RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0018-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des mj AA, vertreten durch seine Mutter BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2017, Zl ****, betreffend die Ablehnung einer Leistung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 5 Tiroler Rehabilitationsgesetz vom 06.07.1983, LGBl Nr 58/1983, idF LGBl Nr 26/2017, werden für den mj AA für den Zeitraum vom 21.06.2017 bis zum 20.06.2018 einmalig die Kosten für Ergotherapie im maximalen Ausmaß von 40 Stunden bei Herrn CC, Adresse 2, X, zum genehmigten Tarif übernommen. Diese Kosten werden mit Herrn CC direkt abgerechnet.“„Gemäß Paragraph 5, Tiroler Rehabilitationsgesetz vom 06.07.1983, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, werden für den mj AA für den Zeitraum vom 21.06.2017 bis zum 20.06.2018 einmalig die Kosten für Ergotherapie im maximalen Ausmaß von 40 Stunden bei Herrn CC, Adresse 2, römisch zehn, zum genehmigten Tarif übernommen. Diese Kosten werden mit Herrn CC direkt abgerechnet.“
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 18.06.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 21.06.2017, hat der mj AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch seine Mutter BB, um die Übernahme der Kosten für Ergotherapie einmal wöchentlich bei Herrn CC, Adresse 2, X angesucht. Als Art und Ausmaß der Behinderung wurden ein durch die Ordination Dr. DD festgestelltes Patella-Nail-Syndrom und Konzentrationsstörungen genannt. Vorgelegt wurden ein psychodiagnostischer Befund der psychologischen Praxis EE in Innsbruck, in welchem ua Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden und heilpädagogisches Reiten im Ausmaß von 40 Einheiten empfohlen wird sowie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. FF, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, X, vom 11.09.2017.Mit Antrag vom 18.06.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 21.06.2017, hat der mj AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch seine Mutter BB, um die Übernahme der Kosten für Ergotherapie einmal wöchentlich bei Herrn CC, Adresse 2, römisch zehn angesucht. Als Art und Ausmaß der Behinderung wurden ein durch die Ordination Dr. DD festgestelltes Patella-Nail-Syndrom und Konzentrationsstörungen genannt. Vorgelegt wurden ein psychodiagnostischer Befund der psychologischen Praxis EE in Innsbruck, in welchem ua Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden und heilpädagogisches Reiten im Ausmaß von 40 Einheiten empfohlen wird sowie eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. FF, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, römisch zehn, vom 11.09.
- Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. GG vom 03.11.2017, wonach der Fall geprüft wurde und aus der vorliegenden Befundlage keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar war, sowie, dass die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme, Ergotherapie, indiziert sei, allerdings der Zuständigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger liege, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2016, Zl ****, der Antrag des AA auf Kostenübernahme für Ergotherapie bei Herrn CC gem § 2 TRG abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass die Amtsärztin nach Einsicht in die vom Antragsteller beigebrachten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis gekommen sei, dass aus der vorliegenden Befundlage keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar sei.Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. GG vom 03.11.2017, wonach der Fall geprüft wurde und aus der vorliegenden Befundlage keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar war, sowie, dass die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme, Ergotherapie, indiziert sei, allerdings der Zuständigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger liege, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2016, Zl ****, der Antrag des AA auf Kostenübernahme für Ergotherapie bei Herrn CC gem Paragraph 2, TRG abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass die Amtsärztin nach Einsicht in die vom Antragsteller beigebrachten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis gekommen sei, dass aus der vorliegenden Befundlage keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar sei. Gegen diese Entscheidung wurde von AA, vertreten durch seine Mutter BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und erneut die Kostenübernahme der Ergotherapie bei Herrn CC, unter Hinweis auf eine medizinische Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck, humangenetische Beratungs- und Untersuchungsstelle, vom 29.03.2011, beantragt. Ersucht wurde, auch wenn hierfür noch kein Antrag gestellt wurde, das in zwei ärztlichen Befunden zusätzlich empfohlene therapeutische Reiten für AA zu genehmigen. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass AA eine Erbkrankheit habe. Da ohne dauerhafte Therapie keine dauerhafte Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, liege seines Erachtens die Zuständigkeit nicht beim Sozialversicherungsträger. Bei AA sei zusätzlich noch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt worden, die ihm den Schulalltag sehr erschwere, auch hierfür bedürfe es einer länger andauernden Rehabilitationsmaßnahme. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2018 wurde bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung, Frau Dr. GG, unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde, um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob beim mj AA ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (§ 2 TRG – arg „dauernd und wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang die beantragte Maßnahme als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2018 wurde bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung, Frau Dr. GG, unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde, um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob beim mj AA ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (Paragraph 2, TRG – arg „dauernd und wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang die beantragte Maßnahme als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird. Die amtsärztliche Expertise durch Frau Dr. GG erfolgte mit Schriftsatz vom 22.01.
- II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am xx.xx.xxxx geborene AA, wohnhaft in Adresse 1, wohnt mit seiner Mutter BB und seinem Vater II in Z. AA leidet gemäß vorliegender Befundlage am Nail-Patella-Syndrom, es handelt sich hierbei um eine mutationsbedingte autosomal-dominant vererbte Erbkrankheit, welche sich vor allem an Deformationen der Fingernägel und Knochen auszeichnet. Aufgrund seiner Erbkrankheit weist AA Aufmerksamkeitsstörungen und ein nicht altersadäquates Arbeitsverhalten auf, seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt im Altersdurchschnitt. Um weiterhin dem Ausmaß der Symptomatik sowie möglichen Sekundärsymptomatiken entgegenwirken zu können, wurde im psychodiagnostischen Befund der psychologischen Praxis EE vom 16.08.2017 ua Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr inklusive unterstützende Modifikation im Erziehungsverhalten auf der Elternebene zur Verbesserung der Arbeitshaltung und heilpädagogisches Reiten im Ausmaß von 40 Einheiten empfohlen. Für die Ergotherapie einmal wöchentlich wurde von AA, vertreten durch seine Mutter BB, ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Der am xx.xx.xxxx geborene AA, wohnhaft in Adresse 1, wohnt mit seiner Mutter BB und seinem Vater römisch zwei in Z. AA leidet gemäß vorliegender Befundlage am Nail-Patella-Syndrom, es handelt sich hierbei um eine mutationsbedingte autosomal-dominant vererbte Erbkrankheit, welche sich vor allem an Deformationen der Fingernägel und Knochen auszeichnet. Aufgrund seiner Erbkrankheit weist AA Aufmerksamkeitsstörungen und ein nicht altersadäquates Arbeitsverhalten auf, seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt im Altersdurchschnitt. Um weiterhin dem Ausmaß der Symptomatik sowie möglichen Sekundärsymptomatiken entgegenwirken zu können, wurde im psychodiagnostischen Befund der psychologischen Praxis EE vom 16.08.2017 ua Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr inklusive unterstützende Modifikation im Erziehungsverhalten auf der Elternebene zur Verbesserung der Arbeitshaltung und heilpädagogisches Reiten im Ausmaß von 40 Einheiten empfohlen. Für die Ergotherapie einmal wöchentlich wurde von AA, vertreten durch seine Mutter BB, ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und des Ersuchschreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2018 um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme, insbesondere, ob beim minderjährigen AA ein physisches oder psychisches Leiden im Sinne des TRG vorliegt, wenn ja, in welchem Umfang die beantragte Maßnahme als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird, wurde von der Amtsärztin Frau Dr. GG, nachstehende amtsärztliche Expertise erstattet: „Für die amtsärztliche Stellungnahme vom 03.11.2017 wurde mir zur Beurteilung, ob eine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar ist, der psychodiagnostische Befund von Frau MMag. EE vom 16.08.2017 vorgelegt. Aus diesem psychodiagnostischen Befund war kein Hinweis für ein Vorliegen eines Nail-Patella-Syndroms ableitbar. Die sprachliche und motorische Entwicklung wurde als normal beschrieben. Auch in der Anamnese wird die bekannte Erbkrankheit nicht angeführt. Zusammenfassend wurde von Frau MMag. EE festgehalten, dass AA Aufmerksamkeitsstörungen und ein nicht altersadäquates Arbeitsverhalten aufweist. Bei altersadäquater Anstrengung geht er überhäufig in ausweichende Verhaltensweisen über, er ist rasch überfordert, seine sozio-emotionale Entwicklung ist im Gesamten verzögert, wobei er kognitiv Potential aufweist, welches er aber ohne Zusatzmotivation und sehr klarer Rahmenbedingungen nicht zu zeigen vermag. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt im Altersdurchschnitt. Es muss bei ihm noch stark an der Arbeitshaltung gearbeitet werden, was auf der Erziehungsebene im
- Schritt angegangen werden muss. Nach der Multiaxialen Diagnose nach ICD-10 wurden folgende Codes vergeben: Auf der I. Achse: Der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.Auf der römisch eins. Achse: Der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Auf der II. Achse: NNB Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen.Auf der römisch zwei. Achse: NNB Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen. Auf der III. Achse: Eine durchschnittliche Intelligenz.Auf der römisch drei. Achse: Eine durchschnittliche Intelligenz. Aufgrund dieses mangelhaften psychodiagnostischen Befundes und der Tatsache, dass die Ergotherapie bereits über den Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, konnte keine Behinderung nach dem TRG festgehalten werden. Mit dem übermittelten Gerichtsakt werden nun neuerliche Befunde vorgelegt. Neu vorgelegte Befunde:
- Humangenetische Beratungs- und Untersuchungsstelle vom 29.03.2011: Beurteilung: Angesichts der Nagelveränderungen, va. der Daumen und der Großzehen, und der Familienanamnese, ist die Diagnose eines Nail-Patella-Syndroms bei AA klinisch zu stellen.
- Fachärztliche Beurteilung und Empfehlung von Frau Dr. JJ. Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Aufgrund der bisherigen Entwicklung der Anamnese, der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchung sowie Test bei Frau MMag. EE liegt die klinische Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor. Meinerseits erfolgte eine Psychoedukation zu F
- Zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine supportive medikamentöse Behandlung nicht indiziert. Die Alltagsbewältigung funktioniere derzeit zufriedenstellend, da die Mutter sich immer wieder stark an das jeweilige psychische Befinden von AA anpasse, viel Bewegung in den Alltag integriere, etwaige Strukturversuche vorzugeben etc.
- Befund von Herrn Dr. FF, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom
- September 2017: Achse IV: Bekanntes Patella-Nail-Syndrom, Knick-Senkfüße, Otitis media bds., Rhinitis, Laryngotracheitis, Paukenkatarrh, Pollinose. Zusammenfassung: AA leidet gemäß vorliegender Befundlage am Nail-Patella-Syndrom. Es handelt sich hierbei um eine mutationsbedingte autosomal-dominant vererbte Erbkrankheit, welche sich vor allem an Deformationen der Fingernägel und Knochen auszeichnet. Beim Nagel-Patella-Syndrom sind meist die Nägel deformiert, zu klein oder fehlend. Die Kniescheiben sind ebenfalls meistens zu klein bzw. nicht vorhanden. Ferner kann es zu Fehlbildungen des Ellbogengelenkes der Wirbelsäule sowie Hand- und Fußdeformationen kommen. Ferner beobachtet man Exostosen, va. im Bereich des Beckenknochens. Zusätzlich zu den Skelettveränderungen können organische Störungen, wie Niereninsuffizienz (bei 50 % der betroffenen Menschen), Glaukom und Herzrhythmusstörungen auftreten. Der Verlauf und die Schwere der Erkrankung sind nicht vorhersehbar. Weitere Begleitsymptome können eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung, ein dünner Zahnschmelz, eine Entwicklungsverzögerung bei Kindern, Augensymptome und sensorisch-neurale Schwerhörigkeit sein. Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, kann amtsärztlicherseits festgehalten werden, dass eine Behinderung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz vorliegt. Die angesuchte Maßnahme Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr ist aufgrund der beschriebenen motorischen Entwicklungsstörung sowie der Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung notwendig und zweckmäßig.“ Die amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. GG vom 22.01.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer AA, zu Handen der gesetzlichen Vertreterin Frau BB, und der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme innerhalb der genannten Frist ist nicht erfolgt, weshalb vom erkennenden Gericht davon ausgegangen wird, dass die Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung nicht in Frage gestellt und somit nicht beanstandet wird. Frau Dr. GG hat in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2018, unter Hinweis auf die neu vorgelegten Befunde – humangenetische Beratungs- und Untersuchungsstelle vom 29.03.2011; fachärztliche Beurteilung und Empfehlung von Frau Dr. JJ, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie; Befund von Herrn Dr. FF, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.09.2017 – aus amtsärztlicher Sicht herausgearbeitet, dass unter Berücksichtigung der genannten ärztlichen Expertisen festgehalten werden kann, dass bei AA eine Behinderung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz vorliegt und dass die angesuchte Maßnahme Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr aufgrund der beschriebenen motorischen Entwicklungsstörung sowie der Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung notwendig und zweckmäßig ist. Das erkennende Gericht schließt sich dem schlüssigen amtsärztlichen Gutachten an. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind gemäß dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind gemäß dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Gemäß § 5 Abs 1 TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Auch wenn im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des mj AA aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – Vorliegen des psychodiagnostischen Befundes von Frau MMag. EE vom 16.08.2017- in der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. GG vom 03.11.2017 noch keine Behinderung im Sinne des § 2 TRG erkannt wurde, zumal aus diesem psychodiagnostischen Befund kein Hinweis für das Vorliegen eines Nail-Patella-Syndroms ableitbar war und die sprachliche und motorische Entwicklung als normal beschrieben und auch in der Anamnese die bekannte Erbkrankheit nicht angeführt wurde, wurde aufgrund der mittlerweile mit der Beschwerde vorgelegten, oben bezeichneten neuen Befunde, Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr aufgrund der beschriebenen motorischen Entwicklungsstörung sowie der Aufmerksamkeits – und Aktivitätsstörung amtsärztlicherseits für notwendig und zweckmäßig befunden befürwortetet und deshalb bei AA eine Behinderung nach § 2 TRG festgestellt. Auch wenn im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des mj AA aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – Vorliegen des psychodiagnostischen Befundes von Frau MMag. EE vom 16.08.2017- in der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. GG vom 03.11.2017 noch keine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG erkannt wurde, zumal aus diesem psychodiagnostischen Befund kein Hinweis für das Vorliegen eines Nail-Patella-Syndroms ableitbar war und die sprachliche und motorische Entwicklung als normal beschrieben und auch in der Anamnese die bekannte Erbkrankheit nicht angeführt wurde, wurde aufgrund der mittlerweile mit der Beschwerde vorgelegten, oben bezeichneten neuen Befunde, Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr aufgrund der beschriebenen motorischen Entwicklungsstörung sowie der Aufmerksamkeits – und Aktivitätsstörung amtsärztlicherseits für notwendig und zweckmäßig befunden befürwortetet und deshalb bei AA eine Behinderung nach Paragraph 2, TRG festgestellt. Insoweit in der Beschwerde auch ersucht wurde, das in zwei ärztlichen Befunden empfohlene therapeutische Reiten für AA zu berücksichtigen, auch wenn für diese Maßnahme kein Antrag gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des Verfahrens ein Abspruch über die wöchentliche Ergotherapie bei Herrn CC in X ist, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt war, über das vorgeschlagene therapeutische Reiten eine Entscheidung zu treffen. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Insoweit in der Beschwerde auch ersucht wurde, das in zwei ärztlichen Befunden empfohlene therapeutische Reiten für AA zu berücksichtigen, auch wenn für diese Maßnahme kein Antrag gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des Verfahrens ein Abspruch über die wöchentliche Ergotherapie bei Herrn CC in römisch zehn ist, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt war, über das vorgeschlagene therapeutische Reiten eine Entscheidung zu treffen. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0018.3