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LVwG-2018/13/0116-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/0116-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.12.2017, Zl ****, betreffend eine Zusatzleistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.12.2017, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag – Zusatzleistung, Kaution – der Beschwerde-führerin vom 06.12.2017 wie folgt entschieden: „Der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung wird nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.“„Der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung wird nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.“ In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 11.12.2017 beim Sozialamt Z einen Antrag auf Unterstützung für die Kaution einer neuen Wohnung in der Höhe von Euro 2.580,00 gestellt habe. Der Antrag sei mit Bescheid vom 11.12.2017 abgelehnt worden. Das Sozialamt habe dazu sinngemäß ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen eine Richtsatzüberschreitung von Euro 588,56 im Monat ergeben würde. Die Kaution aus der bestehenden Wohnung in der Höhe von Euro 1.424,00 reduziere die neue Kaution auf Euro 1.156,00. Es läge kein Härtefall im Sinn des Gesetzes vor, da sie seit langem wüssten, dass der Mietvertrag auslaufe und entsprechend rechtzeitig in Eigenverantwortung ein „finanzielles Polster“ für eine Neuanmietung hätten aufbauen können. Dadurch sei eine Notlage bei (Neu)Anmietung anwendbar gewesen. Dazu werde entgegnet, dass sie derzeit eine kleine Wohnung, für die der Mietvertrag im Juni 2018 auslaufe, bewohnen würden. Sie wären gerne in dieser Wohnung verblieben und hätten rechtzeitig bezüglich einer Verlängerung des Mietvertrages angefragt. Leider habe ihnen der derzeitige Vermieter mitgeteilt, dass er den befristeten Mietvertrag nicht verlängern wolle. Die Situation sei für sie also, im Gegensatz zur Behauptung des Sozialamtes, nicht seit langem bekannt, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, auf eine neue Wohnung anzusparen. Sicherlich hätten sie ein Einkommen, das gesamt über den Mindestsätzen in der Mindestsicherung liege. Dennoch geben sie zu Bedenken, dass die Mindestsätze im TMSG ja nur eine basale Vermeidung einer Notlage abbilden und nicht als Regelbedarf für eine Familie im täglichen Leben dienen können, vor allem nicht, wenn sich ein kleines Kind in der Familie befinde. Sicherlich könne nicht behauptet werden, dass sie mit einem Einkommen, das Euro 588,56 über den Mindestsätzen liege, so viel ersparen könnten, um dann für jegliche Eventualität gerüstet zu sein. Die Kaution in der Höhe von Euro 1.424,00, die sie aus der alten Wohnung zurückerwarten, sei ja schon ihr Erspartes, welches ja nach den Bestimmungen des TMSG auch zulässig sei (maximal das 2-fache des Ausgangsbetrages!). Sie würden ihr Erspartes sinnvoll und zweckgerichtet für die Vertragserrichtungsgebühr des neuen Mietvertrages in der Höhe von Euro 1.036,00 verwenden. Um die in Frage stehende Wohnung doch noch anmieten zu können und damit eine zukünftige Notlage zu vermeiden, habe ihnen in der Zwischenzeit ein Bekannter Euro 2.500,00 für die Kaution leihen können (diese Bestätigung ist dieser Beschwerde angeschlossen). Dennoch müssten sie diesem Bekannten das geliehene Geld zurückerstatten, was sie erneut in eine Notlage versetzen werde. Abschließend werde daher der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihnen dennoch die Kaution für die neue Wohnung gewährt werde. Gerne komme sie auch zu einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Aufgrund eines zwischen BB als Vermieterin einerseits und AA als Mieterin andererseits abgeschlossenen Mietvertrages hat die Beschwerdeführerin AA in Z, Adresse 1, eine Wohnung zum monatlichen Mietzins von Euro 398,00 zuzüglich Nutzungskosten und Akontozahlungen monatlich von Euro 76,54, sohin insgesamt von Euro 474,54, gemietet, wobei der Mietvertrag, beginnend am 01.07.2015 bis 30.06.2018, auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde. Es wurde vereinbart, dass dieses Bestandsverhältnis am 30.06.2018 durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf, erlischt. Die Mieterin verpflichtete sich weiters bei Abschluss des Mietvertrages, einen Kautionsbetrag in Höhe von Euro 1.424,00 als Sicherheitsleistung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bewohnt obgenannte Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehegatten CC und ihrem am 10.06.2016 geborenem Kind DD. Sowohl AA (ungarische Staatsbürgerin) als auch ihr Kind DD sind in Österreich aufenthaltsberechtigt (Beweis: Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 15.05.2015 bzw 03.08.2016, Zahlen **** und ****. CC verfügt über eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich (Beweis: betreffende Kopie im behördlichen Akt). Mit Kaufvertrag vom 20.05.2016, abgeschlossen zwischen EE als Verkäufer und AA als Käuferin hat AA einen PKW der Marke Y, Baujahr 2003, zu einem Kaufpreis von Euro 3.800,00 erworben und auch angemeldet, die monatliche KFZ-Versicherungsprämie hiefür beträgt aufgrund der Indexanpassung derzeit Euro 75,28 (Beweis: Abrechnung der X Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 02.06.2016, Polizzen Nr ****, sowie Kontoübersicht der AA vom 06.12.2017 im behördlichen Akt).Mit Kaufvertrag vom 20.05.2016, abgeschlossen zwischen EE als Verkäufer und AA als Käuferin hat AA einen PKW der Marke Y, Baujahr 2003, zu einem Kaufpreis von Euro 3.800,00 erworben und auch angemeldet, die monatliche KFZ-Versicherungsprämie hiefür beträgt aufgrund der Indexanpassung derzeit Euro 75,28 (Beweis: Abrechnung der römisch zehn Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 02.06.2016, Polizzen Nr ****, sowie Kontoübersicht der AA vom 06.12.2017 im behördlichen Akt). Aufgrund eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen der FF Immobilien OG als Vermieterin und AA als Mieterin hat AA weiters im Gebäude Z, Adresse 1, eine Garagenbox Top ***, beginnend mit 01.07.2016 auf unbestimmte Dauer, angemietet. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt Euro 80,00. Der Ehemann von AA, Herr CC, ist bei der GG GmbH beschäftigt und bringt dort einen monatlichen Nettobetrag von Euro 1.591,20 ins Verdienen. AA bezieht für ihren am 10.06.2016 geborenen Sohn Familienbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 170,20 sowie laut Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.08.2016 von August 2016 bis voraussichtlich 09.02.2018 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich Euro 20,80. Das für den gemeinsamen Haushalt von AA und CC mit deren Sohn zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes und unter weiterer Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes von monatlich Euro 634,40, beträgt sohin insgesamt Euro 2.225,60. Diesem monatlichen Nettoeinkommen gegenüber steht der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit b TMSG (AA und CC) in der Höhe von Euro 950,02 (Euro 475,01 x 2) und der Mindestsatz für ein Kind von Euro 209,00 sowie eine anrechenbare Miete von Euro 480,32, sodass sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin seit 10.01.2018 ein Überschuss von Euro 586,26 ergibt. Der Ehemann von AA, Herr CC, ist bei der GG GmbH beschäftigt und bringt dort einen monatlichen Nettobetrag von Euro 1.591,20 ins Verdienen. AA bezieht für ihren am 10.06.2016 geborenen Sohn Familienbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 170,20 sowie laut Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.08.2016 von August 2016 bis voraussichtlich 09.02.2018 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich Euro 20,80. Das für den gemeinsamen Haushalt von AA und CC mit deren Sohn zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes und unter weiterer Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes von monatlich Euro 634,40, beträgt sohin insgesamt Euro 2.225,60. Diesem monatlichen Nettoeinkommen gegenüber steht der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG (AA und CC) in der Höhe von Euro 950,02 (Euro 475,01 x 2) und der Mindestsatz für ein Kind von Euro 209,00 sowie eine anrechenbare Miete von Euro 480,32, sodass sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin seit 10.01.2018 ein Überschuss von Euro 586,26 ergibt. Da nun der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen BB als Vermieterin und AA als Mieterin, am 30.06.2018 ablaufen wird und die Vermieterin diesen Mietvertrag nicht mehr verlängert, ist die Familie AA auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die Beschwerdeführerin AA verfügt über ein Mietangebot von JJ vom 29.11.2017 über eine Wohnung in der Größe von ca 48,60 m² in Z, Adresse 2. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung beträgt inklusive Betriebskosten (Euro 153,47) Euro 858,47. Die Vertragserstellungsgebühr beträgt Euro 1.030,16, die Kaution Euro 2.580,00. Um diese Wohnung anmieten zu können, hat ein Bekannter der Beschwerdeführerin dieser einen Kautionsbetrag in Höhe von Euro 2.500,00 vorgestreckt (Darlehensvereinbarung vom 17.12.2017, welche der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen war). Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerde aus, dass sie dieses Geld ihrem Bekannten zurückerstatten muss. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese getroffenen Feststellungen sind nicht strittig, sie ergeben sich unzweifelhaft aus den angesprochenen Beweismitteln bzw sind diese bei den entsprechenden Feststellungen in Klammer angeführt. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen sind gemäß § 15 Abs 2 lit a TMSG Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TMSG Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im vorliegenden Fall musste der Familie AA schon seit Jahren bewusst sein, dass der aktuelle Mietvertrag auf drei Jahre befristet abgeschlossen wurde und Ende Juni 2018 ausläuft. Sie hätte in ihrem eigenen Interesse und ihrer eigenen Verantwortung in finanzieller Hinsicht für eine anfällige Anmietung einer neuen Wohnung vorsorgen müssen. Im Übrigen wird die Kaution in Höhe von Euro 1.424,00 aus der aktuellen Wohnung an die Beschwerdeführerin AA zur Auszahlung gelangen und könnte mit diesem Betrag der Großteil der Kaution für die in Aussicht stehende neue Wohnung Verwendung finden. Der effektiv zu leistende Betrag der neuen Kaution in Höhe von Euro 2.580,00 würde sich auf Euro 1.156,00 reduzieren. Schließlich ist aus § 1 Abs 8 TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer im Haushalt wohnenden Ehegatten und zweijährigem Sohn den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 586,26 übersteigt sowie aufgrund obiger Ausführungen, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall im Sinn des § 14 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorliegt. Außerdem wurde die Kaution für die anzumietende Wohnung der Familie AA von einem Bekannten der Beschwerdeführerin vorgestreckt und muss es ihr möglich sein, die Euro 2.500,00 zumindest in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Schließlich ist aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer im Haushalt wohnenden Ehegatten und zweijährigem Sohn den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 586,26 übersteigt sowie aufgrund obiger Ausführungen, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorliegt. Außerdem wurde die Kaution für die anzumietende Wohnung der Familie AA von einem Bekannten der Beschwerdeführerin vorgestreckt und muss es ihr möglich sein, die Euro 2.500,00 zumindest in monatlichen Raten zurückzuzahlen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0116.1

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