RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/21/0546-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.01.2016, Zl **** , betreffend eine Angelegenheit wegen Erlassung eines Waffenverbotes, in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.02.2018, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.01.2016, GZ ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters ausgesprochen, dass Waffen und Munitionsgegenstände sowie Urkunden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich bei Bescheidzustellung abzuliefern sind.Mit Bescheid vom 28.01.2016, GZ ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters ausgesprochen, dass Waffen und Munitionsgegenstände sowie Urkunden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich bei Bescheidzustellung abzuliefern sind. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.01.2016 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „Zunächst wird mitgeteilt, dass CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers AA übernommen hat und beruft sich der ausgewiesene Vertreter gemäß § 10 AVG (§ 8 RAO) ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht.„Zunächst wird mitgeteilt, dass CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers AA übernommen hat und beruft sich der ausgewiesene Vertreter gemäß Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Geschäftszahl ****, vom 28.01.2016, wegen Waffenverbot, zugestellt am 02.02.2016, erhebt der Beschwerdeführer AA durch seine ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol. BEGRÜNDUNG a. Sachverhaltsdarstellung Der unbescholtene Beschwerdeführer wurde vor dem Landesgericht Y wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) und der versuchten Begünstigung (§§ 15, 299 StGB) angeklagt. Im dortigen Verfahren stellte sich nach fast einjähriger Prozessführung heraus: Zeugenaussagen waren zum Teil unrichtig (ein Zeuge gestand bei Gericht sogar zu, bei der Polizei gelogen zu haben) der Beschwerdeführer hat überhaupt keine aggressive Handlung (geschweige denn eine Körperverletzung oder sonstige Tat) gesetzt und verursacht. Er übernahm dementsprechend keine Verantwortung für diesen Anklagepunkt.Der unbescholtene Beschwerdeführer wurde vor dem Landesgericht Y wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) und der versuchten Begünstigung (Paragraphen 15, 299, StGB) angeklagt. Im dortigen Verfahren stellte sich nach fast einjähriger Prozessführung heraus: Zeugenaussagen waren zum Teil unrichtig (ein Zeuge gestand bei Gericht sogar zu, bei der Polizei gelogen zu haben) der Beschwerdeführer hat überhaupt keine aggressive Handlung (geschweige denn eine Körperverletzung oder sonstige Tat) gesetzt und verursacht. Er übernahm dementsprechend keine Verantwortung für diesen Anklagepunkt. Eine Diversion samt nachfolgender Einstellung eines Verfahrens kommt bekannter Maßen nach der StPO nur dann in Betracht, wenn eine Verantwortungsübernahme (wenn auch nicht gleichzusetzen mit einem Geständnis) durch den Angeklagten erfolgt. Bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen scheitert die Diversion regelmäßig schon aus spezialpräventiven Erwägungen. Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren zum Begünstigungsversuch ein volles Geständnis abgelegt hat (= strafbare Handlung gegen die Rechtspflege) hat das Gericht ihm eine Diversion angeboten. Diese hat der Beschwerdeführer angenommen und wurde das Strafverfahren eingestellt. All dies hat der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz in seiner Stellungnahme vorgebracht. Sodann langte der bezogene Bescheid des belangten Behörde ein. Ohne entsprechende Feststellungen zu treffen und unter Einbeziehung einer offenbar zwischenzeitig eingegangenen anderen Anzeige der Polizeiinspektion Z titulierte die Behörde "das Verhalten" (ohne zu sagen, welches Verhalten genau) des Beschwerdeführers als letztlich derart massiv, dass er anscheinend eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit darstellt und daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist. Abgesehen davon - dies wird in den Beschwerdegründen weiter ausgeführt werden - dass eine Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich einer zweiten Anzeige von Ende 2015 überhaupt nicht gegeben wurde und ein anhängiges Strafverfahren überhaupt nicht existiert, hat die belangte Behörde einerseits keine (deutlichen) entscheidenden Feststellungen getroffen und andererseits keinerlei Beweiswürdigung für allfällige Feststellungen angestellt, durch die die Entscheidung überhaupt überprüfbar wäre. b. Zulässigkeit der Beschwerde Wie oben ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 02.02.2016 zu Händen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig innert der 4wöchigen Anfechtungsfrist eingebracht. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht - kein Waffenverbot gegen ihn auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen - auf Unterbleiben Waffenverbotausspruches, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen verletzt. c. Beschwerdegründe
- FEHLENDE BZW. UNDEUTLICHE FESTSTELLUNGEN GRENZE ZUR WILLKÜR Die Behörde hat folgende Feststellungen getroffen (Bescheid Seite 5): „Aufgrund der angeführten Vorfälle vom 06.09.2014 und vom 08.11.2015 ist die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass Herr AA durch sein hierbei gezeigtes Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit darstellt und daher dem Betreffenden der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist. Die angeführten Vorfälle lassen die Befürchtung zu, dass der Betreffende unvorsichtig mit Waffen umgehen und diese im Affekt missbräuchlich verwenden könnte. Durch das gezeigte Verhalten besteht der Verdacht, dass der Betreffende über ein ausgeprägtes Aggressionspotential verfügt, wodurch ein derartiges Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden kann, viel mehr wird prognostiziert, dass der Betreffende durch sein gezeigtes Verhalten eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellt. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient als Präventivmaßnahme.“ § 12 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 12, Waffengesetz 1996 bestimmt:
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur ' Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner Vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es (ist gleichzeitig aber zwingende Voraussetzung), dass Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Voraussetzung ist zusammengefasst, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (Vgl. bspw. ZI 2005/03/0012). Dem von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt sind solche objektiven Sachverhaltsmerkmale nicht zu entnehmen. Lediglich undeutlich ist von "gezeigtem Verhalten" des Beschwerdeführers die Rede, ohne dass festgestellt wird, welches Verhalten der Beschwerdeführer tatsächlich gesetzt hat. Auch eine Ergänzung der offenbar gemeinten "Vorfälle" aus 2014 und 2015 bringt keine erhellende Klarheit darüber, ob bzw. dass die Behörde dem Beschwerdeführer tatsächlich unterstellt, eine schwere Körperverletzung (geschweige denn überhaupt ein tätliches Handeln) 2014 begangen zu haben oder eine Körperverletzung (oder überhaupt eine aggressive Handlung welcher Art immer) 2015 gesetzt zu haben. Es gibt im Ergebnis überhaupt keine Feststellungen, durch die anhand methodologischer Ableitung aus dem Gesetz überprüfbar wäre, ob ein festgestellter Sachverhalt rechtlich richtig bewertet wurde, eine Gefährlichkeitsprognose rechtlich abzuleiten vertretbar und die Entscheidungskonsequenz Waffenverbot richtig ist oder nicht. In Verkennung der Rechtslage hat die Behörde zusammengefasst keinerlei Feststellungen zur Frage des Vorliegens objektiver Sachverhaltsmerkmale zur Gefährdungsprognose getroffen und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch Unterlassen der notwendigen Feststellungen ist der Behörde auch gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur (verfassungswidrigen) Willkür liegt. Die Behörde hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 20.01.2016 auch überhaupt nicht auseinandergesetzt und jede Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen. Zu dem von ihr angesprochenen "Vorfall" vom 08.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer noch nicht einmal eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall aus 2014 erkennbar auseinandergesetzt und zudem die Möglichkeit einer Äußerung zu einem "Vorfall" vom 08.11.2015 gewährt, wäre sie zu entsprechenden - für den Beschwerdeführer - günstigen Feststellungen gelangt und hätte das Verfahren eingestellt. So wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2014 Jemanden verletzt hat noch gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig ist bzw. er nicht gegen andere Personen gewalttätig geworden ist, Jemanden bedroht hat oder auch nur irgendeine sonstige Vorhandlung gesetzt haben könnte, durch die eine negative Prognose bezogen auf § 12 Waffengesetz 1996 im Entferntesten ableitbar wäre. Die unterlassene Äußerungsmöglichkeit sowie die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen vom 20.01.2016 und dem Übergehen der dort beantragten Beweise wird gleichzeitig als Verfahrensmangel geltend gemacht.So wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2014 Jemanden verletzt hat noch gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig ist bzw. er nicht gegen andere Personen gewalttätig geworden ist, Jemanden bedroht hat oder auch nur irgendeine sonstige Vorhandlung gesetzt haben könnte, durch die eine negative Prognose bezogen auf Paragraph 12, Waffengesetz 1996 im Entferntesten ableitbar wäre. Die unterlassene Äußerungsmöglichkeit sowie die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen vom 20.01.2016 und dem Übergehen der dort beantragten Beweise wird gleichzeitig als Verfahrensmangel geltend gemacht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es auch sonst keinerlei Entscheidungen (etwa solche von Verwaltungsbehörden) gegen den Beschwerdeführer gibt, für die irgendwelche Bindungswirkungen betreffend eventuelle Tatverhalten als Grundlage negativer Prognosen nach dem Waffengesetz 1996 ableitbar wären. Der Beschwerdeführer ist schlicht unbescholten und völlig ungefährlich.
- FEHLENDE BEWEISWÜRDIGUNG (FEHLENDE BEGRÜNDUNG) Unter diesem Beschwerdegrund wird gerügt, dass eine Beweiswürdigung im bezogenen Bescheid zu den getroffenen Feststellungen (sollten solche nach Ansicht des angerufenen Gerichts vorliegen) schlicht nicht existiert. In der Begründung eines Bescheides sind zwingend voneinander getrennt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sohin die wesentlichen Tatsachen, sodann die Beweiswürdigung (also für die Feststellungen maßgebliche Eindrücke, Gedankengänge etc.) und die rechtliche Beurteilung anzuführen. Unter dem obigen Beschwerdegrund hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass Feststellungen zur Frage des Vorliegens objektiver Sachverhaltsmerkmale, ausgehend von denen eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, nicht getroffen wurden. Sollte durch den Verweis in den Feststellungen auf "Vorfälle" vom 06.09.2014 und vom 08.11.2015 die Feststellung getroffen worden sein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Tat dergestalt begangen hat, dass er den am Boden liegenden Herrn DD auf dem Parkplatz der Diskothek E in X im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt hat und dieser dadurch eine doppelte Unterkieferfraktur und eine Fraktur des Querfortsatzes des dritten Lendenwirbels erlitten hat und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Tat dergestalt begangen hat, dass er am 08.11.2015 gegen 05:15 Uhr den Herrn FF auf dem Parkplatz vor der Diskothek E in X eine vorsätzliche Körperverletzung zugefügt hat, so werden diese - allfällig getroffenen – Feststellungen ebenso wie sämtliche sonst getroffenen Feststellungen im Bescheid angefochten und deren ersatzlose Streichung beantragt, in eventu nachstehende Ersatzfeststellung zu treffen beantragt:Sollte durch den Verweis in den Feststellungen auf "Vorfälle" vom 06.09.2014 und vom 08.11.2015 die Feststellung getroffen worden sein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Tat dergestalt begangen hat, dass er den am Boden liegenden Herrn DD auf dem Parkplatz der Diskothek E in römisch zehn im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt hat und dieser dadurch eine doppelte Unterkieferfraktur und eine Fraktur des Querfortsatzes des dritten Lendenwirbels erlitten hat und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Tat dergestalt begangen hat, dass er am 08.11.2015 gegen 05:15 Uhr den Herrn FF auf dem Parkplatz vor der Diskothek E in römisch zehn eine vorsätzliche Körperverletzung zugefügt hat, so werden diese - allfällig getroffenen – Feststellungen ebenso wie sämtliche sonst getroffenen Feststellungen im Bescheid angefochten und deren ersatzlose Streichung beantragt, in eventu nachstehende Ersatzfeststellung zu treffen beantragt: "Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er hat noch nie - vor allem nicht am 06.09.2014 oder am 08.11.2015 durch Anwendung von Gewalt und/oder Drohung einen anderen Menschen verletzt oder eine sonstige Tat begangen (weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlicher Natur), von der ausgehend ein objektives Sachverhaltsmerkmal dergestalt begründet werden könnte, dass wegen diesem Sachverhaltsmerkmal eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist" Diese Vorsichtsmaßnahme, entsprechende Feststellungen als getroffen zu unterstellen, obwohl sie nicht getroffen wurden, entspringt der einen ähnlichen Sachverhalt beinhaltenden Entscheidung des VwGH zu 2008/03/0175, in welchem Fall ein nicht festgestellter Sachverhalt einfach als festgestellt unterstellt wurde. Im Übrigen sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall auch keinerlei sonstige verwaltungsbehördliche Entscheidungen mit Bindungswirkung vorliegen, wie dies im genannten anderen Fall letztendlich im Ergebnis zur entsprechenden Entscheidung des Höchstgerichts geführt hat. Im Übrigen wäre es beinahe unglaublich, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer die Begehung einer Tathandlung, die einer schweren Straftat entspricht (Verletzen eines am Boden liegenden Opfers durch einen Fußtritt gegen den Kopf mit schweren Verletzungsfolgen) als erwiesen unterstellen würde. Wie bereits eingangs ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer im besagten Strafverfahren eine Diversion zu einem Delikt gegen die Strafrechtspflege (ein Kleinstdelikt, nämlich der Versuch der Begünstigung) angeboten, weil er dazu von Anfang an geständig war. Mit einer schweren Körperverletzung gegen einen Herrn DD hatte diese nichts zu tun, sie wäre mangels Verantwortungsübernahme schon ex lege nicht möglich gewesen (noch dazu, weil dann zwei Straftaten Vorgelegen hätten). Hätte das Erstgericht überhaupt eine Beweiswürdigung vorgenommen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine derartige Tat begangen hat, sondern eine völlig andere Person. Eine Diversion - so das Gericht von einer entsprechenden Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen wäre - wäre überhaupt nicht in Frage gekommen. Bekannter Maßen kann wie oben dargelegt eine diversionelle Erledigung nur dort erfolgen, wo zumindest eine Verantwortungsübernahme des Angeklagten stattfindet. Sonst ist sie ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Strafverfahren seine Unschuld bewiesen und selbstverständlich für die von ihm nicht begangene Tat KEINE Verantwortung übernommen. In diesem Strafverfahren konnte der Angeklagte nicht nur seine Unschuld beweisen zu irgendwelchen tätlichen Handlungen, ein Zeuge hat sogar zugegeben, bei der Polizei ursprünglich gelogen zu haben und konnte den wahren Täter der Tat glaubhaft darstellen. Dass nunmehr eine Verwaltungsbehörde unter diesen Umständen ohne jede Begründung die Begehung einer derart schweren Tat als erwiesen feststellt, ist vorsichtig gesagt höchstens unverständlich. Dass dazu noch nicht einmal eine würdigende Erwägung getroffen wird, sodass erkennbar wäre, was mit anderen Worten aus Sicht der Behörde das Straflandesgericht in der gesamten Beweisaufnahme (unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren sogar eingestellt wurde) dann übersehen haben müsste, ist bezeichnend. Darüber hinaus ist gegen den Beschwerdeführer - zu diesem Ergebnis hätte die Behörde bei Anstellen entsprechender beweiswürdigender Erwägungen gelangen müssen - überhaupt kein Strafverfahren anhängig und liegen auch sonst überhaupt keine Umstände vor, die das Wort "Aggressionspotential" auch nur irgendwie rechtfertigen und begründen könnten. Zusammengefasst wäre bei entsprechender Beweiswürdigung (sohin Begründung des Bescheids) hervorgekommen, dass überhaupt keine Gründe vorliegen, die den Ausspruch eines Waffenverbotes begründen könnten.
- WEITERES VORBRINGEN BEWEISANTRÄGE Der Beschwerdeführer ist unbescholten und völlig ungefährlich im Sinne des Waffengesetzes. Er hat weder 2014 noch 2015 delinquiert. Am 06.09.2014 hat er entgegen der Auffassung der Behörde überhaupt keine Tätlichkeiten gesetzt. Das war ein Anderer. Auch Im Jahr 2015 hat er keinerlei strafbare Handlungen gesetzt. Verwaltungsentscheidungen mit allfälligen Bindungswirkungen existieren ebenso nicht. Dazu bietet der Beschwerdeführer an Beweis durch:
- Einvernahme des Beschwerdeführers
- Einholung und Verlesung des Strafaktes zu **** des LG Y
- Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft d. Beschwerdeanträge: 10 Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol die ANTRÄGE den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ ****. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes Y, GZ **** sowie in den Akt der Staatsanwaltschaft Y, GZ ****. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Mai
- Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die Verhandlung wurde daraufhin zur Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft Y zu Aktenzahl **** auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt. In der Verhandlung vom
- Mai 2017 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y vom
- Jänner 2016, GZ **** gelegt, der entnommen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung wegen des Vorfalls bei der Diskothek „E“ in Z am 08.11.2015 gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt hat.In der Verhandlung vom
- Mai 2017 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y vom
- Jänner 2016, GZ **** gelegt, der entnommen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung wegen des Vorfalls bei der Diskothek „E“ in Z am 08.11.2015 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt hat. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Februar
- In dieser Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weiter vorgebracht wie folgt: „Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein psychologisches Gutachten betreffend den Beschuldigten einholen müssen, und zwar zum Zweck der Abholung einer zukünftigen Gefährdungsprognose. Gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG ist insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG ermächtigt.„Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein psychologisches Gutachten betreffend den Beschuldigten einholen müssen, und zwar zum Zweck der Abholung einer zukünftigen Gefährdungsprognose. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz WaffG ist insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG ermächtigt. Diesbezüglich wird auch noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, GZ 2008/9/3/2005/03/0110, verwiesen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Person nicht verlässlich ist, dass die Behörde dann von Amts wegen ein psychologisches Gutachten einzuholen hat. In diesem Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer weder aufgefordert, ein psychologisches Gutachten vorzulegen, noch hat sie ein solches selbst eingeholt. Hiezu wäre sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aus den beiden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Innsbruck eingestellt worden, sodass keine Gefährlichkeit von ihm ausgeht.“ In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Februar 2018 wurde sodann der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Ich beabsichtige nicht die Beschaffung einer Waffe. Ich habe gegen den nunmehr vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.01.2016 deshalb Beschwerde erhoben, weil ich der Meinung bin, dass ich nichts Unrechtes getan habe und ich deshalb den Bescheid einfach „weghaben will“. Wenn ich zum Vorfall vor der E am 06.09.2014 in Z befragt werde, so gebe ich an, dass diesbezüglich ein Strafverfahren vor dem Landesgericht Y zu GZ **** abgeführt worden ist. Dieses Verfahren wurde mit Diversion beendet. Ich habe 40 Stunden freiwillig Sozialarbeit angeboten und geleistet. Das Verfahren gegen mich wurde dann mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 21.12.2015 eingestellt. Befragt nach einem weiteren Vorfall in der E am 08.11.2015 gibt der Beschwerdeführer an, dass diesbezüglich ebenfalls ein Verfahren wegen Körperverletzung eingeleitet wurde bzw von der Staatsanwaltschaft Erhebungen gepflogen worden sind, und zwar zu Aktenzahl ****. Dieses Verfahren gegen mich wurde gemäß § 191 Abs 1 STPO wegen Geringfügigkeit der Tat mit Benachrichtigung vom 13.01.2016 eingestellt.Dieses Verfahren gegen mich wurde gemäß Paragraph 191, Absatz eins, STPO wegen Geringfügigkeit der Tat mit Benachrichtigung vom 13.01.2016 eingestellt. Ich bin jetzt 20 Jahre alt. Am 06.09.2014, bei dem ersten Vorfall in der E, war ich somit 16 Jahre alt und am 08.11.2015 war ich demnach 17 Jahre alt. Ich habe nach der Hauptschule und der Absolvierung des polytechnischen Lehrganges eine Ausbildung als PKA-Assistent in der Marienapotheke in Z bei G gemacht. Glaublich im August 2016 habe ich diese Ausbildung mit der positiven Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Nach der Lehrabschlussprüfung habe ich den Beruf gewechselt, weil ich einfach einmal etwas anderes sehen wollte. Ich habe dann beim J in W als Kellner gearbeitet. Ich verfüge über keine spezielle Kellnerausbildung. Ich habe dort ein halbes Jahr gearbeitet und habe anschließend den Zivildienst absolviert in der Dauer von 9 Monaten. Ich habe die 9 Monate im Krankenhaus Z im Bereich des Hol- und Bringservices getilgt. Ich war damit beschäftigt, die Patienten von A nach B zu bringen. Ich habe anschließend im Hotel K in V gearbeitet, als Barkeeper. Dort arbeite ich auch jetzt noch. Ich habe keine Sorgepflichten, ich habe keine Kinder. Ich bin alleinstehend. Ich lebe in einer Mietwohnung in Z in der Adresse
- Ich arbeite im Hotel K in V in der 5-Tage-Woche. Ich habe dort ein Dienstzimmer und fahre nur in der Freizeit nach Z.Ich habe anschließend im Hotel K in römisch fünf gearbeitet, als Barkeeper. Dort arbeite ich auch jetzt noch. Ich habe keine Sorgepflichten, ich habe keine Kinder. Ich bin alleinstehend. Ich lebe in einer Mietwohnung in Z in der Adresse
- Ich arbeite im Hotel K in römisch fünf in der 5-Tage-Woche. Ich habe dort ein Dienstzimmer und fahre nur in der Freizeit nach Z. Ich bin Mitglied bei der Schützenkompanie U, seit ich ca 6 Jahre alt gewesen bin. Ich nehme so ca 5 Mal im Jahr an Ausrückungen teil. Vor 4 oder 5 Jahren habe ich das letzte Mal an einer Exerzierübung bei der Schützenkompanie U teilgenommen. Ich rücke bei der Schützenkompanie U sowohl als Hackenträger als auch als Gewehrträger aus. Wenn irgendwelche Salven abgegeben werden, also Schüsse, dann schieße ich natürlich auch. Geschossen wird mit Platzpatronen. Mit scharfer Munition schieße ich bei der Schützenkompanie U nicht. Ich habe noch nie mit scharfer Munition geschossen. Ich habe noch nie Waffen besessen, weder Schusswaffen noch andere Waffen. Ich habe momentan auch nicht vor, eine Waffe zu erwerben. Ich fühle mich beruflich auch in keiner Weise bedroht. Der Chef in meinem Hotel K in V heißt LL.“Ich fühle mich beruflich auch in keiner Weise bedroht. Der Chef in meinem Hotel K in römisch fünf heißt LL.“ Am Schluss der Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht beantragt. Die Verhandlung wurde geschlossen und das Erkenntnis mündlich verkündet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender, entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine waffenrechtlichen Dokumente im Sinne des § 21 Abs 1 und 2 Waffengesetz 1996 verfügt.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine waffenrechtlichen Dokumente im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 Waffengesetz 1996 verfügt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat im nunmehr angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verboten. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat das Verbot aufgrund einer negativen Prognose betreffend einen zukünftigen missbräuchlichen Waffengebrauch erlassen und hat dieses Verbot gestützt auf zwei Vorfälle vor der Diskothek „E“ in Z am 06.09.2014 und am 08.11.2015.Die Bezirkshauptmannschaft Z hat im nunmehr angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verboten. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat das Verbot aufgrund einer negativen Prognose betreffend einen zukünftigen missbräuchlichen Waffengebrauch erlassen und hat dieses Verbot gestützt auf zwei Vorfälle vor der Diskothek „E“ in Z am 06.09.2014 und am 08.11.
- Zum Vorfall am 06.09.2014: Am 06.09.2014 war der Beschwerdeführer in bzw vor der Diskothek „E“ in Z in eine Rauferei mit mehreren Personen verwickelt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Person durch Fußtritte gegen den Kopf verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer hat demnach im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine Person durch Zu-Boden-stoßen und Versetzen von einem Faustschlag und mehreren Fußtritten gegen dessen Kopf verletzt, wobei diese Person eine doppelte Unterkieferfraktur und eine Fraktur des Querfortsatzes des dritten Lendenwirbels, verbunden mit einer länger als 24 Tage, schwer am Körper verletzt. Diesbezüglich wurde ein Verfahren vor dem Landesgericht Y zu Aktenzahl **** abgeführt. In diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, innerhalb von 6 Monaten 40 Stunden gemeinnützige Leistung zu erbringen. Diese Leistung hat der Beschwerdeführer sodann erbracht im Rahmen eines Diversionsverfahrens. Daraufhin wurde das Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB mit Beschluss des Landesgerichts Y vom
- Dezember 2015, GZ ****, endgültig eingestellt.In diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, innerhalb von 6 Monaten 40 Stunden gemeinnützige Leistung zu erbringen. Diese Leistung hat der Beschwerdeführer sodann erbracht im Rahmen eines Diversionsverfahrens. Daraufhin wurde das Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB mit Beschluss des Landesgerichts Y vom
- Dezember 2015, GZ ****, endgültig eingestellt. Zum Vorfall vom 08.11.2015: Am 08.11.2015 soll der Beschwerdeführer wiederum in der Diskothek „E“ in Z in einen Raufhandel verwickelt gewesen sein und wurde dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, eine Person mit mehreren Fußtritten gegen den Oberkörper verletzt zu haben, wodurch diese zu Sturz kam. Hierbei erlitt diese Person eine Prellung der linken Schulter mit Bluterguss, eine Verstauchung des rechten Kniegelenkes und eine Prellung im Gesichtsbereich. Die Verletzung wurde laut Verletzungsanzeige des Bezirkskrankenhauses Z vom
- November 2015 als leicht eingestuft. Die Staatsanwaltschaft Y hat daraufhin nach Durchführung von Ermittlungen diese Ermittlungen mit Benachrichtigung vom
- Jänner 2016 zu Aktenzahl **** gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.Die Staatsanwaltschaft Y hat daraufhin nach Durchführung von Ermittlungen diese Ermittlungen mit Benachrichtigung vom
- Jänner 2016 zu Aktenzahl **** gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Aufgrund der beiden oben beschriebenen Vorfälle hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Z mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.01.2016 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Den Akten des Landesgerichts Y und der Staatsanwaltschaft X ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Verfahren wegen des Raufhandels am 06.09.2014 im Wege einer Diversion beendet wurde und das Verfahren wegen eines weiteren Raufhandels am 08.11.2015 von der Staatsanwaltschaft Y gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. In beiden Fällen endeten die Verfahren somit nicht mit einem Freispruch.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Den Akten des Landesgerichts Y und der Staatsanwaltschaft römisch zehn ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Verfahren wegen des Raufhandels am 06.09.2014 im Wege einer Diversion beendet wurde und das Verfahren wegen eines weiteren Raufhandels am 08.11.2015 von der Staatsanwaltschaft Y gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. In beiden Fällen endeten die Verfahren somit nicht mit einem Freispruch. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die Bezirkshauptmannschaft Z im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer negativen Zukunftsprognose betreffend das Waffengesetz ausgegangen ist oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch insbesondere nicht der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Gegenständlich wurde das Waffenverbot nämlich ohne einen „waffenrechtlichen Bezug“ verhängt. Ohne einen solchen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz lediglich bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in dem jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinne befürchten lassen. Ohne einen solchen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz lediglich bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in dem jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinne befürchten lassen. Da eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht hervorgekommen ist, konnte auch auf die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens verzichtet werden. IV.römisch vier. rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (VwGH vom 06.11.1997, 96/20/0543). Der Sachverständige könnte lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein.Die Frage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (VwGH vom 06.11.1997, 96/20/0543). Der Sachverständige könnte lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Im konkreten Fall sind die beiden Vorfälle vom 06.09.2014 und vom 08.11.2015 jedoch aktenkundig und braucht deren Ablauf nicht mehr ermittelt werden. § 12 Abs 1 Waffengesetz verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht.Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht. Setzt nämlich jemand in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz normierten Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 Waffengesetz relevant, selbst wenn dabei vom Beschwerdeführer keine Waffen verwendet wurden (VwGH vom 28.03.2006, 2006/03/0026). Setzt nämlich jemand in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz normierten Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz relevant, selbst wenn dabei vom Beschwerdeführer keine Waffen verwendet wurden (VwGH vom 28.03.2006, 2006/03/0026). Prinzipiell liegt die Erlassung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat vielmehr bei Vorliegen von bestimmten Tatsachen die Verhängung eines Waffenverbotes vorzunehmen. Aufgrund der oben beschriebenen beiden Vorfälle vom 06.09.2014 und vom 08.11.2015 ist die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Aufgrund der beiden Körperverletzungen in relativ kurzer Zeit war zu Recht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wäre er im Besitz von Waffen, diese womöglich missbräuchlich verwenden würde und hierdurch das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert eine diversionelle Beendigung eines Strafverfahrens das Verwaltungsgericht bzw die Verwaltungsbehörde nicht an der Verhängung eines Waffenverbotes (VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0209, VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063). Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz zu rechtfertigen vermag.Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall wurde bezüglich der Körperverletzung am 06.09.2014 das Strafverfahren im Wege der Diversion beendet und betreffend die Körperverletzung am 08.11.2015 hat die Staatsanwaltschaft Y lediglich wegen Geringfügigkeit der Tat von einer weiteren Verfolgung im Sinne des § 191 Abs 1 StPO Abstand genommen. Die Staatsanwaltschaft ist also auch von einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen.Im vorliegenden Fall wurde bezüglich der Körperverletzung am 06.09.2014 das Strafverfahren im Wege der Diversion beendet und betreffend die Körperverletzung am 08.11.2015 hat die Staatsanwaltschaft Y lediglich wegen Geringfügigkeit der Tat von einer weiteren Verfolgung im Sinne des Paragraph 191, Absatz eins, StPO Abstand genommen. Die Staatsanwaltschaft ist also auch von einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Die beiden oben aufgezeigten Beispiele, nämlich die beiden Körperverletzungen zum Nachteil einer dritten Person, hervorgerufen durch den Beschwerdeführer, stellen für das erkennende Gericht auf jeden Fall bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 dar, welche eine negative Zukunftsprognose der Behörde rechtfertigen.Die beiden oben aufgezeigten Beispiele, nämlich die beiden Körperverletzungen zum Nachteil einer dritten Person, hervorgerufen durch den Beschwerdeführer, stellen für das erkennende Gericht auf jeden Fall bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 dar, welche eine negative Zukunftsprognose der Behörde rechtfertigen. Seit der letzten Tatbegehung am 08.11.2015 sind noch nicht einmal drei Jahre vergangen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.21.0546.12