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LVwG-2018/15/0351-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0351-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2018, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer – nachträglichen – forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG X gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 61 und 170 Abs 1 Forstgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 07.12.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Unter Punkt
  4. wurde dabei ausdrücklich ausgeführt, dass nach § 61 Forstgesetz Bringungsanlagen von befugten Fachkräften zu planen seien. Befugte Fachkräfte seien im § 105 Forstgesetz festgelegt. So sei im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiums Forstwirtschaft eine per Verordnung festgelegte Zusatzausbildung der Universität für Bodenkultur zu absolvieren. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer – nachträglichen – forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG römisch zehn gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 61 und 170 Absatz eins, Forstgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 07.12.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Unter Punkt
  5. wurde dabei ausdrücklich ausgeführt, dass nach Paragraph 61, Forstgesetz Bringungsanlagen von befugten Fachkräften zu planen seien. Befugte Fachkräfte seien im Paragraph 105, Forstgesetz festgelegt. So sei im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiums Forstwirtschaft eine per Verordnung festgelegte Zusatzausbildung der Universität für Bodenkultur zu absolvieren. Mit Schreiben vom 20.12.2017 hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass das Projekt zum Bringungsweg vom Ingenieurbüro für Forstwirtschaft BB, Y erstellt worden sei. Weitere Ausführungen zur fachlichen Befugnis dieses Planungsbüros können der Stellungnahme nicht entnommen werden. Festgehalten wird, dass darüber hinaus im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG weitere – teilweise schwerwiegende – inhaltliche Mängel der Planung der Weganlage festgehalten werden. Dies bezieht sich auf die Breite der Weganlage, die Befestigung der talseitigen Böschung, die mangelnde Errichtung eines Umkehrplatzes, die zu schmale Einbindung der Weganlage, die Übererschließung des gegenständlichen Waldgrundstückes sowie eine mangelnde Regelung von Bringungsrechten. Festgehalten wird, dass darüber hinaus im Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG weitere – teilweise schwerwiegende – inhaltliche Mängel der Planung der Weganlage festgehalten werden. Dies bezieht sich auf die Breite der Weganlage, die Befestigung der talseitigen Böschung, die mangelnde Errichtung eines Umkehrplatzes, die zu schmale Einbindung der Weganlage, die Übererschließung des gegenständlichen Waldgrundstückes sowie eine mangelnde Regelung von Bringungsrechten. Im rechtzeitig dagegen eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer betreffend die Befugnis zur Planung der Bringungsanlage lediglich vor, dass dies gegenwärtig abgeklärt werde. Ein Nachweis über die fachliche Befugnis des vom Beschwerdeführer beauftragten Planungsbüros wurde hingegen nicht vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2017 einen Verbesserungsauftrag unter Anschluss des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 30.11.2017 erteilt. Neben zahlreichen inhaltlichen Mängeln in Bezug auf die bereits errichtet Forststraße, deren nachträgliche Genehmigung beantragt wurde, wurde in Punkt
  6. der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Befugnis zur Planung von forstlichen Bringungsanlagen zu prüfen sei. Dementsprechend hat die belangte Behörde den Antragsteller zur Vorlage eines Nachweises dafür aufgefordert, dass die Planung von einem entsprechend befugten Planungsbüro erstellt wurde. Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer weder nach der Aufforderung der belangten Behörde, noch im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel vorgelegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. So ist daraus insbesondere eindeutig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Qualifikation des Planerstellers für die Weganlage bisher nicht nachgewiesen wurde und dass trotz der Übermittlung dieser Feststellungen und Aufforderung zur Verbesserung des Ansuchens in dieser Hinsicht ein entsprechender Nachweis der Behörde nicht vorgelegt wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: § 13 AVGParagraph 13, AVG „Anbringen …

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …“ § 61 ForstgesetzParagraph 61, Forstgesetz „Planung und Bauaufsicht
(1)Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde auf unterschiedliche Belange bezieht. Dabei handelt es sich allerdings – ausgenommen die Frage der Befugnis des Planherstellers – nicht um Fragen der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, sondern um inhaltliche Bedenken gegenüber dem Antrag auf Errichtung einer Forststraße. Betreffend diese inhaltlichen Bedenken erweist sich die Zurückweisung des Antrages als nicht berechtigt, stellen diese artikulierten Bedenken doch Abweisungsgründe des Antrages dar und nicht Zurückweisungsgründe. Soweit sich die belangte Behörde allerdings darauf bezieht, dass der Planersteller für die Bringungsanlage keine befugte Fachkraft im Sinne des Gesetzes ist bzw dies vom Antragsteller nicht nachgewiesen wurde, so erweist sich die Zurückweisung des Antrages als berechtigt. Das Gesetz normiert ausdrücklich, dass die Planung durch eine befugte Fachkraft zu erfolgen hat. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung eingehalten wird, obliegt dem Antragsteller. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde einen Nachweis der fachlichen Befugnis zur Planungserstellung des entsprechenden Planers dieser nicht vorgelegt. Ein entsprechender Nachweis wurde auch nicht etwa im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel vorgelegt. Die Zurückweisung des Antrages erweist sich schon allein vor diesem Hintergrund als berechtigt. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch nicht beantragt wurde – abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch nicht beantragt wurde – abgesehen werden. Festgehalten wird abschließend, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Weganlage einzubringen. Dabei ist allerdings jedenfalls ein entsprechender Nachweis betreffend die fachliche Eignung des Planerstellers im Sinne der obigen Ausführungen vorzulegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Bringungsanlagen nur von entsprechend befugten Fachkräften geplant werden dürfen ergibt sich bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Soweit daher diese Voraussetzung nicht erfüllt wird bzw die Erfüllung dieser Voraussetzung durch den Antragsteller nicht nachgewiesen wird, erweist sich ein Antrag nach dem Forstgesetz als nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Bringungsanlagen nur von entsprechend befugten Fachkräften geplant werden dürfen ergibt sich bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Soweit daher diese Voraussetzung nicht erfüllt wird bzw die Erfüllung dieser Voraussetzung durch den Antragsteller nicht nachgewiesen wird, erweist sich ein Antrag nach dem Forstgesetz als nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0351.1

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