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{'item': 'LVwG-2018/31/0307-1'}

Obsah (5)§ 14Art 8Art 89§ 6§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0307-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2017, Zl ****, wurde AA unter Spruchpunkt
  4. gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.1.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 466,-- zugesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2017, Zl ****, wurde AA unter Spruchpunkt
  5. gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.1.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 466,-- zugesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dies ausschließlich der Höhe

hinsichtlich der Differenz zwischen dem gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der VO der LandesregierungLGBl Nr 54/2017 gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten.Gegen diesen Bescheid wurde vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dies ausschließlich der Höhe

hinsichtlich der Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit der VO der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten. Die Beschwerde richtet sich sohin inhaltlich gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die gesamten Wohnkosten für die seit April 2016 gemeinsam bewohnte 71,67 m² große Wohnung auf Euro 700,-- belaufen, davon sind Euro 150,-- Betriebskosten und Euro 550,-- Mietkosten. Bisher seien die gesamten Wohnkosten ersetzt worden. Durch die neu angewendeten Pauschalsätze seien nunmehr aber nur Euro 466,-- Mietzuschuss gewährt worden. Die verbleibenden Euro 234,-- müsse der Beschwerdeführer samt Familie nun selbst vom Lebensunterhalt aufbringen. Eine derartige Kürzung von mehr als 33 Prozent stelle eine sehr drastische Verringerung der dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar. Eine günstigere Wohnung im Bezirk Y zu finden, sei aufgrund der derzeitigen Mietpreise nicht möglich. Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gemäß § 6 Abs 1 und 3 TMSG iVm der VO LGBl Nr 54/2017 gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer Härtefall iSd § 14 Abs 2 TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung.Im vorliegenden Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe der Höchstsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, gewährt worden. Zum einen liege ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Das Vorliegen eines Härtefalls

§ 14

Abs 2 TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen.Das Vorliegen eines Härtefalls

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG wurde in weiterer Folge näher begründet und wurden die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen, sodass schon auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt werden hätte müssen. Zur Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 54/2017 und zur Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1 und 3 TMSG brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verordnung selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gelangt sei. Den Erläuterungen zur Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Innsbruck zum Wert des jeweiligen Bezirks.Zur Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verordnung selbst keinen Aufschluss darüber gebe, wie der Verordnungsgeber zu diesen Sätzen gelangt sei. Den Erläuterungen zur Folge würden diese auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität basieren. Der bezirksbezogene Wert errechne sich aus dem Verhältnis des Wertes für Innsbruck zum Wert des jeweiligen Bezirks. Gemäß den in § 1 Abs 1 TMSG normierten Zielen und Grundsätzen des TMSG seien Daten dann als relevant zu verstehen, wenn sich über sie Sätze ermitteln ließen, die der Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung dienen und Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und die (Wieder)Eingliederung ins Erwerbsleben fördern. Gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, TMSG normierten Zielen und Grundsätzen des TMSG seien Daten dann als relevant zu verstehen, wenn sich über sie Sätze ermitteln ließen, die der Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung dienen und Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und die (Wieder)Eingliederung ins Erwerbsleben fördern. Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, iSd TMSG relevante Werte zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins zur Förderung des B, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein für Obdachlose habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd § 1 TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in § 6 Abs 3 TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der Immobilienpreisspiegel der WKO sei für sich allein nicht geeignet, iSd TMSG relevante Werte zur Verfügung zu stellen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Vereins zur Förderung des B, deren Wohnkostenerhebungen sich mit jenen des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken würden. Auch der Verein für Obdachlose habe im Zuge der Begutachtung des novellierten TMSG Aspekte ins Treffen geführt, die den Immobilienpreisspiegel der WKO (zumindest für sich genommen) nicht als geeignete Quelle für iSd Paragraph eins, TMSG geeignete Daten ausweisen würden. Ganz offensichtlich seien die Kosten für Wohnungen mittleren Wertes laut Immobilienpreisspiegel der WKO nicht mit den in Paragraph 6, Absatz 3, TMSG genannten durchschnittlichen Kosten gleichzusetzen. Erhärtet werde diese Tatsachengrundlage durch das widersprüchliche Verhältnis, in dem sich der Immobilienpreisspiegel zu den von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Mietpreissteigerung bewege. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698/2012 zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt.Der VfGH habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.698 aus 2012, zum Ausdruck gebracht, dass Kürzungen von Mindestsicherungsleistungen einer sachlichen Rechtfertigung bedürften. Eine solche Rechtfertigung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und werde auch durch die erläuternden Bemerkungen nicht vermittelt.

der Judikatur des VfGH normiere Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung

der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei (vgl etwa VfSlg 14.191/1995).

der Judikatur des VfGH normiere Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung

der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei vergleiche etwa VfSlg 14.191 aus 1995,). § 6 Abs 1 und 3 TMSG in Verbindung mit der VO LGBl Nr 54/2017 entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04 % des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Einsparungspotential durch die TMSG-Novellierung beziffere der Landesgesetzgeber mit 0,04 % des Tiroler Landesbudgets, ohne zu begründen, inwiefern eine solche Einsparung des Landesbudgets geeignet wäre, den Budgethaushalt des Landes Tirol als Gesamtgefüge zu entlasten. Auf Basis der dargelegten Tatsachenlage und dem Umstand, dass der Wohnbedarf plötzlich weit unter die tatsächlichen, ortsüblichen Wohnkosten zurückfalle, sei mit breitflächigen Delogierungen, Wohnungslosigkeit und Existenzbedrohung zu rechnen – Umstände, die nicht nur der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, sondern auch der Führung eines menschenwürdigen Lebens diametral zuwiderlaufen würden. Der Landesgesetzgeber habe hier eine weit überschießende Regelung getroffen und habe seinen budgetpolitischen Gestaltungsspielraum weit überschritten. Im Ergebnis habe er mit der in Rede stehenden Novelle für Tirol ein Sicherungssystem geschaffen, das offensichtlich seine Aufgabenstellung verfehlt. § 6 Abs 1 und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung iVm der VO LGBl Nr 54/2017 eine Verletzung des in Art 8 EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar.

Art 8

Abs 2 EMRK stelle das wirtschaftliche Wohl eines Landes zwar einen Rechtfertigungsgrund bei einem Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar, im vorliegenden Fall fehle es aber an einer solchen sachlichen Rechtfertigung.Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG setze insbesondere Kinder aus Mehrkindfamilien und Kinder von Alleinerziehenden, die ohnehin wirtschaftlich Schwächsten, gezielt einem Kampf ums Überleben aus, verstießen damit gegen das B-VG Kinderrechte und stelle diese Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, eine Verletzung des in Artikel 8, EMRK normierten Rechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung dar.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK stelle das wirtschaftliche Wohl eines Landes zwar einen Rechtfertigungsgrund bei einem Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar, im vorliegenden Fall fehle es aber an einer solchen sachlichen Rechtfertigung.

Art 89

Abs 2 B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG habe ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus den Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die §§ 11a und 11b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten§ 7 Abs 1, 4 und 5 der Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) - den Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG stellen.Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen werde angeregt, das angerufene Gericht möge – wie schon das LVwG Niederösterreich im Hinblick auf die Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG und die Vorarlberger Volksanwaltschaft hinsichtlich des inhaltlich gleich gelagerten, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5 der Mindestsicherungsverordnung (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs) - den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG stellen. Es wurden abschließend die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Art 135 Abs 4 in Verbindung mit Art 89 Abs 2 in Verbindung mit Art 139 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu beantragen.Es wurden abschließend die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu beantragen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der staatenlose Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner aus X stammenden Ehefrau CC und dem am xx.xx.xxxx geborenen Sohn DA eine 71,67 m² große Wohnung in der Adresse 1 in Z. Die Mietkosten für diese Wohnung betragen inkl. Betriebskosten Euro 700,--.Der staatenlose Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner aus römisch zehn stammenden Ehefrau CC und dem am xx.xx.xxxx geborenen Sohn DA eine 71,67 m² große Wohnung in der Adresse 1 in Z. Die Mietkosten für diese Wohnung betragen inkl. Betriebskosten Euro 700,--. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.1.2018 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Spruchpunkt 1.) und in Spruchpunkt

  1. im selben Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 466,-- zugesprochen. In einem weiteren Spruchpunkt
  2. wurde dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen, widrigenfalls eine Richtsatzkürzung vorzunehmen sei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt
  3. zugesprochene einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 466,--. Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Ansicht, dass eine derartige Kürzung von mehr als 33 Prozent des bisher gewährten Mietzuschusses eine drastische Verringerung der ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln darstelle. Sie seien gezwungen, in existenzbedrohendem Ausmaß auf ihren Lebensunterhalt zurückzugreifen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind diese im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zum Mietobjekt ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben Weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben Weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die

anderen landesrechtlichen oder

bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die

anderen landesrechtlichen oder

bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann gemäß § 14 Abs 2 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung

§ 6Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.

Dabei handelt es sich

der Überschrift zu § 14 TMSG um eine Zusatzleistung bzw entsprechend der Überschrift zum 3. Abschnitt des Gesetzes um eine sonstige Leistung und nicht um eine Grundleistung

dem TMSG.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann gemäß Paragraph 14, Absatz 2, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung

Paragraph 6, Absatz 3, TMSG festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden. Dabei handelt es sich

der Überschrift zu Paragraph 14, TMSG um eine Zusatzleistung bzw entsprechend der Überschrift zum 3. Abschnitt des Gesetzes um eine sonstige Leistung und nicht um eine Grundleistung

dem TMSG. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt.

§ 6

Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich

gewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung

Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich

gewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung

Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.

§ 6

Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen

Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

Paragraph 6, Absatz 3, leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen

Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

§ 1der VO der Landesregierung vom 27.

Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y für einen 3 – Personen – Haushalt mit EUR 466,-- festgesetzt. Ebendieser Höchstsatz gelangte beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie zur Anwendung, was dazu führt, dass der nichtgedeckte Saldo der tatsächlichen Kosten für Miete und Betriebskosten und diesem Höchstsatz in der Höhe von Euro 234,00 aus dem Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu tragen ist.

Paragraph eins, der VO der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Y für einen 3 – Personen – Haushalt mit EUR 466,-- festgesetzt. Ebendieser Höchstsatz gelangte beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie zur Anwendung, was dazu führt, dass der nichtgedeckte Saldo der tatsächlichen Kosten für Miete und Betriebskosten und diesem Höchstsatz in der Höhe von Euro 234,00 aus dem Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu tragen ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht die ordnungsgemäße Anwendung des Höchstsatzes iSd § 6 TMSG in Abrede, ist aber der Ansicht, dass ihm die tatsächlichen Wohnkosten von Euro 700,00 zugesprochen werden müssten, um nicht die Differenz von Euro 234,-- vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten aufwenden zu müssen. In diesem Zusammenhang macht der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 54/2017 und Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 6 Abs 1 und 3 TMSG geltend.Der Beschwerdeführer stellt nicht die ordnungsgemäße Anwendung des Höchstsatzes iSd Paragraph 6, TMSG in Abrede, ist aber der Ansicht, dass ihm die tatsächlichen Wohnkosten von Euro 700,00 zugesprochen werden müssten, um nicht die Differenz von Euro 234,-- vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten aufwenden zu müssen. In diesem Zusammenhang macht der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG geltend. Das erkennende Gericht sieht zunächst keinen Anlass, vor dem Hintergrund der eingebrachten Beschwerde der Anregung

zukommen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu stellen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festlegung der Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zufolge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für W zum Wert des jeweiligen Bezirkes.Das erkennende Gericht sieht zunächst keinen Anlass, vor dem Hintergrund der eingebrachten Beschwerde der Anregung

zukommen, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festlegung der Höchstsätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG an den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich gehalten. Den Erläuterungen zufolge basieren sie auf dem um einen Prozentsatz von 1,5 erhöhten Immobilienpreisspiegel 2017 der Wirtschaftskammer Österreich für Wohnungen mittlerer Qualität. Der bezirksbezogene Wert errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Wertes für W zum Wert des jeweiligen Bezirkes. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins zur Förderung des B und des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken und das die durchschnittlichen Brutto Mietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Leistungen der Mindestsicherung (bzw der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Der dem Gesetzgeber zuständige Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Lebens erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde, da ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung verfehlen würde (vlg VfGH vom 28.06.2017, E3297/2016). Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahmen der vollständigen Wohnkosten in Österreich besteht nicht und sind insofern die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung (vgl VfSlg 18.885/2009) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aktuellen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, V10/2017-11, aufgrund eines Antrages des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg, von ihn näher bezeichnete Bestimmungen bzw Wortfolgen der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung-MSV, LGBl Nr 71/2010 idF LGBl Nr 40/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, hingewiesen und gegen die in§ 7 Abs 1 FPG MSV geregelten pauschalen Höchstsätze für die Haushaltsgröße, gestaffelt

der Anzahl der Personen, keine Bedenken gehegt. Mit der vorliegenden Regelung habe der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigen, zum anderen vorschreibe, dass eine allfällige Überschreitung der Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren sei. Auch könne dem vom Vorarlberger Landesgesetzgeber erfolgten Ziel(vgl EB zu § 8 Abs 8 MSG, RV 22/2017 des XXX. Vorarlberger Landtages), mit der Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Höhe der insgesamt gewährleisteten Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich eine entsprechende Relation zum Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit zu gewährleisten und damit einen ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen, in sachlicher Weise entsprochen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Bedarf der hilfsbedürftigen Personen

sachlichen Kriterien berücksichtigt werde (vgl RZ 57 des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses).Auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aktuellen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, V10/2017-11, aufgrund eines Antrages des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg, von ihn näher bezeichnete Bestimmungen bzw Wortfolgen der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung-MSV, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben, hingewiesen und gegen die in, Paragraph 7, Absatz eins, FPG MSV geregelten pauschalen Höchstsätze für die Haushaltsgröße, gestaffelt

der Anzahl der Personen, keine Bedenken gehegt. Mit der vorliegenden Regelung habe der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigen, zum anderen vorschreibe, dass eine allfällige Überschreitung der Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren sei. Auch könne dem vom Vorarlberger Landesgesetzgeber erfolgten Ziel, vergleiche EB zu Paragraph 8, Absatz 8, MSG, Regierungsvorlage 22 aus 2017, des römisch 30 . Vorarlberger Landtages), mit der Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Höhe der insgesamt gewährleisteten Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich eine entsprechende Relation zum Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit zu gewährleisten und damit einen ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen, in sachlicher Weise entsprochen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Bedarf der hilfsbedürftigen Personen

sachlichen Kriterien berücksichtigt werde vergleiche RZ 57 des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses). Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass

der Judikatur des VfGH Art I Abs 1 BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung

der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)gleichbehandlung unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO LGBl Nr 54/2017 festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten.Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass

der Judikatur des VfGH Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung

der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)gleichbehandlung unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Möchte der Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihm gelegen sein, sich um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Schließlich ist auch auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der VO

§ 6

Abs 3 leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber

klaren Wortlaut in § 27 Abs 2 TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist.Möchte der Beschwerdeführer vermeiden, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein bestimmter Betrag vom Lebensunterhalt für die zusätzlichen Wohnkosten verwendet werden muss, wird es an ihm gelegen sein, sich um eine adäquate Wohnung zu bemühen, bei welcher zur Bezahlung der Miete der verordnungsgemäß festgelegte Höchstsatz ausreicht. Schließlich ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG zu verweisen, wonach zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der VO

Paragraph 6, Absatz 3, leg cit festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden kann, worüber aber

klaren Wortlaut in Paragraph 27, Absatz 2, TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen

§ 14

Abs 2 TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden und besteht darauf kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg, insofern auch keine Möglichkeit zur Kontrolle der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Gewährung von Leistungen

§ 14

Abs 2 TMSG hat sohin in Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform zu ergehen, weshalb die dahingehende Beschwerde nicht vor einem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden kann.Zusatzleistungen

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden und besteht darauf kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg, insofern auch keine Möglichkeit zur Kontrolle der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Gewährung von Leistungen

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG hat sohin in Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform zu ergehen, weshalb die dahingehende Beschwerde nicht vor einem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden kann. Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens so wie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen; Art 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt.Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber eingerichtete System ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Damit wurde auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass Kindeswohl zu berücksichtigen und den Schutz des Privat- und Familienlebens so wie der Wohnung zu ermöglichen, entsprochen; Artikel 8, EMRK wird dadurch nicht verletzt. Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen und dem aktuellen Erkenntnis des VfGH vom

  1. Dezember 2017, V 101/2007-11, hinsichtlich inhaltlich gleich gelagerter Regelungen in der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung-MSV-LGBl Nr 71/2010 idF LGBl Nr 40/2017 (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs, worauf in der Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen wird), der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu stellen, nicht zu entsprechen und insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Vom erkennenden Gericht war somit vor dem Hintergrund der getroffenen Beschwerdeausführungen und dem aktuellen Erkenntnis des VfGH vom
  2. Dezember 2017, römisch fünf 101/2007-11, hinsichtlich inhaltlich gleich gelagerter Regelungen in der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung-MSV-LGBl Nr 71 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2017, (Festsetzung von Pauschalsätzen im Bereich des Wohnbedarfs, worauf in der Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen wird), der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu stellen, nicht zu entsprechen und insgesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E
  3. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
  4. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E
  5. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  6. April 2015, Ra 2015/09/0009). Die vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 14 Abs 2 TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden.Gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E
  7. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
  8. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E
  9. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  10. April 2015, Ra 2015/09/0009). Die vorgebrachten Argumente zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß Paragraph 14, Absatz 2, TMSG sind nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden. Schließlich betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die zugesprochenen Wohnkosten ergeben sich aus der eindeutigen Gesetzes – und Verordnungslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0307.1

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