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{'item': 'LVwG-2017/40/1261-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1261-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden von

  1. AB und
  2. BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt I. (Baubewilligung nach der TBO 2011) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zl ****, für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstätte samt Wohnhaus, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden von
  3. Ausschussbericht und
  4. BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt römisch eins. (Baubewilligung nach der TBO 2011) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zl ****, für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstätte samt Wohnhaus, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  5. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 22.12.2017 vorgelegten Pläne (Projektnummer ****, Plannummer **** vom 14.12.2017 bzw Lageplan vom 15.12.2017), erteilt wird. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 22.12.2017 vorgelegten Pläne (Projektnummer ****, Plannummer **** vom 14.12.2017 bzw Lageplan vom 15.12.2017), erteilt wird.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  7. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 21.06.2013 beantragte der Bauwerber DD bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung unter anderem der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer KFZ-Werkstätte samt Wohnhaus auf Gst **1 KG Z unter Vorlage von Projektsunterlagen. Diesem Vorhaben liegt das Gutachten der E Ziviltechniker GmbH vom 19.06.2013 gem § 55 Abs 2 TROG 2011 zugrunde. Diesem Vorhaben liegt das Gutachten der E Ziviltechniker GmbH vom 19.06.2013 gem Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 zugrunde. Über das bau- und gewerberechtliche Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung am 04.02.2014 vor der belangten Behörde durchgeführt, in welcher der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. Lindner, der brandschutztechnische Sachverständige F und der hochbautechnische Sachverständige G jeweils Stellungnahmen bzw Gutachten erstatteten. In weiterer Folge wurde ein emissionstechnisches Gutachten des J vom 13.02.2015 betreffend Luftschadstoffe erstattet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2017, Zl ****, wurde letztlich die bau- und gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Werkstätte für KFZ-Technik samt Wohnhaus auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen Herr A und Frau BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 aufrecht geblieben seien und die belangte Behörde ausschließlich über den Antrag der mitbeteiligten Partei um bau- und gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung des Betriebs einer Werkstätte für KFZ-Technik samt Wohnhaus auf Gst **1 angesucht wurde, abgesprochen habe. Die belangte Behörde habe sich mit dem Umstand, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 weiterhin aufrecht seien, nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Errichtung des geplanten Carports werde die mittlere Wandhöhe von 2,80 m deutlich überschritten und sei das Bauansuchen aus diesem Umstand abzuweisen. Hinsichtlich der Abgrenzung Untergeschoss/Vollgeschoss wird geltend gemacht, dass sich aus der Südansicht sowie der Ostansicht in den vorliegenden Planunterlagen ergebe, dass jedenfalls die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände rage. Ungeachtet dessen enthalte das vorliegende hochbautechnische Sachverständigengutachten keine Angabe über die Gültigkeit/ das Inkrafttreten des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes. Dem Beschwerdeführer komme für das gegenständlich zu errichtende Gebäude für den Betrieb einer KFZ-Werkstätte ein Immissionsschutz iVm der Bestimmung des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zu. Aus der Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen folge, dass die Messpunkte 1, 2 sowie 3 (vgl Bescheid Seite 13) keinen Bezug zur Grundgrenze der Beschwerdeführer entgegen den baurechtlichen Vorgaben aufwiesen und sei das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen zur Schallimmission ungeeignet. Des Weiteren fehle die notwendige Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch einen medizinischen Sachverständigen nachdem mit dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte als auch mit der Errichtung von sieben Stellplätzen gegenüber der Richtschnur von zwei Pflichtabstellplätzen für das Wohnhaus in Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen erhebliche Immissionen zu erwarten seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Dimensionierung der Neuverrohrung des „K-Bachls“ für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreiche, habe die belangte Behörde zur Gänze ignoriert. Die eingeholten Gutachten seien nicht schlüssig und unvollständig. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob die Ausführungen des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung auch nach Inkrafttreten der OIB-Richtlinien Stand März 2015 weiterhin aufrecht erhalten werden können und keine Veränderungen eingetreten seien. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen Herr A und Frau BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 aufrecht geblieben seien und die belangte Behörde ausschließlich über den Antrag der mitbeteiligten Partei um bau- und gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung des Betriebs einer Werkstätte für KFZ-Technik samt Wohnhaus auf Gst **1 angesucht wurde, abgesprochen habe. Die belangte Behörde habe sich mit dem Umstand, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 weiterhin aufrecht seien, nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Errichtung des geplanten Carports werde die mittlere Wandhöhe von 2,80 m deutlich überschritten und sei das Bauansuchen aus diesem Umstand abzuweisen. Hinsichtlich der Abgrenzung Untergeschoss/Vollgeschoss wird geltend gemacht, dass sich aus der Südansicht sowie der Ostansicht in den vorliegenden Planunterlagen ergebe, dass jedenfalls die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände rage. Ungeachtet dessen enthalte das vorliegende hochbautechnische Sachverständigengutachten keine Angabe über die Gültigkeit/ das Inkrafttreten des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes. Dem Beschwerdeführer komme für das gegenständlich zu errichtende Gebäude für den Betrieb einer KFZ-Werkstätte ein Immissionsschutz in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu. Aus der Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen folge, dass die Messpunkte 1, 2 sowie 3 vergleiche Bescheid Seite 13) keinen Bezug zur Grundgrenze der Beschwerdeführer entgegen den baurechtlichen Vorgaben aufwiesen und sei das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen zur Schallimmission ungeeignet. Des Weiteren fehle die notwendige Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch einen medizinischen Sachverständigen nachdem mit dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte als auch mit der Errichtung von sieben Stellplätzen gegenüber der Richtschnur von zwei Pflichtabstellplätzen für das Wohnhaus in Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen erhebliche Immissionen zu erwarten seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Dimensionierung der Neuverrohrung des „K-Bachls“ für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreiche, habe die belangte Behörde zur Gänze ignoriert. Die eingeholten Gutachten seien nicht schlüssig und unvollständig. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob die Ausführungen des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung auch nach Inkrafttreten der OIB-Richtlinien Stand März 2015 weiterhin aufrecht erhalten werden können und keine Veränderungen eingetreten seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und gab dieser letztlich am 01.12.2017 zur Zl ****, ein hochbautechnisches Gutachten ab. In weiterer Folge wurden seitens des Antragstellers mit Eingabe vom 22.12.2017 korrigierte Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Schließlich fand am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol verlesen wurden und der hochbautechnische, der emissionstechnische und der lärmtechnische Amtssachverständige jeweils ihre Gutachten erstatteten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Projektsunterlagen, in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Bauwerber DD beabsichtigt auf Gst **1 KG Z die Errichtung einer KFZ-Technik-Werkstätte samt Wohnhaus gemäß den am 22.12.2017 eingereichten Planunterlagen. Der Bauplatz, das Grundstück der Beschwerdeführer sowie der gesamte Ortsteil „X“ ist als landwirtschaftliches Mischgebiet gem § 40 Abs 5 TROG 2016 gewidmet, ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Bauwerber DD beabsichtigt auf Gst **1 KG Z die Errichtung einer KFZ-Technik-Werkstätte samt Wohnhaus gemäß den am 22.12.2017 eingereichten Planunterlagen. Der Bauplatz, das Grundstück der Beschwerdeführer sowie der gesamte Ortsteil „X“ ist als landwirtschaftliches Mischgebiet gem Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2016 gewidmet, ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Bestimmungen über den Brandschutz und die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 werden durch das geplante Vorhaben eingehalten. Die Bestimmungen über den Brandschutz und die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 werden durch das geplante Vorhaben eingehalten. An der Grundgrenze zum Gst **2 der Beschwerdeführer beträgt die Zusatzbelastung ohne Berücksichtigung der der abschirmenden Effekte der Stützmauer oder der Carporteinhausung für NO2 1,1 µg/m³. Die Schwankungsbreiten in der Grundbelastung liegen deutlich über den ermittelten Zusatzbelastungen, weshalb an der Grundstückgrenze die Immissionsauswirkungen als irrelevant zu bezeichnen sind. Der in § 37 Abs 4 TROG 2016 genannte Beurteilungspegel von 60 dB im landwirtschaftlichen Mischgebiet kann mit der geplanten Betriebsanlage nicht erreicht werden. Derzeit existiert ein Beurteilungspegel von 53 dB bezogen auf die Hausfassade im ersten Stock des Nachbargebäudes. Bei Heranrückung des Immissionspunktes an die Grundstücksgrenze ergibt sich durch die Schirmwirkung des Carports ein Immissionspegel unterhalb 50 dB.Der in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 genannte Beurteilungspegel von 60 dB im landwirtschaftlichen Mischgebiet kann mit der geplanten Betriebsanlage nicht erreicht werden. Derzeit existiert ein Beurteilungspegel von 53 dB bezogen auf die Hausfassade im ersten Stock des Nachbargebäudes. Bei Heranrückung des Immissionspunktes an die Grundstücksgrenze ergibt sich durch die Schirmwirkung des Carports ein Immissionspegel unterhalb 50 dB. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: § 26Paragraph 26„Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, a)Litera a das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und b)Litera b die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes lauten: § 37Paragraph 37„Bauland
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
(1)Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Absatz 2,) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen: a)Litera a Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind, b)Litera b Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind, c)Litera c Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2)Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(3)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn a)Litera a diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind, b)Litera b das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und c)Litera c im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5)Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(6)Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.“ § 40Paragraph 40„Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(2)Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3)Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6)Für Mischgebiete kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, insbesondere wenn diese Gebiete für eine uneingeschränkte Wohnnutzung nicht geeignet sind oder eine solche Einschränkung erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.
(7)Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten.
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
(8)Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 5, zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Absatz eins bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch a)Litera a gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet bzw. der Erlassung der betreffenden Festlegung die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und b)Litera b die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung eine solche Beeinträchtigung bereits ausgeht, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch § 39 Abs. 4 sinngemäß. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 6 oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch Paragraph 39, Absatz 4, sinngemäß. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Absatz 6, oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(9)In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(10)§ 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“
(10)Paragraph 38, Absatz 5, ist anzuwenden.“ III.römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu erheben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu erheben. Im Rahmen der Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dass eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe im Bereich des Carports vorliegt. Dazu hat der hochbautechnische Amtssachverständige – nach entsprechender Konkretisierung des Bauvorhabens durch den Bauwerber – festgestellt, dass eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 2,80 m nicht vorliegt. Ebenso liegt keine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze vor. Diesbezüglich sind die Planunterlagen des Bauwerbers ebenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens konkretisiert worden und konnte dazu der hochbautechnische Sachverständige seine Feststellungen treffen, dass keine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze im Sinne des § 6 Abs 6 TBO 2011 vorliegt. Im Rahmen der Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dass eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe im Bereich des Carports vorliegt. Dazu hat der hochbautechnische Amtssachverständige – nach entsprechender Konkretisierung des Bauvorhabens durch den Bauwerber – festgestellt, dass eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 2,80 m nicht vorliegt. Ebenso liegt keine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze vor. Diesbezüglich sind die Planunterlagen des Bauwerbers ebenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens konkretisiert worden und konnte dazu der hochbautechnische Sachverständige seine Feststellungen treffen, dass keine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 vorliegt. Eine telefonische Rückfrage im Bauamt der Gemeinde Z durch das Verwaltungsgericht hat ergeben, dass der mehrfach zitierte allgemeine und ergänzende Bebauungsplan zwar vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen, jedoch niemals kundgemacht wurde. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes kann daher von den Beschwerdeführern nicht wirksam eingewendet werden. Ob es sich somit beim Untergeschoss um ein Vollgeschoss handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar ausführt, dass sämtliche Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 sowohl durch das Haupt- als auch das Nebengebäude bzw die Nebenanlagen eingehalten sind. Eine telefonische Rückfrage im Bauamt der Gemeinde Z durch das Verwaltungsgericht hat ergeben, dass der mehrfach zitierte allgemeine und ergänzende Bebauungsplan zwar vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen, jedoch niemals kundgemacht wurde. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes kann daher von den Beschwerdeführern nicht wirksam eingewendet werden. Ob es sich somit beim Untergeschoss um ein Vollgeschoss handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar ausführt, dass sämtliche Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 sowohl durch das Haupt- als auch das Nebengebäude bzw die Nebenanlagen eingehalten sind. Die Beschwerdeführer haben bereits im gesamten Verwaltungsverfahren auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hingewiesen. Diesbezüglich wurde bereits durch die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm durchgeführt. Der Bauplatz, das Grundstück der Beschwerdeführer sowie sämtliche weitere Grundstücke im Ortsteil „X“ sind als landwirtschaftliches Mischgebiet gem § 40 Abs 5 TROG 2016 gewidmet. Danach dürfen unter anderem Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittebetriebe errichtet werden. § 40 Abs 10 TROG 2016 verweist auf § 38 Abs 5, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 entsprechende Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Für das landwirtschaftliche Mischgebiet sieht § 37 Abs 4 TROG 2016 einen Beurteilungspegel am Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) von 60 dB und am Abend (19.00 bis 22.00 Uhr) von 55 dB vor. Diesbezüglich hat der lärmtechnische Amtssachverständige sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen des ebenfalls vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Beschwerdeverfahrens gegen die Betriebsanlagengenehmigung und auch im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Baubewilligung umfassend und schlüssig ausgeführt, dass der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an der Grundgrenze die Werte von 60 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht niemals übersteigen wird. Auch wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich keinen eindeutigen dB-Wert an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn angeben konnte (vgl „jedenfalls ein Immissionspegel unterhalb 50dB“), so konnte er jedoch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Widmungswerte von 60 dB am Tag bzw 55 dB am Abend (in der Nacht findet keine betriebliche Tätigkeit statt) niemals erreicht werden können. Somit sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen an, dass die nach § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegte dB-Werte durch das geplante Vorhaben nicht erreicht werden. Die Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen war daher nicht erforderlich. In Bezug auf Lärm wird die Wohnqualität durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens somit nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer haben bereits im gesamten Verwaltungsverfahren auf die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hingewiesen. Diesbezüglich wurde bereits durch die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm durchgeführt. Der Bauplatz, das Grundstück der Beschwerdeführer sowie sämtliche weitere Grundstücke im Ortsteil „X“ sind als landwirtschaftliches Mischgebiet gem Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2016 gewidmet. Danach dürfen unter anderem Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittebetriebe errichtet werden. Paragraph 40, Absatz 10, TROG 2016 verweist auf Paragraph 38, Absatz 5,, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechende Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Für das landwirtschaftliche Mischgebiet sieht Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 einen Beurteilungspegel am Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) von 60 dB und am Abend (19.00 bis 22.00 Uhr) von 55 dB vor. Diesbezüglich hat der lärmtechnische Amtssachverständige sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen des ebenfalls vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Beschwerdeverfahrens gegen die Betriebsanlagengenehmigung und auch im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Baubewilligung umfassend und schlüssig ausgeführt, dass der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an der Grundgrenze die Werte von 60 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht niemals übersteigen wird. Auch wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich keinen eindeutigen dB-Wert an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn angeben konnte vergleiche „jedenfalls ein Immissionspegel unterhalb 50dB“), so konnte er jedoch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Widmungswerte von 60 dB am Tag bzw 55 dB am Abend (in der Nacht findet keine betriebliche Tätigkeit statt) niemals erreicht werden können. Somit sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen an, dass die nach Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegte dB-Werte durch das geplante Vorhaben nicht erreicht werden. Die Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen war daher nicht erforderlich. In Bezug auf Lärm wird die Wohnqualität durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens somit nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiters wurde eine umfassende Prüfung der zu erwartenden Luftschadstoffe durch die geplante KFZ-Werkstätte vorgenommen. Diesbezüglich erstattete der emissionstechnische Amtssachverständige bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein umfangreiches schriftliches Gutachten, welches vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowohl wiederum im Rahmen der Beschwerde gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung sowie – gegenständlich – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.02.2018 in Bezug auf die baubehördliche Bewilligung ausführlich erörtert wurde. Ausgehend von den geplanten Betriebsabläufen kommt der emissionstechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass durch die geplante Errichtung der KFZ-Werkstätte diese keinen relevanten Beitrag zu Luftschadstoffen leistet. Die von ihm ermittelte Zusatzbelastung von 1 µg/m³ an der Grundstücksgrenze wird vom emissionstechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar als irrelevant bezeichnet. Die NO2-Vorbelastung im Bereich des Projektgebietes wird den Wert von 20 µg/m³ nicht überschreiten. Die Grundbelastung unterliegt einer Schwankungsbreite von 3 und mehr µg/m³. Da die Schwankungsbreite der Grundbelastung bereits deutlich über der ermittelten Zusatzbelastung von 1 µg/m³ an der Grundstücksgrenze liegt, ist davon auszugehen, dass die Wohnqualität in Bezug auf Luftschadstoffe durch die geplante KFZ-Werkstätte ebenfalls nicht als wesentlich beeinträchtigt anzusehen ist. Eine Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen war daher nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht im Wiederspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z steht. In brandschutztechnischer Hinsicht wurde das gegenständliche Projekt nicht nur von einem Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 04.02.2014 sondern auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes überprüft und die entsprechenden Auflagen in den angefochtenen Bescheid übernommen. Darüber hinausgehende Auflagen zur Vermeidung eines etwaigen Brandüberschlages auf dem Nachbargrundstück **2 befindliche Objekte sind nach dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich. Die Einhaltung der OIB-Richtlinien 2 und 2.2 wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Welche konkreten brandschutztechnischen Bestimmungen, die ihrem Schutz dienten und durch das gegenständliche Projekt nicht eingehalten wären wird von den Beschwerdeführern nicht näher ausgeführt. Im Rahmen der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Behörde nicht über die Anträge vom 01.10.2010 und 16.12.2011 entschieden habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Anträge vom 01.10.2010 betreffend die Hinzunahme von acht Stellplätzen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw die Änderung der Betriebszeiten mit Antrag vom 16.12.2011 mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2012 nach § 359b GewO 1994 erledigt wurden. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben, welches jedoch mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 10.05.2012, Zl UVS-2012/16/1367-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Damit ist einerseits klargestellt, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 durch die belangte Behörde erledigt sind, andererseits ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Beschwerdeführer durch die Nichterledigung eines Antrages des Bauwerbers im gewerberechtlichen Verfahren verletzt sein könnten. Im Rahmen der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Behörde nicht über die Anträge vom 01.10.2010 und 16.12.2011 entschieden habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Anträge vom 01.10.2010 betreffend die Hinzunahme von acht Stellplätzen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw die Änderung der Betriebszeiten mit Antrag vom 16.12.2011 mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2012 nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erledigt wurden. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben, welches jedoch mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 10.05.2012, Zl UVS-2012/16/1367-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Damit ist einerseits klargestellt, dass die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 durch die belangte Behörde erledigt sind, andererseits ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Beschwerdeführer durch die Nichterledigung eines Antrages des Bauwerbers im gewerberechtlichen Verfahren verletzt sein könnten. Was die Neuverrohrung des „K-Bachls“ anbelangt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer damit keine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend machen. Was die Neuverrohrung des „K-Bachls“ anbelangt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer damit keine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden konnte und daher wie im Spruch zu entscheiden war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.40.1261.17

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