RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1237-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl **** (Beschwerdevorentscheidung), mit dem ihm hinsichtlich der auf Gst **1 KG Z errichteten zwei Baumhäuser, eines Zeltes und einer Baumbar ein baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 erteilt und weiters festgestellt wurde, dass einem nachträglichen Bauansuchen aufgrund der Widmungsfestlegung ein Versagungsgrund entgegensteht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl **** (Beschwerdevorentscheidung), mit dem ihm hinsichtlich der auf Gst **1 KG Z errichteten zwei Baumhäuser, eines Zeltes und einer Baumbar ein baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erteilt und weiters festgestellt wurde, dass einem nachträglichen Bauansuchen aufgrund der Widmungsfestlegung ein Versagungsgrund entgegensteht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfristen mit 01.07.2018 festgelegt werden.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.03.2017, Zl ****, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt I. gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der auf Gst **1 KG Z konsenslos errichteten zwei Baumhäuser, einer Kochhütte, eines Holzschuppens, eines Zeltes und einer Baumbar aufgetragen und in Spruchpunkt II. gemäß § 39 Abs 5 leg cit ausgesprochen, dass einem nachträglichen Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 leg cit entgegensteht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.03.2017, Zl ****, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der auf Gst **1 KG Z konsenslos errichteten zwei Baumhäuser, einer Kochhütte, eines Holzschuppens, eines Zeltes und einer Baumbar aufgetragen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 39, Absatz 5, leg cit ausgesprochen, dass einem nachträglichen Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, leg cit entgegensteht. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe vom 07.04.2017 ein, und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Außer dem Zelt und der Baumbar seien die weitere bauliche Anlagen nachweislich nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum von BB und könne der bekämpfte Bescheid daher nur teilweise umgesetzt werden. Das Zelt sei von November bis Mai zur Unterbringung einer restaurierten Kutsche und eines Oldtimer Traktors benötigt worden. Der Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen sei ihm nicht bewusst gewesen und werde das Zelt umgehend abgebaut. Die Baumbar sei anstelle eines an diesem Ort bereits bestandenen Holzschuppens zu seiner 70er Feier errichtet worden. Dem geplanten Abtrag der Baumbar und des Zeltes sei bereits besprochen worden. Hinsichtlich der Baumhäuser wurde ausgeführt, dass er nicht Eigentümer dieser Bauhäuser sei. Die Rechtsauskunft und Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei nie an ihn ergangen. Über ein einstweiliges Betretungsverbot und dessen Aufhebung sei er von CC nur mündlich informiert worden. Wegen des Betretungsverbotes habe er mit dem Rückbau beginnen wollen, dies sei aber von CC untersagt worden, der eine Klärung bei der Behörde gewollte habe. Nach zwei Wochen sei er von der Aufhebung bzw der Legalisierung der Baumhäuser durch die Landesregierung unterrichtet worden. Das Schreiben sei ihm jedoch nie ausgehändigt worden, und werde dessen Existenz nun bestritten. Weiters erfolgten Ausführungen zu einer im gegenständlichen Bereich ebenfalls befindlichen Kochhütte und eines Holzschuppen. Zudem wurde ausgeführt, dass es sich bei den baulichen Anlagen um umbewegliche Sachen handle, die mit der Liegenschaft verbunden seien, und er nur Pächter und nicht Grundeigentümer sei und ihm diese daher nicht gehören könnten. Daher könne er auch nicht frei über den Abbruch entscheiden. Ferner sei ihm der Wunsch für eine weitere Benützung nach dem Auslaufen des Pachtvertrages mitgeteilt worden. Die baulichen Anlagen seien nicht für eine touristische Nutzung, sondern nur für eine private Nutzung erbaut worden. Abschließung wurde aufgrund seines Alters und des erhöhten Betreuungsaufwandes um Fristerstreckung ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl ****, (Beschwerdevorentscheidung) wurde in Spruchpunkt I. der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auf die 2 Baumhäuser, das Zelt und die Baumbar eingeschränkt. In Spruchpunkt II. wurde die Leistungsfrist betreffend die zwei Baumhäuser auf ein 1 Jahr erstreckt, und hinsichtlich des Zeltes und der Baumbar wiederum mit 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt. In Spruchpunkt III. wurde wiederum gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 ausgesprochen, dass einem nachträglichen Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 leg cit entgegensteht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, , Zl ****, (Beschwerdevorentscheidung) wurde in Spruchpunkt römisch eins. der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf die 2 Baumhäuser, das Zelt und die Baumbar eingeschränkt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Leistungsfrist betreffend die zwei Baumhäuser auf ein 1 Jahr erstreckt, und hinsichtlich des Zeltes und der Baumbar wiederum mit 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde wiederum gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ausgesprochen, dass einem nachträglichen Bauansuchen ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, leg cit entgegensteht. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 02.05.2017 ein und wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Er verstehe nicht, warum man sich seitens der belangten Behörde nicht im Grundbuch und beim damaligen Grundeigentümer informiert habe. Bis 2017 habe niemand mit ihm Kontakt aufgenommen und sei er nie schriftlich über Bescheide informiert worden, sondern immer nur der Eigentümer CC. Annahmen aus nicht bestätigten Medienberichten seien keine fachmännische bzw fundierte Art der Klärung eines Eigentumsverhältnisses. Auch bei einer später durchgeführten Befragung vor Ort sei nicht zwischen Eigentum und Besitz unterschieden worden. Sei der damals aufgeklärt worden, hätte er sofort das Eigentum bestritten. Ein Einspruch zu der Annahme der Gemeinde sei für ihn nicht nötig gewesen, da er nicht gewusst habe, dass die Gemeinde davon ausgehe, dass er der Eigentümer sei und er nach dieser Befragung auch nie einen Bescheid für ein Betretungs-/Benützungsverbot erhalten habe. Es wurde daher abschließend um Richtigstellung des Bescheides und eindeutige Klärung der Eigentums- und Besitzverhältnisse der beiden Baumhäuser ersucht. Sollte ihm vom Grundeigentümer das Eigentum übertragen werden, garantiere er für einen fristgerechten Rückbau der beiden Baumhäuser. Der Rückbau des Zeltes und der Baubar sei bereits bis 30.04.2017 erfolgt. Am 16.05.2017 erfolgte seitens der Baubehörde eine Besprechung mit dem nunmehrigen und dem vormaligen Eigentümer des Gst **1 KG Z. Der Grundeigentümer teilte dabei mit, dass er zwar Grundeigentümer, nicht aber Eigentümer der Baumhäuser sei. BB und CC hätten dem Beschwerdeführer gestattet auf ihrem Grundstück ein Bauhaus zu errichten, sofern alle Auflagen und Genehmigungen eingeholt werden. Von den Grundeigentümer wurden weiters Lichtbilder übergeben und zum Akt genommen, auf denen ersichtlich sei, dass die Baumbar und das Zelt bereits entfernt wurden. Seitens des Eigentümers des Gst **1 KG Z wurde am 06.09.2017 ein vom Beschwerdeführer unterfertigter Ausschluss jeglicher Haftung oder Mithaftung vom 28.10.2007 eingebracht. Darin wird ua ausgeführt, dass Herr CC, dem Beschwerdeführer kostenfrei die Genehmigung zur Errichtung seines Baumhauses auf dessen Grundstück in Buchen erteilt hat und der Beschwerdeführer dafür sowie für die Erfüllung allfälliger Behördenauflagen alleine verantwortlich ist. Am 27.09.2017 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der ua auch der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergeben, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der von ihm errichteten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Z ist und insbesondere auch für die beiden bewilligungspflichtigen Baumhäuser keine Baubewilligung geben war bzw ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Der Eigentümer eines Grundstückes hat nach § 39 Abs 8 TBO 2011 der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.Der Eigentümer eines Grundstückes hat nach Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt wurde, dass der Schuppen, das Zelt, die Baubar und auch eines der beiden Bauhäuser bereits von ihm entfernt worden seien, ist dazu grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde auszugehen hat.Soweit vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt wurde, dass der Schuppen, das Zelt, die Baubar und auch eines der beiden Bauhäuser bereits von ihm entfernt worden seien, ist dazu grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde auszugehen hat. Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Darauf, ob der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zwischenzeitlich ganz oder teilweise erfüllt wurde, ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2014; 2012/05/0189; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208; ua). Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass er nicht Eigentümer der beiden verfahrensgegenständlichen Baumhäuser sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Baumhäusern um bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handelt (vgl VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043; VwGH 27.08.2013, 2013/06/0095; ua). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Baumhäusern um bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handelt vergleiche VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043; VwGH 27.08.2013, 2013/06/0095; ua). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig vorbrachte, dass der Grundstückseigentümer ihn immer Glauben ließ, dass dieser sich um die gesetzlichen Voraussetzungen kümmere und die Errichtung der beiden Bauhäuser zulässig sei. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist jedoch, dass für die beiden verfahrensgegenständlichen Baumhäusern keine Baubewilligung bestanden hat und auch nach wie vor nicht geben ist. Unbeschadet des seit 01.10.2016 in Geltung stehenden § 39 Abs 8 TBO 2011, ist daher ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 leg cit grundsätzlich an den Eigentümer der konsenlos errichteten baulichen Anlage zu richten. Unbeschadet des seit 01.10.2016 in Geltung stehenden Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011, ist daher ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, leg cit grundsätzlich an den Eigentümer der konsenlos errichteten baulichen Anlage zu richten. Der Beschwerdeführer ist – wie von ihm auch vorgebracht - nicht Eigentümer des Gst **1 KG Z, auf dem die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen errichtet wurden. Grundsätzlich stellen Bauwerke, die in der Absicht erbaut wurden, dass diese dauernd mit den verbauten Grundstücken verbunden bleiben sollen Liegenschaftszugehör im Sinne des § 297 ABGB dar. Ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude ist daher grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft.Grundsätzlich stellen Bauwerke, die in der Absicht erbaut wurden, dass diese dauernd mit den verbauten Grundstücken verbunden bleiben sollen Liegenschaftszugehör im Sinne des , Paragraph 297, ABGB dar. Ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude ist daher grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz allerdings Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft oder durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Baurecht, Superädifikat nach § 435 ABGB, ua). Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz allerdings Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft oder durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Baurecht, Superädifikat nach Paragraph 435, ABGB, ua). Entscheidend dafür, ob eine bauliche Anlage durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundstückes und damit Eigentum des Grundstückseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Dabei kommt es aber nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht des Erbauers, sondern das äußere Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung ergibt sich daher entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen (vgl OGH 12.01.1994, 3Ob144/93; ua). Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung ergibt sich daher entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen vergleiche OGH 12.01.1994, 3Ob144/93; ua). Nach der herrschenden Rechtsprechung des OGH entsteht daher ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen bereits dann erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl OGH 15.09.1993, 3 Ob 158/93; ua).Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen bereits dann erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche OGH 15.09.1993, , 3 Ob 158/93; ua). Entscheidend dabei ist die Dauer der Berechtigung und nicht die etwa auf dauerndes Bestehen des Baues gerichtete Absicht. Für die Qualifikation als Superädifikat ist auch eine Entfernungsabsicht nicht Voraussetzung, und genügt zB eine Vereinbarung des „Heimfalls“ an den Liegenschaftseigentümer. Zulässig ist daher eine Vereinbarung, dass ein Superädifikat (mit oder ohne Entschädigung) an den Grundeigentümer zu übertragen ist Für die Begründung des Superädifikats ist kein Grundbuchsakt erforderlich, sondern erfolgt der Eigentumserwerb originär durch die Bauführung (vgl Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 435 - Stand 1.2.2014, rdb.at)Für die Begründung des Superädifikats ist kein Grundbuchsakt erforderlich, sondern erfolgt der Eigentumserwerb originär durch die Bauführung vergleiche Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Paragraph 435, - Stand 1.2.2014, rdb.at) Das Eigentum am Superädifikat bleibt auch von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt und bleibt daher das Bauwerk nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers. Auf Verlangen des Grundeigentümers wäre dieses jedoch zu beseitigen, sofern nicht aufgrund einer besonderen Abrede das Eigentum auf den Grundeigentümer zu übertragen ist (vgl OGH 19.12.2001, 9 Ob 229/01v; ua).Das Eigentum am Superädifikat bleibt auch von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt und bleibt daher das Bauwerk nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers. Auf Verlangen des Grundeigentümers wäre dieses jedoch zu beseitigen, sofern nicht aufgrund einer besonderen Abrede das Eigentum auf den Grundeigentümer zu übertragen ist vergleiche OGH 19.12.2001, 9 Ob 229/01v; ua). Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang daher Folgendes: Sowohl aus den Aussagen des vormaligen und nunmehrigen Eigentümers des Gst **1 KG Z am 16.05.2017 gegenüber der Baubehörde als auch aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung zur Haftung vom 28.10.2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Baumhäuser auf Gst **1 KG Z mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet hat. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer zudem glaubhaft aussagte, dass er die beiden Baumhäuser selbst und mit Hilfe seiner Freunde errichtet hat und auch das verbaute Material zur Errichtung der baulichen Anlagen überwiegend von ihm stammte sowie ausschließlich er einen Schlüssel für diese baulichen Anlagen hatte, und nicht der Grundeigentümer. Weiters sagte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass für die beiden Baumhäuser keine vertragliche Regelung mit dem Grundeigentümer geschlossen wurde. Allerdings wurden für die auf Gst **1 KG Z bestehende Hütte mit dem Eigentümer des Grundstückes Pachtverträge geschlossen, die auch jeweils eine Befristung beinhalten. Die Pachtverträge wurden zunächst auf 10 Jahre, dann auf 5 Jahre und nochmal auf 5 Jahre, geschlossen, wobei dabei ein Jahr übersprungen wurde. Der aktuelle Pachtvertrag läuft nunmehr bis
- In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters aus, dass ihm der Wunsch für eine weitere Benützung der beiden Baumhäuser nach dem Auslaufen des Pachtvertrages mitgeteilt worden sei. Daraus ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht der Eigentümer der von ihm errichteten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Z, insbesondere auch der von ihm mit Zustimmung des Grundeigentümers errichteten zwei Baumhäuser ist. Dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer des von ihm errichteten Zeltes und der Baumbar ist, wurde von ihm nicht bestritten und war daher darauf nicht im Detail weiter einzugehen. Dem gegenständlichen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen zwei Baumhäuser auf Gst **1 KG Z ist, kommt sohin aus vorstehenden Erwägungen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die bisherigen baupolizeilichen Erledigungen nicht gegenüber ihm, sondern gegenüber dem Grundeigentümer ergangen sind, und ihm auch sonstige behördliche Informationen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist dazu auszuführen, dass diesem Vorbringen im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Beurteilung der Eigentumsfrage an baulichen Anlagen kein Relevanz zukommt und daher auch darauf nicht weiter einzugehen war. Anschließend ist noch auszuführen, dass das Ende der Leistungsfrist hinsichtlich der Baumbar und des Zeltes aufgrund der von der belangten Behörde erfolgten Festlegung (Beginn der Leistungsfrist mit Zustellung der bekämpften Entscheidung) nunmehr in der Vergangenheit liegt und diese daher zwingend zu erstrecken war (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108; ua).Anschließend ist noch auszuführen, dass das Ende der Leistungsfrist hinsichtlich der Baumbar und des Zeltes aufgrund der von der belangten Behörde erfolgten Festlegung (Beginn der Leistungsfrist mit Zustellung der bekämpften Entscheidung) nunmehr in der Vergangenheit liegt und diese daher zwingend zu erstrecken war vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108; ua). Insbesondere auf Grund der geringen Größe der baulichen Anlagen und deren baulichen Ausgestaltung überwiegend in Holzbauweise war nach Ansicht des erkennenden Gericht zur vollständigen Erfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages die Leistungsfrist bis 01.07.2018 einheitlich neu festzulegen. Diese nunmehr für sämtliche baulichen Anlagen, die Gegenstand des bekämpften baupolizeilichen Auftrages sind, einheitlich bestimmte Leistungsfrist ist insbesondere auch in Anbetracht der Lage des Grundstückes und der jahreszeitlichen Bedingungen im alpinen Raum sowie der besonderen Umstände als entsprechend ausreichend bemessen zu qualifizieren. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.1237.3