderlichen Mittel nicht besitzt, vielmehr muss nachgewiesen werden, dass er sich die hierfür erforderlichen Mittel nicht beschaffen hat können (vgl VwGH-Erkenntnis vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0190).Auch genügt es zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit eines baupolizeilichen Auftrages nicht, dass der Eigentümer die erforderlichen Mittel nicht besitzt, vielmehr muss nachgewiesen werden, dass er sich die hierfür erforderlichen Mittel nicht beschaffen hat können vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0190). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache klargestellt, dass sich der Beschwerdeführer allein mit der Darlegung seiner ungünstigen finanziellen Situation im gegenständlichen Strafverfahren nicht strafbefreiend zu entschuldigen vermag. Vor allem hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, sich die notwendigen finanziellen Mittel für den aufgetragenen Abbruch zu beschaffen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändert seine schwierige finanzielle Situation nichts, die Missachtung des baupolizeilichen Auftrages wird damit nicht gerechtfertigt. 3) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da ohne Zweifel ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass (rechtskräftigen) baupolizeilichen Aufträgen entsprochen wird. Beim Verschulden war – wie bereits aufgezeigt – von bedingtem Vorsatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer war der sein Gebäude betreffende Abbruchauftrag spätestens im Jänner 2016 zur Kenntnis gelangt, die offene Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 ließ er verstreichen, ohne dem Beseitigungsauftrag nachzukommen. Erst im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 erfüllte er den baupolizeilichen Auftrag zum überwiegenden Teil, aber auch nicht zur Gänze. Eine vom Abbruchauftrag erfasste landwirtschaftliche Garage steht noch bis heute. Daraus ergibt sich zwangslos, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hat halten müssen, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlich verpönten und strafbaren Tatbild entspricht, nämlich der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages. Damit hat er sich offenkundig abgefunden, womit er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit „dolus eventualis“ begangen hat. Nicht geteilt werden kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gegenständlich mit Absichtlichkeit gehandelt hat, da das erkennende Verwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass es dem Rechtsmittelwerber direkt darauf angekommen ist, den baupolizeilichen Auftrag zu missachten, vielmehr ist seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass sich für ihn doch verschiedene Schwierigkeiten – insbesondere finanzieller Natur – ergeben haben, die ihn an der Erfüllung seiner Rechtspflicht gehindert haben. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber nicht direkt absichtlich, sondern bloß bedingt vorsätzlich gehandelt hat, vermag nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts eine gewisse Strafminderung durchaus zu tragen. Hingegen trifft die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der aufgetragene Gebäudeabbruch überwiegend vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Aus der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung lässt sich nämlich einwandfrei entnehmen, dass dieser Umstand der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung durchaus bewusst gewesen ist (vgl etwa Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, und zwar 4. Absatz von unten).Hingegen trifft die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der aufgetragene Gebäudeabbruch überwiegend vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Aus der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung lässt sich nämlich einwandfrei entnehmen, dass dieser Umstand der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung durchaus bewusst gewesen ist vergleiche etwa Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, und zwar 4. Absatz von unten). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte den Umstand der teilweisen Befolgung des Beseitigungsauftrages bei ihrer Strafentscheidung nicht miteinfließen lassen. Die teilweise (wenn auch verspätete) Umsetzung des baubehördlichen Abbruchauftrages durch den Rechtsmittelwerber vermag folglich eine weitere Strafherabsetzung nicht zu stützen. Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 36.300,-- zwar bei weitem nicht ausgeschöpft, dennoch vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend eine deutliche Strafreduzierung vorzunehmen, dies mit Blick auf die doch als ungünstig zu bewertenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Über Befragen durch das Gericht gab der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 31.01.2018 dazu Folgendes an: „Richtig ist, dass ich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum habe. Die Eigentumsfläche dieses Betriebes besteht aus 2 ha Wiese und 2 ha Wald. Ich betreibe einen Milchwirtschaftsbetrieb mit 13 Kühen und 14 Stück Jungvieh. Ich beziehe ein monatliches Milchgeld von rund Euro 1.350,00. An Schulden habe ich einen Betrag von rund Euro 99.000,00 noch abzutragen. Ich bin für zwei Kinder sorgepflichtig.“ In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.12.2017 gab er noch zusätzlich an, dass seine Ehefrau berufstätig ist und diese im Wesentlichen für die Kosten der Lebensführung der Familie aufkommt. Vor diesem Hintergrund ist nach Meinung des entscheidenden Gerichts eine deutliche Strafreduktion gerechtfertigt, wobei die nunmehr mit Euro 3.000,-- bestimmte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde dem neuen Strafbetrag angepasst. Für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers sprechen auch generalpräventive Gründe, da den verantwortlichen Personen für bauliche Anlagen aufzuzeigen ist, dass baupolizeiliche Anordnungen ernst zu nehmen sind, diese nicht einfach längere Zeit ignoriert werden können und die Missachtung baupolizeilicher Aufträge nicht ungestraft bleibt. Bei der Strafbemessung war auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Schuldvorwurf dem verfahrensmaßgeblichen Beseitigungsauftrag über eine doch längere Zeit nicht nachgekommen ist, nämlich in etwa ein Jahr und bezüglich der noch immer nicht abgetragenen landwirtschaftlichen Garage etwa eineinhalb Jahre (bis zur Zustellung der erstinstanzlichen Strafentscheidung). Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind, wobei zu letzterem Aspekt noch aufzuzeigen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtspflicht doch über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.26.2870.4

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