RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1994-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2017, Zl. ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Gegenüber dem Beschuldigten erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2017, Zl ****, folgenden Inhalts: Straferkenntnis Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017, Zahf ****, wurde Ihnen gemäß § 40 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2011 folgendes aufgetragen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017, Zahf ****, wurde Ihnen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 folgendes aufgetragen: „Für den, im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Bereich Ihres Gst **1 KG Z-Markt, (Fläche in einer Breite von 4,5 m parallel zur Grundstücksgrenze Gst. **2 KG. Z-Markt), wird aus Sicherheitsgründen mit sofortiger Wirkung ein absolutes Betretungsverbot verhängt. Keinesfalls darf diese Fläche betreten und genutzt werden. Alle Absperrmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen. Gemäß § 40 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 wird die Weiterbenützung des gegenständlichenGemäß Paragraph 40, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 wird die Weiterbenützung des gegenständlichen Teilbereiches auf dem Gst. **1, KG. Z-Markt, untersagt!“ Sie haben es bis zumindest 04.07.2017 unterlassen, diesem oben beschriebenen Auftrag nachzukommen, zumal am 04.07.2017 keine Absperrmaßnahmen durchgeführt waren, auf dem Grundstück verschiedene Gerätschaften abgestellt waren und sohin das betreffende Grundstück genutzt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs. 1 lit. o Tiroler Bauordnung 2011 i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Matrei i.O, vom 26.06.2017, Zahl 131-9/2017/GR-RWParagraph 57, Absatz eins, Litera o, Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Matrei i.O, vom 26.06.2017, Zahl 131-9/2017/GR-RW Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1.500,00 13 Stunden 50 Minuten § 57 Abs, 1 lit. o TBO 2011Paragraph 57, Abs, 1 Litera o, TBO 2011 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); • € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.650,--„ Begründend bezog sich die belangte Behörde auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.06.2017 als Titelbescheid und die darin übernommenen Schlussbemerkungen des im dortigen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen DI BB aus dessen statischem Gutachten vom 23.06.
- Laut Mitteilung der Baubehörde am 04.07.2017 sei diesem Auftrag nicht entsprochen worden. Wie auf den Fotos ersichtlich sei, wären auf dem Grundstück verschiedene Gerätschaften wie ein Traktor und ein Ladewagen und weitere Gerätschaften vorhanden und sei das betreffende Grundstück sohin genutzt worden. Auch wären keine Absperrmaßnahmen erfolgt. Das Vorbringen des Beschuldigten habe keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen vermocht, da der zitierte Bescheid an ihn ergangen sei und er der Verpflichtete zur Einhaltung dieses Bescheides wäre. Der Beschuldigte sei Bescheidadressat und daher für die Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages verantwortlich. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Anzeige der Marktgemeinde Z bestehe für die gefertigte Behörde kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. Er sieht sich selbst nicht als Verursacher der Gefährdung, wäre diese erst durch Untergraben der Baggersteinmauer akut geworden und liege die Verantwortung nicht bei ihm. Im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 wurde im Spruch zudem gemäß § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 wurde im Spruch zudem gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 sowie das Gutachten des DI BB vom 23.06.
- III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idG LGBl Nr 129/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, idG LGBl Nr 129/2017: „§ 40 Baugebrechen …
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. … § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- o)einem Auftrag nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 40 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,
- o)einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4,, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach Paragraph 40, Absatz 3,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, … „ IV.römisch vier. Erwägungen: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, baupolizeilichen Aufträgen nach § 40 Abs 2 und 3 TBO 2011 des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 nicht nachgekommen zu sein.Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, baupolizeilichen Aufträgen nach Paragraph 40, Absatz 2 und 3 TBO 2011 des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 nicht nachgekommen zu sein. Bei Aufträgen nach § 40 Abs 2 und 3 TBO 2011 handelt es sich um Leistungsbescheide. Mit Aufträgen aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen wird dem Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten aufgetragen. Bei Aufträgen nach Paragraph 40, Absatz 2 und 3 TBO 2011 handelt es sich um Leistungsbescheide. Mit Aufträgen aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen wird dem Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten aufgetragen. Leistungsbescheide müssen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entsprechen. Leistungsbescheide müssen danach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und damit mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet ein Leistungsbescheid dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung des Auftrages in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.Leistungsbescheide müssen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprechen. Leistungsbescheide müssen danach nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und damit mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet ein Leistungsbescheid dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung des Auftrages in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. Im Hinblick auf die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gilt in dieser maßgeblichen Hinsicht, dass im Falle, als ein Auftrag nicht ausreichend klar gefasst ist, auch eine Bestrafung wenn „Nichtbefolgung“ des Auftrags nicht in Betracht kommt. Gegenständlich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, baupolizeilichen Aufträgen nach § 40 Abs 2 und 3 TBO 2011 nicht entsprochen zu haben und damit den Straftatbestand des § 57 Abs 1 lit o TBO 2011 erfüllt zu haben.Im Hinblick auf die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gilt in dieser maßgeblichen Hinsicht, dass im Falle, als ein Auftrag nicht ausreichend klar gefasst ist, auch eine Bestrafung wenn „Nichtbefolgung“ des Auftrags nicht in Betracht kommt. Gegenständlich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, baupolizeilichen Aufträgen nach Paragraph 40, Absatz 2 und 3 TBO 2011 nicht entsprochen zu haben und damit den Straftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 erfüllt zu haben. Auch dann, wenn ein Leistungsbescheid unbestimmten Inhalts nicht bekämpft wird und daher in Rechtskraft erwächst – wie dies hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 der Fall ist – ist er weder vollzugstauglich noch auch geeignet, zur Grundlage eines darauf bezogenen Strafverfahrens gemacht zu werden. Die gegenständlichen auf § 40 Abs 2 und 3 TBO 2011 gestützten und im Strafverfahren bezogenen und im Straferkenntnis vorgeworfenen Aufträge sind nun aber für sich im notwendigen Sinne nicht ausreichend bestimmt bzw nicht eindeutig klar gefasst. Dies musste vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung entsprechend aufgegriffen werden.Die gegenständlichen auf Paragraph 40, Absatz 2 und 3 TBO 2011 gestützten und im Strafverfahren bezogenen und im Straferkenntnis vorgeworfenen Aufträge sind nun aber für sich im notwendigen Sinne nicht ausreichend bestimmt bzw nicht eindeutig klar gefasst. Dies musste vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung entsprechend aufgegriffen werden. Die Aufträge erfüllen das Bestimmtheits- bzw Klarheitsgebot unter folgenden Überlegungen nicht: Der Inhalt eines Spruchs ist nach den für die Auslegung genereller Normen geltenden Regeln (§§ 6 ff ABGB) zu deuten.Der Inhalt eines Spruchs ist nach den für die Auslegung genereller Normen geltenden Regeln (Paragraphen 6, ff ABGB) zu deuten. Unter dem Rechtstitel des § 40 Abs 2 TBO 2011 schreibt der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 für einen ausgewiesenen, mit 4,5 m Breite näher definierten Bereich ein „absolutes Betretungsverbot“ vor und ordnet weiters an, dass diese Fläche auch „keinesfalls genutzt“ werden dürfe. Weiters trägt er auf, „alle Absperrmaßnahmen“ unverzüglich durchzuführen. Unter dem Rechtstitel des § 40 Abs 3 TBO 2011 wird die „Weiterbenützung“ des gegenständlichen Teilbereichs auf dem Gst **1 untersagt. Unter dem Rechtstitel des Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 schreibt der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.06.2017 für einen ausgewiesenen, mit 4,5 m Breite näher definierten Bereich ein „absolutes Betretungsverbot“ vor und ordnet weiters an, dass diese Fläche auch „keinesfalls genutzt“ werden dürfe. Weiters trägt er auf, „alle Absperrmaßnahmen“ unverzüglich durchzuführen. Unter dem Rechtstitel des Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 wird die „Weiterbenützung“ des gegenständlichen Teilbereichs auf dem Gst **1 untersagt. Dass das nach § 40 Abs 2 TBO 2011 ausgesprochene Verbot absolut (ausschließlich) sei, spricht der angefochtene Auftrag ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Betretung der bezogenen Flächen aus. Eine derartige Absolutheit (Ausschließlichkeit) hinsichtlich des weiter ausgesprochenen Verbots der Benützung dieser Fläche erschließt sich hingegen aufgrund dieser einschränkenden (eben nur unmittelbar dem Betreten zugeordneten) Formulierung nicht in dieser eindeutigen Weise. Hinsichtlich des Benützungsverbotes legt der Spruch nicht aussagekräftig fest, in welchem Umfang die untersagte Benützung bestehen soll bzw auf welche Arten und Formen einer Benützung sich dieses Verbot konkret erstreckt. Ob das Verbot der Benützung hinsichtlich des bezogenen Bereiches von 4,5 m parallel zur genannten Grundgrenze damit etwa im Konkreten in einer untersagten Benützung als Lagerfläche, als Abstellfläche für Fahrzeuge und/oder Maschinen und Gerätschaften, als Zufahrtsfläche, als Rangierfläche oder dergleichen bestehen soll, lässt sich allein aus der getroffenen Formulierung nicht erschließen. Insofern lässt dieses Verbot die notwendige Bestimmtheit vermissen. Dass das nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 ausgesprochene Verbot absolut (ausschließlich) sei, spricht der angefochtene Auftrag ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Betretung der bezogenen Flächen aus. Eine derartige Absolutheit (Ausschließlichkeit) hinsichtlich des weiter ausgesprochenen Verbots der Benützung dieser Fläche erschließt sich hingegen aufgrund dieser einschränkenden (eben nur unmittelbar dem Betreten zugeordneten) Formulierung nicht in dieser eindeutigen Weise. Hinsichtlich des Benützungsverbotes legt der Spruch nicht aussagekräftig fest, in welchem Umfang die untersagte Benützung bestehen soll bzw auf welche Arten und Formen einer Benützung sich dieses Verbot konkret erstreckt. Ob das Verbot der Benützung hinsichtlich des bezogenen Bereiches von 4,5 m parallel zur genannten Grundgrenze damit etwa im Konkreten in einer untersagten Benützung als Lagerfläche, als Abstellfläche für Fahrzeuge und/oder Maschinen und Gerätschaften, als Zufahrtsfläche, als Rangierfläche oder dergleichen bestehen soll, lässt sich allein aus der getroffenen Formulierung nicht erschließen. Insofern lässt dieses Verbot die notwendige Bestimmtheit vermissen. Wäre eine Ausschließlichkeit (Absolutheit) eines Verbots (neben dem Betreten) aber auch hinsichtlich der Benützung dieser Fläche als angeordnet anzunehmen (worauf allenfalls die Wendung „keinesfalls genutzt“ schließen ließe), wäre damit aber auch eine Benützung dieser Fläche als Lagerplatz bzw Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und andere Maschinen und Gerätschaften erfasst und damit untersagt, und müssten diese Gegenstände als Folge davon von der besagten Fläche entfernt werden. Sind aber wie vorliegend absolutes Betretungsverbot und in dieser angenommenen Weise intendiertes Benützungsverbot zeitgleich (nämlich mit sofortiger Wirkung) aufgetragen, laufen sich beide Aufträge aber entgegen, könnten sie (naturgemäß) nämlich zeitgleich nicht erfüllt werden und wären damit auch nicht durchsetzbar. Keine näheren Aufschlüsse über den Umfang der untersagten Benützung in diesem aufgezeigten Sinne liefert auch der auf § 40 Abs 3 TBO 2011 gestützte Auftrag, als auch in diesem lediglich undifferenziert von einer „Weiterbenützung“ gesprochen wird.Keine näheren Aufschlüsse über den Umfang der untersagten Benützung in diesem aufgezeigten Sinne liefert auch der auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 gestützte Auftrag, als auch in diesem lediglich undifferenziert von einer „Weiterbenützung“ gesprochen wird. Ungeachtet bereits dieser Widersprüchlichkeit gilt hinsichtlich der Auslegung eines Bescheidspruches grundsätzlich Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist also weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Ist der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinne, dass er für sich betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung (und auch die Präambel) zur Deutung, also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung, von Sinn und Inhalt herangezogen werden. Betrachtet man nun auch die Begründung des baupolizeilichen Bescheides vom 26.06.2017 als Deutungshilfe, so liefert aber auch diese für den Inhalt bzw den aufgetragenen Umfang der Benützungsuntersagung keinen ausreichenden eindeutigen Aufschluss. Die Baubehörde nimmt zur Begründung ihres Auftrags zwar Bezug auf ein eingeholtes statisches Gutachten vom 23.06.2017. Zur Rechtfertigung der letztendlich vorgeschriebenen baupolizeilichen Maßnahmen beruft sich die Behörde in begründungsgebender Hinsicht dabei ausschließlich auf die zusammenfassenden Schlussbemerkungen dieses Gutachtes, als diese feststellen, dass „festgehalten wird, dass von der Baggersteinmauer durch die unfachmännische Konstruktion und fortschreitenden Erosionserscheinungen ein Sicherheitsrisiko durch herabfallende Steine oder sogar durch einen Teileinsturz auf das angrenzende Gst **2, KG Z-Markt ausgeht. Ebenso sind die Park-und Fahrflächen auf dem Gst **1, KG Z-Markt, im Nahbereich der Mauer durch einen Teileinsturz gefährdet. Daher ist eine Fläche in der Breite von 4,5 m parallel zur Grundstücksgrenze **3, KG Z-Markt, ebenfalls abzusperren“. Hinsichtlich des konkreten Umfangs der Benützungsuntersagung liefern diese Schlussbemerkungen für sich alleine keinerlei Rückschlüsse zur Auslegung. Zudem ist aber auch durch eine darüber hinausgehende Berücksichtigung auch es übrigen Gutachtensinhaltes nichts gewonnen, als nämlich der Inhalt des Gutachtens maßgeblich lediglich in einer aufgrund eines Lokalaugenscheins festgestellten Beschreibung der bautechnischen Ausbildung der Mauer besteht sowie auch in der Befunddarstellung lediglich in allgemein aufzeigender Weise ein Bescheid vom 22.05.2017 benannt ist, mit dem bereits (dies jedoch wiederum in nicht ausreichend bestimmter Weise) ein absolutes Betretungsverbot verhängt und die Weiterbenützung des gegenständlichen Teilbereichs untersagt wurde. Zur Frage notwendiger Absperrmaßnahmen nimmt die begründend bezogene statische Zusammenfassung Bezug auf eine Fläche in der Breite von 4,5 m parallel zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück **3. Die sachverständige Beurteilung sieht es dabei als notwendig an, diese Fläche „ebenfalls“ abzusperren. Ob mit dieser Formulierung daneben auch weitere Flächen bzw Bereiche als zur Absperrung notwendig erachtet werden bzw bejahendenfalls wo genau bzw zu welcher Richtung hin und in welchem konkreten Ausmaß diese Absperrungen zu setzen seien, lässt sich aus dieser gewählten Formulierung „ebenfalls“ allein aber nicht eindeutig erschließen. Dass aber von der Behörde weitergehende Absperrmaßnahmen grundsätzlich angedacht gewesen zu sein scheinen, lässt die von ihr gewählte Formulierung, „alle Absperrmaßnahmen sind durchzuführen“, aber vermuten. Keinen aussagekräftigen Aufschluss über die angeordneten Absperrmaßnahmen liefert zudem auch der (laut Aktenlage) dem Bescheid vom 26.06.2017 beigeschlossene (zudem jedoch auch nicht ausdrücklich zum Bescheidbestandteil erklärte) Auszug aus dem statischen Gutachten vom 23.06.2017 „Naturbestandsplan, 4. Juli 2008, GZl ****“, in dem zwar die für die Grundstücke **1 und **2 aufgezeigten Gefährdungsbereiche sowie der auf Grundstück **4 mit 4,5 m eingetragene Untersagungsbereich ausgewiesen sind, hingegen jedoch Eintragungen in Bezug auf notwendig gesehene Absperrungen gänzlich fehlen. Zudem würde die (unverzüglich bzw sofort) aufgetragene Durchführung von Absperrmaßnahmen die – wie dargelegt – zeitgleich aufgetragene, vom Benützungsverbot allenfalls auch umfasste Entfernung der darauf befindlichen Gerätschaften verunmöglichen. Anerkennt höchstgerichtliche Judikatur zwar eine grundsätzliche Zulässigkeit, den Sinngehalt einer Vorschreibung auch unter Zuhilfenahme eines Fachmannes zu erforschen, verbietet sich eine derartige Möglichkeit bereits aufgrund der Widersprüchlichkeiten in den Aufträgen an sich. Dem geltenden Grundsatz einer gesetzeskonformen Interpretation folgend sind in Ermangelung eines eindeutigen Spruchinhaltes dem Spruch die gesetzlichen Vorschriften, in deren Anwendung er ergangen ist, als Deutungsschema zugrunde zu legen. Im Hinblick auf diesen an sich beachtlichen Grundsatz ist aber hinsichtlich des auf § 40 Abs 2 TBO 2011 gestützten Auftrags für eine mögliche Interpretation ebenfalls nichts gewonnen. So stößt nämlich der Grundsatz der gesetzeskonformen Interpretation von Bescheiden als Zweifelsregel dort an seine Grenzen, wo der Wortlaut des Abspruches, die zitierte Rechtsgrundlage und die Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr zulassen. In diesem Sinne berechtigt vorliegend § 40 Abs 2 TBO 2011 allein zur Erlassung eines Auftrags zur Instandsetzung (dies nämlich für den Fall, als der in Abs 1 näher formulierten Erhaltungs- und Behebungspflicht nicht entsprochen wird). Für die ausgesprochene Untersagung eines weiteren Betretens sowie eine Untersagung einer weiteren Benützung bietet diese Bestimmung hingegen keine zulässige gesetzliche Ermächtigung.Dem geltenden Grundsatz einer gesetzeskonformen Interpretation folgend sind in Ermangelung eines eindeutigen Spruchinhaltes dem Spruch die gesetzlichen Vorschriften, in deren Anwendung er ergangen ist, als Deutungsschema zugrunde zu legen. Im Hinblick auf diesen an sich beachtlichen Grundsatz ist aber hinsichtlich des auf Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 gestützten Auftrags für eine mögliche Interpretation ebenfalls nichts gewonnen. So stößt nämlich der Grundsatz der gesetzeskonformen Interpretation von Bescheiden als Zweifelsregel dort an seine Grenzen, wo der Wortlaut des Abspruches, die zitierte Rechtsgrundlage und die Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr zulassen. In diesem Sinne berechtigt vorliegend Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 allein zur Erlassung eines Auftrags zur Instandsetzung (dies nämlich für den Fall, als der in Absatz eins, näher formulierten Erhaltungs- und Behebungspflicht nicht entsprochen wird). Für die ausgesprochene Untersagung eines weiteren Betretens sowie eine Untersagung einer weiteren Benützung bietet diese Bestimmung hingegen keine zulässige gesetzliche Ermächtigung. Hinsichtlich § 40 Abs 3 TBO 2011, welche zwar an sich zur Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung einer baulichen Anlage berechtigt, wäre unter dieser Betrachtung zu prüfen, inwieweit diese Bestimmung als zulässige Rechtsgrundlage auf den konkreten Sachverhalt überhaupt anwendbar wäre, nimmt diese Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nämlich ausschließlichen Bezug auf bauliche Anlagen, es sich zumindest hinsichtlich der bezogenen Grundfläche aber um eine Gelände(allenfalls Aufschüttungs-)Fläche handelt, welche als solche keine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs 1 TBO 2011) darstellt (sondern als etwaige Aufschüttungsfläche den Sondertatbeständen des § 49 TBO 2011 unterläge). Hinsichtlich Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011, welche zwar an sich zur Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung einer baulichen Anlage berechtigt, wäre unter dieser Betrachtung zu prüfen, inwieweit diese Bestimmung als zulässige Rechtsgrundlage auf den konkreten Sachverhalt überhaupt anwendbar wäre, nimmt diese Bestimmung ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nämlich ausschließlichen Bezug auf bauliche Anlagen, es sich zumindest hinsichtlich der bezogenen Grundfläche aber um eine Gelände(allenfalls Aufschüttungs-)Fläche handelt, welche als solche keine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) darstellt (sondern als etwaige Aufschüttungsfläche den Sondertatbeständen des Paragraph 49, TBO 2011 unterläge). Erweist sich der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Titelbescheid vom 26.06.2016 aus den angeführten Gründen als zu unbestimmt bzw in sich widersprüchlich, war aber das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs 2 VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.38.1994.4