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{'item': 'LVwG-2015/42/2009-10'}

Obsah (9)§ 7§ 15§ 9§24§§ 8Art 8§ 10a§ 5Art 267

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/42/2009-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Ric

dem Kraftfahrliniengesetz 1999,

Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der C AG vom 26.5.2015

dem Kraftfahrliniengesetz 1999 auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der touristischen Kraftfahrlinie „Y – X“ abgewiesen.

  1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Die C AG beantragte mit Schreiben vom 26.05.2015 die Erteilung der Konzession für eine touristische Kraftfahrlinie von Bahnhof Y – X für die Dauer von 8 Jahren.Die C AG beantragte mit Schreiben vom 26.05.2015 die Erteilung der Konzession für eine touristische Kraftfahrlinie von Bahnhof Y – römisch zehn für die Dauer von 8 Jahren. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und im Zuge dessen ein Lokalaugenschein und eine Probebefahrung durchgeführt. Bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens hat die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Unter anderem wurde auf einen Verstoß gegen Art 101 AEUV verwiesen sowie ein Ausschließungsgrund

§ 7Abs 1 Z 4 Kfl

G behauptet.Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und im Zuge dessen ein Lokalaugenschein und eine Probebefahrung durchgeführt. Bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens hat die nunmehrige Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Unter anderem wurde auf einen Verstoß gegen Artikel 101, AEUV verwiesen sowie ein Ausschließungsgrund

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, KflG behauptet. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, Zl ****, wurde der C AG die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y – X auf der Strecke Bhf Y.- Adresse 2 – L *** – W Raika – L *** – Camping V – Adresse 3 - Adresse 4 - Adresse 5 - L *** – L *** - Talstation U - Bhf T/S - Camping T (D) - R Adresse 2 - Hotel E - Gemeindeamt R. - Hotel F - Hotel G - Adresse 6 – R-bergstraße - Zubringer Adresse 7 – R-berg J - Gasthof K - U „Murmeltierpark“ - U L/M - N – X auf die Dauer von acht Jahren, sohin bis 13.07.2023, erteilt. Die jährliche Betriebsdauer wurde

§ 15Abs 2 Kfl

G auf die Zeit von Anfang Juli bis Ende September eines jeden Jahres beschränkt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, Zl ****, wurde der C AG die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y – römisch zehn auf der Strecke Bhf Y.- Adresse 2 – L *** – W Raika – L *** – Camping römisch fünf – Adresse 3 - Adresse 4 - Adresse 5 - L *** – L *** - Talstation U - Bhf T/S - Camping T (D) - R Adresse 2 - Hotel E - Gemeindeamt R. - Hotel F - Hotel G - Adresse 6 – R-bergstraße - Zubringer Adresse 7 – R-berg J - Gasthof K - U „Murmeltierpark“ - U L/M - N – römisch zehn auf die Dauer von acht Jahren, sohin bis 13.07.2023, erteilt. Die jährliche Betriebsdauer wurde

Paragraph 15, Absatz 2, KflG auf die Zeit von Anfang Juli bis Ende September eines jeden Jahres beschränkt. Weiters wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: 1. Das Wenden der im Kraftfahrlinienverkehr Verwendung findenden Kraftfahrzeuge hat in einem Zug

vorne, jedenfalls ohne reversieren, zu erfolgen.

  1. Die gegenständliche Kraftfahrlinie darf nur mit Omnibussen mit einer maximalen Länge von 11 m betrieben werden.
  2. Hinsichtlich der Befahrung der R-bergstraße ist seitens des Linienbetreibers ein begleitendes Monitoring durchzuführen, wobei insbesonders Problematiken bei Fahrzeugbegegnungen zu erfassen sind. Das Ergebnis des Monitorings ist jährlich der Kraftfahrlinienbehörde vorzulegen. Zudem wurden in diesem Bescheid die einzelnen Haltestellen festgesetzt. In der Begründung des Bescheides wurde darauf verwiesen, dass die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebene Kraftfahrlinie T - -R – Almgasthaus, GH L im Wesentlichen touristischen Zwecken diene und ein Ausschließungsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 KflG nicht vorliege. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen gegeben seien.In der Begründung des Bescheides wurde darauf verwiesen, dass die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebene Kraftfahrlinie T - -R – Almgasthaus, GH L im Wesentlichen touristischen Zwecken diene und ein Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, KflG nicht vorliege. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen gegeben seien. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in welcher wie folgt ausgeführt wird: „A) Allgemeine Angaben und Erklärungen Angaben

§ 9(1) Vw

GVG:Angaben

Paragraph 9,

(1)VwGVG: § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  6. Angefochtener Bescheid (Ziffer 1) Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde I. Instanz vom 14.07.2015 GZI. ****. Der Bescheid wurde am 17.7.2015 zugestellt.Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde römisch eins. Instanz vom 14.07.2015 GZI. ****. Der Bescheid wurde am 17.7.2015 zugestellt. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange

angefochten, soweit mit ihm dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Konzession Folge gegeben worden ist.

  1. Rechtzeitigkeit (Ziffer 5) 2.
  2. Übersicht Die Beschwerde wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Beschwerdefrist überbracht und ist daher die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 17.07.2015 zugestellt und ist mit diesem Tage zugleich auch erlassen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet daher vier Wochen später, das ist der 14.8.
  3. Diese Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.
  4. Im Einzelnen Die Beschwerdefrist beträgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vier Wochen. Der am 14.07.2015 ausgestellte Bescheid wurde am17.07.2015 zugestellt. Damit ist er in dem Sinne der Rechtsmittelbelehrung "erlassen": 2011/05/0121 "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes

außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom

  1. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
  2. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
  3. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes

außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom

  1. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
  2. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
  3. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428 aus 1982, und 13111 aus 1992,).
  4. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall wird – zugleich – ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.Im vorliegenden Fall wird – zugleich – ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Die mündliche Verhandlung erweist sich im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich, insbesondere um die Differenzen des Sachverhaltes zu klären.
  5. Belangte Behörde (Ziffer 2) Belangte Behörde ist der Herr Landeshauptmann von Tirol als Behörde

dem Kraftfahrliniengesetz. Diese war Behörde und hat den Bescheid erlassen. Die belangte Behörde wird daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Ziffer 1 iVm § 9 Abs. 1 VwGVG mit „Landeshauptmann von Tirol“ bezeichnet; so hat er sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Art 130,132 B-VG bezeichnet.Die belangte Behörde wird daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG mit „Landeshauptmann von Tirol“ bezeichnet; so hat er sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Artikel 130,,132 B-VG bezeichnet. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in § 12 VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu § 12 VwGVG, Seite 92).Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu Paragraph 12, VwGVG, Seite 92). 5. Beschwerdegründe (Ziffer 3 als Überblick) Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung zu den Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. 6. Beschwerdeantrag Im Beschwerdeantrag wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Entscheidung in der Sache selbst beantragt. In eventu wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung um Neuschöpfung eines Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen. In dem Verfahren wird

§24Vw

GVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 7. Angabe der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt ist Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht

  1. a)die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
  2. b)die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dazu wird

folgendes Weitere mitgeteilt: Gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG wird seitens des Beschwerdeführers zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" dieser als verletzt zu sein behauptet.Gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG wird seitens des Beschwerdeführers zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" dieser als verletzt zu sein behauptet. Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des § 9 VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des Paragraph 9, VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG werden daher die Rechte des Beschwerdeführers, in welchen dieser verletzt wurde, wie folgt angegeben:Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG werden daher die Rechte des Beschwerdeführers, in welchen dieser verletzt wurde, wie folgt angegeben: Die Beschwerdeführerin wurde in folgenden Rechten verletzt: - in ihrem Recht auf eine Zurückweisung, bzw. eine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - in ihrem Recht auf Vornahme eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens

§§ 8

, 37 und 45 AVG- in ihrem Recht auf Vornahme eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens

Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs - in ihrem Recht auf vollständige Ermittlung des Sachverhalts - in ihrem Recht auf Wahrung der Priorität - in ihrem Recht auf Schutz bereits erworbener Rechte - in ihrem Recht auf gesetzmäßige Übung der Verwaltung - in ihrem Recht auf Unterlassung von Maßnahmen, die das Unionsrecht verletzen in ihrem Recht auf Unterlassung von Verstößen gegen das Beihilfeverbot und Unterlassung von staatlichen Maßnahmen, die den Wettbewerb verzerren Der angefochtene Bescheid leidet dabei an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 8.

weis der Einzahlung der Gebühr Es wird die Gebühr in bar einbezahlt und der Beleg der Urschrift der Beschwerde angeschlossen, dabei erfolgte eine Bareinzahlung B Sachverhalt

  1. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Einzelunternehmens OO und betreibt seit dem Jahr 1975 die Kraftfahrlinie T bis R Almgasthaus L auf der Strecke T Tourismusverband-B*** - Ortsdurchfahrt R - GH P - Adresse 7 - GH Ter Skihütte - Almgasthaus L und zurück. Dabei erfolgt der Betrieb ausschließlich eigenwirtschaftlich ohne Förderung/Verlustabdeckung seitens des VTG oder dritter Seite. Die C AG (=Antragstellerin) steht im Eigentum von Tiroler Gemeinden (60,8%), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (4,9%) sowie Streubesitz (34,3%) und betreibt eine Vielzahl an Kraftfahrlinien insbesondere im Bereich Q. 1.
  3. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession Y/Bahnhof - X für die Dauer von 8 Jahren, woraufhin der Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde I. mit Schreiben vom 26.05.2015, Zl. **** das ErmittlungsverfahrenMit Schreiben vom 26.05.2015 beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession Y/Bahnhof - römisch zehn für die Dauer von 8 Jahren, woraufhin der Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde römisch eins. mit Schreiben vom 26.05.2015, Zl. **** das Ermittlungsverfahren einleitete. 1.3.

dem der Beschwerdeführerin

mehrfacher Urgenz das Schreiben vom 26.05.2015 am 29.05.2015 durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht übermittelt wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24.06.2015 Einwände gegen die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession an die C AG. 1.4. Die Beschwerdeführerin führte dabei - sinngemäß und zusammenfassend – aus, dass die Erteilung der Konzession für die beantragte Kraftfahrlinie an die C AG als Förderungsnehmer des VTG eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Beschwerdeführerin bewirke, indem die Fahrpreisbildung der C im Rahmen des Verkehrsverbundes Tirol und der damit verbundenen Förderung/Verlustabdeckung die Preisbildung

dem Prinzip der Kostendeckung bzw. dem Prinzip der Gewinnerzielung im Wesentlichen aushebelt. 1.

  1. Die damit bewirkte Aufhebung der Wettbewerbsregeln stellt einen offenkundigen Verstoß gegen die Grundsätze des freien Wettbewerbs gemäß Art. 101 ff AEUV dar, weshalb sich die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession somit jedenfalls als unzulässig erweist. Darüber hinaus ist die bestehende Fahrspur - offenkundig - nicht für Betriebsmittel mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg, sowie einer Maximallänge von 11 Metern aufgrund der häufigen Engstellen/zum Teil über alpines Gelände geeignet wurde doch auch die Konzession der Beschwerdeführerin aus diesem Umstand auf ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 12.000 kg beschränkt.Die damit bewirkte Aufhebung der Wettbewerbsregeln stellt einen offenkundigen Verstoß gegen die Grundsätze des freien Wettbewerbs gemäß Artikel 101, ff AEUV dar, weshalb sich die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession somit jedenfalls als unzulässig erweist. Darüber hinaus ist die bestehende Fahrspur - offenkundig - nicht für Betriebsmittel mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg, sowie einer Maximallänge von 11 Metern aufgrund der häufigen Engstellen/zum Teil über alpines Gelände geeignet wurde doch auch die Konzession der Beschwerdeführerin aus diesem Umstand auf ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 12.000 kg beschränkt. 1.
  2. Mit Bescheid vom 1.4.07.2015 erteilte die belangte Behörde - ohne die Einwände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen - der Antragstellerin die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y - X unter anderem mit der Auflage, das die Ergebnisse eines begleiteten Monitorings hinsichtlich der Problematik der Fahrzeugbegegnungen jährlich der Kraftlinienbehörde vorzulegen sind. Des Weiteren wurde die Betriebsdauer von Anfang Juli bis Ende September befristet.Mit Bescheid vom 1.4.07.2015 erteilte die belangte Behörde - ohne die Einwände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen - der Antragstellerin die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y - römisch zehn unter anderem mit der Auflage, das die Ergebnisse eines begleiteten Monitorings hinsichtlich der Problematik der Fahrzeugbegegnungen jährlich der Kraftlinienbehörde vorzulegen sind. Des Weiteren wurde die Betriebsdauer von Anfang Juli bis Ende September befristet.
  3. Hinweis Es darf darauf verwiesen werden, dass die bewirkten Verstöße gegen das Unionsrecht, die sich bereits aus dem Sachverhalt ergeben, in einem jeden Fall auch dazu geeignet sein können zu einem vertragsverletzungsverfahren zu führen. C Ausführung der Beschwerdegründe C.
  4. Materielle Rechtswidrigkeit
  5. Zu der Beurteilung des Ausschlussgrundes Die belangte Behörde verkennt die maßgebliche Rechtslage, wenn sie vermeint durch den Verweis auf den „im wesentlichen touristischen Zweck" der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin würde die Beeinträchtigung der Rentabilität bereits für sich genommen, keinen Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b Kraftfahrliniengesetz darstellen.Die belangte Behörde verkennt die maßgebliche Rechtslage, wenn sie vermeint durch den Verweis auf den „im wesentlichen touristischen Zweck" der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin würde die Beeinträchtigung der Rentabilität bereits für sich genommen, keinen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 Litera b, Kraftfahrliniengesetz darstellen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.06.2015 durch die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, ist der Konkurrenzschutz

der RS Yellow Cab (vgl EuGH C 338/09) nur für jene Linien nicht mehr anzuwenden in denen

stehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.06.2015 durch die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, ist der Konkurrenzschutz

der RS Yellow Cab vergleiche EuGH C 338/09) nur für jene Linien nicht mehr anzuwenden in denen

stehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. a)die im Wesentlichen touristischen Zwecken dienen und
  2. b)die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde

Ansicht des EuGH könnte nämlich die Objektivität und Unparteilichkeit bei der Behandlung des entsprechenden Antrags auf Bewilligung beeinträchtigt werden, wenn die zuständigen Behörde allein auf der Grundlage von Angaben des Inhabers einer Bewilligung über die Rentabilität seines Betriebs beurteilt wird, obwohl das entsprechende Unternehmen ein potenzieller unmittelbarer Wettbewerber des Unternehmens ist, das die Erteilung einer neuen Bewilligung beantragt. (vgl EuGH C – 338/09 Yellow Cab Verkehrsbetriebs - GmbH; Rz 54ff)

Ansicht des EuGH könnte nämlich die Objektivität und Unparteilichkeit bei der Behandlung des entsprechenden Antrags auf Bewilligung beeinträchtigt werden, wenn die zuständigen Behörde allein auf der Grundlage von Angaben des Inhabers einer Bewilligung über die Rentabilität seines Betriebs beurteilt wird, obwohl das entsprechende Unternehmen ein potenzieller unmittelbarer Wettbewerber des Unternehmens ist, das die Erteilung einer neuen Bewilligung beantragt. vergleiche EuGH C – 338/09 Yellow Cab Verkehrsbetriebs - GmbH; Rz 54ff) Auch wenn die bestehende Kraftfahrlinie im Wesentlichen touristischen Zwecken dienen sollte, begründet die Beschwerdeführerin ihre Gefährdung jedoch zu Recht mit der Wettbewerbsverzerrung durch die Förderung/Verlustabdeckung der Antragstellerin durch den Verkehrsverbund Tirol. Es handelt sich somit nicht um eine fehlende Rentabilität der bestehende Kraftfahrlinie aufgrund der Kennzahlen der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr eine fehlende Rentabilität aufgrund der Förderung/Verlustabdeckung im Rahmen der Fahrpreisbildung des VTG, ohne Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung bzw. der Gewinnerzielung. Aus den vorliegende Fahrpreisen und Streckenangaben beträgt das Entgelt/pro Kilometer bei der Beschwerdeführerin bekanntermaßen EUR 0,3846 bei der Antragstellerin aufgrund der Förderung/Verlustabdeckung im Rahmen des VTG jedoch lediglich EUR 0,1394, bei einer durchschnittlichen Fahrgastanzahl von cirka 100 Personen pro Monat.

dem der Betrieb der Kraftfahrlinie auch bei Übernahme durch die Antragstellerin seinen ausschließlich touristischen Zwecken beibehält (vgl Befristung der Betriebsdauer von Anfang Juli bis Ende September), ist die VO 1370/2007 nicht anwendbar und die Förderung/Verlustabdeckung für den Betrieb der beantragten Kraftfahrlinien jedenfalls als unzulässige Beihilfe iSd Art 106 ff AEUV zu werten.

dem der Betrieb der Kraftfahrlinie auch bei Übernahme durch die Antragstellerin seinen ausschließlich touristischen Zwecken beibehält vergleiche Befristung der Betriebsdauer von Anfang Juli bis Ende September), ist die VO 1370 aus 2007, nicht anwendbar und die Förderung/Verlustabdeckung für den Betrieb der beantragten Kraftfahrlinien jedenfalls als unzulässige Beihilfe iSd Artikel 106, ff AEUV zu werten. Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass sich die RS Yellow Cab (vgl EuGH C -338/09) ausschließlich auf die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bezieht. Dennoch sind die Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag auch im gegenständlichen Fall maßgeblich, wenn er den Schutz der Neutralität des Wettbewerbs hervorhebt (vgl Schlussantrag C – 338/09 Yellow Cab Verkehrsbetriebs - GmbH; Rz 51)Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass sich die RS Yellow Cab vergleiche EuGH C -338/09) ausschließlich auf die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bezieht. Dennoch sind die Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag auch im gegenständlichen Fall maßgeblich, wenn er den Schutz der Neutralität des Wettbewerbs hervorhebt vergleiche Schlussantrag C – 338/09 Yellow Cab Verkehrsbetriebs - GmbH; Rz 51) Die Berücksichtigung der Rentabilität im Sinne der wirtschaftlichen Betriebsführung der Beschwerdeführerin stellt somit kein rein wirtschaftliches Motiv dar, sondern dient der Gewährleistung der Neutralität des Wettbewerbs indem der Bestand einer eigenwirtschaftlich geführten Kraftfahrlinie bei Konzessionserteilung an einen potentiellen Wettbewerber der für den Betrieb der beantragten Linie eine Förderung/Verlustabdeckung (= Beihilfe) erhält, jedenfalls zu berücksichtigten bzw die Konzession zu versagen ist. Darüber hinaus sind vor allem die Sondertarife im Rahmen von Beförderungsverträgen für Seilbahnen und Tourismusverbänden (zB Skifahrer, Gäste mit Gästekarte etc) die über ausgewählte Verbundunternehmen (= Antragstellerin) des VVT angeboten werden hervorzuheben. Im Besonderen die Gästekarte (konkret „Z-ticket") in Zusammenarbeit mit dem VVT, erlaubt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Bezahlung eines Einmalbetrages und gilt zwischen 6 und 12 Tage (vgl http://www.Q.at/de/sommer/bergsommer/Q-activcard/tarife/). Die ausgewählten Verbundunternehmen sind dabei verpflichtet, Personen gegen Vorlage dieser Gästekarte ohne weiteres Entgelt zu befördern und erhalten für diese Dienstleistung lediglich einen pauschalierten Anteil an den Einnahmen des VTG als Gegenleistung (vgl, Bericht über den Verkehrsverbund Tirol GmbH Landesrechnungshof, 28.08.2007, BE-0217/7).Darüber hinaus sind vor allem die Sondertarife im Rahmen von Beförderungsverträgen für Seilbahnen und Tourismusverbänden (zB Skifahrer, Gäste mit Gästekarte etc) die über ausgewählte Verbundunternehmen (= Antragstellerin) des VVT angeboten werden hervorzuheben. Im Besonderen die Gästekarte (konkret „Z-ticket") in Zusammenarbeit mit dem VVT, erlaubt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Bezahlung eines Einmalbetrages und gilt zwischen 6 und 12 Tage vergleiche http://www.Q.at/de/sommer/bergsommer/Q-activcard/tarife/). Die ausgewählten Verbundunternehmen sind dabei verpflichtet, Personen gegen Vorlage dieser Gästekarte ohne weiteres Entgelt zu befördern und erhalten für diese Dienstleistung lediglich einen pauschalierten Anteil an den Einnahmen des VTG als Gegenleistung (vgl, Bericht über den Verkehrsverbund Tirol GmbH Landesrechnungshof, 28.08.2007, BE-0217/7). Als ausgewähltes Verbundunternehmen als auch durch das bestehende Bedienungsverbot zu Gunsten der C auf einem wesentlichen Streckenabschnitt würde der Antragstellerin durch die Erteilung der gegenständlichen Kraftfahrlinienkonzession somit eine „de facto" Monopolstellung auf der beantragten Kraftfahrlinie gewährt, werden doch

der allgemeinen Lebenserfahrung besonders jene Leistung in Anspruch genommen für die kein/ein geringeres Entgelt zu leisten ist. Die Fahrtarife der Antragstellerin sind jedoch in keinster Weise kostendeckend und werden durch den Verkehrsverbund Tirol durch entsprechende Ausgleichszahlungen gefördert, weshalb die Konzessionserteilung an die Antragstellerin in jedem Fall einer Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin gleich kommt. Darüber hinaus würde der Betrieb der bestehende Linie der Beschwerdeführerin auch durch die Überlastung der Haltestellen auf der bestehenden Kraftfahrlinien ernsthaft gefährdet, kann doch bekanntermaßen lediglich ein Bus zur gleichen Zeit die bestehenden Haltestelle aufgrund ihrer Größe bzw. ihres Ausmaßes besetzen. Mit der Überlastung der Haltestellen ist ein geordneter und wirtschaftlicher Betrieb geradezu unmöglich sind doch damit offenkundig Fahrzeitverzögerung etc verbunden. Durch die Erteilung der Konzession an die Antragstellerin wurde die bestehende Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin somit zweifellos ernsthaft gefährdet. Die beantragte Kraftfahrlinie ist zudem im Fahrplanangebot des VVT bzw des Antragstellers im jetzigen Zeitpunkt gar nicht vorgesehen und liegt –

den Feststellungen der belangten Behörde - auch kein Verkehrsdienstevertrag vor. Der Verkehrsdienstevertrag würde zudem aufgrund der Abgeltung der Leistung im Rahmen von Clearingverträgen als Dienstleistungsvertrag dem „allgemeinen" Vergaberegime des BVergG 2006, unterliegen, wird doch durch die Antragstellerin weder ein

frage- und/oder Angebotsrisiko getragen (vgl Mitteilung der Kommission über die Auslegung zu der VO 1370/2007, ABl C 92/1). Mangels rechtskonformer Ausschreibung kann somit auch aus diesem Umstand kein gültiger Verkehrsdienstevertrag vorliegen.Der Verkehrsdienstevertrag würde zudem aufgrund der Abgeltung der Leistung im Rahmen von Clearingverträgen als Dienstleistungsvertrag dem „allgemeinen" Vergaberegime des BVergG 2006, unterliegen, wird doch durch die Antragstellerin weder ein

frage- und/oder Angebotsrisiko getragen vergleiche Mitteilung der Kommission über die Auslegung zu der VO 1370 aus 2007,, Amtsblatt C 92/1). Mangels rechtskonformer Ausschreibung kann somit auch aus diesem Umstand kein gültiger Verkehrsdienstevertrag vorliegen. 2. § 2

(5)KflG2. Paragraph 2,
(5)KflG Die belangte Behörde hat daher jedenfalls

der Bestimmung des § 2 Abs 5 KflG vorzugehen. Betrifft der Konzessionsantrag nämlich keine Verkehrsleistung gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3, so ist der Konzessionsantrag frühestens 12 Monate und spätestens 6 Monate vor dem Beginn des beantragten Gültigkeitszeitraumes zu stellen. (vgl § 2 Abs 5 KflG)Die belangte Behörde hat daher jedenfalls

der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, KflG vorzugehen. Betrifft der Konzessionsantrag nämlich keine Verkehrsleistung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3,, so ist der Konzessionsantrag frühestens 12 Monate und spätestens 6 Monate vor dem Beginn des beantragten Gültigkeitszeitraumes zu stellen. vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, KflG) Der Zeitraum zwischen der Antragstellung (=26.05.2015) und Bewilligung (= 13/07/2015) erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, weshalb der Antrag vom 26.05.2015 als unzulässig gemäß iSd § 2 Abs 6 KflG zurückzuweisen ist.Der Zeitraum zwischen der Antragstellung (=26.05.2015) und Bewilligung (= 13/07/2015) erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, weshalb der Antrag vom 26.05.2015 als unzulässig gemäß iSd Paragraph 2, Absatz 6, KflG zurückzuweisen ist. Aber auch wenn es sich um eine Verkehrsdienstleistung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung handelt sollte so wurde bei der Beschaffung des Verkehrsdienstes weder das Vergaberecht noch die Bestimmungen der VO 1370/2007 gemäß § 23 Abs

  1. bzw Abs 2 KflG berücksichtigt. Im Besonderen verbietet nämlich die Bestimmung des § 23 Abs 3 KflG die Vergabe einer Verkehrsdienstleistung, wenn dieser Verkehrsdienst durch einen kommerziellen Verkehrsdienst abgedeckt wird. Die beantragte Kraftfahrlinie wird zu eine wesentlichen Teil durch die Beschwerdeführerin bereits jetzt eigenwirtschaftlich betrieben. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gemäß § 23 Abs 3 KflG zu Gunsten der Antragstellerin liegen bereits aus diesem Umstand nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist.Aber auch wenn es sich um eine Verkehrsdienstleistung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung handelt sollte so wurde bei der Beschaffung des Verkehrsdienstes weder das Vergaberecht noch die Bestimmungen der VO 1370 aus 2007, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, bzw Absatz 2, KflG berücksichtigt. Im Besonderen verbietet nämlich die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, KflG die Vergabe einer Verkehrsdienstleistung, wenn dieser Verkehrsdienst durch einen kommerziellen Verkehrsdienst abgedeckt wird. Die beantragte Kraftfahrlinie wird zu eine wesentlichen Teil durch die Beschwerdeführerin bereits jetzt eigenwirtschaftlich betrieben. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 23, Absatz 3, KflG zu Gunsten der Antragstellerin liegen bereits aus diesem Umstand nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die Ausgestaltung des bestehenden Betriebes der Kraftfahrlinien der Beschwerdeführerin wurde bis dato durch die Aufsichtsbehörde auch nicht beanstandet hätte die Beschwerdeführerin doch in diesem Fall jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. e KflG die notwendigen Verbesserungen der Verkehrsbedingungen innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens 6 Monaten vorgenommen. Durch die Konzessionserteilung zu Gunsten der Antragstellerin wird offenkundig einer Verbesserung durch die Beschwerdeführerin - als Bestandunternehmen - vorgegriffen weshalb jedenfalls der Ausschließungsgrund des § 7 Abs 1 Z 4lit e KflG vorliegt.Die Ausgestaltung des bestehenden Betriebes der Kraftfahrlinien der Beschwerdeführerin wurde bis dato durch die Aufsichtsbehörde auch nicht beanstandet hätte die Beschwerdeführerin doch in diesem Fall jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, KflG die notwendigen Verbesserungen der Verkehrsbedingungen innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens 6 Monaten vorgenommen. Durch die Konzessionserteilung zu Gunsten der Antragstellerin wird offenkundig einer Verbesserung durch die Beschwerdeführerin - als Bestandunternehmen - vorgegriffen weshalb jedenfalls der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 l, i, t, e KflG vorliegt. C.
  2. Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts
  3. Keine ausreichenden Feststellungen 1.1 Umstände Ungeachtet der begründeten Einwände der Beschwerdeführerin begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit der Feststellung die Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin diene „im Wesentlichen touristischen Zwecken". Eine dem rechtstaatlichen Prinzip entsprechende Beweiswürdigung zu dieser Feststellung ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen insbesondere hinsichtlich der Förderung/Verlustabdeckung zu Gunsten der Antragstellerin durch den VTG getroffen, die auch für die beantragte Kraftfahrlinie zur Beurteilung im Rahmen der VO 1370/2007 eine erheblicher Bedeutung zu kommtUngeachtet der begründeten Einwände der Beschwerdeführerin begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit der Feststellung die Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin diene „im Wesentlichen touristischen Zwecken". Eine dem rechtstaatlichen Prinzip entsprechende Beweiswürdigung zu dieser Feststellung ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen insbesondere hinsichtlich der Förderung/Verlustabdeckung zu Gunsten der Antragstellerin durch den VTG getroffen, die auch für die beantragte Kraftfahrlinie zur Beurteilung im Rahmen der VO 1370 aus 2007, eine erheblicher Bedeutung zu kommt 1.
  4. Relevanz Der vorliegende Begründungsmangel als ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 53 Abs 2 iVm § 60 AVG stellt bereits für sich genommen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und ist der Bescheid aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangel aufzuheben.Der vorliegende Begründungsmangel als ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG stellt bereits für sich genommen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und ist der Bescheid aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangel aufzuheben. Darüber hinaus verwehrt die fehlende Begründung der Beschwerdeführerin jegliche Rechtsverfolgung, lässt sie doch nicht erkennen aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und welchen rechtlichen Überlegung die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession lägen vor. Vor allem legt die belangte Behörde dabei auch nicht näher dar, weshalb nunmehr ein Gesamtgewicht von 18.000kg entgegen 12.000 kg bei bisherigen Konzessionen- zulässig sei. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde jedenfalls zu Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession insbesondere aufgrund der Wettbewerbsverzerrung als auch der Verkehrssicherheit- nicht vorliegen.
  5. Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit

dem im § 37 AVG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit hat die belangte Behörde jedenfalls durch die Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen, sofern er nicht von vornherein im Sinne des § 56 AVG klar gegeben ist. (vgl Hengstschläger/Leeb § 37 AVG Rz 5ff).

dem im Paragraph 37, AVG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit hat die belangte Behörde jedenfalls durch die Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen, sofern er nicht von vornherein im Sinne des Paragraph 56, AVG klar gegeben ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb Paragraph 37, AVG Rz 5ff). Ein Bescheid darf daher nicht erlassen werden, ehe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und

Lage des Einzelfalls gebotenen zweckdienlich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl Hengstschläger/Leeb § 56 AVG, Rz 89).Ein Bescheid darf daher nicht erlassen werden, ehe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und

Lage des Einzelfalls gebotenen zweckdienlich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb Paragraph 56, AVG, Rz 89). Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen im Besonderen hinsichtlich der Förderung/Verlustabdeckung durch den VTG - durchgeführt, obwohl sie doch bei Aufnahme der notwendigen Beweise - unter anderem Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin jedenfalls hätte feststellen müssen, dass die Förderung/Verlustabdeckung durch den VTG den Wettbewerb im Bereich der betroffenen Kraftfahrlinie zur Gänze ausschaltet. Darüber hinaus fehlen insbesondere die notwendigen Feststellungen ob es sich um einen kommerziellen/nicht kommerziellen Verkehrsdienst handelt bzw ob der Betrieb durch die Antragstellerin ebenso im Wesentlichen touristischen Zweck dient bzw von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist. Denn nur auf Basis solcher Feststellungen kann die Vergabe der Verkehrsdienstleistung und damit die Zulässigkeit der Konzessionserteilung gemäß § 23 Abs 3 KflG abschließend beurteilt werden.Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen im Besonderen hinsichtlich der Förderung/Verlustabdeckung durch den VTG - durchgeführt, obwohl sie doch bei Aufnahme der notwendigen Beweise - unter anderem Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin jedenfalls hätte feststellen müssen, dass die Förderung/Verlustabdeckung durch den VTG den Wettbewerb im Bereich der betroffenen Kraftfahrlinie zur Gänze ausschaltet. Darüber hinaus fehlen insbesondere die notwendigen Feststellungen ob es sich um einen kommerziellen/nicht kommerziellen Verkehrsdienst handelt bzw ob der Betrieb durch die Antragstellerin ebenso im Wesentlichen touristischen Zweck dient bzw von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist. Denn nur auf Basis solcher Feststellungen kann die Vergabe der Verkehrsdienstleistung und damit die Zulässigkeit der Konzessionserteilung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, KflG abschließend beurteilt werden. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet den Kardinalsgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Das Ermittlungsverfahren dient nämlich unter anderem dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Besonderen ist in dem gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11 ff).Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet den Kardinalsgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Das Ermittlungsverfahren dient nämlich unter anderem dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Besonderen ist in dem gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11 ff).

den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde anlässlich eines vorgenommenen Lokalaugenscheines die Eignung zur Befahrung mit Omnibussen mit einer Länge von 11 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg festgestellt. Das Ergebnis des Lokalaugenscheines wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und hatte sie daher keine Gelegenheit, zum Ergebnis entsprechend Stellung zu nehmen, weshalb der Bescheid jedenfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet ist. Hätte die Beschwerdeführerin - im Sinn des Parteiengehörs - nämlich Kenntnis von dem Ergebnis des vorgenommenen Lokalaugenscheins erlangt, so hätte sie die Mangelhaftigkeit der Tatsachenfeststellung aufgrund einer Probebefahrung ohne Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen erörtern und einen entsprechenden Beweisantrag/entsprechende Beweismittel anbieten können. Im Besonderen wurde die Problematik hinsichtlich der Befahrung der Kraftfahrlinien durch zwei Omnibusse (sowohl durch die Beschwerdeführerin als auch der Antragstellerin) durch die belangte Behörde in keinster Weise erörtert und lediglich ein begleitendes Monitorings hinsichtlich der Problematik der Fahrzeugbegegnungen aufgetragen. Bei einer Probebefahrung unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrssicherheit wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die erteilten Auflagen für die Befahrung der Verkehrsstrecke mit Betriebsmitteln mit einer Länge von 11 Meter ohne entsprechende Beschränkung des höchstzulässigen Gesamtgewichts ungeeignet ist. D Anregung Für den Fall, dass es sich bei der Verkehrsdienstleistung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung handelt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die ANREGUNG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen und insbesondere folgende Fragen vorlegen:das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen und insbesondere folgende Fragen vorlegen: - Ist die Bestimmung der Art 1 Abs 2 VO 1370/2007 dahingehend auszulegen, dass eine Kraftfahrlinie sowohl als öffentlicher Personenverkehr von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung als auch im Rahmen eines touristischer Personenverkehr betrieben werden kann.- Ist die Bestimmung der Artikel eins, Absatz 2, VO 1370 aus 2007, dahingehend auszulegen, dass eine Kraftfahrlinie sowohl als öffentlicher Personenverkehr von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung als auch im Rahmen eines touristischer Personenverkehr betrieben werden kann. - Ist für die Beurteilung eines Betriebes zu touristischen Zwecken iSd Art 1 Abs 2 der VO 1370/2007 ausschießlich der zu befördernde Personenkreis maßgeblich oder erfordert dies vielmehr eine Gesamtbetrachtung anhand weiterer Kriterien wie etwa dem Streckenverlauf der Kraftfahrlinie, die Anzahl der Haltestellen, die Regelmäßigkeit des Verkehrs, bereits bestehende Kraftfahrlinien etc.- Ist für die Beurteilung eines Betriebes zu touristischen Zwecken iSd Artikel eins, Absatz 2, der VO 1370 aus 2007, ausschießlich der zu befördernde Personenkreis maßgeblich oder erfordert dies vielmehr eine Gesamtbetrachtung anhand weiterer Kriterien wie etwa dem Streckenverlauf der Kraftfahrlinie, die Anzahl der Haltestellen, die Regelmäßigkeit des Verkehrs, bereits bestehende Kraftfahrlinien etc. - Ist die Übergangsregelung in Art 8 Abs 2 VO 1370/2007 dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des Art 5 vollständig bis 02.12.2019 ausgenommen ist oder hat die zuständige Behörde bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der Vergabe von Verkehrsdienstleitungen/Ausschließlichkeitsrechten im Besonderen die Bestimmung des Art 5 Abs 7 VO 1370/2007 anzuwenden (vgl Mitteilung der Kommission 2014/C 92/10)- Ist die Übergangsregelung in Artikel 8, Absatz 2, VO 1370 aus 2007, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des Artikel 5, vollständig bis 02.12.2019 ausgenommen ist oder hat die zuständige Behörde bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der Vergabe von Verkehrsdienstleitungen/Ausschließlichkeitsrechten im Besonderen die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 7, VO 1370 aus 2007, anzuwenden vergleiche Mitteilung der Kommission 2014/C 92/10) - Ist die VO 137012007 und das EU-Wettbewerbsrecht im Sinne der Art. 101 ff. AEUV so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die vorsieht, dass bei der Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie die Angaben eines konkurrenzierten - jedoch eigenwirtschaftlich betriebenen - Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität auch dann unbeachtlich sind, wenn die geminderte Rentabilität mit den künftigen Ausgleichzahlungen (zB im konkreten Fall im Rahmen des Verkehrsverbundes Tirol) für den Betrieb der beantragten Kraftfahrlinie begründet wird und diese Ausgleichszahlungen, für die betroffene Kraftfahrlinie, nicht einem Ausnahmetatbestand der VO 1370/2007 bzw. den Altmark-Trans-Kriterien entspricht.- Ist die VO 137012007 und das EU-Wettbewerbsrecht im Sinne der Artikel 101, ff. AEUV so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die vorsieht, dass bei der Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie die Angaben eines konkurrenzierten - jedoch eigenwirtschaftlich betriebenen - Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität auch dann unbeachtlich sind, wenn die geminderte Rentabilität mit den künftigen Ausgleichzahlungen (zB im konkreten Fall im Rahmen des Verkehrsverbundes Tirol) für den Betrieb der beantragten Kraftfahrlinie begründet wird und diese Ausgleichszahlungen, für die betroffene Kraftfahrlinie, nicht einem Ausnahmetatbestand der VO 1370 aus 2007, bzw. den Altmark-Trans-Kriterien entspricht. E Anträge Die Beschwerdeführerin stellt gemäß den obigen Ausführungen den ANTRAG das LVwG Tirol möge

Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid **** mit dem die Konzession an die C AG erteilt wurde aufheben, sowie gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG selbst entscheiden und den Antrag zurück, in eventu aber abweisen- den Bescheid **** mit dem die Konzession an die C AG erteilt wurde aufheben, sowie gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG selbst entscheiden und den Antrag zurück, in eventu aber abweisen in eventu - den angefochtenen Bescheid **** aufheben und die Sache zu neuerlichen Verhandlungen/Entscheidungen an die erste Instanz zurückverweisen.“ Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zahl ****, in den Vorakt zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2015/42/2009. Außerdem fanden am 09.05.2016, am 28.06.2016 und am 28.10.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt. In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie folgt ergänzend vor: „1.

Art 8

Abs 2 UA 1 S 2 können zwar während dem Übergangszeitraum bis zum 31/12/2019 Maßnahmen zur schrittweisen Einführung des Art 5 VO 1370/2007 getroffen werden.

dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist es aber Sache des Mitgliedstaates, derartige Maßnahmen zu treffen; ordnet der Mitgliedstaat Maßnahmen zur schrittweisen Einführung der Art 5 VO nicht an, so gilt Art 5 ab dem 03/12/2009 uneingeschränkt. Ohne eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift kann die zuständige Behörde nicht von sich aus Art 5 VO unbeachtet lassen (vgl Prieß in Kaufmann/Lübbig/Prieß/Plünder, VO 1370/2007, Art 5 Rz 24ff).„1.

Artikel 8

, Absatz 2, UA 1 S 2 können zwar während dem Übergangszeitraum bis zum 31/12/2019 Maßnahmen zur schrittweisen Einführung des Artikel 5, VO 1370 aus 2007, getroffen werden.

dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist es aber Sache des Mitgliedstaates, derartige Maßnahmen zu treffen; ordnet der Mitgliedstaat Maßnahmen zur schrittweisen Einführung der Artikel 5, VO nicht an, so gilt Artikel 5, ab dem 03/12/2009 uneingeschränkt. Ohne eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift kann die zuständige Behörde nicht von sich aus Artikel 5, VO unbeachtet lassen vergleiche Prieß in Kaufmann/Lübbig/Prieß/Plünder, VO 1370 aus 2007,, Artikel 5, Rz 24ff).

dem auch im vorliegenden Fall der Gesetzgeber bis dato keine Maßnahmen zur schrittweisen Einführung der Art 5 VO 1370/2007 getroffen hat, ist die VO 1370/2007 damit uneingeschränkt auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Erteilung der Konzession hat daher in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu erfolgen,

dem die VO 1370/2007 nicht zwischen der Konzessionserteilung und der Vergabe des Dienstleistungsauftrages an sich unterscheidet. Zudem wird dem bisherigen Konzessionsinhaber bei einer Wiedererteilung der Konzession gemäß § 29 KFlG ex lege eine besondere Stellung eingeräumt, die bereits für dich genommen die Vergabe im Rahmen eines wettbewerblichen Prozedere erfordert.

dem auch im vorliegenden Fall der Gesetzgeber bis dato keine Maßnahmen zur schrittweisen Einführung der Artikel 5, VO 1370 aus 2007, getroffen hat, ist die VO 1370 aus 2007, damit uneingeschränkt auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Erteilung der Konzession hat daher in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu erfolgen,

dem die VO 1370 aus 2007, nicht zwischen der Konzessionserteilung und der Vergabe des Dienstleistungsauftrages an sich unterscheidet. Zudem wird dem bisherigen Konzessionsinhaber bei einer Wiedererteilung der Konzession gemäß Paragraph 29, KFlG ex lege eine besondere Stellung eingeräumt, die bereits für dich genommen die Vergabe im Rahmen eines wettbewerblichen Prozedere erfordert.

  1. Des Weiteren wird die Anregung das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen daher ergänzt wie folgt:
  2. Des Weiteren wird die Anregung das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen daher ergänzt wie folgt: Ist die Übergangsregelung in Art 8 Abs 2 VO 1370/2007 dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des Art 5 vollständig bis 2.12.2019 ausgenommen ist oder hat die zuständige Behörde bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen/Ausschließlichkeitsrechten im Besonderen die Bestimmung des Art 5 Abs 7 VO 1370/2007 anzuwenden, wenn durch den Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur schrittweisen Einführung des Art 5 VO 1370/2007 getroffen werden.“Ist die Übergangsregelung in Artikel 8, Absatz 2, VO 1370 aus 2007, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des Artikel 5, vollständig bis 2.12.2019 ausgenommen ist oder hat die zuständige Behörde bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen/Ausschließlichkeitsrechten im Besonderen die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 7, VO 1370 aus 2007, anzuwenden, wenn durch den Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur schrittweisen Einführung des Artikel 5, VO 1370 aus 2007, getroffen werden.“ In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie folgt ergänzend vor: „Mit Schreiben vom 26.5.2015 beantragte die mitbeteiligten Partei eine Kraftfahrlinienkonzession für eine touristische Kraftfahrlinie Bahnhof Zell a. Ziller - X. Der touristische Zweck ist jedoch bereits aus diesem Umstand grundsätzlich zu hinterfragen,

dem auf einer Teilstrecke der beantragten Kraftfahrlinienkonzession (T - R im Q) zugunsten der mitbeteiligten Partei ein Bedienungsverbot einzuhalten ist. Dieses Bedienungsverbot wurde auch ausdrücklich im Konzessionsbescheid der Beschwerdeführerin aus ,,öffentlichen Rücksichten" aufgenommen. Ferner liegt auch kein

weis vor, dass die Nutzung der Kraftfahrlinie tatsächlich mehrheitlich durch Fahrgäste im Sinne der Definition der UNWTO touristisch genutzt wird (vgl VwGH Ra 2014/03/0054). Die mitbeteiligten Partei hat auch keine Maßnahmen getroffen, die einerseits eine Nutzung der beantragten Kraftfahrlinie mittels VVT - Tickt ausschließen und andererseits eine Abgrenzung der Einnahmen des Bereiches kommerziellen / nicht-kommerziellen Verkehrsdienste (= getrennter Rechnungskreis) erlauben.„Mit Schreiben vom 26.5.2015 beantragte die mitbeteiligten Partei eine Kraftfahrlinienkonzession für eine touristische Kraftfahrlinie Bahnhof Zell a. Ziller - römisch zehn. Der touristische Zweck ist jedoch bereits aus diesem Umstand grundsätzlich zu hinterfragen,

dem auf einer Teilstrecke der beantragten Kraftfahrlinienkonzession (T - R im Q) zugunsten der mitbeteiligten Partei ein Bedienungsverbot einzuhalten ist. Dieses Bedienungsverbot wurde auch ausdrücklich im Konzessionsbescheid der Beschwerdeführerin aus ,,öffentlichen Rücksichten" aufgenommen. Ferner liegt auch kein

weis vor, dass die Nutzung der Kraftfahrlinie tatsächlich mehrheitlich durch Fahrgäste im Sinne der Definition der UNWTO touristisch genutzt wird vergleiche VwGH Ra 2014/03/0054). Die mitbeteiligten Partei hat auch keine Maßnahmen getroffen, die einerseits eine Nutzung der beantragten Kraftfahrlinie mittels VVT - Tickt ausschließen und andererseits eine Abgrenzung der Einnahmen des Bereiches kommerziellen / nicht-kommerziellen Verkehrsdienste (= getrennter Rechnungskreis) erlauben. Bei einer Gesamtbetrachtung muss daher angenommen werden, dass die mitbeteiligte Partei die Leistung auf der beantragten Kraftfahrlinie faktisch im Rahmen eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes erbringt. Weil auf einer Teilstrecke der Kraftfahrlinien der mitbeteiligten Partei ein Bedienungsverbot besteht liegt daher ein Anwendungsfall des § 23 KflG bzw der VO 1370/2007 vor und hat die Vergabe der Kraftfahrlinienkonzession jedenfalls in transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.Weil auf einer Teilstrecke der Kraftfahrlinien der mitbeteiligten Partei ein Bedienungsverbot besteht liegt daher ein Anwendungsfall des Paragraph 23, KflG bzw der VO 1370 aus 2007, vor und hat die Vergabe der Kraftfahrlinienkonzession jedenfalls in transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

  1. Angaben zur geminderten Rentabilität Entgegen der Stellungnahme des BMVIT, GZI. **** vom 19.10.2015 ist die gefährdete Rentabilität bei Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie ein für sich allein zu berücksichtigender Faktor, soweit dies nicht ausschließlich auf Basis der Angaben des konkurrenzierten Unternehmens beruht. (Kahl, Unionswidriger Rentabilitätsschutz im österreichischen KFLG, pop 2010,30 - 36) Dies folgt auch bereits aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des § 7 Abs 4 lit b Kraftfahrliniengesetz (1986 BlgNR 24.GP, S 14), die dazu ausführen:Dies folgt auch bereits aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, Kraftfahrliniengesetz (1986 BlgNR 24.GP, S 14), die dazu ausführen: "In der Rechtssache C-338/09 hat der EuGH in dem am
  2. Dezember 2010 ergangenen Urteil betreffend den in § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b Kraftfahrliniengesetz normierten Konkurrenzschutz wie folgt erkannt:"In der Rechtssache C-338/09 hat der EuGH in dem am
  3. Dezember 2010 ergangenen Urteil betreffend den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Kraftfahrliniengesetz normierten Konkurrenzschutz wie folgt erkannt: '
  4. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das lnhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.''
  5. Artikel 49, AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das lnhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.' Unter Berücksichtigung dieses Urteils und insbesondere der Randziffern 44, 51, 53 und 54 ist daher die lit. b in der bisherigen Fassung nicht mehr anzuwenden, wenn in einem Konzessionsverfahren der Konkurrenzschutz für eine Linie gefordert wird, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dient und nicht sichergestellt werden kann, dass die entsprechende Entscheidung nicht alleine auf Grund der Angaben des bestehenden (konkurrenzierten) Unternehmens wegen der geminderten Rentabilität (wirtschaftliche Betriebsführung) dieser Linie erfolgt."Unter Berücksichtigung dieses Urteils und insbesondere der Randziffern 44, 51, 53 und 54 ist daher die Litera b, in der bisherigen Fassung nicht mehr anzuwenden, wenn in einem Konzessionsverfahren der Konkurrenzschutz für eine Linie gefordert wird, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dient und nicht sichergestellt werden kann, dass die entsprechende Entscheidung nicht alleine auf Grund der Angaben des bestehenden (konkurrenzierten) Unternehmens wegen der geminderten Rentabilität (wirtschaftliche Betriebsführung) dieser Linie erfolgt." Die Beschwerdeführerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Partei die Leistung nicht zu niedrigeren Kosten, sondern ausschließlich aufgrund der Verlustabgeltung durch Dritte/mit der Zuführung von Mittel durch Dritte (= Subvention) anbieten kann. Insbesondere aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 02.07.2015 der Gemeinde T zu Punkt 9 folgt offenkundig, dass die Finanzierung dieser Linie unter anderem durch drei Tourismusverbänden Voraussetzung für den Betrieb der beantragten Kraftfahrlinie sein soll. Im Besonderen obliegt die Finanzierung, das Fahrgeld und die Vermarktung den beteiligten Tourismusverbänden. Es erfolgt die Einrichtung der Kraftfahrlinien nicht auf Eigeninitiative, sondern handelt sich bei der beantragten Kraftfahrlinie vielmehr um eine Bestellleistung der Tourismusverbände. Eine wirtschaftliche sinnvolle Betriebsführung durch die mitbeteiligte Partei wäre aufgrund der täglichen Kilometerleistung von 149 km und der täglich zu befördernden Personenanzahl auch faktisch nicht möglich (vgl Aufstellung/Prognoserechnung Linienverkehr) Die mitbeteiligte Partei hat somit keinerlei wirtschaftliches Risiko zu tragen und könnte die Kraftfahrlinie ohne Verlustabdeckung offenkundig auch gar nicht betrieben werden.Es erfolgt die Einrichtung der Kraftfahrlinien nicht auf Eigeninitiative, sondern handelt sich bei der beantragten Kraftfahrlinie vielmehr um eine Bestellleistung der Tourismusverbände. Eine wirtschaftliche sinnvolle Betriebsführung durch die mitbeteiligte Partei wäre aufgrund der täglichen Kilometerleistung von 149 km und der täglich zu befördernden Personenanzahl auch faktisch nicht möglich vergleiche Aufstellung/Prognoserechnung Linienverkehr) Die mitbeteiligte Partei hat somit keinerlei wirtschaftliches Risiko zu tragen und könnte die Kraftfahrlinie ohne Verlustabdeckung offenkundig auch gar nicht betrieben werden. Die Entscheidung über die Gefährdung der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin erfolgt im gegenständlichen Fall daher nicht alleine aufgrund der Angaben wegen der geminderten Rentabilität sondern vielmehr aufgrund der Angaben wegen der Konkurrenzierung durch eine nicht eigenwirtschaftlich tätige - Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei, die ohne Verlustabdeckung in den Markt gar nicht eintreten könnte bzw würde. Mit der Verlustabdeckung ist die mitbeteiligte Partei von einer kostenorientierte Preisbildung zudem völlig entbunden. Aber auch das fehlende Bedienungsverbot für die mitbeteiligte Partei (entgegen der Konzession der Beschwerdeführerin) auf einer Teilstrecke der beantragten Kraftfahrlinienkonzession (T - R im Q), obwohl sie die Haltestellen Y/Bahnhof, W Raika, W/Camingpaltz V und T/Bahnhof auch im Rahmen des nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes/ der Bestellleistung des VVT mit der Linie **** bedient, erlangt sie gegenüber der Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten Vorteil, der sich auf den freien Wettbewerb auf der beantragten Kraftfahrlinie auswirkt und damit auf die gegeneben - Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt.Aber auch das fehlende Bedienungsverbot für die mitbeteiligte Partei (entgegen der Konzession der Beschwerdeführerin) auf einer Teilstrecke der beantragten Kraftfahrlinienkonzession (T - R im Q), obwohl sie die Haltestellen Y/Bahnhof, W Raika, W/Camingpaltz römisch fünf und T/Bahnhof auch im Rahmen des nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes/ der Bestellleistung des VVT mit der Linie **** bedient, erlangt sie gegenüber der Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten Vorteil, der sich auf den freien Wettbewerb auf der beantragten Kraftfahrlinie auswirkt und damit auf die gegeneben - Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt.

Ansicht des EuGH in der Rs „Yellow Cap GmbH" soll ein bestimmtes Unternehmen nicht begünstigt werden, obwohl ein anderes Unternehmen die Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis oder zum selben Preis, aber zu niedrigen Kosten, anbieten könnte, da damit letztlich gegen die Neutralität verstoßen wird, die der Wettbewerb verfolgt (vgl. Rz 51).

Ansicht des EuGH in der Rs „Yellow Cap GmbH" soll ein bestimmtes Unternehmen nicht begünstigt werden, obwohl ein anderes Unternehmen die Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis oder zum selben Preis, aber zu niedrigen Kosten, anbieten könnte, da damit letztlich gegen die Neutralität verstoßen wird, die der Wettbewerb verfolgt vergleiche Rz 51). Deshalb hat der EuGH auch ausgeführt, dass unter anderem Art 101 AEUV (Wettbewerb) einer nationale Regelung dann entgegen steht,

der die Bewilligung zum Betrieb einer touristischen Kraftfahrlinie zu versagen ist, wenn im Fall der Aufnahme des beantragten Kraftfahrlinienverkehrs die Erträge des konkurrenzierten Unternehmens gemindert werden, sodass die Weiterführung dieses vom Konkurrenzunternehmen geführten Linienkurses

marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentabel ist. Im gegenständlichen Fall wird jedoch gerade durch die Finanzierung durch Dritte die Neutralität des Wettbewerbs gefährdet bzw völlig außer Kraft gesetzt,

dem die Kosten durch die Mittelzufuhr Dritter/Verlustabgeltung durch die Tourismusverbände - ungeachtet der tatsächlichen Auslastung des beantragten Linienverkehrs - abgedeckt werden.Deshalb hat der EuGH auch ausgeführt, dass unter anderem Artikel 101, AEUV (Wettbewerb) einer nationale Regelung dann entgegen steht,

der die Bewilligung zum Betrieb einer touristischen Kraftfahrlinie zu versagen ist, wenn im Fall der Aufnahme des beantragten Kraftfahrlinienverkehrs die Erträge des konkurrenzierten Unternehmens gemindert werden, sodass die Weiterführung dieses vom Konkurrenzunternehmen geführten Linienkurses

marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentabel ist. Im gegenständlichen Fall wird jedoch gerade durch die Finanzierung durch Dritte die Neutralität des Wettbewerbs gefährdet bzw völlig außer Kraft gesetzt,

dem die Kosten durch die Mittelzufuhr Dritter/Verlustabgeltung durch die Tourismusverbände - ungeachtet der tatsächlichen Auslastung des beantragten Linienverkehrs - abgedeckt werden. Die Weiterführung der Kraftfahrlinie der Beschwerdeführerin

marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist daher aufgrund der - fehlenden kostenorientierten Preisbildung der mitbeteiligten Partei sowie - des - evident unwirtschaftlichen - Markteintrittes gefährdet die aus der Verlustabdeckung resultieren, die zweifellos den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft - dem freien Wettbewerb und die freien Preisbildung - widerspricht. MaW ist im gegenständlichen Fall nicht die Rentabilität der Beschwerdeführerin (im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung; vgl VwGH Ra 2014/03/0054) anhand der Erträge gemindert, sondern wird der freie Wettbewerb auf der beantragten Kraftfahrlinie per se ausgehebelt,

dem der Markteintritt sowie die Preisgestaltung der mitbeteiligten Partei aufgrund der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit - realiter künstlich erzeugt bzw gestaltet wird.MaW ist im gegenständlichen Fall nicht die Rentabilität der Beschwerdeführerin (im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung; vergleiche VwGH Ra 2014/03/0054) anhand der Erträge gemindert, sondern wird der freie Wettbewerb auf der beantragten Kraftfahrlinie per se ausgehebelt,

dem der Markteintritt sowie die Preisgestaltung der mitbeteiligten Partei aufgrund der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit - realiter künstlich erzeugt bzw gestaltet wird. Da primäres Schutzziel die Dienstleistung - insbesondere die Förderung des Tourismus, die Rationalisierung und die Sicherheit des Verkehrs - darstellt ist eine qualitative Verschlechterung

Ansicht des EuGH auch in jenen Fällen anzunehmen, in denen die Rentabilität der ursprünglich konzessionierten Linie des Bestandunternehmens nicht mehr gegeben ist und so deren Weiterführung gefährdet wäre und zudem der Neueinsteiger diese Leistung nicht übernehmen - oder sogar - verbessern könnte (vgl EuGH C-338/09 Rs „Yellow Cap GmbH" Rz 44).Da primäres Schutzziel die Dienstleistung - insbesondere die Förderung des Tourismus, die Rationalisierung und die Sicherheit des Verkehrs - darstellt ist eine qualitative Verschlechterung

Ansicht des EuGH auch in jenen Fällen anzunehmen, in denen die Rentabilität der ursprünglich konzessionierten Linie des Bestandunternehmens nicht mehr gegeben ist und so deren Weiterführung gefährdet wäre und zudem der Neueinsteiger diese Leistung nicht übernehmen - oder sogar - verbessern könnte vergleiche EuGH C-338/09 Rs „Yellow Cap GmbH" Rz 44). Im gegenständlichen Fall wird die Leistung durch die mitbeteiligte Partei aber nur aufgrund der Tatsache übernommen, dass die Finanzierung, das Fahrgeld und die Vermarktung durch die beteiligten Tourismusverbänden übernommen wird (vgl Email vom 15/06/2015 von Herrn Erharter), weshalb die Gefährdung der Rentabilität der Beschwerdeführerin - im Sinne einer Gewährleistung von Rentabilität in einem marktwirtschaftlichen System - jedenfalls zu beachten ist.Im gegenständlichen Fall wird die Leistung durch die mitbeteiligte Partei aber nur aufgrund der Tatsache übernommen, dass die Finanzierung, das Fahrgeld und die Vermarktung durch die beteiligten Tourismusverbänden übernommen wird vergleiche Email vom 15/06/2015 von Herrn Erharter), weshalb die Gefährdung der Rentabilität der Beschwerdeführerin - im Sinne einer Gewährleistung von Rentabilität in einem marktwirtschaftlichen System - jedenfalls zu beachten ist. Im Besonderen

dem auch ein Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb besteht (vgl EUGH C 52/09 Rs Telia Sonera; C 496/09 Rs Kommission/Italien) ist der wirtschaftliche Schutz des früheren Konzessionsnehmers vor eine verzerrten Wettbewerb aufgrund der Subventionierung/Verlustabgeltung jedenfalls unabdingbar.Im Besonderen

dem auch ein Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb besteht vergleiche EUGH C 52/09 Rs Telia Sonera; C 496/09 Rs Kommission/Italien) ist der wirtschaftliche Schutz des früheren Konzessionsnehmers vor eine verzerrten Wettbewerb aufgrund der Subventionierung/Verlustabgeltung jedenfalls unabdingbar. Zudem ist dies auch vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH geboten, der unter das Schutzziel der Dienstleistung auch die volkswirtschaftlichen Kosten subsumiert und Kraftfahrlinienunternehmen ihre Funktion daher jederzeit und umfassend zu volkswirtschaftlich vertretbaren Kosten und Preisen erfüllen müssen (vgl VfSlg 12.236/1989).Zudem ist dies auch vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH geboten, der unter das Schutzziel der Dienstleistung auch die volkswirtschaftlichen Kosten subsumiert und Kraftfahrlinienunternehmen ihre Funktion daher jederzeit und umfassend zu volkswirtschaftlich vertretbaren Kosten und Preisen erfüllen müssen vergleiche VfSlg 12.236 aus 1989,). 3. Eignung der gemeinschaftlich genutzten Haltestellen Aus der Verhandlungsschrift vom 11.5.2015 zur Befahrung ist zudem nicht zu entnehmen, dass sich der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige mit der gemeinschaftlichen Nutzung der Haltestellen T Bahnhof T/Murmeltierpark und T/L durch die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei auseinandergesetzt hat. Hätte der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige die Befahrung der Haltestellen durch die Beschwerdeführerin entsprechende berücksichtigt, so hätte er feststellen können, dass die gemeinschaftlich genutzten Haltestellen eine gemeinsame Befahrung nicht zulassen und die Beschwerdeführerin an der Erbringung der Dienstleitung auf der Kraftfahrlinie T - R Almgasthaus L wesentlich eingeschränkt wird. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession für eine touristische nicht kommerzielle - Kraftfahrlinie Bahnhof Y - X an die mitbeteiligte Partei nicht vor. Die Beschwerdeführerin hält daher ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und ihre Anträge inhaltlich voll aufrecht.“Aufgrund der obigen Ausführungen liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession für eine touristische nicht kommerzielle - Kraftfahrlinie Bahnhof Y - römisch zehn an die mitbeteiligte Partei nicht vor. Die Beschwerdeführerin hält daher ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und ihre Anträge inhaltlich voll aufrecht.“ Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die Bezirkshauptmannschaft P auf der R-bergstraße unter anderem die Aufhebung des bis dato verordneten Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 8 to Gesamtgewicht beabsichtige und aus diesem Grund von der belangten Behörde im Zuge des Anhörungsverfahrens eine verkehrsplanerische Stellungnahme (datiert mit 05.08.2016) zur Eignung der Verkehrsstrecke für die Teilstrecke der streitgegenständlichen Kraftfahrlinie Y – X vom verkehrsplanerischen Amtssachverständigen Q eingeholt wurde, welche dem Schreiben an das Gericht beilag. Die Stellungnahme des Q wurde den Parteien des Verfahrens zur Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen am 14.10.2016 bzw 28.10.2016 mit der Ladung zur Verhandlung am 14.10.2016 übermittelt.Mit Schreiben vom 08.08.2016 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die Bezirkshauptmannschaft P auf der R-bergstraße unter anderem die Aufhebung des bis dato verordneten Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 8 to Gesamtgewicht beabsichtige und aus diesem Grund von der belangten Behörde im Zuge des Anhörungsverfahrens eine verkehrsplanerische Stellungnahme (datiert mit 05.08.2016) zur Eignung der Verkehrsstrecke für die Teilstrecke der streitgegenständlichen Kraftfahrlinie Y – römisch zehn vom verkehrsplanerischen Amtssachverständigen Q eingeholt wurde, welche dem Schreiben an das Gericht beilag. Die Stellungnahme des Q wurde den Parteien des Verfahrens zur Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen am 14.10.2016 bzw 28.10.2016 mit der Ladung zur Verhandlung am 14.10.2016 übermittelt. Eingangs der mündlichen Verhandlung am 28.10.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die Stellungnahme des Q vom 05.08.2016 wie folgt ergänzend vor: „Unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen zur fehlenden Streckeneignung führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Q, Sachgebiet Verkehrsplanung vom 05.08.2016, durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Verordnung der BH P vom 09.09.2016, mit dem auf der R-bergstraße das Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 8 t Gesamtgewicht aufgehoben wurde) die Eignung der Verkehrsstrecke für die Teilstrecke der Kraftfahrlinie Y bis X nicht mehr gegeben ist.

dem gemäß § 28 VwGVG die meritorische Erledigung durch das Verwaltungsgericht die Regel darstellt, ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl Gössl/Gruber/Reisen/Winkler. Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 Randnotiz 13 ff). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher das Konzessionshindernis, die Verordnung der BH P vom 09.09.2016, im Rahmen der Beurteilung der Konzessionserteilung, zu berücksichtigen.“„Unter Verweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen zur fehlenden Streckeneignung führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Q, Sachgebiet Verkehrsplanung vom 05.08.2016, durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Verordnung der BH P vom 09.09.2016, mit dem auf der R-bergstraße das Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 8 t Gesamtgewicht aufgehoben wurde) die Eignung der Verkehrsstrecke für die Teilstrecke der Kraftfahrlinie Y bis römisch zehn nicht mehr gegeben ist.

dem gemäß Paragraph 28, VwGVG die meritorische Erledigung durch das Verwaltungsgericht die Regel darstellt, ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich vergleiche Gössl/Gruber/Reisen/Winkler. Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, Randnotiz 13 ff). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher das Konzessionshindernis, die Verordnung der BH P vom 09.09.2016, im Rahmen der Beurteilung der Konzessionserteilung, zu berücksichtigen.“ Der Amtssachverständige Q nahm in Verhandlung am 28.10.2016 zur Frage der Streckeneignung

Inkrafttreten der Verordnung VK-StVO-75/10-2016 der Bezirkshauptmannschaft P vom 9.9.2016 wie folgt Stellung: Befragt vom Verhandlungsleiter, ob der Sachverständige die vom Landeshauptmann eingeholte Stellungnahme zur Streckeneignung vom 05.08.2016, Zl **** aufrechthalte, gibt der Sachverständige an, dass er den Inhalt dieser Stellungnahme

wie vor für richtig halte. Befragt vom Verhandlungsleiter, inwieweit sich durch die neue Verordnung der BH P die Sachlage hinsichtlich der Verkehrseignung geändert hat, gibt der Sachverständige an wie folgt: Aufgrund der damaligen 8 t Gesamtgewichtbeschränkung ist davon auszugehen, dass nur Kleinfahrzeuge bis 8 t diese R-bergstraße befahren dürfen. Durch die neue Verordnung der BH P mit dem neu ergangenen Fahrverbot dürfen auch Lastkraftfahrzeuge und Omnibusse mit einer Länge bis zu 11 m die Strecke befahren. Somit ist davon auszugehen, dass auch Fahrzeuge zukünftig die Strecke befahren werden, die eine Breite von bis zu maximal 2,55 m aufweisen und auch vierachsige Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 32 t diese Strecke befahren dürfen. Die vorgenannten Fahrzeuge mit dieser größeren Breite und diesem höheren Gesamtgewicht werden zukünftig den Linienbussen, die auf dieser Strecke laut Antrag verkehren sollen, begegnen. Angesichts dieser geänderten Verordnung ist eine ordnungsgemäße Begegnung von Fahrzeugen hinsichtlich der vorhandenen Straßenbreite nicht gegeben. Aus meiner Sicht ist zu prüfen, ob der Linienverkehr flüssig und sicher in Hinsicht auf Sicherheit durch Erteilung der Konzession

wie vor gewährleistet ist. Bei der Beantwortung dieser Frage unterscheide ich als Sachverständiger schon, ob man sich auf einer stark befahrenen Straße befindet oder einer ländlichen Bergstraße. Im vorliegenden Fall handelt sich um eine ländliche Straße. Als Mindestanforderung muss vorliegend eine Begegnung eines LKWs mit einem Bus der Antragstellerin innerhalb einer Sichtweite (wo man sich sehen kann) gewährleistet sein. Vorliegend fehlen ausreichend Ausweichen im Straßenbestand, die es ermöglichen, dass ein LKW und ein entgegenkommender Bus der Antragstellerin problemlos aneinander vorbeifahren können. Das Ingenieurbüro R/S hat sich dieser Frage schon einmal angenommen und hat sich die Strecke hinsichtlich der vorbeschriebenen Begegnung von Fahrzeugen schon einmal angeschaut. Ich habe mich in meinem Gutachten vom 05.08.2016 dieser verkehrstechnischen Stellungnahme des vorgenannten Büros bedient, habe den Inhalt dieser Stellungnahme überprüft und dabei festgestellt, dass zumindest vier zusätzliche Ausweichen erforderlich sind, um die Streckeneignung für eine Erteilung der beantragten Konzession herzustellen. Auf Befragung des Vertreters der Antragstellerin: „Der Vertreter der Antragstellerin befrägt den Sachverständigen, warum er in seinen Ausführungen auch auf die neue Situation in der Verordnung hinsichtlich der Tonnage als entscheidendes Kriterium für die Streckeneignung Bezug nimmt. Der Sachverständige führt aus, dass die BH in der Verordnung von Lastkraftwagen mit einer Länge von bis zu 11 m redet. Darunter fallen eben auch Lastkraftwagen mit bis zu vier Achsen, die auch ein Gesamtgewicht von 32 t aufweisen könnten. Hinsichtlich der Streckeneignung ist weniger die Tonnage entscheidend als die Größe der entgegenkommenden Fahrzeuge, insbesondere was auch die Breite anlangt. Auf Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin: Der Rechtsvertreter nimmt Bezug auf Seite 14 letzter Absatz im Gutachten R/S vom 27.06.2016. Der Rechtsvertreter befrägt den Sachverständigen, warum aus seiner Sicht eine Verordnung mit 8 t notwendig war. Der Vertreter der belangten Behörde wirft dazu ein, dass anlässlich der Probebefahrung 2013 die Behörde zur Erkenntnis gekommen ist, dass die bereits vorhandene Regelung nicht ordnungsgemäß kundgemacht war und daher eine ordnungsgemäße Verordnung hinsichtlich der 8 t Beschränkung zu erfolgen hätte. Die BH P ist dieser Anregung

gekommen und hat sodann ein entsprechendes Fahrverbot erlassen. Der Sachverständige führt diesbezüglich aus, dass bei Bestehen eines Fahrverbotes für Fahrzeuge über 8 t höchstzulässiges Gesamtgewicht eine Streckeneignung sehr wohl vorgelegen hätte, weil mit keinen Fahrzeugen, die schwerer als 8 t sind, im Gegenverkehr zu rechnen gewesen wäre. Entscheidend für mich ist hinsichtlich der Beurteilung der Streckeneignung aber nicht die Tonnagebeschränkung, sondern die Größe der Fahrzeuge insbesondere, wie bereits schon einmal ausgeführt, die Breite der Fahrzeuge, die entgegen kommen können. Der Rechtsvertreter verweist auf den vorletzten Absatz auf Seite 13 des vorgenannten Gutachtens. Der Rechtsvertreter befrägt den Sachverständigen, ob er sich auf Basis der Fotodokumentation unter 4.3 des vorgenannten Gutachtens eine Beurteilung zutraue, ob zwei mehrspurige Kraftfahrzeuge, insbesondere ein LKW und ein entgegenkommender Bus oder auch ein PKW, aneinander vorbeikommen, gibt der Sachverständige an, dass dies aufgrund von Fotos nicht abschließend beurteilbar ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf Auflage 1 im bekämpften Bescheid und befrägt den Sachverständigen, was mit dieser Auflage gemeint bzw bezweckt ist. Der Sachverständige gibt an, dass sich die Auflage 1 nur auf den Start und den Endpunkt der Linie bezieht und nicht auf die Strecke dazwischen. Gemeint ist damit, dass der Linienbus am Ende und am Anfang der Strecke wenden kann, ohne reversieren zu müssen. Das Ganze beruht auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, wonach das Rückwärtsfahren ohne Einweiser aufgrund fehlender Sicht durch den Lenker nicht zulässig ist. Auf Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin teilt der Sachverständige mit, dass das Rückwärtsfahren ohne Einweiser grundsätzlich laut Gesetz (StVO) nicht zulässig ist und dies für die gesamte bewilligte Strecke gilt. Der Sachverständige verweist aber darauf, dass es sich dabei ja um eine Rechtsfrage handelt. Der Sachverständige hätte jedenfalls zu unterscheiden, ob man sich auf einer Bergstraße (zB eine ländliche Straße mit geringem Verkehrsaufkommen) oder auf einer hochbefahrenen Straße befindet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befrägt den Sachverständigen ganz konkret, ob im Zusammenhang mit der Höhenstraße ein Rückwärtsfahren eines Linienverkehrs im Begegnungsfalle ungeachtet der Bestimmungen in der StVO ohne Einweiser erfolgen kann. Der Sachverständige gibt dazu an, dass er diese Frage so nicht beantworten könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befrägt den Sachverständigen nochmals, warum der Gutachter in seinem Gutachten vom 27.06.2016 nicht Bezug nimmt auf die vorangegangene Verordnung, sondern ausschließlich auf zwei mehrspurige Fahrzeuge (siehe Seite 13), die die Errichtung von drei weiteren Ausweichen bedingen. Der Sachverständige gibt an, dass er die Aussage des Gutachters R so deuten würde, dass dieser unter Begegnung zweier mehrspuriger Fahrzeuge eine Begegnung Bus mit LKW bzw Bus mit Bus meinte. Befragt zur Auflage im Konzessionserteilungsbescheid hinsichtlich der Vorgabe eines Monitorings gibt der Sachverständige - befragt zur Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Auflage - an, dass diese Auflage auch bei Beibehaltung einer 8 t Beschränkung mit Ausnahme Linienbusse aus Sachverständigensicht als sinnvoll erachtet wird. Der Sachverständige führt dazu aus, dass auch bei der 8 t Beschränkung eine Problematik mit entgegenkommenden Fahrzeugen bereits gesehen wurde.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1970 wurde Herrn TT die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke T – R – Gasthof „P“ – Alpengasthof „T-er Skihütte“, beschränkt auf die Zeit vom

  1. Juni bis
  2. Oktober 1971, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Mit Bescheid vom 17.02.1972 erneuerte der Landeshauptmann von Tirol diese Herrn T probeweise bis
  3. Oktober 1971 erteilte Konzession für die Dauer von 15 Jahren, sohin bis
  4. Februar
  5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.1980 wurde TT über seinen Antrag von der Verpflichtung, den Betrieb der Kraftfahrlinie T – R – T-er Skihütte aufrecht zu erhalten, gemäß § 9 KflG enthoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.1980 wurde TT über seinen Antrag von der Verpflichtung, den Betrieb der Kraftfahrlinie T – R – T-er Skihütte aufrecht zu erhalten, gemäß Paragraph 9, KflG enthoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.02.1993 wurde TT aufgrund seines Ansuchen vom 19.05.1992 neuerlich die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke T Tourismusverbandsbüro – B *** -Ortsdurchfahrt R (Gemeindestraße) – GH „P“ – Adresse 7 - GH „T-er Skihütte“ bis zum
  6. Februar 2002 mit den Betriebszeiten
  7. Juni bis
  8. September eines jeden Jahres erteilt und gleichzeitig die Genehmigung zur Erweiterung der vorgenannten Strecke bis zum Gasthaus L mit einer Länge von ca 400 m erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde I. Instanz vom 25.8.2000 wurde Frau AA die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen befristet bis 30.06.2001 erteilt. Gleichzeitig legte Herr TT seine gleichlautende Konzession vom 23.02.1993 zugunsten von Frau AA zurück.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz vom 25.8.2000 wurde Frau AA die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen befristet bis 30.06.2001 erteilt. Gleichzeitig legte Herr TT seine gleichlautende Konzession vom 23.02.1993 zugunsten von Frau AA zurück. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2000 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie T – R – Almgasthaus L auf der Strecke T Tourismusverbandsbüro – B *** -Ortsdurchfahrt R im Q – Gasthof P – Adresse 7 - Gasthof T-er Skihütte – Almgasthaus L und zurück auf die Dauer von 10 Jahren vom
  9. Juni bis
  10. September eines jeden Jahres unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zugleich wurde TT von seiner Verpflichtung, die ihm mit Bescheid vom 23.02.1993 genehmigte Kraftfahrlinie zu betreiben, auf Dauer und zur Gänze enthoben. Damit war die gegenständliche Kraftfahrlinienkonzession erloschen. Über Antrag der Beschwerdeführerin erteilte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 21.06.2010 neuerlich die genannte Konzession auf die Dauer von 8 Jahren, sohin bis zum 20.06.
  11. Mit Schreiben vom 26.5.2015 beantragte die C AG die Linienkonzession für eine touristische Kraftfahrlinie – Y – X. Im Rahmen dieses Ansuchens wurde die Beförderung mit einem Überlandlinienbus bis zu max. 11 Meter Gesamtlänge und mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 18.000 kg beantragt.Mit Schreiben vom 26.5.2015 beantragte die C AG die Linienkonzession für eine touristische Kraftfahrlinie – Y – römisch zehn. Im Rahmen dieses Ansuchens wurde die Beförderung mit einem Überlandlinienbus bis zu max. 11 Meter Gesamtlänge und mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 18.000 kg beantragt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, Zl ****, wurde der C AG die beantragte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y – X auf die Dauer von acht Jahren, sohin bis 13.07.2023, erteilt. Die jährliche Betriebsdauer wurde von Anfang Juli bis Ende September eines jeden Jahres beschränkt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, Zl ****, wurde der C AG die beantragte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y – römisch zehn auf die Dauer von acht Jahren, sohin bis 13.07.2023, erteilt. Die jährliche Betriebsdauer wurde von Anfang Juli bis Ende September eines jeden Jahres beschränkt. Die beantragte Kraftfahrlinie der C AG verkehrt auf der Strecke Bhf Y- Adresse 2 – L *** – W Raika – L *** – Camping V – Adresse 3 - Adresse 4 - Adresse 5 - L *** – L *** - Talstation U - Bhf T/S - Camping T (D) - R Adresse 2 - Hotel E - Gemeindeamt R. - Hotel F - Hotel G - Adresse 6 – R-bergstraße - Zubringer Adresse 7 – R-berg J - Gasthof K - U „Murmeltierpark“ - U L/M - N – X. Diese Strecke wird zweimal täglich, um 9.50 Uhr und 13.25 Uhr und jeweils retour befahren.Die beantragte Kraftfahrlinie der C AG verkehrt auf der Strecke Bhf Y- Adresse 2 – L *** – W Raika – L *** – Camping römisch fünf – Adresse 3 - Adresse 4 - Adresse 5 - L *** – L *** - Talstation U - Bhf T/S - Camping T (D) - R Adresse 2 - Hotel E - Gemeindeamt R. - Hotel F - Hotel G - Adresse 6 – R-bergstraße - Zubringer Adresse 7 – R-berg J - Gasthof K - U „Murmeltierpark“ - U L/M - N – römisch zehn. Diese Strecke wird zweimal täglich, um 9.50 Uhr und 13.25 Uhr und jeweils retour befahren. Die derzeit bestehende Kraftfahrlinie der Firma A Buslinien verkehrt einmal täglich auf der Strecke T Tourismusverband – B *** – Ortsdurchfahrt R – Gasthof P – Adresse 7 – Gasthof T-er Schihütte – Almgasthof L und zurück. Das Unternehmen A Buslinien würde durch die neu hinzutretende Kraftfahrlinie der C AG einen „die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall“ erleiden. Die Befahrung der Teilstrecke Y bis X ist mit den von der C AG beantragten Bussen mit max. 11 Meter Gesamtlänge und mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 18.000 kg nicht geeignet.Die Befahrung der Teilstrecke Y bis römisch zehn ist mit den von der C AG beantragten Bussen mit max. 11 Meter Gesamtlänge und mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 18.000 kg nicht geeignet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Verordnung VK-StVO-75/4-2015 der Bezirkshauptmannschaft P vom 9.7.2015 in Kraft. Diese sah ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 8 Tonnen Gesamtgewicht vor, von welchem Linienbusse mit einem Gesamtgewicht von maximal 18 Tonnen und einer Länge von maximal 11 Metern ausgenommen waren. Nunmehr gilt die Verordnung VK-StVO-75/10-2016 der Bezirkshauptmannschaft P vom 9.9.2016, die ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Omnibusse mit einer Länge von mehr als 11 Metern anordnet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, aus dem Akt zu Zahl ****, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2015/42/
  12. Dass die bestehende Kraftfahrlinie der Firma A durch die beantragte Kraftfahrlinie der C AG einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht umfassend dargelegt. So hat sie anhand genauer Aufstellungen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2016 die Einnahmen der letzten Jahre und die bisherige Wirtschaftlichkeit der Linie dargestellt. Ebenso hat sie glaubwürdig ausgeführt, dass sich der Sommerbetrieb der Kraftfahrlinie bei sinkender Fahrgästezahl aufgrund einer konkurrierenden Linie nicht mehr lohnen würde. Auch wenn die Kraftfahrlinien insgesamt nicht über die gesamte Strecke deckungsgleich verlaufen, liegt eine Überschneidung über weite, touristisch wichtige, Teile der Verkehrstrecke vor und ist ein Einnahmenausfall des Unternehmens A Buslinien aus diesem Grund durchaus

vollziehbar und darüber hinaus im Verfahren unwidersprochen geblieben. Die Feststellungen hinsichtlich der Nicht-Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke bei Beantragung derartiger Busse durch die C AG ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen Q vom 05.08.2016 und seiner Einvernahme vor Gericht am 28.10.2016. Sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2016 als auch im Zuge seiner Einvernahme vor Gericht am 28.10.2016 legte der Amtssachverständige Q umfangreich und schlüssig dar, dass die „Streckeneignung“ aufgrund der geltenden Verordnung VK-StVO-75/10-2016 der BH P vom 9.9.2016 nicht (mehr) gegeben ist. Der gutachterlichen Stellungnahme des Q ist die Antragstellerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Mit der Vorschreibung von vier zusätzlichen Ausweichen sei aus Sicht der Antragstellerin den Forderungen des Amtssachverständigen genüge getan. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl I Nr 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2016, maßgeblich:Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2016,, maßgeblich: Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung § 5Paragraph 5 § 5.

(1)Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:Paragraph 5,
(1)Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51) zu hören: 1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14,) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen§ 7Paragraph 7
(1)Die Konzession ist zu erteilen, wenn: 1.Ziffer eins der Konzessionswerber oder der

§ 10a

vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;der Konzessionswerber oder der

Paragraph 10 a, vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; 2.Ziffer 2 der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt; 3.Ziffer 3 die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche BefRigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und 4.Ziffer 4 die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn a)Litera a die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder b)Litera b der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 2 und 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oderder beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oder c)Litera c der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 3 und 5) er ganz oder teilweise fällt, ernsthaft beeinträchtigen würde, oderder beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 5) er ganz oder teilweise fällt, ernsthaft beeinträchtigen würde, oder d)Litera d bereits ein Vergabeverfahren

den anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Vergabe eines nicht-kommerziellen Kraftfahrlinienverkehrs (§ 23 Abs. 3) eingeleitet wurde, der sich ganz oder zum Teil auf die im Wesentlichen gleichen Verkehrsleistungen wie der beantragte Kraftfahrlinienverkehr bezieht, oderbereits ein Vergabeverfahren

den anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts oder der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, zur Vergabe eines nicht-kommerziellen Kraftfahrlinienverkehrs (Paragraph 23, Absatz 3,) eingeleitet wurde, der sich ganz oder zum Teil auf die im Wesentlichen gleichen Verkehrsleistungen wie der beantragte Kraftfahrlinienverkehr bezieht, oder e)Litera e der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 6) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz 6,) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt. (…) Verkehrsbereich § 14Paragraph 14

(1)Der Verkehrsbereich erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c) kann.
(1)Der Verkehrsbereich erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,) kann.
(2)Eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.
(3)Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre.
(3)Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre.
(4)Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung im Sinne des Abs. 2, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(4)Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung im Sinne des Absatz 2,, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(5)Ist durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 3 zu erwarten, so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis sowie das Erfordernis zusätzlicher Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(5)Ist durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des Absatz 3, zu erwarten, so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis sowie das Erfordernis zusätzlicher Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(6)Unter Verkehrsbereich

§ 7Abs. 1 Z 4 lit. e ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befRigt.

(6)Unter Verkehrsbereich

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befRigt. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft P VK-StVO-75/10-2016 vom 9.9.2016 „§1 Für die Gemeindestraße „Rbergstraße“ wird im gesamten Bereich, konkret von der Adresse 6 HNr. 34 bis zum Ende der Straße im öffentlichen Gut (oberhalb der Hofstelle „Leachn“, Rbergstraße 29) ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 11 Metern und ein Fahrverbot für Omnibusse mit einer Länge von mehr als 11 Metern angeordnet.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

§ 8

AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie

dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und

dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach

dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH vom 24.9.2014, 2013/03/0003, mwH).

Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie

dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und

dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach

dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH vom 24.9.2014, 2013/03/0003, mwH). Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist daher das KflG.

§ 5Abs 1 Z 1 Kfl

G sind vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) bei sonstiger Nichtigkeit jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen zu hören, in deren Verkehrsbereich (§ 14 KflG) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt.Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist daher das KflG.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KflG sind vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) bei sonstiger Nichtigkeit jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen zu hören, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, KflG) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass als Kraftfahrlinienunternehmen iSd § 5 Abs 1 Z 1 KflG nur solche in Betracht kommen, denen eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde (vgl VwGH vom

  1. September 2004, 2002/03/0242; vgl ferner in diese Richtung - insoweit einschlägig - auch VwGH vom 27.11.1991, 90/03/0198; VwGH vom 26.1.2000, 95/03/0145; VwGH vom 16.12.1998, 98/03/0091). Der aus den in Rede stehenden Regeln sich ergebende Schutz bezieht sich somit nur auf Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie (vgl VwGH vom 30.6.2015, 2013/03/0041).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass als Kraftfahrlinienunternehmen iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KflG nur solche in Betracht kommen, denen eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde vergleiche VwGH vom
  2. September 2004, 2002/03/0242; vergleiche ferner in diese Richtung - insoweit einschlägig - auch VwGH vom 27.11.1991, 90/03/0198; VwGH vom 26.1.2000, 95/03/0145; VwGH vom 16.12.1998, 98/03/0091). Der aus den in Rede stehenden Regeln sich ergebende Schutz bezieht sich somit nur auf Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie vergleiche VwGH vom 30.6.2015, 2013/03/0041). § 14 Abs 1 KflG umschreibt den in § 5 KflG genannten Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Absatz 2 erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.Paragraph 14, Absatz eins, KflG umschreibt den in Paragraph 5, KflG genannten Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Absatz 2 erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde. Beim Unternehmen A Autoreisen handelt es sich um ein Kraftfahrlinienunternehmen, dem die Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde.

den getroffenen Feststellungen würde das Busunternehmen A durch die von der C AG beantragte Kraftfahrlinie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden. Dies wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

weislich dargetan und im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Prüfungsmaßstab der „ernsthaften Gefährdung“ beim Anhörungsrecht gemäß § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 KflG deutlich niedriger anzusetzen ist als bei der Überprüfung der „ernsthaften Gefährdung“

§ 7Abs 1 Z 4 lit b Kfl

G. Schon der Wortlaut der Definition in § 14 Abs 2 KflG – „ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall“ – lässt auf ein niedrigeres Prüfungsausmaß schließen. Zudem wäre die Konsequenz eines gleichen Prüfungsmaßstabes für die Vorfrage des Anhörungsrechtes und für die Versagung einer Kraftfahrlinienkonzession aufgrund einer „ernsthaften Gefährdung“ im Sinne des §7 Abs 1 Z 4 lit b KflG eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptfragenlösung in das Stadium der Prüfung der Vorfrage.Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Prüfungsmaßstab der „ernsthaften Gefährdung“ beim Anhörungsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KflG deutlich niedriger anzusetzen ist als bei der Überprüfung der „ernsthaften Gefährdung“

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG. Schon der Wortlaut der Definition in Paragraph 14, Absatz 2, KflG – „ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall“ – lässt auf ein niedrigeres Prüfungsausmaß schließen. Zudem wäre die Konsequenz eines gleichen Prüfungsmaßstabes für die Vorfrage des Anhörungsrechtes und für die Versagung einer Kraftfahrlinienkonzession aufgrund einer „ernsthaften Gefährdung“ im Sinne des §7 Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptfragenlösung in das Stadium der Prüfung der Vorfrage. Der Beschwerdeführerin kommt sohin ein Anhörungsrecht gemäß § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 KflG zu. Dieses ist aufgrund fehlender Einschränkung im Gesetzestext wohl offensichtlich als umfassende Parteistellung im gesamten Konzessionserteilungsverfahren auszulegen und durfte die Beschwerdeführerin sohin auch zu allen Tatbestandselementen der Konzessionserteilung ein Vorbringen erstatten. Somit hatte das erkennende Gericht auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke bei wie im Konzessionsansuchen der Antragstellerin beantragten Bussen nicht gegeben ist, näher einzugehen.Der Beschwerdeführerin kommt sohin ein Anhörungsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KflG zu. Dieses ist aufgrund fehlender Einschränkung im Gesetzestext wohl offensichtlich als umfassende Parteistellung im gesamten Konzessionserteilungsverfahren auszulegen und durfte die Beschwerdeführerin sohin auch zu allen Tatbestandselementen der Konzessionserteilung ein Vorbringen erstatten. Somit hatte das erkennende Gericht auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke bei wie im Konzessionsansuchen der Antragstellerin beantragten Bussen nicht gegeben ist, näher einzugehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH vom 12. Oktober 2014, Zl. 2014/03/0076, und vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, mwN).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH vom

  1. Oktober 2014, Zl. 2014/03/0076, und vom
  2. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits erkannt, dass eine Auslegung von § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender

teiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. (vgl VwGH vom 27.1.2016, Ra 2014/10/0038 mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits erkannt, dass eine Auslegung von Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender

teiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. vergleiche VwGH vom 27.1.2016, Ra 2014/10/0038 mwN) Das LVwG Tirol war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit a KflG ist eine Konzession dann nicht zu erteilen, wenn die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KflG ist eine Konzession dann nicht zu erteilen, wenn die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen. Am 9.9.2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft P eine Verordnung, um verkehrsregelnde Maßnahmen im Gemeindegebiet von R im Q anzuordnen. Diese Verordnung war somit bei Konzessionserteilung an die C AG vom 14.7.2015 nicht in Kraft. Da das LVwG

der zitierten Rechtsprechung des VwGH dennoch auf Hervortreten bzw Änderungen von Sachverhaltselementen einzugehen hat, war auch diese während des aufrechten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geänderte Verordnung zur Entscheidung heranzuziehen. In dieser Verordnung wird, wie festgestellt, ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Omnibusse mit einer Länge von mehr als 11 Metern angeordnet. Bereits die Erstbehörde hat die Konzession an die C AG nur unter der Auflage eines begleitenden Monitorings erteilt, obwohl sie aufgrund der damals geltenden Verordnung von weitaus weniger Gegenverkehr in Form von Bussen und Lastkraftfahrzeugen ausgehen konnte. Schon unter den damaligen Voraussetzungen wurde die Eignung der Verkehrsstrecke von der Erstbehörde daher als problematisch eingestuft. Nunmehr ist mit einem Gegenverkehr in Form von längeren und schwereren Lastkraftfahrzeugen und Omnibussen zu rechnen, weshalb eine ordnungsgemäße Begegnung von Fahrzeugen auf dieser Strecke, wie der Amtssachverständige Q aufgezeigt hat, nicht mehr gegeben ist. Beim Konzessionserteilungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht an das Ansuchen der Antragstellerin gebunden ist. Dieses erstreckt sich auf Überlandlinienbusse bis zu maximal 11 Metern Gesamtlänge und maximal 18.000 kg. Wie aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Q festgestellt, liegt eine Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit a KflG für derartige Busse aufgrund der Verordnung der BH P vom 9.9.2016 nicht (mehr) vor. Aus diesem Grund war der C AG aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde die gegenständliche Konzession zu versagen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Wie aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Q festgestellt, liegt eine Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KflG für derartige Busse aufgrund der Verordnung der BH P vom 9.9.2016 nicht (mehr) vor. Aus diesem Grund war der C AG aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde die gegenständliche Konzession zu versagen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Soweit die Antragstellerin die Eignung der gegenständlichen Verkehrsstrecke durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (konkret: vier zusätzliche Ausweichen) im Genehmigungsbescheid als gegeben erachtet, ist diesem Rechtsstandpunkt entgegenzuhalten, dass der Antragstellerin nicht Auflagen vorgeschrieben werden können, deren Erfüllung sie nicht allein bewirken kann. Für Straßenbaumaßnahmen ist der Straßenerhalter zuständig.

Art 267

des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der VorabentscheidungNach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung

  1. a)über die Auslegung der Verträge,
  2. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung des EuGH für den Erlass des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin wirft keinerlei Fragen auf, die für die vorliegende Entscheidung über die Nicht-Eignung der Verkehrsstrecke relevant wären, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung sah, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd

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