Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen und im Spruch ausgeführt wie folgt: „Die AA, mit dem Sitz in Z, FN ****, ist auf Grund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Y zur Ausübung des Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“, im Standort Z, Adresse 1, berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft entzieht als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 361 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
O 1994 i.V.m § 13 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b + Ziff. 2 und § 13 Abs. 7 diese Gewerbeberechtigung.“Die Bezirkshauptmannschaft entzieht als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333 und 361 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Paragraph 91,
O 1994 ist jedoch vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung „die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören.“ Im betroffenen Unternehmen AA sind Arbeitnehmer beschäftigt, die von dem Entzug der Gewerbeberechtigung betroffen sind, und wäre demnach die Arbeiterkammer vor Bescheiderlassung zu hören gewesen.Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder die Tiroler Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft noch die Tiroler Arbeiterkammer zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 ist jedoch vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung „die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören.“ Im betroffenen Unternehmen AA sind Arbeitnehmer beschäftigt, die von dem Entzug der Gewerbeberechtigung betroffen sind, und wäre demnach die Arbeiterkammer vor Bescheiderlassung zu hören gewesen. Das Verfahren ist sohin einerseits wegen Verletzung des Parteiengehörs andererseits wegen Verstoß gegen § 361 Abs. 2 GewO 1994 mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Das Verfahren ist sohin einerseits wegen Verletzung des Parteiengehörs andererseits wegen Verstoß gegen Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei BB mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.1.2016 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde. Weitere Feststellungen zur Person des Geschäftsführers wurden nicht getroffen. Somit kann aber die belangte Behörde nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen
O 1994 zur Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben vorliegen.Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei BB mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.1.2016 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde. Weitere Feststellungen zur Person des Geschäftsführers wurden nicht getroffen. Somit kann aber die belangte Behörde nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zur Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben vorliegen. Die belangte Behörde hat zwar die Verurteilung des Geschäftsführers BB richtig festgestellt, sie hat auch festgestellt, dass das angeführte Urteil mit 18. 1. 2016 rechtskräftig wurde und die Hälfte der verhängten Geldstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
O 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aus der von der belangten Behörde zu Recht getroffene Feststellung, dass dem Geschäftsführer BB die Hälfte der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck über ihn verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 GewO 1994 gegeben ist und mit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu rechnen ist, denn sonst hätte das Landesgericht Innsbruck keine bedingte Strafnachsicht gewährt.
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aus der von der belangten Behörde zu Recht getroffene Feststellung, dass dem Geschäftsführer BB die Hälfte der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck über ihn verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 gegeben ist und mit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu rechnen ist, denn sonst hätte das Landesgericht Innsbruck keine bedingte Strafnachsicht gewährt. Demnach war aber die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen. Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994 ist diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund
O 1994 vorliegt und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Falle des BB von einer derartigen Befürchtung nicht auszugehen und fehlt es daher an der Rechtsgrundlage, der beschwerdeführenden Partei
1 Ziffer 1, 91 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Demnach war aber die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994 ist diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 vorliegt und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Falle des BB von einer derartigen Befürchtung nicht auszugehen und fehlt es daher an der Rechtsgrundlage, der beschwerdeführenden Partei
Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 1, 91 Absatz 2, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Beweis: PV, wobei für die beschwerdeführende Partei deren Geschäftsführer BB namhaft gemacht wird Die beschwerdeführende Partei weist zudem darauf hin, dass derzeit beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren zu LVwG-2017/14/0182 behängt, in welchem über die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung betreffend BB zu entscheiden ist. Dieses Verfahren ist präjudiziell auch für dieses Verfahren. Wird dem GF BB nämlich die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt, liegt auch im gegenständlichen Verfahren kein Ausschlussgrund vor. Beweis: Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2017/14/0182 PV Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, es wolle
PO zum Ersatz der Kosten verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit Euro 4,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 600,00 beträgt.
GB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagessätzen zu je Euro 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 300,-- beträgt.BB hat hiedurch begangen die Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB und wird hiefür nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit Euro 4,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 600,00 beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagessätzen zu je Euro 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 300,-- beträgt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2016, wurde Herr BB für schuldig erkannt, er hat in Z in der Zeit zwischen Oktober 2010 und 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, indem er in den Monaten Oktober 2010 bis Februar 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in der Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers FF nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y als Gläubiger weiterleitete, sondern für sich behielt. BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach § 162 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins und 2 StGB begangen und wird hiefür
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach Paragraph 162, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit Euro 10,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 2.100,-- beträgt.
GB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,-- beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,-- beträgt. Aus dem Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 15.09.2017 (betrifft Sozialversicherungsbeiträge), welches sich im Akt LVwG-2017/14/0182 befindet, lässt sich entnehmen, dass betreffend der Beschwerdeführerin ein Beitragsrückstand von Mai bis August 2017 sowie Verzugszinsen in Gesamthöhe von Euro 8.909,82 offen sind. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2017, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliegt und der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den handelsrechtlichen Geschäftsführer binnen acht Wochen nach Zustellung des Schreibens zu entfernen, andernfalls die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin entzogen wird.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2017, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, GewO gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliegt und der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den handelsrechtlichen Geschäftsführer binnen acht Wochen nach Zustellung des Schreibens zu entfernen, andernfalls die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin entzogen wird. Aus dem Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Herrn BB ist ersichtlich, dass eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, beginnend mit dem Jahr 2013 bis einschließlich 2017, aufscheinen. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verurteilungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aktenteilen des Aktes des Landesgerichtes Innsbruck zu **** und ****, welche sich im Akt 2017/14/0812 befinden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und die Feststellungen im Zusammenhang mit Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführers ergeben sich aus dem Akt 2017/28/2420 sowie aus der Aussage des Herrn BB bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.02.2018. IV.römisch vier. Rechtslage und Erwägungen:
O sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
O sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf sie natürliche Person ein Ausschlussgrund
Abs 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausführung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 13, Absatz 7, GewO sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf sie natürliche Person ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausführung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. BB ist seit 07.07.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welche Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ ist. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr BB, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2016 zur **** zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt und ist diese Verurteilung nicht getilgt. Weiters scheinen eine Vielzahl von Verwaltungsvorstrafen, reichend bis in das Jahr 2017, gegen Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer auf. Herrn BB kommt als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu. BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 lit b verwirklicht, indem er vor einem ordentlichen Gericht zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist.BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, verwirklicht, indem er vor einem ordentlichen Gericht zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Seit der Begehung des Deliktes ist noch kein langer Zeitraum verstrichen. Den Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck in seinem Urteil vom 18.01.2016, zu Folge, hat Herr BB zwischen Oktober 2010 und 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, indem er in den Monaten Oktober 2010 bis Februar 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers FF nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y als Gläubiger weiterleitete, sondern für sich behielt. BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach § 162 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagessätzen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Den Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck in seinem Urteil vom 18.01.2016, zu Folge, hat Herr BB zwischen Oktober 2010 und 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, indem er in den Monaten Oktober 2010 bis Februar 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers FF nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y als Gläubiger weiterleitete, sondern für sich behielt. BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins und 2 StGB begangen und wird hiefür
Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach Paragraph 162, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagessätzen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,00 beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,00 beträgt. In Bezug auf das konkrete Gewerbe der Beschwerdeführerin und unter Einbeziehung des Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr BB derartige Vergehen abermals begeht. In einem derart knappen Zeitraum kann nicht von einer Wandlung der Persönlichkeit nach allgemeinen Erfahrungssätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Weiters ist auch bei der Vielzahl von Verwaltungsvorstrafen, welche in das Jahr 2017 hineinreichen, bei der Persönlichkeitsbewertung des Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass weitere, derartige Vergehen vorprogrammiert sind. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Herrn BB war auch die Erhebung der Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Insbesondere die daraus sich ergebenden Verwaltungsübertretungen können nicht zu einer positiven Prognose des Charakterbildes des Beschwerdeführers beitragen. Auch daraus ist der Schluss zulässig, dass es Herrn BB offensichtlich schwer fällt, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen handelt. Auch daraus ist ein Charakterbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin dahingehend abzuleiten, dass die Vorgaben der Rechtsordnung vielfach missachtet werden. Aus seinem gesamten Verhalten ist daher eine potentielle Gleichgültigkeit gegen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als gegeben anzunehmen. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass „die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen sei. Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO sei diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund
O vorliegen würde und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten sei. Im Fall von Herrn BB sein nicht von einer derartigen Befürchtung auszugehen.“Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass „die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen sei. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO sei diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO vorliegen würde und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten sei. Im Fall von Herrn BB sein nicht von einer derartigen Befürchtung auszugehen.“ Wie bereits ausgeführt liegt der Entziehungsgrund nach § 13 Abs 1 lit b jedenfalls vor und ist die Verurteilung noch nicht getilgt. Weiters ist zu entgegnen, dass das Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von einer potentiellen Gleichgültigkeit gegen die Rechtsvorschriften als gegeben anzunehmen ist.Wie bereits ausgeführt liegt der Entziehungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, jedenfalls vor und ist die Verurteilung noch nicht getilgt. Weiters ist zu entgegnen, dass das Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von einer potentiellen Gleichgültigkeit gegen die Rechtsvorschriften als gegeben anzunehmen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und daher spruchgemäß zu entscheiden war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.28.2420.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.