RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2830-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau Mag. BB, beide v.d. Rechtsanwälte CC, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 6.11.2017, Zl. **** wegen Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 2, Z, Gp. **1 KG Y, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 28.04.2017 suchte die DD-GmbH & Co KG (in der Folge: Bauwerberin) beim Stadtmagistrat Z um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 2, Gp. **1 KG Y an. Im Rahmen der Bauverhandlung am 28.09.2017 brachte Frau Mag. BB zusammenfassend vor, dass im Zuge der Bauführung voraussichtlich mit der Rodung mehrerer Bäume auf den Gst. **2 und **3 zu rechnen sei. Nach TIRIS seien auf der Ebene Kartierungen/Biotopkartierung (Stand 1998) die von den Baumaßnahmen berührten Grundstücke **2 und **3 (Katasterstand vor Neu-Vermessung) naturschutzfachlich als Sonderflächen ausgewiesen. Eine eben solche Ausweisung hätten auch die Gst. **4, **5, **6 und **7 im Areal „A“. Wenn auch keine verbale Beschreibung dieser Sonderflächen bekannt sei, könne aus dem Lokalaugenschein geschlossen werden, dass es sich um Erholungsflächen handle. Die erwähnten naturschutzfachlichen Festlegungen seien im stadtplanerischen Gutachten vom 18.05.2017 nicht erwähnt und fänden damit keinen Eingang in die gutachterliche Bewertung. Zusätzlich zitierte Frau Mag. BB § 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes, welcher ihrer Ansicht nach für das gegenständliche Verfahren gelte und woraus sich die Forderung ergebe, das Bauvorhaben so umzuplanen, dass zumindest die drei Linden, welche sich im Abstand von 2,5 bis 4 Meter vom nördlichen Straßenrand der X befinden, erhalten bleiben können. Im Rahmen der Bauverhandlung am 28.09.2017 brachte Frau Mag. BB zusammenfassend vor, dass im Zuge der Bauführung voraussichtlich mit der Rodung mehrerer Bäume auf den Gst. **2 und **3 zu rechnen sei. Nach TIRIS seien auf der Ebene Kartierungen/Biotopkartierung (Stand 1998) die von den Baumaßnahmen berührten Grundstücke **2 und **3 (Katasterstand vor Neu-Vermessung) naturschutzfachlich als Sonderflächen ausgewiesen. Eine eben solche Ausweisung hätten auch die Gst. **4, **5, **6 und **7 im Areal „A“. Wenn auch keine verbale Beschreibung dieser Sonderflächen bekannt sei, könne aus dem Lokalaugenschein geschlossen werden, dass es sich um Erholungsflächen handle. Die erwähnten naturschutzfachlichen Festlegungen seien im stadtplanerischen Gutachten vom 18.05.2017 nicht erwähnt und fänden damit keinen Eingang in die gutachterliche Bewertung. Zusätzlich zitierte Frau Mag. BB Paragraph eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes, welcher ihrer Ansicht nach für das gegenständliche Verfahren gelte und woraus sich die Forderung ergebe, das Bauvorhaben so umzuplanen, dass zumindest die drei Linden, welche sich im Abstand von 2,5 bis 4 Meter vom nördlichen Straßenrand der römisch zehn befinden, erhalten bleiben können. Diesen Ausführungen schloss sich Herr AA vollinhaltlich an. Herr AA erhob, vertreten durch Herrn Arch. Dipl.-Ing. EE, während der Bauverhandlung Einwendungen gegen den Bebauungsplan und mahnte in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ein. Er wendete ein, dass auch wenn der Neubau eine Fassadendämmung aus nicht brennbaren Materialien bestehen sollte, so würde doch und insbesondere durch die Nähe des Neubaus und des Bestands A 17 und 18, an deren Fassade keine solchen Vorkehrungen vorgesehen seien, eine Brandgefahr für die Umgebung - also auch für nachbarliche Eigentümer - bestehen, da die Wände über 20 m Höhe nur einen Abstand zum Bestand von 2,82 m hätten. Er beantragte, die Abstände zur Grundgrenze, die besondere Bauweise und die Auswirkungen des Bestandes auf den Brandschutz zu prüfen. Zudem regte er an, den vorliegenden Bebauungsplan, insbesondere das diesem zugrundeliegende Gutachten, zu prüfen. Zuletzt beantragte er die Bäume und den Bewuchs auf den betroffenen Liegenschaften so lange unangetastet zu lassen, bis die Rechtskraft des begehrten Bauansuchens ergangen ist. Frau Mag. BB schloss sich den Ausführungen des Herrn Arch. Dipl.-Ing. EE in Vertretung des Herrn AA vollinhaltlich an. Mit Bescheid vom 06.11.2017, Zl. ****, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung der genannten Wohnanlage erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter in offener Frist Beschwerde und brachten zusammengefasst vor wie folgt: Beide Parteien seien als Miteigentümer der Liegenschaften Adresse 3 bzw. Adresse 4 Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 2 TBO. Sie hätten im Zuge der mündlichen Bauverhandlung zulässige Einwendungen betreffend den Brandschutz sowie die Einhaltung von Abstandsbestimmungen geltend gemacht, so dass ihnen nach wie vor Parteistellung zukomme und sie zur Beschwerde legitimiert seien. Beide Parteien seien als Miteigentümer der Liegenschaften Adresse 3 bzw. Adresse 4 Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, TBO. Sie hätten im Zuge der mündlichen Bauverhandlung zulässige Einwendungen betreffend den Brandschutz sowie die Einhaltung von Abstandsbestimmungen geltend gemacht, so dass ihnen nach wie vor Parteistellung zukomme und sie zur Beschwerde legitimiert seien. Das eingeholte brandschutztechnische Gutachten sei unzulässig und unvollständig, zumal es keinerlei Aussagen darüber enthält, inwiefern die geplanten bautechnischen Maßnahmen die Brandgefahr für die Nachbargebäude auf das zulässige Maß beschränken. Das Verfahren sei daher mangelhaft und rechtswidrig. Das Gutachten würde zudem keine Stellungnahme zu einer Gefährdung der Gebäude der Beschwerdeführer durch Umsturz des Gebäudes enthalten. Zudem sei unklar, weshalb zur nördlichen Grundstücksgrenze die Fassade als brandabschnittsbildende Wand ausgebildet wird, jedoch nicht zur südlichen Grundstücksgrenze, zumal auch hier der 2-Meter-Abstand zur Grundstücksgrenze unterschritten wird. Zudem sei der Abstand zu bestehenden Gebäuden auf der Nordseite, insbesondere angesichts einer geplanten Wandhöhe von 20 Metern, zu gering. Ohnedies seien die Abstandsvorschriften sowohl auf der Nord- als auch auf der Südseite nicht beachtet worden. Der Bebauungsplan, welcher die Unterschreitung des Mindestabstandes deckt, sei gesetzwidrig. In Punkt C. richtet sich die Beschwerde gegen den Bebauungsplan. Die Festlegung einer besonderen Bauweise dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern seien die entsprechenden Bestimmungen restriktiv auszulegen. Es wäre möglich gewesen, die Bebauung unter Beachtung der Abstandsvorschriften zu erreichen, indem das Bauprojekt kleiner verwirklicht worden wäre. Die besondere Bauweise sei daher nicht zweckmäßig. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde auch keine ausreichende Grundlagenforschung angestellt, insbesondere bezüglich der zweckmäßigen Bebauung im Rahmen einer offenen Bauweise. Die sich aus den Zielen der örtlichen Raumordnung gebotene besondere Sorgfalt sei nicht eingehalten worden. Der Bebauungsplan würde zudem gegenüber Grundstücken, für welche (auch aufgrund der Rechtsunwirksamkeit der derzeit geltenden Bebauungspläne) die offene Bauweise gelte, die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO übergehen. Der Bebauungsplan würde weiters gegen die gesetzlichen Raumordnungsaufgaben und Raumordnungsziele sowie das örtliche Raumordnungskonzept verstoßen. Zudem würde der Bebauungsplan das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen. In Punkt C. richtet sich die Beschwerde gegen den Bebauungsplan. Die Festlegung einer besonderen Bauweise dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern seien die entsprechenden Bestimmungen restriktiv auszulegen. Es wäre möglich gewesen, die Bebauung unter Beachtung der Abstandsvorschriften zu erreichen, indem das Bauprojekt kleiner verwirklicht worden wäre. Die besondere Bauweise sei daher nicht zweckmäßig. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde auch keine ausreichende Grundlagenforschung angestellt, insbesondere bezüglich der zweckmäßigen Bebauung im Rahmen einer offenen Bauweise. Die sich aus den Zielen der örtlichen Raumordnung gebotene besondere Sorgfalt sei nicht eingehalten worden. Der Bebauungsplan würde zudem gegenüber Grundstücken, für welche (auch aufgrund der Rechtsunwirksamkeit der derzeit geltenden Bebauungspläne) die offene Bauweise gelte, die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO übergehen. Der Bebauungsplan würde weiters gegen die gesetzlichen Raumordnungsaufgaben und Raumordnungsziele sowie das örtliche Raumordnungskonzept verstoßen. Zudem würde der Bebauungsplan das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen. Die brandschutztechnische Amtssachverständige Ing. FF erstattete am 15.01.2018 nach Beauftragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes brandschutztechnisches Gutachten mit Datum 15.1.2018, in dem sie zusammenfassend ausführte, dass aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass der geplante Neubau des Wohngebäudes den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf den Brandschutz entspräche und keine Abweichungen zu den gesetzlichen Anforderungen geplant seien. Bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sei davon auszugehen, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt werde. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.2.2018 wurde das zitierte Gutachten von der brandschutztechnischen Amtssachverständigen erörtert. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/26 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind (Mit)Eigentümer der Gpn. **8 KG Y, Adresse 4, (Mag. BB) und **9 KG Y, Adresse 3 (AA). Diese Grundparzellen sind vom Bauplatz durch die X (öffentliches Gut) getrennt. Der Abstand der genannten Grundparzellen zum Bauplatz beträgt jedenfalls weit mehr als 5 m (im Detail siehe etwa den Lage- und Höhenplan vom 20.4.2017 mit Einlaufstempel Stadtmagistrat Z vom 28.4.2017). Beide Beschwerdeführer sind daher „lediglich“ Nachbarn nach § 26 Abs 4 TBO 2011 und sind demgemäß nur berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 4 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen. Die Beschwerdeführer sind (Mit)Eigentümer der Gpn. **8 KG Y, Adresse 4, (Mag. BB) und **9 KG Y, Adresse 3 (AA). Diese Grundparzellen sind vom Bauplatz durch die römisch zehn (öffentliches Gut) getrennt. Der Abstand der genannten Grundparzellen zum Bauplatz beträgt jedenfalls weit mehr als 5 m (im Detail siehe etwa den Lage- und Höhenplan vom 20.4.2017 mit Einlaufstempel Stadtmagistrat Z vom 28.4.2017). Beide Beschwerdeführer sind daher „lediglich“ Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 und sind demgemäß nur berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 4, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen. Tatsächlich wurden von den Beschwerdeführern, die in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften nach §§ 40ff AVG zur Bauverhandlung am 28.09.2017 geladen wurden, keine Einwendungen in Bezug auf einen allfälligen Immissionsschutz (der Bauplatz ist als „Gemischtes Wohngebiet“ gewidmet – siehe etwa Stellungnahme Stadtplanung vom 18.5.2017) erhoben. Vielmehr bezogen sich sämtliche Einwendungen (die beiden Beschwerdeführer haben sich – wie oben ausgeführt – in Bezug auf ihre Einwendungen gegenseitig angeschlossen) allein auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes sowie Nichteinhaltung brandschutztechnischer Vorschriften. Die konkrete Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2011 wurde auch in den Einwendungen so nie erhoben. Vielmehr wurde dort lediglich allgemein davon gesprochen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplanes im Vergleich zur „offenen Bauweise“ viel geringere Abstände vorgegeben seien, ohne darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführer, dem Bauvorhaben lediglich straßenseitig gegenüberliegend, dadurch beeinträchtigt sein sollen. Dies unabhängig davon, dass ihnen durch die TBO 2011 diesbezüglich gar kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Selbst wenn sie also Nachbarn nach § 26 Abs 3 TBO 2011 wären, hätten sie mangels unmittelbarer Nachbarschaft entsprechend den Bestimmungen des § 6 TBO 2011, lediglich die Nichteinhalt jener Festlegungen im Bebauungsplan rügen können, die sich auf die Situierung zur Straße hin beziehen (also insb. die Nichteinhaltung der Baufluchtlinien). Die in der Beschwerde vorgebrachte Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nach der TBO 2011 erweist sich daher als jedenfalls unzulässig. Tatsächlich wurden von den Beschwerdeführern, die in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften nach Paragraphen 40 f, f, AVG zur Bauverhandlung am 28.09.2017 geladen wurden, keine Einwendungen in Bezug auf einen allfälligen Immissionsschutz (der Bauplatz ist als „Gemischtes Wohngebiet“ gewidmet – siehe etwa Stellungnahme Stadtplanung vom 18.5.2017) erhoben. Vielmehr bezogen sich sämtliche Einwendungen (die beiden Beschwerdeführer haben sich – wie oben ausgeführt – in Bezug auf ihre Einwendungen gegenseitig angeschlossen) allein auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes sowie Nichteinhaltung brandschutztechnischer Vorschriften. Die konkrete Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nach Paragraph 6, TBO 2011 wurde auch in den Einwendungen so nie erhoben. Vielmehr wurde dort lediglich allgemein davon gesprochen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplanes im Vergleich zur „offenen Bauweise“ viel geringere Abstände vorgegeben seien, ohne darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführer, dem Bauvorhaben lediglich straßenseitig gegenüberliegend, dadurch beeinträchtigt sein sollen. Dies unabhängig davon, dass ihnen durch die TBO 2011 diesbezüglich gar kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Selbst wenn sie also Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 wären, hätten sie mangels unmittelbarer Nachbarschaft entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011, lediglich die Nichteinhalt jener Festlegungen im Bebauungsplan rügen können, die sich auf die Situierung zur Straße hin beziehen (also insb. die Nichteinhaltung der Baufluchtlinien). Die in der Beschwerde vorgebrachte Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nach der TBO 2011 erweist sich daher als jedenfalls unzulässig. Von den Beschwerdeführern wird weiters fehlender Brandschutz vorgebracht. Gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Den diesbezüglichen, weitgehend sehr allgemein gehaltenen Ausführungen ist zumindest indirekt zu entnehmen, dass hier auch der Einwand erhoben wird, der Brandschutz zu den Beschwerdeführen hin sei nicht ausreichend gegeben, wenn in den Einwendungen davon die Rede ist, dass aufgrund der Festlegungen des Bebauungsplanes nicht ausreichende Abstände gegeben seien. In der Beschwerde wurde dazu noch ergänzende Ausführungen vorgebracht, ohne jedoch die diesbezüglichen Behauptungen durch einen Sachverständigen verifizieren zu lassen. Dessen ungeachtet hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 11.8.2017 wurde von der brandschutztechnischen Amtssachverständigen überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Sie kommt dabei zusammenfassend zum Schluss, dass das Bauvorhaben in brandschutztechnischer Hinsicht dem Stand der Technik entspricht und davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung von Menschen hintangehalten wird. Die beschwerdeführenden Parteien haben dazu keine Einwände erhoben und auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit erweist sich jedoch die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Von den Beschwerdeführern wird weiters fehlender Brandschutz vorgebracht. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Den diesbezüglichen, weitgehend sehr allgemein gehaltenen Ausführungen ist zumindest indirekt zu entnehmen, dass hier auch der Einwand erhoben wird, der Brandschutz zu den Beschwerdeführen hin sei nicht ausreichend gegeben, wenn in den Einwendungen davon die Rede ist, dass aufgrund der Festlegungen des Bebauungsplanes nicht ausreichende Abstände gegeben seien. In der Beschwerde wurde dazu noch ergänzende Ausführungen vorgebracht, ohne jedoch die diesbezüglichen Behauptungen durch einen Sachverständigen verifizieren zu lassen. Dessen ungeachtet hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 11.8.2017 wurde von der brandschutztechnischen Amtssachverständigen überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Sie kommt dabei zusammenfassend zum Schluss, dass das Bauvorhaben in brandschutztechnischer Hinsicht dem Stand der Technik entspricht und davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung von Menschen hintangehalten wird. Die beschwerdeführenden Parteien haben dazu keine Einwände erhoben und auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit erweist sich jedoch die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Was die „Anregung“ in der Beschwerde betrifft, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Bebauungspläne beim Verfassungsgerichtshof anfechten, ist anzumerken, dass das erkennende Gericht Einsicht in die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen genommen hat und sich dabei keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit beider Bebauungspläne ergeben haben (siehe Aktenvermerk vom 15.1.2018). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin in Bezug auf die Bestimmungen über den Brandschutz als unbegründet, im Übrigen ist sie unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2830.9