RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/26/2870-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 wegen Missachtung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
(8)…“ Nach § 57 Abs 1 lit c TBO 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach § 28 Abs 7 zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls iVm Abs 8 vierter Satz, nicht nachkommt.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 7, zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 8, vierter Satz, nicht nachkommt. Eine solche Person ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm mit der angefochtenen Strafentscheidung zur Last gelegte Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011, nämlich die Missachtung des erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages in Bezug auf sein Gebäude „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen“ mit der Gebäudeanschrift Adresse 2, in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen hat, hat er doch die aufgetragene Entfernung dieses Gebäudes nicht innerhalb der angeordneten Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 vorgenommen, sondern erst im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 den Abbruchauftrag teilweise erfüllt, bezüglich einer landwirtschaftlichen Garage ist er dem Beseitigungsauftrag bis dato noch nicht nachgekommen. Diese Übertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wozu wie folgt festzuhalten ist: Nach seinem eigenen Vorbringen war der Rechtsmittelwerber zumindest seit Jänner 2016 in Kenntnis über den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.09.2015, der ein in seinem Eigentum betroffenes Gebäude mit der Gebäudeadresse Adresse 2 betroffen hat.Nach seinem eigenen Vorbringen war der Rechtsmittelwerber zumindest seit Jänner 2016 in Kenntnis über den Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.09.2015, der ein in seinem Eigentum betroffenes Gebäude mit der Gebäudeadresse Adresse 2 betroffen hat. Zum Zeitpunkt, zu welchem der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Angaben vom Beseitigungsauftrag Kenntnis erlangt hat, war die vorgesehene Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 noch offen. Feststellungsgemäß konnte der überwiegende Teil des abzubrechenden Gebäudes innerhalb von vier Tagen, nämlich im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017, entfernt werden. Selbst wenn man den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers folgte, dass er erst im Jänner 2016 vom verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag erfahren habe, so hätte er dem Abbruchauftrag durchaus noch fristgerecht nachkommen können. Wenn eine Person den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält und sich damit abfindet, ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) anzunehmen (vgl dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl 2007/09/0268).Wenn eine Person den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält und sich damit abfindet, ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) anzunehmen vergleiche dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl 2007/09/0268). Genau davon ist im Gegenstandsfall beim Beschwerdeführer zweifelsfrei auszugehen, hatte er doch – nach seinen eigenen Angaben – Kenntnis vom Abbruchbescheid, sodass er es für möglich gehalten haben muss, bei Nichtbeachtung der gesetzten Leistungsfrist gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Damit hat er sich auch offenkundig abgefunden. In der in Prüfung stehenden Strafsache ist folglich von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. 2) Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zur Gänze zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
- a)Der Beschwerdeführer wandte gegenständlich ein, der den Abbruch eines seiner Gebäude verfügende Titelbescheid vom 07.09.2015 sei ihm nicht rechtswirksam zugestellt worden, da im Zeitpunkt der Zustellung sein zwischenzeitlich verstorbener Vater, der denselben Vor- und Nachnamen wie er geführt hätte, noch am Hof gelebt habe und der Titelbescheid den Bescheidadressaten nicht klar benannt habe, dies in Bezug auf die erforderliche Unterscheidung zwischen ihm und seinem verstorbenen Vater. Der Abbruchbescheid vom 07.09.2015 habe demnach keine Rechtswirkungen entfalten können, weshalb das darauf aufbauende Straferkenntnis rechtsgrundlos ergangen sei. Diesem Einwand kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden. Nach dem vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Rückschein zum Abbruchbescheid vom 07.09.2015 wurde diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde an den Empfänger „AA jun.“, mithin an den Beschwerdeführer, an die Adresse „Adresse 3 in X“ zugestellt. Die Zustellung erfolgte dabei mit einer RSb-Briefsendung und wurde diese Briefsendung von einem Mitbewohner am 08.09.2015 übernommen.Nach dem vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Rückschein zum Abbruchbescheid vom 07.09.2015 wurde diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde an den Empfänger „AA jun.“, mithin an den Beschwerdeführer, an die Adresse „Adresse 3 in X“ zugestellt. Die Zustellung erfolgte dabei mit einer RSb-Briefsendung und wurde diese Briefsendung von einem Mitbewohner am 08.09.2015 übernommen. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde sohin der Titelbescheid vom 07.09.2015 entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl an den Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtlich zulässigen Ersatzzustellung (vgl § 16 Zustellgesetz) rechtswirksam zugestellt, dies auch auf unverwechselbare Weise, da auf der RSb-Briefsendung der Empfänger mit „AA jun.“ angeführt wurde. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde sohin der Titelbescheid vom 07.09.2015 entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl an den Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtlich zulässigen Ersatzzustellung vergleiche Paragraph 16, Zustellgesetz) rechtswirksam zugestellt, dies auch auf unverwechselbare Weise, da auf der RSb-Briefsendung der Empfänger mit „AA jun.“ angeführt wurde. Den eigenen Beschwerdedarlegungen ist nun unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit „AA sen.“ der verstorbene Vater des Rechtsmittelwerbers bezeichnet wurde und der Beschwerdeführer selbst mit „AA jun.“. Dass auf dem Zustellschein nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers aufscheint, sondern die eines Mitbewohners, macht die Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz nicht rechtsunwirksam, zumal bei einer Ersatzzustellung nach § 16 Zustellgesetz die Briefsendung durchaus einem Ersatzempfänger übergeben werden kann. Auf dem in Rede stehenden Zustellschein wurde auch ausdrücklich dokumentiert, dass eine Ersatzzustellung erfolgt ist, dies durch Ankreuzen des kleinen Rechtecks vor „Mitbewohner“ und nicht vor „Empfänger“, womit klargestellt worden ist, dass die Unterschrift auf dem Zustellschein von einem Mitbewohner des Empfängers „AA jun.“ stammt.Dass auf dem Zustellschein nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers aufscheint, sondern die eines Mitbewohners, macht die Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz nicht rechtsunwirksam, zumal bei einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, Zustellgesetz die Briefsendung durchaus einem Ersatzempfänger übergeben werden kann. Auf dem in Rede stehenden Zustellschein wurde auch ausdrücklich dokumentiert, dass eine Ersatzzustellung erfolgt ist, dies durch Ankreuzen des kleinen Rechtecks vor „Mitbewohner“ und nicht vor „Empfänger“, womit klargestellt worden ist, dass die Unterschrift auf dem Zustellschein von einem Mitbewohner des Empfängers „AA jun.“ stammt. Aber selbst wenn man eine rechtswirksame Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 durch Ersatzzustellung am 08.09.2015 entsprechend den Beschwerdeausführungen verneinen wollte, wäre damit für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen, da ihm der betreffende Bescheid vom 07.09.2015 nach seinem eigenen Vorbringen nach dem Tod seines Vaters im Jänner 2016 von der überlebenden Ehegattin – also der Mutter des Beschwerdeführers – übergeben worden ist, womit jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz eingetreten wäre.Aber selbst wenn man eine rechtswirksame Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 durch Ersatzzustellung am 08.09.2015 entsprechend den Beschwerdeausführungen verneinen wollte, wäre damit für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen, da ihm der betreffende Bescheid vom 07.09.2015 nach seinem eigenen Vorbringen nach dem Tod seines Vaters im Jänner 2016 von der überlebenden Ehegattin – also der Mutter des Beschwerdeführers – übergeben worden ist, womit jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich auch der Rechtsmittelargumentation nicht anzuschließen, dass aus dem Abbruchbescheid vom 07.09.2015 der damit Verpflichtete nicht entnommen werden könne. In Spruchpunkt 2. des angeführten Titelbescheides vom 07.09.2015 wird der Verpflichtete klar mit „AA“ bezeichnet sowie darüber hinaus als Eigentümer der baulichen Anlage „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen mit der Anschrift Adresse 2 in X (Grundparzelle **1 KG X)“ angesprochen.In Spruchpunkt 2. des angeführten Titelbescheides vom 07.09.2015 wird der Verpflichtete klar mit „AA“ bezeichnet sowie darüber hinaus als Eigentümer der baulichen Anlage „Wirtschaftshaus mit Garagen und Abstellräumen mit der Anschrift Adresse 2 in römisch zehn (Grundparzelle **1 KG römisch zehn)“ angesprochen. Damit richtet sich der Beseitigungsbescheid vom 07.09.2015 klar und unverwechselbar an den Beschwerdeführer, da dessen Vater zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage war, erfolgte die Übergabe des Eigentums an der betreffenden Liegenschaft doch nach dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers bereits im Jahr 2011. Insgesamt vermögen die sich auf die Zustellung des Titelbescheides vom 07.09.2015 beziehenden Beschwerdeausführungen nicht zu überzeugen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
- b)Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die finanziell schwierige Lage des Rechtsmittelwerbers habe den vorgeschriebenen Abbruch zunächst nicht zugelassen, jedenfalls nicht im Jahr 2016, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ungünstige finanzielle Verhältnisse nicht dazu führen können, dass für ein strafbares Verhalten vom Vorliegen eines Verschuldens nicht (mehr) ausgegangen werden darf (siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.05.1988, Zl 87/05/0164). Auch genügt es zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit eines baupolizeilichen Auftrages nicht, dass der Eigentümer die erforderlichen Mittel nicht besitzt, vielmehr muss nachgewiesen werden, dass er sich die hierfür erforderlichen Mittel nicht beschaffen hat können (vgl VwGH-Erkenntnis vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0190).Auch genügt es zum Nachweis der finanziellen Undurchführbarkeit eines baupolizeilichen Auftrages nicht, dass der Eigentümer die erforderlichen Mittel nicht besitzt, vielmehr muss nachgewiesen werden, dass er sich die hierfür erforderlichen Mittel nicht beschaffen hat können vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 03.05.2012, Zl 2010/06/0190). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache klargestellt, dass sich der Beschwerdeführer allein mit der Darlegung seiner ungünstigen finanziellen Situation im gegenständlichen Strafverfahren nicht strafbefreiend zu entschuldigen vermag. Vor allem hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, sich die notwendigen finanziellen Mittel für den aufgetragenen Abbruch zu beschaffen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändert seine schwierige finanzielle Situation nichts, die Missachtung des baupolizeilichen Auftrages wird damit nicht gerechtfertigt. 3) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da ohne Zweifel ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass (rechtskräftigen) baupolizeilichen Aufträgen entsprochen wird. Beim Verschulden war – wie bereits aufgezeigt – von bedingtem Vorsatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer war der sein Gebäude betreffende Abbruchauftrag spätestens im Jänner 2016 zur Kenntnis gelangt, die offene Leistungsfrist bis längstens 30.04.2016 ließ er verstreichen, ohne dem Beseitigungsauftrag nachzukommen. Erst im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 21.04.2017 erfüllte er den baupolizeilichen Auftrag zum überwiegenden Teil, aber auch nicht zur Gänze. Eine vom Abbruchauftrag erfasste landwirtschaftliche Garage steht noch bis heute. Daraus ergibt sich zwangslos, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hat halten müssen, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlich verpönten und strafbaren Tatbild entspricht, nämlich der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages. Damit hat er sich offenkundig abgefunden, womit er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit „dolus eventualis“ begangen hat. Nicht geteilt werden kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gegenständlich mit Absichtlichkeit gehandelt hat, da das erkennende Verwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass es dem Rechtsmittelwerber direkt darauf angekommen ist, den baupolizeilichen Auftrag zu missachten, vielmehr ist seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass sich für ihn doch verschiedene Schwierigkeiten – insbesondere finanzieller Natur – ergeben haben, die ihn an der Erfüllung seiner Rechtspflicht gehindert haben. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber nicht direkt absichtlich, sondern bloß bedingt vorsätzlich gehandelt hat, vermag nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts eine gewisse Strafminderung durchaus zu tragen. Hingegen trifft die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der aufgetragene Gebäudeabbruch überwiegend vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Aus der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung lässt sich nämlich einwandfrei entnehmen, dass dieser Umstand der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung durchaus bewusst gewesen ist (vgl etwa Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, und zwar 4. Absatz von unten).Hingegen trifft die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der aufgetragene Gebäudeabbruch überwiegend vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Aus der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung lässt sich nämlich einwandfrei entnehmen, dass dieser Umstand der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung durchaus bewusst gewesen ist vergleiche etwa Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, und zwar 4. Absatz von unten). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte den Umstand der teilweisen Befolgung des Beseitigungsauftrages bei ihrer Strafentscheidung nicht miteinfließen lassen. Die teilweise (wenn auch verspätete) Umsetzung des baubehördlichen Abbruchauftrages durch den Rechtsmittelwerber vermag folglich eine weitere Strafherabsetzung nicht zu stützen. Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 36.300,-- zwar bei weitem nicht ausgeschöpft, dennoch vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend eine deutliche Strafreduzierung vorzunehmen, dies mit Blick auf die doch als ungünstig zu bewertenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Über Befragen durch das Gericht gab der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 31.01.2018 dazu Folgendes an: „Richtig ist, dass ich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum habe. Die Eigentumsfläche dieses Betriebes besteht aus 2 ha Wiese und 2 ha Wald. Ich betreibe einen Milchwirtschaftsbetrieb mit 13 Kühen und 14 Stück Jungvieh. Ich beziehe ein monatliches Milchgeld von rund Euro 1.350,00. An Schulden habe ich einen Betrag von rund Euro 99.000,00 noch abzutragen. Ich bin für zwei Kinder sorgepflichtig.“ In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.12.2017 gab er noch zusätzlich an, dass seine Ehefrau berufstätig ist und diese im Wesentlichen für die Kosten der Lebensführung der Familie aufkommt. Vor diesem Hintergrund ist nach Meinung des entscheidenden Gerichts eine deutliche Strafreduktion gerechtfertigt, wobei die nunmehr mit Euro 3.000,-- bestimmte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde dem neuen Strafbetrag angepasst. Für eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers sprechen auch generalpräventive Gründe, da den verantwortlichen Personen für bauliche Anlagen aufzuzeigen ist, dass baupolizeiliche Anordnungen ernst zu nehmen sind, diese nicht einfach längere Zeit ignoriert werden können und die Missachtung baupolizeilicher Aufträge nicht ungestraft bleibt. Bei der Strafbemessung war auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Schuldvorwurf dem verfahrensmaßgeblichen Beseitigungsauftrag über eine doch längere Zeit nicht nachgekommen ist, nämlich in etwa ein Jahr und bezüglich der noch immer nicht abgetragenen landwirtschaftlichen Garage etwa eineinhalb Jahre (bis zur Zustellung der erstinstanzlichen Strafentscheidung). Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind, wobei zu letzterem Aspekt noch aufzuzeigen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtspflicht doch über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.26.2870.4