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{'item': 'LVwG-2018/40/2542-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/2542-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.10.2017, Zl **** betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Gemäß § 64 Abs 2 VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 300,00 neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 300,00 neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2017, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am **.**.****, haben es als Bescheidadressat, Bauwerber und Eigentümer zu verantworten, dass Abweichungen von dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y b. Z vom 14.01.2016, A.Z. ****, rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben auf Gp. **1, KG Y b. Z, durchgeführt wurden und diese jedenfalls zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den Amtssachverständigen am 26.01.2017 aufrecht waren. Im Konkreten sind Sie verantwortlich für folgenden Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.01.2016, A.Z. ****, wurde Ihnen, Herr AA, der Umbau des bestehenden Bauernhauses sowie die Neuerrichtung des Daches auf Gst. **1 „X“, Adresse 2 in Y b. Z, bewilligt. Dieser Baubescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 02.06.2016 wurde ein Lokalaugenschein bzw. eine Überprüfung durch die Baubehörde durchgeführt und wurde festgestellt, dass Bauarbeiten im Dachgeschoss des gegenständlichen Bauernhauses ohne Baubewilligung bzw. abweichend von der Baubewilligung durchgeführt wurden. Dementsprechend wurden auch Lichtbilder angefertigt. Durch einen am 26.01.2017 durchgeführten Lokalaugenschein des hochbautechnischen Amtssachverständigen, CC, wurden folgende Abweichungen zur rechtskräftigen Baubewilligung festgestellt: Der Mittelbereich des Dachgeschosses wurde durch die Errichtung von zusätzlichen Mittelwänden, in einer Breite von ca. 4,50 m gegenüber den angrenzenden Dachbodenbereichen baulich abgegrenzt. Diese Trennwände wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten (OSB-Platten) verkleidet. Dieser Mittelbereich wurde im Eingangsbereich (nordwestseitig) mit Bodenfliesen ausgestattet. In jenem Bereich in welchem das Gebäude in Holzbauweise erstellt wurde, wurde ein Bodenbelag mittels Holzbrettern hergestellt. Durch diese bauliche Abtrennung wurde ein sich nutzbarer Bereich (über diesen erfolgt der Zugang zu den neu geschaffenen Sanitärräumen) und seitlich angrenzende Stauräume geschaffen. In diesem Mittelbereich wurden auch Heizkörper zur Beheizung des Raumes montiert und Waschmaschine sowie Trockner in die südwestseitige Wandkonstruktion eingebaut. Im nordostseitigen Bereich des Dachgeschosses wurden zwei Sanitärräume (ausgestattet mit WC, Dusche, Bad und Waschgelegenheit) ausgeführt. Auch die Umfassungsbauteile dieser Sanitärräume wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten (OSB-Platten) verkleidet. Innenseitig wurden die Wände zusätzlich bis auf eine Höhe von 1,20 m mit Fliesen versehen. Auch der Boden in diesen Räumen wurde verfliest. Die Außenwände (nordwest- du südostseitig) des angesprochenen in sich baulich abgetrennten Mittelbereiches wurden innenseitig ebenfalls zusätzlich wärmegedämmt und mit einer Verkleidung aus Grobspanplatten (OSB-Platten) versehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das ursprünglich an der südostseitigen Außenwand vorgesehene Fenster nicht zur Ausführung kam. Dies ist insofern von Relevanz, da somit dieser abgegrenzte Bereich im Dachboden über keine ausreichende natürliche Belichtungsmöglichkeit verfügt. Im südöstlichen Bereich des Dachgeschosses wurde eine Deckenaussparung (ca. 1,80 m x 1,20 m) mit einer Treppenanlage in Holzbauweise hergestellt, wodurch eine unmittelbare Verbindung zu den Räumlichkeiten auf Niveau des Obergeschosses als gegeben angesehen werden kann. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass hier keine bauliche Abgrenzung besteht. Die errichtete Treppenanlage entspricht aufgrund der baulichen Ausgestaltung (Anordnung der Handläufe, Steigungsverhältnis, Breie) nicht den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinie
  5. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Absturzsicherung gegenüber der Treppenanlage im Dachgeschoss. Weiters wurde der Verlauf der Fänge zum Teil abgeändert. Dieser von Ihnen zu verantwortende Sachverhalt wird durch Lichtbilder vom 26.01.2017 belegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. b und c Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden FassungParagraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und c Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von EUR 4.000,00 37 Stunden - - § 57 Abs. 1 lit. a TBO - Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen: • EUR 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.400.00 Euro.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er als Bescheidadressat Bauwerber und Eigentümer in Anspruch genommen werde. Es würden jedoch Feststellungen dazu fehlen, wer tatsächlich die Ausführungshandlungen gesetzt habe. Im angefochtenen Straferkenntnis sei lediglich angeführt, dass die inkriminierten Arbeiten am 26.01.2017 noch aufrecht gewesen wären. Wann die Arbeiten durchgeführt worden seien, sei dem Spruch nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Spruch sei das Tatbildmerkmal des Bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nicht angeführt. Es würden Feststellungen fehlen, wieso die Bestimmungen des § 21 Abs 1 lit b und c TBO zur Anwendung gelangen sollten. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er als Bescheidadressat Bauwerber und Eigentümer in Anspruch genommen werde. Es würden jedoch Feststellungen dazu fehlen, wer tatsächlich die Ausführungshandlungen gesetzt habe. Im angefochtenen Straferkenntnis sei lediglich angeführt, dass die inkriminierten Arbeiten am 26.01.2017 noch aufrecht gewesen wären. Wann die Arbeiten durchgeführt worden seien, sei dem Spruch nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Spruch sei das Tatbildmerkmal des Bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nicht angeführt. Es würden Feststellungen fehlen, wieso die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und c TBO zur Anwendung gelangen sollten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.02.2018 in welcher die weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2016/38/2671 und LVwG-2017/39/1432 verlesen wurden. Im Zuge der Verhandlung vom 20.02.2018 schränkte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Strafhöhe ein. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde gegen die Strafhöhe ist der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Der Spruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. […] § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. […]“ IV.römisch vier. Erwägungen: Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die konsenslos vorgenommenen Bauarbeiten sind daher als erweisen anzunehmen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Es war somit von zumindest durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dienen soll. Insbesondere soll die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur solche Vorhaben zur Ausführung gelangen, deren Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in einem behördlichen Verfahren geprüft und bestätigt worden ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die konsenslos vorgenommenen Bauarbeiten sollen einer baubehördlichen Bewilligung zugeführt werden. Dazu sind die Planunterlagen bereits in Ausarbeitung. Die Einschränkung auf die Strafhöhe sowie der Willen des Beschwerdeführers, die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen zu sanieren, können zumindest als teilweises Schuldeingeständnis gewertet werden. Erschwerungsgründe konnten auch von der belangten Behörde keine festgestellt werden. Die bisherige Unbescholtenheit stellt einen erheblichen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst sieht, die verhängte Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend spruchgemäß zu reduzieren. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.2542.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.