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LVwG-2017/33/1823-1

Obsah (9)Art 133§ 33§ 37§ 74§ 86d§ 17§ 35§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1823-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, LVwG-2016/33/0062-1, wurde unter anderem festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB **** Y

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG Gemeindegut sind.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, LVwG-2016/33/0062-1, wurde unter anderem festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB **** Y

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG Gemeindegut sind. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2017 hat die Agrarbehörde

§ 37

Abs 7 TFLG die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag in Höhe von Euro 3.051,46 auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X, Y einzubezahlen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz

§ 74

AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2017 hat die Agrarbehörde

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag in Höhe von Euro 3.051,46 auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, Y einzubezahlen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz

Paragraph 74, AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, die Auszahlung des Honorars durch die Beschwerdeführerin als Obfrau der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X sei erfolgt, ohne auf einen entsprechenden Organbeschluss gestützt zu sein, nicht zutreffend sei. Zum Zeitpunkt der Auszahlung habe sowohl ein Beschluss der Vollversammlung als auch des Ausschusses vorgelegen. Sämtliche Ausführungen, weshalb diese Beschlüsse nicht statthaft seien, würden sich lediglich auf den Beschluss des Ausschusses beziehen, da dieser ein nicht vorgesehenes Organ darstellen würde. Weshalb der Beschluss der Vollversammlung die Handlung der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen vermöge, werde nicht ausgeführt. Des Weiteren sei der Passus „bis zum Obersten Gerichtshof“ lediglich auf die Unterinstanz bezogen und werde damit zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Kosten, außer die eines Rechtsmittels an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes, bezahlt worden seien.Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, die Auszahlung des Honorars durch die Beschwerdeführerin als Obfrau der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn sei erfolgt, ohne auf einen entsprechenden Organbeschluss gestützt zu sein, nicht zutreffend sei. Zum Zeitpunkt der Auszahlung habe sowohl ein Beschluss der Vollversammlung als auch des Ausschusses vorgelegen. Sämtliche Ausführungen, weshalb diese Beschlüsse nicht statthaft seien, würden sich lediglich auf den Beschluss des Ausschusses beziehen, da dieser ein nicht vorgesehenes Organ darstellen würde. Weshalb der Beschluss der Vollversammlung die Handlung der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen vermöge, werde nicht ausgeführt. Des Weiteren sei der Passus „bis zum Obersten Gerichtshof“ lediglich auf die Unterinstanz bezogen und werde damit zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Kosten, außer die eines Rechtsmittels an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes, bezahlt worden seien. Die Eingabe des Substanzverwalters vom 07.06.2017 hätte der Beschwerdeführerin im Sinne der Waffengleichheit zur Wahrung des Parteigehörs zugestellt werden müssen. Mangels Vorliegen derselben, sei davon auszugehen, dass sich die Einnahmen ausschließlich aus Substanzerlösen zusammensetzen würden. Ein Beweis hierfür liege nicht vor und hätte die Tiroler Landesregierung nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass diese Angaben stimmen. Auch die Ausführungen des Substanzverwalters, dass RA CC mit der rechtlichen Vertretung bis zur Ausschöpfung des Instanzenzuges beauftragt und bereits im Vorhinein bezahlt worden sei, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Rückforderung des Betrages von Euro 3.051,46 sei nicht gerechtfertigt, da

§ 86d

TFLG „vermögenswerte Zuwendungen aus der Substanz ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde“ ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B 550/2012, unzulässig seien. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X habe im Jahre 2012 im Rahmen einer Vollversammlung den Beschluss einstimmig gefasst, einen Anwalt mit der Wahrung der rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dementsprechend sei der Auftrag an RA CC erteilt worden. Mit Bescheid vom 05.03.2013 sei festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sei. Daraus ergebe sich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht von der Zustimmung der erst später substanzberechtigten Gemeinde abhängig und die Rückforderung des Honorars nicht rechtens sei.Die Rückforderung des Betrages von Euro 3.051,46 sei nicht gerechtfertigt, da

Paragraph 86 d, TFLG „vermögenswerte Zuwendungen aus der Substanz ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde“ ab dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B 550 aus 2012,, unzulässig seien. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn habe im Jahre 2012 im Rahmen einer Vollversammlung den Beschluss einstimmig gefasst, einen Anwalt mit der Wahrung der rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dementsprechend sei der Auftrag an RA CC erteilt worden. Mit Bescheid vom 05.03.2013 sei festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG sei. Daraus ergebe sich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht von der Zustimmung der erst später substanzberechtigten Gemeinde abhängig und die Rückforderung des Honorars nicht rechtens sei.

§ 17

Abs 2 Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hätten die Rechnungsprüfer, wenn sie den Rechnungsabschluss in Ordnung befänden, lediglich einen Vermerk im Kassabuch unter Anführung des Datum sowie der Unterschrift vorzunehmen. Der Rechnungsabschluss aus 2016 sei unterfertigt und somit

den Bestimmungen der Satzung unbeanstandet angenommen worden. Eine nachträgliche Rückforderung, trotz der Genehmigung der Prüforgane, sei nicht möglich.

Paragraph 17, Absatz 2, Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hätten die Rechnungsprüfer, wenn sie den Rechnungsabschluss in Ordnung befänden, lediglich einen Vermerk im Kassabuch unter Anführung des Datum sowie der Unterschrift vorzunehmen. Der Rechnungsabschluss aus 2016 sei unterfertigt und somit

den Bestimmungen der Satzung unbeanstandet angenommen worden. Eine nachträgliche Rückforderung, trotz der Genehmigung der Prüforgane, sei nicht möglich. Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin die Behauptung im Antrag des Substanzverwalters bestritten, dass eine Rechnung oder ein Beleg über den ausbezahlten Betrag fehlen würde. Darüber hinaus habe auch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, festgestellt, dass in der Ausschusssitzung vom 08.09.2016 beschlossen worden sei, maximal Euro 3.000,00 für die Rechtsmittel an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof auszugeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, wurde unter anderem festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB **** Y Gemeindegut

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, wurde unter anderem festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB **** Y Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG sind. Anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X vom 16.03.2013 wurde unter anderem einstimmig beschlossen, dass CC für die weiteren gerichtlichen Schritte beauftragt wird, solange das Budget nicht überschritten wird. Weiters wird im Protokoll vermerkt, dass die Kosten bis zum Obersten Gerichtshof bereits bezahlt wurden und danach wieder eine neue Vollversammlung einberufen werden muss.Anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn vom 16.03.2013 wurde unter anderem einstimmig beschlossen, dass CC für die weiteren gerichtlichen Schritte beauftragt wird, solange das Budget nicht überschritten wird. Weiters wird im Protokoll vermerkt, dass die Kosten bis zum Obersten Gerichtshof bereits bezahlt wurden und danach wieder eine neue Vollversammlung einberufen werden muss. Im Zuge der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X vom 21.03.2015 wurde über die weitere Vorgehensweise bezüglich der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ der Beschluss gefasst, sich weiter zur Wehr zu setzen und eine Vollversammlung einzuberufen ist, wenn weitere Kosten entstehen. Im Zuge der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn vom 21.03.2015 wurde über die weitere Vorgehensweise bezüglich der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ der Beschluss gefasst, sich weiter zur Wehr zu setzen und eine Vollversammlung einzuberufen ist, wenn weitere Kosten entstehen. Im Zuge der Vollversammlung vom 19.03.2016 wurde erneut der Beschluss gefasst, die Agrargemeinschaft weiterzuführen wie bisher und sich zur Wehr zu setzen. Anlässlich der Ausschusssitzung vom 08.09.2016, bei welcher DD, EE und die Beschwerdeführerin anwesend waren, wurde beschlossen, dass RA BB mit der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beauftragt wird. Als maximaler Betrag wurden Euro 3.000,00 vereinbart, mit der Begründung, dass das Geld sowieso weg sei, wenn die Agrargemeinschaft Gemeindegut würde. Des Weiteren wurde im Protokoll festgehalten, dass CC nicht mehr zu trauen sei, da er immer „Krumme Sachen“ drehe. Der Betrag von Euro 3.051,46 wurde mit Datum 10.10.2016 vom Konto der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X, Kontonummer: ****, BLZ ****, an RA BB überwiesen.Der Betrag von Euro 3.051,46 wurde mit Datum 10.10.2016 vom Konto der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, Kontonummer: ****, BLZ ****, an RA BB überwiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Protokolle der Vollversammlungen vom 16.03.2013, 21.03.2015 und 19.03.2016 sowie auf das Protokoll der Ausschusssitzung vom 08.09.2016. Die Feststellungen hinsichtlich der Auszahlung des Betrages von Euro 3.051,46 vom Konto der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X, Kontonummer: ****, BLZ **** an RA BB ergibt sich aus der Kontoübersicht vom 03.03.2017. Die Feststellungen hinsichtlich der Auszahlung des Betrages von Euro 3.051,46 vom Konto der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, Kontonummer: ****, BLZ **** an RA BB ergibt sich aus der Kontoübersicht vom 03.03.2017. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes – TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 86/2017, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes – TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017,, lauten wie folgt: § 35Paragraph 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann. […]
(6)Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt. […] § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten:
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. […] § 86dParagraph 86 d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheitbei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit, bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten. […] V.römisch fünf. Erwägungen:

§ 37

Abs 7 TFLG hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c.

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Eingangs ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid unter anderem auf den am 13.04.2017 gestellten Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X, vertreten durch ihren Substanzverwalter, auf Rückzahlung des Betrages von Euro 3.051,46 durch die Beschwerdeführerin stützt.Eingangs ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid unter anderem auf den am 13.04.2017 gestellten Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, vertreten durch ihren Substanzverwalter, auf Rückzahlung des Betrages von Euro 3.051,46 durch die Beschwerdeführerin stützt.

§ 35

Abs 6 TFLG ist von der Wahl des Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X umfasst 12 Mitglieder, dementsprechend sieht die Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X, erlassen mit Bescheid vom 05.03.2013, Zl ****, lediglich die Vollversammlung und den Obmann als Organe der Agrargemeinschaft vor.

Paragraph 35, Absatz 6, TFLG ist von der Wahl des Ausschusses abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn umfasst 12 Mitglieder, dementsprechend sieht die Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn, erlassen mit Bescheid vom 05.03.2013, Zl ****, lediglich die Vollversammlung und den Obmann als Organe der Agrargemeinschaft vor.

§ 10

Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X umfasst der Wirkungskreis der Vollversammlung alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind.

Paragraph 10, Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn umfasst der Wirkungskreis der Vollversammlung alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind. Zumal die Beauftragung eines Rechtsanwaltes

der Satzung nicht dem Obmann vorbehalten ist, gehört diese zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Nach § 11 Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung von diesem Organ gefassten Beschlüssen zu halten hat.Nach Paragraph 11, Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung von diesem Organ gefassten Beschlüssen zu halten hat. Den Vollversammlungsprotokollen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Vollversammlung dafür ausspricht, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Eine Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung von RA BB kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Protokollen vom 16.03.2013, 21.03.2015 und 19.03.2016 nicht entnommen werden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beauftragung von RA BB und somit die Bezahlung seines Honorars nicht von einem entsprechenden Vollversammlungsbeschluss gedeckt. Den Vollversammlungsprotokollen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Vollversammlung dafür ausspricht, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Eine Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung von RA BB kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Protokollen vom 16.03.2013, 21.03.2015 und 19.03.2016 nicht entnommen werden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beauftragung von RA BB und somit die Bezahlung seines Honorars nicht von einem entsprechenden Vollversammlungsbeschluss gedeckt. Ein Beschluss über die Beauftragung von BB für die Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde lediglich durch einen „Ausschuss“, bestehend aus EE und der Beschwerdeführerin, am 08.09.2016 gefasst und somit von einem im gegenständlichen Fall nicht vorgesehenen Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Auszahlung der Summe von Euro 3.051,46 ist daher ohne den notwendigen satzungsmäßigen Beschluss erfolgt und somit deren Rückforderung von der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fällt die gegenständliche Rückforderung nicht in den Anwendungsbereich des § 86d TFLG, da sowohl die Beauftragung des RA BB als auch die Ausbezahlung des Honorars an diesen erst im Jahr 2016 erfolgt ist.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fällt die gegenständliche Rückforderung nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 86 d, TFLG, da sowohl die Beauftragung des RA BB als auch die Ausbezahlung des Honorars an diesen erst im Jahr 2016 erfolgt ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Rechnungsabschluss bereits

§ 17

Abs 2 Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X unterfertigt sei und eine nachträgliche Rückforderung, trotz der Genehmigung der Prüforgane, nicht möglich sei, auszuführen, dass nach § 10 lit b Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft X die Genehmigung des Jahresabschlusses eine Aufgabe der Vollversammlung darstellt und diese den Jahresabschluss 2016 nicht genehmigt hat.Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Rechnungsabschluss bereits

Paragraph 17, Absatz 2, Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn unterfertigt sei und eine nachträgliche Rückforderung, trotz der Genehmigung der Prüforgane, nicht möglich sei, auszuführen, dass nach Paragraph 10, Litera b, Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn die Genehmigung des Jahresabschlusses eine Aufgabe der Vollversammlung darstellt und diese den Jahresabschluss 2016 nicht genehmigt hat. Abschließend ist festzuhalten, dass die Entscheidung

§ 24Vw

GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Da keineAbschließend ist festzuhalten, dass die Entscheidung

Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Da keine Tatsachenfeststellungen bestritten werden und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind, konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.1823.1

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