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{'item': 'LVwG-2017/15/2902-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2902-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch BB, Y, Adresse 1, mitbeteiligte Partei Landesumweltanwalt, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2017, Zl ****, betreffend Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch BB, Y, Adresse 1, mitbeteiligte Partei Landesumweltanwalt, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2017, Zl ****, betreffend Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Fertigstellungsfrist mit 30.07.2018 neu festgesetzt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin einerseits zu Spruchpunkt
  4. die weitere Ausführung des Vorhabens, nämlich die Vornahme von Geländeaufschüttungen im Uferschutzbereich des W-sees, untersagt. Andererseits wurde gemäß Spruchpunkt
  5. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 30.04.2018 vorgeschrieben. Konkret lautet die Vorschreibung der Behörde wie folgt: „
  6. Das in das Feuchtgebiet eingebrachte Bodenaushubmaterial ist vollständig zu entfernen sowie das ursprüngliche Niveau der Bodenoberfläche auszubilden. Allfälliges überschüssiges Bodenaushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entfernen. Der betroffene Feuchtgebietsbereich ist in der Planbeilage A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, rot umrandet dargestellt.
  7. Die in das südlich des W-sees befindliche, fließende natürliche Gewässer eingebauten Rohre sind vollständig zu entfernen.
  8. Das südlich des W-sees zur Vornahme einer Geländeaufschüttung im unmittelbaren Bereich, der Uferböschung und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone zu messenden Geländestreifens des dort fließenden natürlichen Gewässers und eines 500 Meter breiten, vom Ufer des als stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² anzusprechenden W-sees landeinwärts zu messenden Geländestreifens aufgebrachte Bodenaushubmaterial ist vollständig zu entfernen und zur in Spruchpunkt II./
  9. angeführten Niveauangleichung der Bodenoberfläche zu verwenden. Überschüssiges Bodenaushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der betroffene Bereich ist in der Planbeilage B, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, rot umrandet dargestellt.“Das südlich des W-sees zur Vornahme einer Geländeaufschüttung im unmittelbaren Bereich, der Uferböschung und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone zu messenden Geländestreifens des dort fließenden natürlichen Gewässers und eines 500 Meter breiten, vom Ufer des als stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² anzusprechenden W-sees landeinwärts zu messenden Geländestreifens aufgebrachte Bodenaushubmaterial ist vollständig zu entfernen und zur in Spruchpunkt römisch zwei./
  10. angeführten Niveauangleichung der Bodenoberfläche zu verwenden. Überschüssiges Bodenaushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der betroffene Bereich ist in der Planbeilage B, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, rot umrandet dargestellt.“ In Spruchpunkt
  11. wurde dazu eine ökologische Bauaufsicht bestellt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der Situierung des Vorhabens außerhalb geschlossener Ortschaft nicht erfüllt werde. Vielmehr sei es so, dass rund um die beanstandeten baulichen Maßnahmen mehrere Gebäude situiert seien und auch Parkanlagen und Sportanlagen sich in unmittelbarer Nähe befinden würden. Die Örtlichkeiten der beanstandeten Maßnahmen seien somit in Objekte im Sinne der gesetzlichen Definition für geschlossene Ortschaften quasi eingebettet, weshalb die Feststellung der belangten Behörde unrichtig sei. Beantragt wurde dazu die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Weiters wurde der Feststellung widersprochen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Feuchtgebiet handle. Ebenso wurde der Feststellung widersprochen, dass es sich beim W-see um einen See mit einer Wasserfläche von mehr 2.000 m² handle. Dabei sei nämlich zu berücksichtigen, dass sich im See eine großflächige Insel befinde, deren Flächen abzuziehen sei. So sei auch im Grundbuch die Größe des Sees mit unter 2.000 m² ausgeführt. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufgetragen habe, gelindere Maßnahmen, wie sie durch § 17 Tiroler Naturschutzgesetz vorgesehen seien, allerdings nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes vorliegen würden, weshalb entsprechende Erhebungen und weitere Ermittlungen notwendig seien. Die Vorschreibung der Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne Rücksichtnahme auf Alternativmaßnahmen sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zulässig.Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufgetragen habe, gelindere Maßnahmen, wie sie durch Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz vorgesehen seien, allerdings nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes vorliegen würden, weshalb entsprechende Erhebungen und weitere Ermittlungen notwendig seien. Die Vorschreibung der Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne Rücksichtnahme auf Alternativmaßnahmen sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu am 08.02.2018 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass von ihr die inkriminierten Maßnahmen, nämlich die Aufschüttung im Uferbereich des W-sees bzw eine Verrohrung südlich des W-sees vorgenommen wurde. Bei der Aufschüttung, welche in einem Abstand von weniger als 500 Meter zum Ufer des W-sees vorgenommen wurde, wurde zunächst der Humus abzogen, Schottermaterial eingebracht und anschließend Humus darauf wieder aufgebracht. Weiters wurde im südlichen Bereich des W-sees ebenfalls in einem Abstand von weniger als 500 Meter zum Ufer des W-sees ein Betonrohr eingesetzt, damit die Fläche dort zur landwirtschaftlichen Nutzung besser befahren werden kann. Das Rohr wurde nach der Verlegung durch entsprechendes Aushubmaterial überschüttet. Der W-see selbst weist eine Wasseroberfläche von über 3.000 m² auf. So beträgt die Gesamtfläche des Sees ca 3.480 m², die Gesamtfläche der Insel, die sich im See befindet, ca 410 m². Der Zustand vor Umsetzung der Maßnahmen ist insofern leicht erkennbar, als das bei der Aufschüttung nach Abzug des Oberbodens schottriges Material eingebracht wurde. Betreffend die Verrohrung wird festgehalten, dass auch diesbezüglich der ursprüngliche Zustand insofern leicht erkennbar ist, dass sich die Maßnahme auf die Einbringung eines Rohres und die Überschüttung mit entsprechendem Material beschränkt hat. Außerdem wurde im angefochtenen Bescheid auch eine ökologische Bauaufsicht bestellt. Schließlich wird festgehalten, dass sich der W-see außerhalb geschlossener Ortschaft befindet. Insbesondere im südlichen Bereich des W-sees befinden sich keine Gebäude, Sportanlagen oder parkähnlichen Einrichtungen, vielmehr grenzt der W-see hier an landwirtschaftliche Flächen an. Der Abstand zu anderen Einrichtungen beträgt im südlichen Bereich daher jedenfalls wesentlich mehr als 50 m. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Größe des W-sees ergibt sich aus einer Nachmessung aus den Daten des CC. Auf Grundlage von Orthofotos wurde eine Flächenberechnung des W-sees hergestellt. Anschließend wurde die Größe der Insel im W-see berechnet und diese von der Gesamtfläche abgezogen. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Gesamtfläche von mehr als 3.000 m². Wie auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gestaltet sich der W-see derart, wie auf den Orthofotos aus dem Jahr 2014 erkennbar ist. Aus diesen Orthofotos ergibt sich weiters, dass im südlichen Bereich des W-sees keinerlei bauliche Einrichtungen, Parks oder dergleichen situiert sind. Vielmehr grenzt der W-see hier an offensichtlich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dass der W-see daher nicht durch Wohn- oder Betriebsgebäude, Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren Einrichtungen, die ihrerseits einen Abstand von höchstens 50 m zueinander aufweisen, umschlossen ist, ergibt sich sohin zweifelsfrei aus diesen Lichtbildaufnahmen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der ursprüngliche Zustand vor der Vornahme der Schüttungen jedenfalls nicht nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar. Vielmehr ist der vor der Umsetzung der Maßnahme bestehende Zustand aufgrund der Art der getätigten Maßnahmen leicht erkennbar. Diese maßgeblichen Feststellungen konnten insbesondere auf Grundlage der bereits von der belangten Behörde hergestellten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol abermals eingeholten Luftbildaufnahmen getroffen werden. Insofern war ein Lokalaugenschein weder zur Frage der Situierung des W-sees außerhalb geschlossener Ortschaft, noch zur Frage der Größe des W-sees durchzuführen. Abschließend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Maßnahmen an sich nicht bestritten hat. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. § 3Paragraph 3 Begriffsbestimmungen
(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. § 7Paragraph 7 Schutz der Gewässer
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.“die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass der W-see ein Gewässer mit einer Wasserfläche mit mehr als 2.000 m² ist. Außerdem wird unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie auf die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs 2 TNSchG 2005 festgehalten, dass der W-see ein Gewässer außerhalb geschlossener Ortschaft ist. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass der W-see ein Gewässer mit einer Wasserfläche mit mehr als 2.000 m² ist. Außerdem wird unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie auf die Begriffsbestimmungen in Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 festgehalten, dass der W-see ein Gewässer außerhalb geschlossener Ortschaft ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Situierung des W-sees außerhalb geschlossener Ortschaft bestreitet wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine geschlossene Ortschaft nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt wird. Das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl E 27.03.2012, 2011/10/0054; E 31.03.2009, 2007/10/0186; E 26.02.2007, 2005/10/0018; VwGH 12.08.2014, 2013/10/0217).Soweit die Beschwerdeführerin die Situierung des W-sees außerhalb geschlossener Ortschaft bestreitet wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine geschlossene Ortschaft nach Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt wird. Das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft vergleiche E 27.03.2012, 2011/10/0054; E 31.03.2009, 2007/10/0186; E 26.02.2007, 2005/10/0018; VwGH 12.08.2014, 2013/10/0217). Entscheidendes Kriterium dafür, dass eine geschlossene Ortschaft vorliegt, ist sohin, dass das Vorhaben durch entsprechende Gebäude bzw Einrichtungen umschlossen ist. § 3 Abs 2 TNSchG 2005 kann nicht in die Richtung verstanden werden, dass von einer geschlossenen Ortschaft auch dann zu sprechen wäre, wenn ein Vorhaben an ein solches angrenzt, selbst allerdings nicht nach allen Seiten hin von Gebäuden oder anderen, in § 3 Abs 2 TNSchG 2005 angeführten, Einrichtungen umschlossen ist. Eine derartige Auslegung stünde auch jedenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch durch eine derartige Auslegung der Bereich, in welchem Maßnahmen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gesetzt werden können, durch ein aneinander ketten von entsprechenden Vorhaben quasi unbegrenzt erweitert und so die diesbezüglichen Bewilligungsvorbehalte des Naturschutzgesetzes ausgeschaltet werden. Entscheidendes Kriterium dafür, dass eine geschlossene Ortschaft vorliegt, ist sohin, dass das Vorhaben durch entsprechende Gebäude bzw Einrichtungen umschlossen ist. Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 kann nicht in die Richtung verstanden werden, dass von einer geschlossenen Ortschaft auch dann zu sprechen wäre, wenn ein Vorhaben an ein solches angrenzt, selbst allerdings nicht nach allen Seiten hin von Gebäuden oder anderen, in Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 angeführten, Einrichtungen umschlossen ist. Eine derartige Auslegung stünde auch jedenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch durch eine derartige Auslegung der Bereich, in welchem Maßnahmen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gesetzt werden können, durch ein aneinander ketten von entsprechenden Vorhaben quasi unbegrenzt erweitert und so die diesbezüglichen Bewilligungsvorbehalte des Naturschutzgesetzes ausgeschaltet werden. Zumal daher durch ein willkürliches Anfügen von baulichen Einrichtungen an bereits bestehende geschlossenen Ortschaften jeweils im Randbereich der Schutzbereich nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens verringert würde, stünde eine derartige Auslegung im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz. Nach § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz kann sohin von einer geschlossenen Ortschaft nur dann gesprochen werden, wenn das Vorhaben tatsächlich von Gebäuden bzw Einrichtungen nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 umschlossen ist. Soweit ein Vorhaben angrenzend an derartige Gebäude bzw Einrichtungen ausgeführt wird, so ist dieses außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen und damit bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.Zumal daher durch ein willkürliches Anfügen von baulichen Einrichtungen an bereits bestehende geschlossenen Ortschaften jeweils im Randbereich der Schutzbereich nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens verringert würde, stünde eine derartige Auslegung im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz kann sohin von einer geschlossenen Ortschaft nur dann gesprochen werden, wenn das Vorhaben tatsächlich von Gebäuden bzw Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 umschlossen ist. Soweit ein Vorhaben angrenzend an derartige Gebäude bzw Einrichtungen ausgeführt wird, so ist dieses außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen und damit bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Insofern greifen im vorliegenden Fall die Schutzbestimmungen des § 7 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz. Insofern greifen im vorliegenden Fall die Schutzbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz. Zu den gesetzten Maßnahmen wird festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass einerseits Material eingebracht wurde, andererseits ein Betonrohr verlegt und dieses anschließend mit Bodenaushubmaterial überschüttet wurde. Betreffend das Verlegen eines Rohrs wird festgehalten, dass damit eine Anlage errichtet wurde, gilt doch als Anlage im Sinne der relevanten Bestimmungen des TNSchG 2005 alles, was durch Menschenhand angelegt wurde (vgl dazu etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270). Beide Maßnahmen, nämlich das Errichten von Anlagen einerseits und die Vornahme von Geländeaufschüttungen andererseits, sind im vorliegenden Fall nach § 7 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig. Zu den gesetzten Maßnahmen wird festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass einerseits Material eingebracht wurde, andererseits ein Betonrohr verlegt und dieses anschließend mit Bodenaushubmaterial überschüttet wurde. Betreffend das Verlegen eines Rohrs wird festgehalten, dass damit eine Anlage errichtet wurde, gilt doch als Anlage im Sinne der relevanten Bestimmungen des TNSchG 2005 alles, was durch Menschenhand angelegt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270). Beide Maßnahmen, nämlich das Errichten von Anlagen einerseits und die Vornahme von Geländeaufschüttungen andererseits, sind im vorliegenden Fall nach Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig. Insofern waren weitere Feststellungen dazu, inwiefern es sich auch um ein Feuchtgebiet handelt, die Maßnahme daher auch im Sinne des § 9 Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig gewesen wäre, nicht erforderlich: Alleine auf Grund eines Verstoßes gegen die in § 7 Abs 2 TNSchG 2005 normierte Bewilligungspflicht hat die belangte Behörde zu Recht einen verwaltungspolizeilichen Auftrag nach § 17 TNSchG 2005 erlassen. Insofern waren weitere Feststellungen dazu, inwiefern es sich auch um ein Feuchtgebiet handelt, die Maßnahme daher auch im Sinne des Paragraph 9, Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig gewesen wäre, nicht erforderlich: Alleine auf Grund eines Verstoßes gegen die in Paragraph 7, Absatz 2, TNSchG 2005 normierte Bewilligungspflicht hat die belangte Behörde zu Recht einen verwaltungspolizeilichen Auftrag nach Paragraph 17, TNSchG 2005 erlassen. Soweit im Rechtsmittel weiters darauf hingewiesen wird, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, inwiefern die Umsetzung gelinderer Maßnahmen möglich sei, so wird festgehalten, dass das Tiroler Naturschutzgesetz nicht vorsieht, dass schlechthin gelindere Maßnahmen vorzuschreiben wären. Nach der eindeutigen Formulierung des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz kommt als Alternative zur Herstellung des ursprünglichen Zustands die Umsetzung anderer Maßnahmen nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand nicht hergestellt werden kann oder der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen hohem Aufwand festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, wozu auf die oben wiedergegebene Feststellung verwiesen wird. Das Gesetz sieht daher nicht vor, dass im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre, inwiefern mit „gelinderen“ Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.Soweit im Rechtsmittel weiters darauf hingewiesen wird, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, inwiefern die Umsetzung gelinderer Maßnahmen möglich sei, so wird festgehalten, dass das Tiroler Naturschutzgesetz nicht vorsieht, dass schlechthin gelindere Maßnahmen vorzuschreiben wären. Nach der eindeutigen Formulierung des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz kommt als Alternative zur Herstellung des ursprünglichen Zustands die Umsetzung anderer Maßnahmen nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand nicht hergestellt werden kann oder der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen hohem Aufwand festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, wozu auf die oben wiedergegebene Feststellung verwiesen wird. Das Gesetz sieht daher nicht vor, dass im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre, inwiefern mit „gelinderen“ Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Generell wird dazu allerdings festgehalten, dass allenfalls analog den Vorgaben des § 138 WRG 1959 im vorliegenden Fall eine objektive Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (zur ähnlichen Rechtslage nach § 138 WRG vgl VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080 bzw zu § 73 AWG VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Bei einer objektiven Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu überprüfen, inwiefern eine Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorliegt und nicht etwa, ob die Maßnahme der subjektiven, jeweiligen finanziellen Situation des Verpflichteten entspricht. Generell wird dazu allerdings festgehalten, dass allenfalls analog den Vorgaben des Paragraph 138, WRG 1959 im vorliegenden Fall eine objektive Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (zur ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 138, WRG vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080 bzw zu Paragraph 73, AWG VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Bei einer objektiven Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu überprüfen, inwiefern eine Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorliegt und nicht etwa, ob die Maßnahme der subjektiven, jeweiligen finanziellen Situation des Verpflichteten entspricht. Insofern wird festgehalten, dass durch die Vorschreibung der Entnahme von bereits geschüttetem Material mit einem jedenfalls beschränkten Einsatz von Mitteln der Erfolg einer Wiederherstellung realisiert werden kann und eine alternative Maßnahme dazu nicht erkennbar ist. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, um was es ich dabei handeln sollte. Insofern wird festgehalten, dass die Vorgabe, dass vorgenommene Schüttungen rückgängig gemacht werden sollen und zwar dadurch, dass das eingebrachte Material wiederum entfernt wird, jedenfalls objektiv verhältnismäßig ist. Gleiches gilt für ein konsenslos verlegtes Rohr. Insgesamt wird daher festgehalten, dass das Tiroler Naturschutzgesetz in § 17 Abs 1 TNSchG nicht schlechthin vorsieht, dass andere Maßnahmen als die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen wären, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für den Verpflichteten mit Kosten verbunden wäre. Anders als § 138 Abs 1 WRG stützt sich das Tiroler Naturschutzgesetz daher nicht darauf, ob die Maßnahme nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten/Aufwand umgesetzt werden können, sondern bezieht sich die diesbezügliche Abwägung im Tiroler Naturschutzgesetz nur darauf, ob der ursprüngliche Zustand leicht oder eben nicht leicht feststellbar ist. Soweit in der Verpflichtung zur Überprüfung der objektiven Verhältnismäßigkeit allerdings eine Überprüfung im Hinblick auf das allgemeine Willkürverbot erkannt wird, so entspräche die Anordnung im vorliegenden Fall auch diesen Kriterien.Insgesamt wird daher festgehalten, dass das Tiroler Naturschutzgesetz in Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG nicht schlechthin vorsieht, dass andere Maßnahmen als die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen wären, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für den Verpflichteten mit Kosten verbunden wäre. Anders als Paragraph 138, Absatz eins, WRG stützt sich das Tiroler Naturschutzgesetz daher nicht darauf, ob die Maßnahme nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten/Aufwand umgesetzt werden können, sondern bezieht sich die diesbezügliche Abwägung im Tiroler Naturschutzgesetz nur darauf, ob der ursprüngliche Zustand leicht oder eben nicht leicht feststellbar ist. Soweit in der Verpflichtung zur Überprüfung der objektiven Verhältnismäßigkeit allerdings eine Überprüfung im Hinblick auf das allgemeine Willkürverbot erkannt wird, so entspräche die Anordnung im vorliegenden Fall auch diesen Kriterien. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim W-see um einen See mit einer Wasseroberfläche von mehr als 2.000 m² handelt, der außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen ist. Insofern waren Maßnahmen im 500 Meter Abstand zum Seeufer naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dies betrifft insbesondere Aufschüttungsmaßnahmen, wie sie an beiden Seiten des W-sees durchgeführt wurden. Aus diesem Grund war die Beschwerde insgesamt mit der Maßgabe abzuweisen, als dass die Frist für die Umsetzung der Maßnahmen aufgrund der im Verfahren verstrichenen Zeit neu festzusetzen war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu Frage der Situierung des W-sees außerhalb geschlossener Ortschaft auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Dies gilt genauso für die Frage der Vorschreibung von Alternativen. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen zu klären. Die ordentliche Revision ist daher insgesamt nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu Frage der Situierung des W-sees außerhalb geschlossener Ortschaft auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Dies gilt genauso für die Frage der Vorschreibung von Alternativen. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen zu klären. Die ordentliche Revision ist daher insgesamt nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.15.2902.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.