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{'item': ['LVwG-2017/44/2175-8', 'LVwG-2017/44/2176-8']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/44/2175-8; LVwG-2017/44/2176-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2017, Zl ****, betreffend die Versagung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Der Antrag der Agrargemeinschaft A vom 17.10.2013 auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk A in Y bei Z wird mangels Rechtsfähigkeit der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.“
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.10.2013 hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch CC, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk A in Y bei Z angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.08.2017, Zl ****, wurde die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Kraftwerk versagt. Mit Schreiben vom 13.09.2017 hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch RA BB, Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Schreiben vom 25.10.2017 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen drei Wochen – diese Frist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin bis 31.12.2017 erstreckt – glaubhaft zu machen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaft iSd des TFLG 1996 handelt. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin jedoch bis dato nicht geäußert. Mit Schreiben vom 01.02.2017 hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und die daraus folgende rechtliche Erwägung, wonach der Agrargemeinschaft A keine Rechtsfähigkeit zukommt, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Auch dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde existiert kein Regulierungsakt betreffend der Agrargemeinschaft A. Gemäß dem vorliegenden agrarwirtschaftlichen Gutachten von DI DD vom 30.08.2017 sind die Grundstücke der A in der EZ***, KG Y, eingetragen. Es handelt sich dabei um die Gste Nr .**1, .**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18 und **
  4. Aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die EZ*** geht hervorgeht, dass die bebauten Parzellen Nr **1 (Bauarea E) und **2 (Bauarea F) sowie die Grundparzellen **20 (G), **17 (J), **18 (K) und **19 (L) mit Kaufvertrag vom 30.11.1906 von MM an NN verkauft wurden. Aus dem Grundbuch geht hervor, das die Alpe-P (EZ***) derzeit zu 1/8 NN, zu 3/8 ON und zu je 1/4 dem Eigentümer der EZ**, KG X, und der EZ****, KG W, gehört.Aus dem Grundbuch geht hervor, das die Alpe-P (EZ***) derzeit zu 1/8 NN, zu 3/8 ON und zu je 1/4 dem Eigentümer der EZ**, KG römisch zehn, und der EZ****, KG W, gehört. Infolge des Kaufvertrages vom 30.11.1906 steht fest, dass die Grundstücke der Alpe-Pin der EZ*** nicht von einer Mehrheit von Berechtigten kraft einer Mitgliedschaft gemeinschaftlich auf Grund alter Übung genutzt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Grundbuch, aus einer schriftlichen Mitteilung der Agrarbehörde sowie aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten agrarwirtschaftlichen Gutachten von DI DD vom 30.08.
  5. Der festgestellte Sachverhalt blieb im Verfahren unbestritten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. Gemäß § 34 Abs 1 TFLG 1996 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft. Infolge des Kaufvertrages vom 30.11.1906 steht fest, dass die Grundstücke der Alpe-Pin EZ***, KG Y, nicht von einer Mehrheit von Berechtigten kraft einer Mitgliedschaft gemeinschaftlich auf Grund alter Übung genutzt werden. Die Eigentümer der EZ*** bilden somit keine Agrargemeinschaft iSd des TFLG 1996, sondern eine Miteigentümergemeinschaft iSd § 825 ABGB ohne eigene Rechtspersönlichkeit.Infolge des Kaufvertrages vom 30.11.1906 steht fest, dass die Grundstücke der Alpe-Pin EZ***, KG Y, nicht von einer Mehrheit von Berechtigten kraft einer Mitgliedschaft gemeinschaftlich auf Grund alter Übung genutzt werden. Die Eigentümer der EZ*** bilden somit keine Agrargemeinschaft iSd des TFLG 1996, sondern eine Miteigentümergemeinschaft iSd Paragraph 825, ABGB ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Agrargemeinschaft A stellt somit keine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich an der Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch an der Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Agrargemeinschaft A kommt auch nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) keine Rechtsfähigkeit zu. Mangelt es dem Adressaten eines Bescheides in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht der Bescheid insofern ins Leere, als er diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Da es sich gegenständlich jedoch um kein Einparteienverfahren handelt, ist der angefochtene Bescheid vom 11.08.2017 nicht absolut nichtig, sondern gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 17.10.2013 mangels Rechtsfähigkeit der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen ist.Mangelt es dem Adressaten eines Bescheides in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht der Bescheid insofern ins Leere, als er diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Da es sich gegenständlich jedoch um kein Einparteienverfahren handelt, ist der angefochtene Bescheid vom 11.08.2017 nicht absolut nichtig, sondern gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 17.10.2013 mangels Rechtsfähigkeit der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.44.2175.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.