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{'item': 'LVwG-2018/32/0106-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/0106-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Z vom 11.12.2017, Zahl ****, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig.
  4. Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.12.2017 wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sehr geehrte Frau A, Sie sind Erziehungsberechtigte Ihres Sohnes BA, geb. xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, durch Ihren Sohn zu sorgen.Sie sind Erziehungsberechtigte Ihres Sohnes BA, geb. xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, durch Ihren Sohn zu sorgen. Sie haben es in der Zeit vom 11.09.2017 bis 07.11.2017 unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes zu sorgen, sodass Ihr Sohn, ohne dass einer der im § 9 Schulpflichtgesetz festgelegten Rechtfertigungsgründe vorlag, im oben angeführten Zeitraum (ungerechtfertigterweise) dem Unterricht an der Neuen Mittelschule (CC) in Z, Adresse 2, 37 Schultage ferngeblieben ist.“Sie haben es in der Zeit vom 11.09.2017 bis 07.11.2017 unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes zu sorgen, sodass Ihr Sohn, ohne dass einer der im Paragraph 9, Schulpflichtgesetz festgelegten Rechtfertigungsgründe vorlag, im oben angeführten Zeitraum (ungerechtfertigterweise) dem Unterricht an der Neuen Mittelschule (CC) in Z, Adresse 2, 37 Schultage ferngeblieben ist.“ Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt.Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt. Dagegen hat die Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 11.12.2017 vom Stadtmagistrat Z. In keiner Weise verstoße ich gegen das Schulpflichtgesetz; B bekommt häuslichen Unterricht. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts seitens der Behörde mit fadenscheinigen Begründungen ist eine Schikane. Unserem Sohn B wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfungen verwehrt -bzw kam es erst zur Anzeige, als wir um Prüfungstermine angefragt haben. Weder die zuständige Behörde, die den häuslichen Unterricht untersagt hat, noch das Verwaltungsgericht hat sich zu irgendeinem Zeitpunkt an uns gewandt, sodass wir offene Fragen erläutern könnten und zu einer gütlichen Lösung kommen könnten. Stattdessen hat man über unsere Köpfe hinweg in äußerst undemokratischer Weise eine Entscheidung getroffen, die einen massiven Eingriff in unser Privatleben darstellt. Da sich weiteres rechtliches Vorgehen gegen den Bescheid zeitlich sehr in die Länge ziehen würde, hat uns unser Anwalt davon abgeraten. Nach wie vor versuche ich, mit dem Pflichtschulinspektor DD ins Gespräch zu kommen, um B wieder eine legale Laufbahn zu ermöglichen.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer auch die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan im Sinn des § 25 Schulpflichtgesetz 1985 nicht durchgeführt wurden.Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer auch die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan im Sinn des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz 1985 nicht durchgeführt wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA ist Erziehungsberechtigte ihres Sohnes BA. Dieser ist schulpflichtig, besuchte aber im Zeitraum vom 26.10.2017 bis zum 07.11.2017 an 4 aufeinander folgenden Schultagen, nämlich dem 30.10.2017, 31.10.2017, 06.11.2017 und 07.11.2017 unentschuldigt den Unterricht in der Neue Mittelschule CC nicht. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017, Zahl ****, wurde die gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.07.2017, Zahl **** (mit diesem Bescheid wurde BA die für das Schuljahr 2017/2018 angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt), eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 25.10.2017 zugestellt.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017, Zahl ****, wurde die gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.07.2017, Zahl **** (mit diesem Bescheid wurde BA die für das Schuljahr 2017 aus 2018, angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt), eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 25.10.2017 zugestellt. Die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd § 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 wurden nicht erfolglos durchgeführt.Die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 wurden nicht erfolglos durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die oben genannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden treffen. Seitens des Landesschulrates für Tirol erging die E-Mail vom 07.11.2017, wonach die hier in Rede stehende Schulpflichtverletzung angezeigt wurde. In dieser E-Mail ist ausgeführt, dass mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.07.2017 der häusliche Unterricht untersagt wurde. BA sei seit dem 11.09.2017 - sohin nach der vom Landesschulrat für Tirol ausgesprochenen Untersagung - unentschuldigt in der Neuen Mittelschule CC zum Unterricht nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auf Anfrage mit der E-Mail vom 18.01.2018 mit, dass das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin am 25.10.2017 zugestellt worden ist. Der Direktor der Neuen Mittelschule CC teilt auf verwaltungsgerichtliche Anfrage mit, dass zwischen dem 26.10.2017 und dem 07.11.2017 für Herrn BA der 30.10., der 31.10., der 06.
  5. und der 07.11.2017 Schultage waren. Die erfolglose Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Fünf-Stufen-Planes (§ 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985) nach dem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht kann dem Akt nicht entnommen werden und ist im Übrigen denkunmöglich (vgl unten).Die erfolglose Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Fünf-Stufen-Planes (Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985) nach dem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht kann dem Akt nicht entnommen werden und ist im Übrigen denkunmöglich vergleiche unten). IV.römisch vier. Rechtslage: Schulpflichtgesetz 1985: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24Paragraph 24

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
  1. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) § 25Paragraph 25
(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung gemäß Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß § 24 Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).“Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V.römisch fünf. Erwägungen: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt Berechtigung zu: Vorweg ist festzustellen, der Beschwerde von Frau AA gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.07.2017, mit dem BA die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017/2018 untersagt wurde, aufschiebende Wirkung zugekommen ist (vgl § 13 Abs 1 VwGVG). Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher die Teilnahme am häuslichen Unterricht zulässig.Vorweg ist festzustellen, der Beschwerde von Frau AA gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.07.2017, mit dem BA die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, untersagt wurde, aufschiebende Wirkung zugekommen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher die Teilnahme am häuslichen Unterricht zulässig. Nachdem das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017 der Beschwerdeführerin am 25.10.2017 zugegangen ist, kann ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin erst ab dem 26.10.2017 vorliegen. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 setzt die erfolglose Durchführung von Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd § 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt 5 Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie - wo es möglich ist - eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei 2 der Gesprächen ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 setzt die erfolglose Durchführung von Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt 5 Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie - wo es möglich ist - eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei 2 der Gesprächen ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen. BA hat den Unterricht an der Neuen Mittelschule CC an den Schultagen 30.10., 31.
  1. und 06.11.2017 (sowie am 07.11.2017) unentschuldigt nicht besucht. Dazwischen lagen keine Schultage, was sich aus der oben erwähnten E-Mail des Direktors der Neuen Mittelschule CC ergibt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist die in § 25 Abs 3 Schulpflichtgesetz 1985 enthaltene Wendung „drei aufeinander folgende Tage“ so zu verstehen, wonach dabei Schultage angesprochen sind. Diese Sichtweise lassen die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl RV 2198 BlgNr
  2. GP, S 1) zu, wenn dort von Fehltagen gesprochen wird. Schulfreie Tage führen daher zu keiner Unterbrechung.BA hat den Unterricht an der Neuen Mittelschule CC an den Schultagen 30.10., 31.
  3. und 06.11.2017 (sowie am 07.11.2017) unentschuldigt nicht besucht. Dazwischen lagen keine Schultage, was sich aus der oben erwähnten E-Mail des Direktors der Neuen Mittelschule CC ergibt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist die in Paragraph 25, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 enthaltene Wendung „drei aufeinander folgende Tage“ so zu verstehen, wonach dabei Schultage angesprochen sind. Diese Sichtweise lassen die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 2198 BlgNr
  4. GP, S 1) zu, wenn dort von Fehltagen gesprochen wird. Schulfreie Tage führen daher zu keiner Unterbrechung. Somit ergibt sich, dass beginnend mit dem 07.11.2017 die Stufe I dieses Fünf-Stufen-Planes einzuleiten gewesen wäre (oder auch erfolgt ist), da der 06.11.2017 der dritte aufeinander folgende Tag war, an dem BA unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.Somit ergibt sich, dass beginnend mit dem 07.11.2017 die Stufe römisch eins dieses Fünf-Stufen-Planes einzuleiten gewesen wäre (oder auch erfolgt ist), da der 06.11.2017 der dritte aufeinander folgende Tag war, an dem BA unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch denkunmöglich, dass bis zum Ablauf des 07.11.2017 (Ende der vorgeworfenen Tatzeit) sämtliche Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan durchgeführt werden konnten, sieht dieser doch - wie oben angeführt - insgesamt 5 nacheinander zu führende Gespräche vor. Nachdem jedoch die erfolglose Durchführung der Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd § 25 Abs 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 eine Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 bildet, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren für den hier vorgeworfenen Zeitraum vom 11.09.2017 bis zum 07.11.2017 einzustellen.Nachdem jedoch die erfolglose Durchführung der Maßnahmen nach dem Fünf-Stufen-Plan iSd Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 eine Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 bildet, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren für den hier vorgeworfenen Zeitraum vom 11.09.2017 bis zum 07.11.2017 einzustellen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision: § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht einen Strafrahmen von bis zu € 440,-- vor. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird keine Strafe verhängt. Deshalb ist nach § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung von Rechten (vgl Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 sieht einen Strafrahmen von bis zu € 440,-- vor. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird keine Strafe verhängt. Deshalb ist nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung von Rechten vergleiche Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.0106.5

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