2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Herrn CC , geb. am xx.xx.xxxx, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Küchenhilfe am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diesen vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Herrn CC , geb. am xx.xx.xxxx, bei welchem es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Küchenhilfe am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diesen vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Sie wären als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, die genannte beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch nicht erstattet.Sie wären als Dienstgeber gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, die genannte beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch nicht erstattet. 2.) Tatzeit: von 01.07.2016 bis 09.07.2016 Tatort: X, Adresse 2 („W“)Tatort: römisch zehn, Adresse 2 („W“) Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Frau DD, geb. xx.xx.xxxx, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Kellnerin am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Frau DD wurde lediglich als teilversicherte (geringfügig beschäftigte) Person zur Unfallversicherung angemeldet.Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Frau DD, geb. xx.xx.xxxx, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Kellnerin am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Frau DD wurde lediglich als teilversicherte (geringfügig beschäftigte) Person zur Unfallversicherung angemeldet. Sie wären als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch nicht erstattet.Sie wären als Dienstgeber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch nicht erstattet. 3.) Tatzeit: von 01.07.2016 bis 05.07.2016, 11:00 Uhr Tatort: X, Adresse 2 („W“)Tatort: römisch zehn, Adresse 2 („W“) Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Frau EE, geb. xx.xx.xxxx, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Kellnerin am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Frau EE, geb. xx.xx.xxxx, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Kellnerin am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Sie wären als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch erst am 05.07.2016 um 11:00 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.Sie wären als Dienstgeber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch erst am 05.07.2016 um 11:00 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet. 4.) Tatzeit: von 09.07.2016 bis 12.07.2016, 11:02 Uhr Tatort: X, Adresse 2 („W“)Tatort: römisch zehn, Adresse 2 („W“) Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Koch am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diesen vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx,
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, indem Sie Herrn FF, geb. xx.xx.xxxx, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherung) handelt, zur oben angeführten Tatzeit als Koch am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, ohne diesen vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Sie wären als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch erst am 12.07.2016 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.“Sie wären als Dienstgeber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet gewesen, eine von Ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherter) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch erst am 12.07.2016 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG sowie zu den Punkten 2.), 3.) und 4.) jeweils eine Verwaltungs-übertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gemäß § 111 Abs 2, erster Strafsatz, ASVG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen und 15 Stunden, verhängt.Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG sowie zu den Punkten 2.), 3.) und 4.) jeweils eine Verwaltungs-übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 2,, erster Strafsatz, ASVG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen und 15 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass das Straferkenntnis zu Punkt 3.) im vollen Umfang bekämpft werde, zu den Punkten 1.), 2.) und 4.) lediglich hinsichtlich der Strafhöhe. Damit ist der Schuldspruch zu den Punkten 1.), 2.) und 4.) in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich dieses Punktes 3.) wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung die Beschwerde ebenfalls auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit liegt nunmehr eine eingeschränkte Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Punkte des Straferkenntnisses vor, sodass der diesbezügliche Schuldspruch in allen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Es war daher lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten zu den einzelnen Punkten verhängten Strafen abzusprechen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das gegenständliche Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige der Finanzpolizei vom 11.08.2016 zu Zahl ****. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass am 09.07.2016 um 14.00 Uhr im W in X, Adresse 2, betrieben vom Beschuldigten, eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden ist. Dabei ist in der Anzeige angeführt, dass bei der Kontrolle EE, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, DD, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, und CC, geboren am xx.xx.xxxx, irakischer Staats-angehöriger, bei der Arbeit angetroffen worden sind. Laut Anzeige hat sich eine weitere männliche Person unter dem Vorwand, seinen Ausweis zu holen, der Kontrolle entzogen. Bei einer Nachkontrolle am 12.07.2016 wurde er laut Anzeige neuerlich beim Arbeiten in der Küche angetroffen und wurde als FF, geboren am xx.xx.xxxx, österreichischer Staatsangehöriger, identifiziert.Das gegenständliche Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige der Finanzpolizei vom 11.08.2016 zu Zahl ****. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass am 09.07.2016 um 14.00 Uhr im W in römisch zehn, Adresse 2, betrieben vom Beschuldigten, eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden ist. Dabei ist in der Anzeige angeführt, dass bei der Kontrolle EE, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, DD, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, und CC, geboren am xx.xx.xxxx, irakischer Staats-angehöriger, bei der Arbeit angetroffen worden sind. Laut Anzeige hat sich eine weitere männliche Person unter dem Vorwand, seinen Ausweis zu holen, der Kontrolle entzogen. Bei einer Nachkontrolle am 12.07.2016 wurde er laut Anzeige neuerlich beim Arbeiten in der Küche angetroffen und wurde als FF, geboren am xx.xx.xxxx, österreichischer Staatsangehöriger, identifiziert. In der Anzeige ist weiters festgehalten, dass CC am 09.07.2016 um 14.00 Uhr als Küchenhilfe gearbeitet hat, ohne dass dieser geringfügig Beschäftigte in der Unfallversicherung zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Hinsichtlich DD ist angeführt, dass diese als Kellnerin vollversicherungspflichtig am 09.07.2016 um 14.00 Uhr beschäftigt worden ist, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Bezüglich EE ist vermerkt, dass diese vom 01.07.2016 bis 05.07.2016, 11.00 Uhr, als Kellnerin vollversicherungspflichtig beschäftigt worden ist, obwohl diese erst am 05.07.2016 um 11.00 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Zu FF ist in der Anzeige angeführt, dass dieser vom 09.07.2017 bis 12.07.2016, 11.02 Uhr, als Koch vollversicherungspflichtig beschäftigt worden ist, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt, nämlich erst am 12.07.2016 um 11.03 Uhr, zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben in der Anzeige, wobei, wie schon angeführt, die Beschwerde hinsichtlich aller Punkte auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt worden ist. III.römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis zu Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,00.Nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis zu Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,
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